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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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bedienen sich die Könige in Franckreich dieser praetension, so offt sie mit dem Päbstlichen Stuhl in Zwistigkeit gerathen; und ist dieser Ort in solchen Fällen nicht ein, sondern vielmahl eingezogen, nach beygelegter Streitigkeit aber wieder restituiret worden.

Vier und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Venaisin.

Historie. DIese in Provence gelegene Grafschafft hat nebst Thoulouse vor diesen ihre eigene Grafen gehabt; wie aber um das Jahr 1212 Pabst Innocentius Graf Raimundum wegen beschuldeter Ketzerey in Bann that, und die Kreutz-Herren wider dieselbe aufbrachte, giengen alle seine Länder verlohren, mozu er auch nicht wieder gelangen konte. Sein Sohn aber Raimundus der jüngere hatte nach des Vatern Tode endlich das Glück, das der Päbstliche Stuhl sich mit ihm anno 1228 in einen Vergleich einließ, vermöge dessen Raimundus auf alles, so er auf dieser Seite der Rhone hatte, verzicht thun, und mit dem, was auf jener Seite der Rhone gelegen, zufrieden seyn muste; Das Päbstliche Theil aber wurd bey König Ludovico in Franckreich deponiret, der es unter Päbstlichem Nahmen administrirte. Welches iedoch Du Puy nicht will, sondern er muthmaßet, aus unterschiedlichen angeführten actibus, daß der junge Raimundus diese Grafschafft biß an sein Ende besessen, und auf seine Tochter Johannam und deren Gemahl Alfonsum Grafen von Pontiers, des Königs Ludovici St. in Franckreich und Königs Caroli in Sicilien Bruder, transferiret, welche sie biß an ihr Ende, nehmlich biß um das Jahr 1270 besessen, und weil sie keine Kinder gehat, diese Grafschafft, ausser einigen wenigen Stücken, so sie andern legiret, des Alphonsi Bruder Carolo, König in Sicilien und Grafen zu Provence, geschencket; welches auch wohl seyn kan, weil man findet, daß nachdem die Königin Johanna diese Grafschafft nebst der Stadt Avignon dem Pabste verkauffet. Weil sich aber auch befindet, daß Pabst Gregorius X diese Grafschafft auf dem zu Lion gehaltenem Concilio von Franckreich vindiciret, und von König Philippo Audaci anno 1373 auch erhalten; so ist es sehr wahrscheinlich, daß dasjenige, so der Pabst Gregorius vindiciret, das Stück gewesen, so Raimundo abgenommen worden, was die Johanna aber verkauffet, ist vermuthlich das andere Stück gewesen, so durch Erbschafft auf die Grafen zu Provence kommen.

Indessen vermeinen die Frantzosen dennoch einiges Recht daran zu haben:

Frantzösische Gründe. I. Weil sie mitten in Provence gelegen, und ehemahlen dazu gehöret.

II. Weil die Grafen von Thoulouse und Venaisin mit den Grafen von Provence eines Stammes, dahero diese Grafschafft nach Abgang der Thoulousischen Linie, gleich wie Thoulouse, jure successionis an die Grafen von Provence kommen sollen.

III. Weil Johanna und Alfonsus die letzten Grafen von Thoulouse und Venaisin ihre Länder Carolo König in Sicilien, und Grafen von Provence vermachet.

IV. Weil König Philippus in Franckreich diese Grafschafft dem Päbstlichen Stuhl zu cediren nicht Macht gehabt, nachdem sie mit der Crone einmahl vereiniget gewesen.

V. Weil die in dieser Grafschafft gesessene, oder gebohrne, vor gebohrne Frantzosen iederzeit gehalten worden, und noch werden.

Itziger Zustand. Was Päbstlicher Seiten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen; indessen sind die Päbste in possession.

Der Autor des Interests des Princes p. 206. will, es sey dahero geschehen, weil der Graf einen Pfaffen lebendig begraben laßen, weil er einer armen Witbe ihren Mann nicht ohne vorher empfangenes Geld, so sie doch nicht aufbringen können, begraben laßen wollen.
Ita narrant rem hanc Bzovius in Annal. ad Ann. 1309. n. 10. & Couring. de Fin. c. 25. & 2.
In Tr. des Droits du Roy de France sur plusieur Elats. p. 406. 407.
vid. Instrum. Venditionis ap. Leibnitz. in Cod. Diplom. Part. 1. n. 93. p. 200.
Bzovius, d. l.
Du Puy d. l. p. 408.
vid. Du Puy d. l. 395. seqq.

bedienen sich die Könige in Franckreich dieser praetension, so offt sie mit dem Päbstlichen Stuhl in Zwistigkeit gerathen; und ist dieser Ort in solchen Fällen nicht ein, sondern vielmahl eingezogen, nach beygelegter Streitigkeit aber wieder restituiret worden.

Vier und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Venaisin.

