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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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wandtin, so von obgedachtem unsern Herrn dem Grafen Wilhelm abstammet; und da des Herren Grafen Wihelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so wollen und verordnen wir, daß alle unsere Güter, Fürstenthümer, Lehen, Länder, Herrschafften, Gerechtigkeiten, wie sie Nahmen haben, oder wo sie gelegen seyn mögen, dem nächsten männlichen Erben, der alsdann von dem verstorbenen Herren Grafen Johann von Nassau, und Frau Elisabeth Landgräfin von Hessen, unsern Groß-Vater, und Groß-Mutter väterlichen Seiten abstammet, zukommen sollen sc. welches Testament Käyser Carolus V den 14 Jul. von neuen confirmiret; Wie nun Renatus bald darauf verstarb, succedirte ihm sein obeingesetzter Erbe Graf Wilhelm von Nassau, und weil er noch minderjährig war, so constituirte ihm Käyser Carolus V Vormündere.

Wilhelmus machte, nach erhaltener Käyserlichen Permission, noch im selben Jahre den 11 Aug. im Lager vor Theroanne auch ein Testament; worinnen er die von Printz Renato in seiner Familie etablirte Successions-Ordnung confirmirte; indem er darinnen seinen ältesten Sohn zum Universal-Erben einsetzete, denen jüngern Söhnen und denen Töchtern, einer oder mehrern aber nur 10000 fl. an Revenuen ließe, und ferner disponirte: wofern er nur weibliche Erben hinterließe, so solte die älteste, auf eben besagte Condition erben; wann er aber gar ohne rechtmäßige Erben verfallen möchte, setzte er zu seinem eintzigen, und Universal-Erben ein denjenigen von seinen Brüdern, welcher am Tage seines Absterbens noch am Leben seyn würde, nehmlich den ältesten Sohn seines Vaters Grafens Wilhelmi II; diesem ältesten Bruder substituirte er den andern, und von unten auff so lange, biß noch welche von seinen Brüdern übrig seyn, oder in Ermangelung deren, den nachfolgenden männlichen Erben; und in Ermangelung eines männlichen, die nechst kommende weibliche, so da von seinem Vater Graf Wilhelm herstammet. Welches Testament er anno 1559 den 16 Aug. in des Königs Philippi II Lager vor S. Quentin wieder durchgesehen, und approbiret hat.

Desgleichen, so machte auch des Printz Wilhelmi erste Gemahlin Anna von Egmond, des Graf Maximiliani zu Büren und Leerdam eintzige Tochter und Erbin, mit Consens Käysers Caroli V, und ihres Gemahls, anno 1554 den 18 Octobr. zu Breda ein Testament, worinnen sie ihren leiblichen Kindern ihren Ehe-Gemahl, besagten Printz Wilhelm substituirte, und ihme Zeit seines Lebens den Genus aller ihrer Güter gab, und ferner ordnete, daß wo er nach ihrem Tode in einer andern Ehe Kinder erzeugen würde, diejenigen Kinder alle Güter der Testatricis zur proprietät haben solten, iedoch mit der Condition, daß allezeit, wann unter diesen Kindern 2 Söhne wären, der andere allein, obbenante Güter, Vermögen, und Eigenthümer haben solte sc.

