Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.ältesten und den beyden jüngern getroffener Vergleich wegen der Apanagie, welche diesen um so viel eher etwas größer als ordinaire von Printz Philipp Wilhelm zugestanden worden, weil er keine Hoffnung gehabt Kinder zu zeugen; die Clausul aber, daß ein ieder von seinem Theile nach Belieben disponiren möchte, wäre dem von Renato und Wilhelmo eingeführten perpetuellen Fideicommiss zuwider, und also nul und nichtig, und wären dahero auch des Philippi VVilhelmi und Mauritii dispositiones, in so weit sie dem obgedachten Fideicommiss zuwider, ohne alle Krafft und Würckung. Ad V. Daß die Frau Anna von Egmond eine Fideicommissarische disposition gemachet, könte nicht geleugnet werden; dann erstlich hätte sie ihren Sohn zum Universal Erben eingesetzet, nachdem aber die Söhne ihres Mannes aus anderer Ehe zur Succession beruffen, welches nicht anders als durch ein Fideicommiss geschehen können; Daß es aber ein perpetuelles Fideicommissum Familiae sey, würde nicht behauptet. Ad VI. Des Printz Philippi VVilhelmi, und Mauritii Testamenta wären ungültig, in so weit sie denen Fideicommissis des Renati, und VVilhelmi I, wie schon gemeldet, zuwider, auf Printz Fridrich Heinrichen aber wären alle Nassau-Oranische Güter devolviret, da die beyden ältesten Brüder ohne Verlaßung Leibes-Erben verstorben, dahero er als nunmehro ältester, wohl von allen solchen Gütern disponiren können, iedoch nach Anleitung des schon eingeführten perpetuellen Fideicommisses, wie er auch gethan. Der Erfolg und itziger Zustand. Die Herren General-Staaten haben, als Executores des Königs VVilhelmi Testaments, denen hohen praetendirenden Partheyen, zu evitirung der höchst schädlichen Collisionen, so zwischen ihnen entstehen könten, einen Provisional-Tractat vorgeschlagen, welcher auch beliebet und unterzeichnet worden, worinnen Se. Königl. Maj. in Preussen den Usumfructum der Länder und Oerter Lingen, Meurs, Honslardyck, Rysvvick, des alten Hoffs im Haag u. a. m. Printz Friso aber andere Herrschafften nehmlich Büren, Leerdam, Iselstein, Diren, Loo, Sousdyck. u. a. m. zu geniessen angewiesen werden, die Sequestration aber ist indessen in den Händen der Herren General-Staaten gelassen worden. Wobey es auch bißhero geblieben; iedoch haben Ihr. Käyserl. Maj. wegen Moeurs Sr. Königl. Maj. in Preussen die Belehnung nebst Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, aller protestationen ungeachtet, gegeben, Orange aber ist noch in Frantzösischen Händen. Wie die Sache weiter ausgemachet werden wird, muß die Zeit lehren. Anderes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit wegen Neuf-Chatel und Valangin. DIe Grafschafft Neuf-Chatel war ehemahlen ein Stück des Arelatischen Reichs, und ein Eigenthum der Grafen von Chalon, von welchen sie die Grafen von Neuf Chatel zu Lehen hatten; wie es aber zur Zeit des großen interregni um das Jahr 1250 im Röm. Reich, und sonderlich in Ober-Burgund ziemlich bunt untereinander gieng, viele Factiones gemachet wurden, und ein ieder sich in Freyheit zu setzen suchte, so trachtete auch Rolin Graf zu Neuf-Chatel, sich der Ober-Herrschafft zu entziehen, schlug sich zu der Faction der Psittacorum, verübte über das vor andern große insolentien, und plünderte gar die Stadt und das Schloß des Grafen Rudolfi von Habspurg. Wie dieser Rudolfus aber nach dem Käyser ward, confiscirte er gedachter unruhigen Herren ihre Güter, und unter solchen auch die Grafschafft Neuf-Chatel. Wie sich hierüber aber Graf Johannes II zu Chalon beschwerete, vorstellend, daß er dominus directus von Neuf-Chatel, daß Rolin sich so wohl an Ihm als dem Käyser vergriffen, und diese Grafschafft also an Chalon wieder fallen müste; so restituirte der Käyser endlich die Grafschafft dem Grafen von Chalon, doch Conf. Nassauische Praetensiones, woselbst auf des Printz Philippi Wilhelmi, und Mauritii Testamenta weitkäufftiger geantwortet wird. Franckenberg im Europ. Herold part. 1. p. 270. & part. 2. p. 779. vid. infr. Nassau Dietzische Praetens. auf Moeurs.
