Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod, dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000 Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung überlassen. Und ob zwar Renatus von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft von neuen begeben. Was aber nachdem zwischen Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder, welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden. Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind Der Frantzosen Gründe. I. Die Dependentz von Provence, weil die Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder vindiciret werden. II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen. Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet: Savoysche Einwürffe. I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben. II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen anderwärtige praetension an Savoyen cediret. III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf Piemont und Nizza begeben. IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione gesichert. Worauff aber die Frantzosen repliciren: Frantzösische Replic. Ad I. Die eigenmächtige Subjection der Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt. Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß 1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m. Ad III. Des Ludovici [unleserliches Material] II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone getrennet, oder veräussert werden solte. Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543 gethane occupation sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden. Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben. Guichon hist. geneal. Dom. Sabaud. in Amadae. VII. Guichon d. l. in Amadaeo VIII. Du Puy d. l. p. 55. vid. Du Puy d. l. p. 54. & 63. seqq. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. p. 559. seqq. Has objectiones sibi ipsi facit Du Puy. d. l. p. 55. vid. Du Puy d. l. Jaques de Cassan. d. l. De qua vid. Bellai. L. 10. p. 391. Thuan. L. 58 & 59. hist.
reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod, dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000 Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung überlassen. Und ob zwar Renatus von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft von neuen begeben. Was aber nachdem zwischen Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder, welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden. Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind Der Frantzosen Gründe. I. Die Dependentz von Provence, weil die Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder vindiciret werden. II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen. Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet: Savoysche Einwürffe. I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben. II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen anderwärtige praetension an Savoyen cediret. III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf Piemont und Nizza begeben. IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione gesichert. Worauff aber die Frantzosen repliciren: Frantzösische Replic. Ad I. Die eigenmächtige Subjection der Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt. Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß 1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m. Ad III. Des Ludovici [unleserliches Material] II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone getrennet, oder veräussert werden solte. Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543 gethane occupation sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden. Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben. Guichon hist. geneal. Dom. Sabaud. in Amadae. VII. Guichon d. l. in Amadaeo VIII. Du Puy d. l. p. 55. vid. Du Puy d. l. p. 54. & 63. seqq. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. p. 559. seqq. Has objectiones sibi ipsi facit Du Puy. d. l. p. 55. vid. Du Puy d. l. Jaques de Cassan. d. l. De qua vid. Bellai. L. 10. p. 391. Thuan. L. 58 & 59. hist.
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reichs Neapolis hatten, riß sie sich an. 1388 von Provence ab, und ergab sich Amadaeo VII Gr. zu Savoyen; dahero anno 1418, nach Ludovici II Tod, dessen Witbe Yolanda im Nahmen ihres Sohnes Ludovici III die Grafschafft wieder in Anspruch nahm. Wie Graf Amadaeus VIII ihr aber nicht allein eine Schuldfoderung von 160000 Livres ohne die Zinsen, sondern auch noch ein viel mehrers wegen Hülffe, die er König Ludovico I in Sicilien geleistet, praetendirte; so wurden solche praetensiones gegeneinander compensiret, und dem Savoyer die Stadt Nizza vor die Schuldfoderung überlassen. Und ob zwar Renatus von Anjou solche praetension anno 1464 von neuen renovirte; so hat doch König Ludovicus XII anno 1499 die vorige Cession ratihabiret, und sich seines Rechts an diese Grafschafft von neuen begeben. Was aber nachdem zwischen Hertzog Carolo III, und König Francisco I in Franckreich, wegen der Savoyschen Länder, welche dieser als ein mütterliches Erbe praetendiret, vorgegangen, davon kan das vorhergehende 20 Cap. nachgesehen werden.
Die Gründe nun, worauf sich diese praetension fundiret, sind
I. Die Dependentz von Provence, weil die Frantzosen vermeynen, was einmahl dazu gehöret, und davon abkommen, könte mit Recht wieder vindiciret werden.
Der Frantzosen Gründe. II. Die Succession der Luysae, Königs Francisci I in Franckreich Mutter, davon im vorhergehenden 20 Cap. schon Meldung geschehen.
Savoyscher Seiten wird dawider eingewendet:
I. Es hätte sich Nizza und andere Oerter anno 1388 Graf Amadaeo VII freywillig ergeben.
Savoysche Einwürffe. II. Yolanda, des Ludovici III Mutter und Vormünderin hätte solche anno 1418 gegen anderwärtige praetension an Savoyen cediret.
III. König Ludovicus XII hätte sich anno 1499, und Franciscus I anno 1523 des Rechts auf Piemont und Nizza begeben.
IV. Daß sie durch den vieljährigen Possess wider allen Anspruch praescriptione gesichert.
Worauff aber die Frantzosen repliciren:
Ad I. Die eigenmächtige Subjection der Stadt Nizza könne denen Hertzogen von Savoyen kein Recht geben; weil sie als eine denen Grafen von Provence gehörige Stadt solches zu thun nicht Macht gehabt.
Frantzösische Replic. Ad II. Die von der Yolanda geschehene cession sey ungültig, weil sie von einer Frauenspersohn, ohne consens der Stände, und in der Minderjährigkeit ihres Sohnes geschehen; die Gegenrechnung, so madaeus gemachet, sey durch den Genuß von anno 1388 biß 1419 schon genugsam gehoben gewesen; Und endlich so sey nur die eintzige Stadt Nizza cediret worden, nicht aber viele andere Städte von Provence, welche die Hertzoge vermöge dieser Cession sich zueigneten, alla Villafranca, Ysie, Turbie, Saincte, Agnette, und die gantze See-Kante, das Schloß Epel, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste, Luzeran, Savoye, S. Martin, Val Auguste u. a. m.
Ad III. Des Ludovici _ II, und Francisci I Renunciationes wären ohne Consens der Stände geschehen, und also ungültig, insonderheit da Carolus II König in Neapolis und Graf zu Provence durch ein unwiderruffliches Edict anno 1290 verordnet, daß nichts von Provence alieniret werden solte; und König Carolus VIII in Franckreich denen Ständen von Provence versprochen, daß Provence weder gantz noch zum Theil von der Frantzösischen Crone getrennet, oder veräussert werden solte.
Ad IV. Die Praescriptio wäre öffters interrumpiret; dann es hätte schon Renatus von Anjou die restitution von Nizza anno 1464 urgiret; König Franciscu I hätte durch die anno 1543 gethane occupation sein Recht zur Gnüge mainteniret; hiernechst wäre den Königen in Franckreich im Crespischen Frieden anno 1544 in dem zu Chasteau en Cambresi gemachten Frieden anno 1559 und in dem Lyonischen Frieden anno 1602 ihr Recht reserviret worden.
Itziger Zustand. In dem zwischen Franckreich und Savoyen anno 1697 gemachten Frieden hat sich der König aller Praetension auf Savoyen, Piemont, und Nizza begeben.
Guichon hist. geneal. Dom. Sabaud. in Amadae. VII.
Guichon d. l. in Amadaeo VIII.
Du Puy d. l. p. 55.
vid. Du Puy d. l. p. 54. & 63. seqq. Jaques de Cassan Recherches des Droits du Roy de France sur les Royaumes. L. 2. c. 2. p. 559. seqq.
Has objectiones sibi ipsi facit Du Puy. d. l. p. 55.
vid. Du Puy d. l. Jaques de Cassan. d. l.
De qua vid. Bellai. L. 10. p. 391. Thuan. L. 58 & 59. hist.
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