Vielgedachter Printz Wilhelm starb anno 1584 und hinterließ drey Söhne, nehmlich Philipp Wilhelm, Mauritium, und Friderich Henrich; welche sich wegen der väterlichen Erbschafft lange zancketen, weil der älteste, da er aus der langen Spanischen Gefangenschafft zurück kam, vermöge des Renati disposition das gantze Fideicommiss foderte, die andern beyden Brüder aber auf eine Theilung der Güter drungen, vorgebend, daß ihnen in dem väterlichen Testament an stat der Apanage gewisse portiones überlaßen worden, und daß ihnen auch aus vielen andern Ursachen davon etwas gebühre; solche Irrung zu heben, wurd anno 1609 eine gewisse Theilung unter ihnen beliebet, und einem ieden erlaubet mit seiner Portion nach Belieben zu schalten, und zu walten. Hierauff nun machte ein ieder von diesen 3 Brüdern ein Testament/ und zwar der älteste Philipp. Wilhelm zu erst, anno 1618 den 20 Febr. darinnen er disponirte, daß nach Abgang seiner Brüder rechtmäßigen Erben, seines Vatern Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, und nach diesen seines Vatern Bruders andere Söhne seine Erben seyn solten; und starb darauff noch dasselbe Jahr ohne Kinder. Der mitlere, Mauritius, testirte anno 1625 den 13 April im Haag, nnd weil er unverheyrathet war, so setzte er seinen Bruder Fridrich Henrich, und dessen rechtmässige Erben und Nachkommen zu Erben ein, denen er seines Vatern Bruders dritten Sohn Ernst Casimirum, und dessen

wandtin, so von obgedachtem unsern Herrn dem Grafen Wilhelm abstammet; und da des Herren Grafen Wihelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so wollen und verordnen wir, daß alle unsere Güter, Fürstenthümer, Lehen, Länder, Herrschafften, Gerechtigkeiten, wie sie Nahmen haben, oder wo sie gelegen seyn mögen, dem nächsten männlichen Erben, der alsdann von dem verstorbenen Herren Grafen Johann von Nassau, und Frau Elisabeth Landgräfin von Hessen, unsern Groß-Vater, und Groß-Mutter väterlichen Seiten abstammet, zukommen sollen sc. welches Testament Käyser Carolus V den 14 Jul. von neuen confirmiret; Wie nun Renatus bald darauf verstarb, succedirte ihm sein obeingesetzter Erbe Graf Wilhelm von Nassau, und weil er noch minderjährig war, so constituirte ihm Käyser Carolus V Vormündere.

Wilhelmus machte, nach erhaltener Käyserlichen Permission, noch im selben Jahre den 11 Aug. im Lager vor Theroanne auch ein Testament; worinnen er die von Printz Renato in seiner Familie etablirte Successions-Ordnung confirmirte; indem er darinnen seinen ältesten Sohn zum Universal-Erben einsetzete, denen jüngern Söhnen und denen Töchtern, einer oder mehrern aber nur 10000 fl. an Revenuen ließe, und ferner disponirte: wofern er nur weibliche Erben hinterließe, so solte die älteste, auf eben besagte Condition erben; wann er aber gar ohne rechtmäßige Erben verfallen möchte, setzte er zu seinem eintzigen, und Universal-Erben ein denjenigen von seinen Brüdern, welcher am Tage seines Absterbens noch am Leben seyn würde, nehmlich den ältesten Sohn seines Vaters Grafens Wilhelmi II; diesem ältesten Bruder substituirte er den andern, und von unten auff so lange, biß noch welche von seinen Brüdern übrig seyn, oder in Ermangelung deren, den nachfolgenden männlichen Erben; und in Ermangelung eines männlichen, die nechst kommende weibliche, so da von seinem Vater Graf Wilhelm herstammet. Welches Testament er anno 1559 den 16 Aug. in des Königs Philippi II Lager vor S. Quentin wieder durchgesehen, und approbiret hat.

Desgleichen, so machte auch des Printz Wilhelmi erste Gemahlin Anna von Egmond, des Graf Maximiliani zu Büren und Leerdam eintzige Tochter und Erbin, mit Consens Käysers Caroli V, und ihres Gemahls, anno 1554 den 18 Octobr. zu Breda ein Testament, worinnen sie ihren leiblichen Kindern ihren Ehe-Gemahl, besagten Printz Wilhelm substituirte, und ihme Zeit seines Lebens den Genus aller ihrer Güter gab, und ferner ordnete, daß wo er nach ihrem Tode in einer andern Ehe Kinder erzeugen würde, diejenigen Kinder alle Güter der Testatricis zur proprietät haben solten, iedoch mit der Condition, daß allezeit, wann unter diesen Kindern 2 Söhne wären, der andere allein, obbenante Güter, Vermögen, und Eigenthümer haben solte sc.

