Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

meldet, und mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate Principatus u. s. w. verfahren.

15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln.

16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville.

Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus folgender Genealogischen Tabel zu ersehen.

Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht? Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum, wird Preussischer Seiten damit behauptet.

Preussische Gründe. I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen; dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret; die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de jure feud. nur Masculi verstanden würden.

II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet, auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten Lehens-Herren erhalten.

III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre.

IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte, sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1) Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen.

Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des Hochbergischen Hauses, wider obiges ein:

Genealogische Tabel derer / so seit anno 1288 Neuf-Chatel besessen, und die es als descendenten von dem Hause Longueville praetendiren.[unleserliches Material]
vid. late Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 51. seqq.

meldet, und mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate Principatus u. s. w. verfahren.

15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln.

16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville.

Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus folgender Genealogischen Tabel zu ersehen.

Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht? Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum, wird Preussischer Seiten damit behauptet.

Preussische Gründe. I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen; dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret; die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de jure feud. nur Masculi verstanden würden.

II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet, auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten Lehens-Herren erhalten.

III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre.

IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte, sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1) Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen.

Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des Hochbergischen Hauses, wider obiges ein:

Genealogische Tabel derer / so seit anno 1288 Neuf-Chatel besessen, und die es als descendenten von dem Hause Longueville praetendiren.[unleserliches Material]
vid. late Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 51. seqq.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0272" n="244"/>
meldet, und            mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate            Principatus u. s. w. verfahren.</p>
        <p>15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln.</p>
        <p>16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von            Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville.</p>
        <p>Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus            folgender Genealogischen Tabel zu ersehen. <note place="foot">Genealogische Tabel derer /              so seit anno 1288 Neuf-Chatel besessen, und die es als descendenten von dem Hause              Longueville praetendiren.<gap reason="illegible"/></note></p>
        <p>Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über            Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht            von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob            die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht?            Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum,            wird Preussischer Seiten damit behauptet. <note place="foot">vid. late Petr. v. Hohenhard.              d. l. p. 51. seqq.</note></p>
        <p><note place="left">Preussische Gründe.</note> I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes            von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen;            dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret;            die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey            Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit            gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu            gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil            Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret            würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem            Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts            zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de            jure feud. nur Masculi verstanden würden.</p>
        <p>II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet,            auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo            nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten            Lehens-Herren erhalten.</p>