Historie. DIese in Provence gelegene Grafschafft hat nebst Thoulouse vor diesen ihre eigene Grafen gehabt; wie aber um das Jahr 1212 Pabst Innocentius Graf Raimundum wegen beschuldeter Ketzerey in Bann that, und die Kreutz-Herren wider dieselbe aufbrachte, giengen alle seine Länder verlohren, mozu er auch nicht wieder gelangen konte. Sein Sohn aber Raimundus der jüngere hatte nach des Vatern Tode endlich das Glück, das der Päbstliche Stuhl sich mit ihm anno 1228 in einen Vergleich einließ, vermöge dessen Raimundus auf alles, so er auf dieser Seite der Rhone hatte, verzicht thun, und mit dem, was auf jener Seite der Rhone gelegen, zufrieden seyn muste; Das Päbstliche Theil aber wurd bey König Ludovico in Franckreich deponiret, der es unter Päbstlichem Nahmen administrirte. Welches iedoch Du Puy nicht will, sondern er muthmaßet, aus unterschiedlichen angeführten actibus, daß der junge Raimundus diese Grafschafft biß an sein Ende besessen, und auf seine Tochter Johannam und deren Gemahl Alfonsum Grafen von Pontiers, des Königs Ludovici St. in Franckreich und Königs Caroli in Sicilien Bruder, transferiret, welche sie biß an ihr Ende, nehmlich biß um das Jahr 1270 besessen, und weil sie keine Kinder gehat, diese Grafschafft, ausser einigen wenigen Stücken, so sie andern legiret, des Alphonsi Bruder Carolo, König in Sicilien und Grafen zu Provence, geschencket; welches auch wohl seyn kan, weil man findet, daß nachdem die Königin Johanna diese Grafschafft nebst der Stadt Avignon dem Pabste verkauffet. Weil sich aber auch befindet, daß Pabst Gregorius X diese Grafschafft auf dem zu Lion gehaltenem Concilio von Franckreich vindiciret, und von König Philippo Audaci anno 1373 auch erhalten; so ist es sehr wahrscheinlich, daß dasjenige, so der Pabst Gregorius vindiciret, das Stück gewesen, so Raimundo abgenommen worden, was die Johanna aber verkauffet, ist vermuthlich das andere Stück gewesen, so durch Erbschafft auf die Grafen zu Provence kommen.

Indessen vermeinen die Frantzosen dennoch einiges Recht daran zu haben:

Frantzösische Gründe. I. Weil sie mitten in Provence gelegen, und ehemahlen dazu gehöret.

II. Weil die Grafen von Thoulouse und Venaisin mit den Grafen von Provence eines Stammes, dahero diese Grafschafft nach Abgang der Thoulousischen Linie, gleich wie Thoulouse, jure successionis an die Grafen von Provence kommen sollen.

III. Weil Johanna und Alfonsus die letzten Grafen von Thoulouse und Venaisin ihre Länder Carolo König in Sicilien, und Grafen von Provence vermachet.

IV. Weil König Philippus in Franckreich diese Grafschafft dem Päbstlichen Stuhl zu cediren nicht Macht gehabt, nachdem sie mit der Crone einmahl vereiniget gewesen.

V. Weil die in dieser Grafschafft gesessene, oder gebohrne, vor gebohrne Frantzosen iederzeit gehalten worden, und noch werden.

Itziger Zustand. Was Päbstlicher Seiten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen; indessen sind die Päbste in possession.