Vielgedachter Printz Wilhelm starb anno 1584 und hinterließ drey Söhne, nehmlich Philipp Wilhelm, Mauritium, und Friderich Henrich; welche sich wegen der väterlichen Erbschafft lange zancketen, weil der älteste, da er aus der langen Spanischen Gefangenschafft zurück kam, vermöge des Renati disposition das gantze Fideicommiss foderte, die andern beyden Brüder aber auf eine Theilung der Güter drungen, vorgebend, daß ihnen in dem väterlichen Testament an stat der Apanage gewisse portiones überlaßen worden, und daß ihnen auch aus vielen andern Ursachen davon etwas gebühre; solche Irrung zu heben, wurd anno 1609 eine gewisse Theilung unter ihnen beliebet, und einem ieden erlaubet mit seiner Portion nach Belieben zu schalten, und zu walten. Hierauff nun machte ein ieder von diesen 3 Brüdern ein Testament/ und zwar der älteste Philipp. Wilhelm zu erst, anno 1618 den 20 Febr. darinnen er disponirte, daß nach Abgang seiner Brüder rechtmäßigen Erben, seines Vatern Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, und nach diesen seines Vatern Bruders andere Söhne seine Erben seyn solten; und starb darauff noch dasselbe Jahr ohne Kinder. Der mitlere, Mauritius, testirte anno 1625 den 13 April im Haag, nnd weil er unverheyrathet war, so setzte er seinen Bruder Fridrich Henrich, und dessen rechtmässige Erben und Nachkommen zu Erben ein, denen er seines Vatern Bruders dritten Sohn Ernst Casimirum, und dessen