        <p>III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über            einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß            nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen            solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in            infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so            wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden            würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer            Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge            ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur            Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und            solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und            dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht            zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause            Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre.</p>
        <p>IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte,            sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1)            Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die            von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons            wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den            Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich            den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen.</p>
        <p>Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des            Hochbergischen Hauses, wider obiges ein:</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[244/0272] meldet, und mit denen oben erwehnten super prioritate linearum, graduum, aetatis, individuitate Principatus u. s. w. verfahren. 15. Der Marggraf von Roeteln, als descendent von Francisco von Röteln. 16. Der Hertzog von Savoyen, als descendent von Charlotta einer Tochter Johannae von Neuf-Chatel, und Ludovici von Longueville. Die Possessores von Neuf-Chatel, und die Praetendenten auf dem Hause Longueville sind aus folgender Genealogischen Tabel zu ersehen. Weil Se. Königl. Maj. in Preussen nun sein Recht von dem Hause Chalon, und dessen über Neuf-Chatel ehemahlen gehabten dominio directo, alle andere praetendenten aber ihr Recht von der Hochbergischen Familie deduciren, so kommet die Sache hauptsächlich darauf an, ob die Hochbergische und Longuevillische Familie Neuf-Chatel mit Recht besessen, oder nicht? Das Letztere, und dadurch zugleich die Preussische Gerechtigkeit zu diesem Fürstenthum, wird Preussischer Seiten damit behauptet. I. Daß Neuf-Chatel dazumahl, wie Johannes von Chalon Rolin oder Rudolphus damit von neuen belehnet, ein Reichs-Mann-Lehen gewesen; dann Käyser Rudolphus I hätte vorhero obgedachten Johannem von Chalon damit investiret; die Reichs-Lehen aber würden in dubio vor Mann-Lehen gehalten, welche praesumptio bey Neuf-Chatel so vielmehr stat hätte, (1) weil Käyser Rudolphus I sonderlich die Gewohnheit gehabt, des weiblichen Geschlechtes mit ausdrücklichen Worten in den Lehen-Brieffen zu gedencken, wann er ein feudum promiscuae successionis verleihen wollen; Und (2) weil Neuf-Chatel ein feudum regale, darinnen, die Frauens-Persohnen regulariter excludiret würden per text. 2 F. 55. §. 1. firmiter, wofern derselben nicht ausdrücklich in dem Lehen-Brieff Meldung geschehen, davon aber in dem Neuf-Chatellischen Lehen-Brieffe nichts zu finden, sondern es würde nur simpliciter der rechtmäßigen Erben gedacht, worunter de jure feud. nur Masculi verstanden würden. Preussische Gründe. II. Daß Johannes von Chalon auf gleiche Weise Rolinum wieder mit Neuf-Chatel belehnet, auch nach Art der subinfeudation nicht anders belehnen können, indem einem Vasallo primo nicht erlaubet dem subvasallo mehr einzuräumen, als er selbsten von dem ersten Lehens-Herren erhalten. III. Daß sich zwar nachdem Ludovicus und wiederum Conradus mit dem Hause Chalon über einer andern Formul, denen Töchtern des Hauses zum besten, verglichen, dergestalt, daß nach Abgang der männlichen Nachkommen in Neuf-Chatel die Töchter dieses Hauses folgen solten; durch das Wort Tochter des Hauses aber wären nicht alle weibliche Verwandte in infinitum zu verstehen, sondern nur bloß des letzten Vasalli Töchter; insonderheit da so wohl de jure communi, als de jure feudali unter dem Wort Tochter keine Enckel verstanden würden, und auch in Kunckel-Lehen eine weibliche Anverwandtin, die von einer Manns-Persohn, so in gleichem Grad der Vormundschafft mit ihr stehet, von der Lehensfolge ausgeschlossen worden, hiernechst nach Abgang der männlichen descendenten nicht wieder zur Lehens-Folge admittiret wird per reg. Foemina semel exclusa semper manet exclusa. Und solchem nach hätte weder Conradus von Freyburg, nach dem Tode der Isabellae, noch Anna und dero descendenten von Hochberg nach dem Tode des Graf Johannis zu Freyburg, einiges Recht zur Succession gehabt, sondern Neuf-Chatel hätte als ein eröffnetes Lehen dem Hause Chalon-Orange zufallen sollen, wann nicht Gewalt für Recht gegangen wäre. IV. Daß die Hochburgische descendenten, wann ihnen auch die Lehens-Folge gebühret hätte, sich doch durch viele begangene Felonien des Lehens verlustig gemachet hätten, indem 1) Conradus kein denombrement der Neuf-Chatellischen Lehen-Stücke heraus geben wollen, 2) die von Freyburg und Hochberg unterschiedliche Verbündnüsse mit einigen Schweitzer-Cantons wider ihre Lehens-Herren die von Chalon aufgerichtet, und 3) die von Hochberg den Chalonischen Erben allen Dienst aufgesaget, das dominium directum ihnen negiret, und sich den Titul von Gottes Gnaden, und Souverainer Fürsten heraus genommen. Die gegenseitige Praetendenten wenden, zu Behauptung der rechtmäßigen Possesion des Hochbergischen Hauses, wider obiges ein: Genealogische Tabel derer / so seit anno 1288 Neuf-Chatel besessen, und die es als descendenten von dem Hause Longueville praetendiren._ vid. late Petr. v. Hohenhard. d. l. p. 51. seqq.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/272
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/272>, abgerufen am 22.11.2024.