ältesten und den beyden jüngern getroffener Vergleich wegen der Apanagie, welche diesen um so viel eher etwas größer als ordinaire von Printz Philipp Wilhelm zugestanden worden, weil er keine Hoffnung gehabt Kinder zu zeugen; die Clausul aber, daß ein ieder von seinem Theile nach Belieben disponiren möchte, wäre dem von Renato und Wilhelmo eingeführten perpetuellen Fideicommiss zuwider, und also nul und nichtig, und wären dahero auch des Philippi VVilhelmi und Mauritii dispositiones, in so weit sie dem obgedachten Fideicommiss zuwider, ohne alle Krafft und Würckung. Ad V. Daß die Frau Anna von Egmond eine Fideicommissarische disposition gemachet, könte nicht geleugnet werden; dann erstlich hätte sie ihren Sohn zum Universal Erben eingesetzet, nachdem aber die Söhne ihres Mannes aus anderer Ehe zur Succession beruffen, welches nicht anders als durch ein Fideicommiss geschehen können; Daß es aber ein perpetuelles Fideicommissum Familiae sey, würde nicht behauptet. Ad VI. Des Printz Philippi VVilhelmi, und Mauritii Testamenta wären ungültig, in so weit sie denen Fideicommissis des Renati, und VVilhelmi I, wie schon gemeldet, zuwider, auf Printz Fridrich Heinrichen aber wären alle Nassau-Oranische Güter devolviret, da die beyden ältesten Brüder ohne Verlaßung Leibes-Erben verstorben, dahero er als nunmehro ältester, wohl von allen solchen Gütern disponiren können, iedoch nach Anleitung des schon eingeführten perpetuellen Fideicommisses, wie er auch gethan. Der Erfolg und itziger Zustand. Die Herren General-Staaten haben, als Executores des Königs VVilhelmi Testaments, denen hohen praetendirenden Partheyen, zu evitirung der höchst schädlichen Collisionen, so zwischen ihnen entstehen könten, einen Provisional-Tractat vorgeschlagen, welcher auch beliebet und unterzeichnet worden, worinnen Se. Königl. Maj. in Preussen den Usumfructum der Länder und Oerter Lingen, Meurs, Honslardyck, Rysvvick, des alten Hoffs im Haag u. a. m. Printz Friso aber andere Herrschafften nehmlich Büren, Leerdam, Iselstein, Diren, Loo, Sousdyck. u. a. m. zu geniessen angewiesen werden, die Sequestration aber ist indessen in den Händen der Herren General-Staaten gelassen worden. Wobey es auch bißhero geblieben; iedoch haben Ihr. Käyserl. Maj. wegen Moeurs Sr. Königl. Maj. in Preussen die Belehnung nebst Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, aller protestationen ungeachtet, gegeben, Orange aber ist noch in Frantzösischen Händen. Wie die Sache weiter ausgemachet werden wird, muß die Zeit lehren. Anderes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit wegen Neuf-Chatel und Valangin. DIe Grafschafft Neuf-Chatel war ehemahlen ein Stück des Arelatischen Reichs, und ein Eigenthum der Grafen von Chalon, von welchen sie die Grafen von Neuf Chatel zu Lehen hatten; wie es aber zur Zeit des großen interregni um das Jahr 1250 im Röm. Reich, und sonderlich in Ober-Burgund ziemlich bunt untereinander gieng, viele Factiones gemachet wurden, und ein ieder sich in Freyheit zu setzen suchte, so trachtete auch Rolin Graf zu Neuf-Chatel, sich der Ober-Herrschafft zu entziehen, schlug sich zu der Faction der Psittacorum, verübte über das vor andern große insolentien, und plünderte gar die Stadt und das Schloß des Grafen Rudolfi von Habspurg. Wie dieser Rudolfus aber nach dem Käyser ward, confiscirte er gedachter unruhigen Herren ihre Güter, und unter solchen auch die Grafschafft Neuf-Chatel. Wie sich hierüber aber Graf Johannes II zu Chalon beschwerete, vorstellend, daß er dominus directus von Neuf-Chatel, daß Rolin sich so wohl an Ihm als dem Käyser vergriffen, und diese Grafschafft also an Chalon wieder fallen müste; so restituirte der Käyser endlich die Grafschafft dem Grafen von Chalon, doch Conf. Nassauische Praetensiones, woselbst auf des Printz Philippi Wilhelmi, und Mauritii Testamenta weitkäufftiger geantwortet wird. Franckenberg im Europ. Herold part. 1. p. 270. & part. 2. p. 779. vid. infr. Nassau Dietzische Praetens. auf Moeurs.