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wandtin, so von            obgedachtem unsern Herrn dem Grafen Wilhelm abstammet; und da des Herren Grafen Wihelms so            wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so wollen und verordnen wir, daß            alle unsere Güter, Fürstenthümer, Lehen, Länder, Herrschafften, Gerechtigkeiten, wie sie            Nahmen haben, oder wo sie gelegen seyn mögen, dem nächsten männlichen Erben, der alsdann            von dem verstorbenen Herren Grafen Johann von Nassau, und Frau Elisabeth Landgräfin von            Hessen, unsern Groß-Vater, und Groß-Mutter väterlichen Seiten abstammet, zukommen sollen            sc. welches Testament Käyser Carolus V den 14 Jul. von neuen confirmiret; Wie nun Renatus            bald darauf verstarb, succedirte ihm sein obeingesetzter Erbe Graf Wilhelm von Nassau, und            weil er noch minderjährig war, so constituirte ihm Käyser Carolus V Vormündere.</p>
        <p>Wilhelmus machte, nach erhaltener Käyserlichen Permission, noch im selben Jahre den 11            Aug. im Lager vor Theroanne auch ein Testament; worinnen er die von Printz Renato in            seiner Familie etablirte Successions-Ordnung confirmirte; indem er darinnen seinen            ältesten Sohn zum Universal-Erben einsetzete, denen jüngern Söhnen und denen Töchtern,            einer oder mehrern aber nur 10000 fl. an Revenuen ließe, und ferner disponirte: wofern er            nur weibliche Erben hinterließe, so solte die älteste, auf eben besagte Condition erben;            wann er aber gar ohne rechtmäßige Erben verfallen möchte, setzte er zu seinem eintzigen,            und Universal-Erben ein denjenigen von seinen Brüdern, welcher am Tage seines Absterbens            noch am Leben seyn würde, nehmlich den ältesten Sohn seines Vaters Grafens Wilhelmi II;            diesem ältesten Bruder substituirte er den andern, und von unten auff so lange, biß noch            welche von seinen Brüdern übrig seyn, oder in Ermangelung deren, den nachfolgenden            männlichen Erben; und in Ermangelung eines männlichen, die nechst kommende weibliche, so            da von seinem Vater Graf Wilhelm herstammet. Welches Testament er anno 1559 den 16 Aug. in            des Königs Philippi II Lager vor S. Quentin wieder durchgesehen, und approbiret hat.</p>
        <p>Desgleichen, so machte auch des Printz Wilhelmi erste Gemahlin Anna von Egmond, des Graf            Maximiliani zu Büren und Leerdam eintzige Tochter und Erbin, mit Consens Käysers Caroli V,            und ihres Gemahls, anno 1554 den 18 Octobr. zu Breda ein Testament, worinnen sie ihren            leiblichen Kindern ihren Ehe-Gemahl, besagten Printz Wilhelm substituirte, und ihme Zeit            seines Lebens den Genus aller ihrer Güter gab, und ferner ordnete, daß wo er nach ihrem            Tode in einer andern Ehe Kinder erzeugen würde, diejenigen Kinder alle Güter der            Testatricis zur proprietät haben solten, iedoch mit der Condition, daß allezeit, wann            unter diesen Kindern 2 Söhne wären, der andere allein, obbenante Güter, Vermögen, und            Eigenthümer haben solte sc.</p>
        <p>Vielgedachter Printz Wilhelm starb anno 1584 und hinterließ drey Söhne, nehmlich Philipp            Wilhelm, Mauritium, und Friderich Henrich; welche sich wegen der väterlichen Erbschafft            lange zancketen, weil der älteste, da er aus der langen Spanischen Gefangenschafft zurück            kam, vermöge des Renati disposition das gantze Fideicommiss foderte, die andern beyden            Brüder aber auf eine Theilung der Güter drungen, vorgebend, daß ihnen in dem väterlichen            Testament an stat der Apanage gewisse portiones überlaßen worden, und daß ihnen auch aus            vielen andern Ursachen davon etwas gebühre; solche Irrung zu heben, wurd anno 1609 eine            gewisse Theilung unter ihnen beliebet, und einem ieden erlaubet mit seiner Portion nach            Belieben zu schalten, und zu walten. Hierauff nun machte ein ieder von diesen 3 Brüdern            ein Testament/ und zwar der älteste Philipp. Wilhelm zu erst, anno 1618 den 20 Febr.            darinnen er disponirte, daß nach Abgang seiner Brüder rechtmäßigen Erben, seines Vatern            Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, und nach diesen            seines Vatern Bruders andere Söhne seine Erben seyn solten; und starb darauff noch            dasselbe Jahr ohne Kinder. Der mitlere, Mauritius, testirte anno 1625 den 13 April im            Haag, nnd weil er unverheyrathet war, so setzte er seinen Bruder Fridrich Henrich, und            dessen rechtmässige Erben und Nachkommen zu Erben ein, denen er seines Vatern Bruders            dritten Sohn Ernst Casimirum, und dessen