Der Autor des Interests des Princes p. 206. will, es sey dahero geschehen, weil der Graf einen Pfaffen lebendig begraben laßen, weil er einer armen Witbe ihren Mann nicht ohne vorher empfangenes Geld, so sie doch nicht aufbringen können, begraben laßen wollen.
Ita narrant rem hanc Bzovius in Annal. ad Ann. 1309. n. 10. & Couring. de Fin. c. 25. & 2.
In Tr. des Droits du Roy de France sur plusieur Elats. p. 406. 407.
vid. Instrum. Venditionis ap. Leibnitz. in Cod. Diplom. Part. 1. n. 93. p. 200.
Bzovius, d. l.
Du Puy d. l. p. 408.
vid. Du Puy d. l. 395. seqq.
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bedienen sich die Könige in Franckreich dieser            praetension, so offt sie mit dem Päbstlichen Stuhl in Zwistigkeit gerathen; und ist dieser            Ort in solchen Fällen nicht ein, sondern vielmahl eingezogen, nach beygelegter            Streitigkeit aber wieder restituiret worden.</p>
        <p>Vier und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die            Grafschafft Venaisin.</p>
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        <p>Indessen vermeinen die Frantzosen dennoch einiges Recht daran zu haben: <note place="foot">vid. Du Puy d. l. 395. seqq.</note></p>
        <p><note place="right">Frantzösische Gründe.</note> I. Weil sie mitten in Provence gelegen,            und ehemahlen dazu gehöret.</p>
        <p>II. Weil die Grafen von Thoulouse und Venaisin mit den Grafen von Provence eines Stammes,            dahero diese Grafschafft nach Abgang der Thoulousischen Linie, gleich wie Thoulouse, jure            successionis an die Grafen von Provence kommen sollen.</p>
        <p>III. Weil Johanna und Alfonsus die letzten Grafen von Thoulouse und Venaisin ihre Länder            Carolo König in Sicilien, und Grafen von Provence vermachet.</p>
        <p>IV. Weil König Philippus in Franckreich diese Grafschafft dem Päbstlichen Stuhl zu            cediren nicht Macht gehabt, nachdem sie mit der Crone einmahl vereiniget gewesen.</p>
        <p>V. Weil die in dieser Grafschafft gesessene, oder gebohrne, vor gebohrne Frantzosen            iederzeit gehalten worden, und noch werden.</p>
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[216/0244] bedienen sich die Könige in Franckreich dieser praetension, so offt sie mit dem Päbstlichen Stuhl in Zwistigkeit gerathen; und ist dieser Ort in solchen Fällen nicht ein, sondern vielmahl eingezogen, nach beygelegter Streitigkeit aber wieder restituiret worden. Vier und zwantzigstes Capitel, Von der Könige in Franckreich Praetension auf die Grafschafft Venaisin. Historie. DIese in Provence gelegene Grafschafft hat nebst Thoulouse vor diesen ihre eigene Grafen gehabt; wie aber um das Jahr 1212 Pabst Innocentius Graf Raimundum wegen beschuldeter Ketzerey in Bann that, und die Kreutz-Herren wider dieselbe aufbrachte, giengen alle seine Länder verlohren, mozu er auch nicht wieder gelangen konte. Sein Sohn aber Raimundus der jüngere hatte nach des Vatern Tode endlich das Glück, das der Päbstliche Stuhl sich mit ihm anno 1228 in einen Vergleich einließ, vermöge dessen Raimundus auf alles, so er auf dieser Seite der Rhone hatte, verzicht thun, und mit dem, was auf jener Seite der Rhone gelegen, zufrieden seyn muste; Das Päbstliche Theil aber wurd bey König Ludovico in Franckreich deponiret, der es unter Päbstlichem Nahmen administrirte. Welches iedoch Du Puy nicht will, sondern er muthmaßet, aus unterschiedlichen angeführten actibus, daß der junge Raimundus diese Grafschafft biß an sein Ende besessen, und auf seine Tochter Johannam und deren Gemahl Alfonsum Grafen von Pontiers, des Königs Ludovici St. in Franckreich und Königs Caroli in Sicilien Bruder, transferiret, welche sie biß an ihr Ende, nehmlich biß um das Jahr 1270 besessen, und weil sie keine Kinder gehat, diese Grafschafft, ausser einigen wenigen Stücken, so sie andern legiret, des Alphonsi Bruder Carolo, König in Sicilien und Grafen zu Provence, geschencket; welches auch wohl seyn kan, weil man findet, daß nachdem die Königin Johanna diese Grafschafft nebst der Stadt Avignon dem Pabste verkauffet. Weil sich aber auch befindet, daß Pabst Gregorius X diese Grafschafft auf dem zu Lion gehaltenem Concilio von Franckreich vindiciret, und von König Philippo Audaci anno 1373 auch erhalten; so ist es sehr wahrscheinlich, daß dasjenige, so der Pabst Gregorius vindiciret, das Stück gewesen, so Raimundo abgenommen worden, was die Johanna aber verkauffet, ist vermuthlich das andere Stück gewesen, so durch Erbschafft auf die Grafen zu Provence kommen. Indessen vermeinen die Frantzosen dennoch einiges Recht daran zu haben: I. Weil sie mitten in Provence gelegen, und ehemahlen dazu gehöret. Frantzösische Gründe. II. Weil die Grafen von Thoulouse und Venaisin mit den Grafen von Provence eines Stammes, dahero diese Grafschafft nach Abgang der Thoulousischen Linie, gleich wie Thoulouse, jure successionis an die Grafen von Provence kommen sollen. III. Weil Johanna und Alfonsus die letzten Grafen von Thoulouse und Venaisin ihre Länder Carolo König in Sicilien, und Grafen von Provence vermachet. IV. Weil König Philippus in Franckreich diese Grafschafft dem Päbstlichen Stuhl zu cediren nicht Macht gehabt, nachdem sie mit der Crone einmahl vereiniget gewesen. V. Weil die in dieser Grafschafft gesessene, oder gebohrne, vor gebohrne Frantzosen iederzeit gehalten worden, und noch werden. Was Päbstlicher Seiten dawider eingewendet wird, habe nicht gelesen; indessen sind die Päbste in possession. Itziger Zustand. Der Autor des Interests des Princes p. 206. will, es sey dahero geschehen, weil der Graf einen Pfaffen lebendig begraben laßen, weil er einer armen Witbe ihren Mann nicht ohne vorher empfangenes Geld, so sie doch nicht aufbringen können, begraben laßen wollen. Ita narrant rem hanc Bzovius in Annal. ad Ann. 1309. n. 10. & Couring. de Fin. c. 25. & 2. In Tr. des Droits du Roy de France sur plusieur Elats. p. 406. 407. vid. Instrum. Venditionis ap. Leibnitz. in Cod. Diplom. Part. 1. n. 93. p. 200. Bzovius, d. l. Du Puy d. l. p. 408. vid. Du Puy d. l. 395. seqq.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/244>, abgerufen am 12.12.2024.