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ältesten und den beyden jüngern getroffener Vergleich wegen der Apanagie, welche diesen um so viel eher etwas größer als ordinaire von Printz Philipp Wilhelm zugestanden worden, weil er keine Hoffnung gehabt Kinder zu zeugen; die Clausul aber, daß ein ieder von seinem Theile nach Belieben disponiren möchte, wäre dem von Renato und Wilhelmo eingeführten perpetuellen Fideicommiss zuwider, und also nul und nichtig, und wären dahero auch des Philippi VVilhelmi und Mauritii dispositiones, in so weit sie dem obgedachten Fideicommiss zuwider, ohne alle Krafft und Würckung.
Ad V. Daß die Frau Anna von Egmond eine Fideicommissarische disposition gemachet, könte nicht geleugnet werden; dann erstlich hätte sie ihren Sohn zum Universal Erben eingesetzet, nachdem aber die Söhne ihres Mannes aus anderer Ehe zur Succession beruffen, welches nicht anders als durch ein Fideicommiss geschehen können; Daß es aber ein perpetuelles Fideicommissum Familiae sey, würde nicht behauptet.
Ad VI. Des Printz Philippi VVilhelmi, und Mauritii Testamenta wären ungültig, in so weit sie denen Fideicommissis des Renati, und VVilhelmi I, wie schon gemeldet, zuwider, auf Printz Fridrich Heinrichen aber wären alle Nassau-Oranische Güter devolviret, da die beyden ältesten Brüder ohne Verlaßung Leibes-Erben verstorben, dahero er als nunmehro ältester, wohl von allen solchen Gütern disponiren können, iedoch nach Anleitung des schon eingeführten perpetuellen Fideicommisses, wie er auch gethan.
Die Herren General-Staaten haben, als Executores des Königs VVilhelmi Testaments, denen hohen praetendirenden Partheyen, zu evitirung der höchst schädlichen Collisionen, so zwischen ihnen entstehen könten, einen Provisional-Tractat vorgeschlagen, welcher auch beliebet und unterzeichnet worden, worinnen Se. Königl. Maj. in Preussen den Usumfructum der Länder und Oerter Lingen, Meurs, Honslardyck, Rysvvick, des alten Hoffs im Haag u. a. m. Printz Friso aber andere Herrschafften nehmlich Büren, Leerdam, Iselstein, Diren, Loo, Sousdyck. u. a. m. zu geniessen angewiesen werden, die Sequestration aber ist indessen in den Händen der Herren General-Staaten gelassen worden. Wobey es auch bißhero geblieben; iedoch haben Ihr. Käyserl. Maj. wegen Moeurs Sr. Königl. Maj. in Preussen die Belehnung nebst Sitz und Stimme auf dem Reichs-Tage, aller protestationen ungeachtet, gegeben, Orange aber ist noch in Frantzösischen Händen. Wie die Sache weiter ausgemachet werden wird, muß die Zeit lehren.
Der Erfolg und itziger Zustand. Anderes Capitel, Von des Königs in Preussen Streitigkeit wegen Neuf-Chatel und Valangin.
DIe Grafschafft Neuf-Chatel war ehemahlen ein Stück des Arelatischen Reichs, und ein Eigenthum der Grafen von Chalon, von welchen sie die Grafen von Neuf Chatel zu Lehen hatten; wie es aber zur Zeit des großen interregni um das Jahr 1250 im Röm. Reich, und sonderlich in Ober-Burgund ziemlich bunt untereinander gieng, viele Factiones gemachet wurden, und ein ieder sich in Freyheit zu setzen suchte, so trachtete auch Rolin Graf zu Neuf-Chatel, sich der Ober-Herrschafft zu entziehen, schlug sich zu der Faction der Psittacorum, verübte über das vor andern große insolentien, und plünderte gar die Stadt und das Schloß des Grafen Rudolfi von Habspurg. Wie dieser Rudolfus aber nach dem Käyser ward, confiscirte er gedachter unruhigen Herren ihre Güter, und unter solchen auch die Grafschafft Neuf-Chatel. Wie sich hierüber aber Graf Johannes II zu Chalon beschwerete, vorstellend, daß er dominus directus von Neuf-Chatel, daß Rolin sich so wohl an Ihm als dem Käyser vergriffen, und diese Grafschafft also an Chalon wieder fallen müste; so restituirte der Käyser endlich die Grafschafft dem Grafen von Chalon, doch
Conf. Nassauische Praetensiones, woselbst auf des Printz Philippi Wilhelmi, und Mauritii Testamenta weitkäufftiger geantwortet wird.
Franckenberg im Europ. Herold part. 1. p. 270. & part. 2. p. 779.
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