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[235/0263] wandtin, so von obgedachtem unsern Herrn dem Grafen Wilhelm abstammet; und da des Herren Grafen Wihelms so wohl männliche als weibliche Linie ausgestorben wäre, so wollen und verordnen wir, daß alle unsere Güter, Fürstenthümer, Lehen, Länder, Herrschafften, Gerechtigkeiten, wie sie Nahmen haben, oder wo sie gelegen seyn mögen, dem nächsten männlichen Erben, der alsdann von dem verstorbenen Herren Grafen Johann von Nassau, und Frau Elisabeth Landgräfin von Hessen, unsern Groß-Vater, und Groß-Mutter väterlichen Seiten abstammet, zukommen sollen sc. welches Testament Käyser Carolus V den 14 Jul. von neuen confirmiret; Wie nun Renatus bald darauf verstarb, succedirte ihm sein obeingesetzter Erbe Graf Wilhelm von Nassau, und weil er noch minderjährig war, so constituirte ihm Käyser Carolus V Vormündere. Wilhelmus machte, nach erhaltener Käyserlichen Permission, noch im selben Jahre den 11 Aug. im Lager vor Theroanne auch ein Testament; worinnen er die von Printz Renato in seiner Familie etablirte Successions-Ordnung confirmirte; indem er darinnen seinen ältesten Sohn zum Universal-Erben einsetzete, denen jüngern Söhnen und denen Töchtern, einer oder mehrern aber nur 10000 fl. an Revenuen ließe, und ferner disponirte: wofern er nur weibliche Erben hinterließe, so solte die älteste, auf eben besagte Condition erben; wann er aber gar ohne rechtmäßige Erben verfallen möchte, setzte er zu seinem eintzigen, und Universal-Erben ein denjenigen von seinen Brüdern, welcher am Tage seines Absterbens noch am Leben seyn würde, nehmlich den ältesten Sohn seines Vaters Grafens Wilhelmi II; diesem ältesten Bruder substituirte er den andern, und von unten auff so lange, biß noch welche von seinen Brüdern übrig seyn, oder in Ermangelung deren, den nachfolgenden männlichen Erben; und in Ermangelung eines männlichen, die nechst kommende weibliche, so da von seinem Vater Graf Wilhelm herstammet. Welches Testament er anno 1559 den 16 Aug. in des Königs Philippi II Lager vor S. Quentin wieder durchgesehen, und approbiret hat. Desgleichen, so machte auch des Printz Wilhelmi erste Gemahlin Anna von Egmond, des Graf Maximiliani zu Büren und Leerdam eintzige Tochter und Erbin, mit Consens Käysers Caroli V, und ihres Gemahls, anno 1554 den 18 Octobr. zu Breda ein Testament, worinnen sie ihren leiblichen Kindern ihren Ehe-Gemahl, besagten Printz Wilhelm substituirte, und ihme Zeit seines Lebens den Genus aller ihrer Güter gab, und ferner ordnete, daß wo er nach ihrem Tode in einer andern Ehe Kinder erzeugen würde, diejenigen Kinder alle Güter der Testatricis zur proprietät haben solten, iedoch mit der Condition, daß allezeit, wann unter diesen Kindern 2 Söhne wären, der andere allein, obbenante Güter, Vermögen, und Eigenthümer haben solte sc. Vielgedachter Printz Wilhelm starb anno 1584 und hinterließ drey Söhne, nehmlich Philipp Wilhelm, Mauritium, und Friderich Henrich; welche sich wegen der väterlichen Erbschafft lange zancketen, weil der älteste, da er aus der langen Spanischen Gefangenschafft zurück kam, vermöge des Renati disposition das gantze Fideicommiss foderte, die andern beyden Brüder aber auf eine Theilung der Güter drungen, vorgebend, daß ihnen in dem väterlichen Testament an stat der Apanage gewisse portiones überlaßen worden, und daß ihnen auch aus vielen andern Ursachen davon etwas gebühre; solche Irrung zu heben, wurd anno 1609 eine gewisse Theilung unter ihnen beliebet, und einem ieden erlaubet mit seiner Portion nach Belieben zu schalten, und zu walten. Hierauff nun machte ein ieder von diesen 3 Brüdern ein Testament/ und zwar der älteste Philipp. Wilhelm zu erst, anno 1618 den 20 Febr. darinnen er disponirte, daß nach Abgang seiner Brüder rechtmäßigen Erben, seines Vatern Bruders ältester Sohn, Graf Johann von Nassau, und dessen männliche Erben, und nach diesen seines Vatern Bruders andere Söhne seine Erben seyn solten; und starb darauff noch dasselbe Jahr ohne Kinder. Der mitlere, Mauritius, testirte anno 1625 den 13 April im Haag, nnd weil er unverheyrathet war, so setzte er seinen Bruder Fridrich Henrich, und dessen rechtmässige Erben und Nachkommen zu Erben ein, denen er seines Vatern Bruders dritten Sohn Ernst Casimirum, und dessen

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/263>, abgerufen am 28.11.2024.