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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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V. Daß Maximilianus Sforza sein Recht an das Hertzogthum noch zum Uberfluß König Francisco I vermachet.

VI. Daß Käyser Carolus V in seiner Durchreise durch Franckreich versprochen Meyland zu restituiren.

Wowieder aber von den Spaniern und dem Hause Oesterreich eingewandt wird: erstlich in genere.

Der Spanier Einwürffe. I. Daß die ietzigen Könige von Ludovico Hertzog von Orleans und Valentia nicht abstammeten, und also an Meyland kein Recht praetendiren könten.

II. Daß sich die Frantzosen ihres Rechtes in dem Madritischen, Cambrayschen, und Crespischen Frieden begeben.

In Specie aber wird auf der Frantzosen Gründe geantwortet.

Ad I. Die in den Ehe-pacten geschehene Substitution sey ungültig, dann Meyland sey ein Reichs-Mann-Lehen, und hätte ohne des Käysers als Lehens-Herrn Consen auf keine Frauens-Person transferiret werden können; und ob die Ehe-pacta zwar von dem Pabste confirmiret worden, so könte doch solches zur Validitat nicht helffen, weil er vacante Imperio vor keinen Vicarium agnosciret würde.

Ad II. Daß Meyland Johanni Galiatio als ein Kunckel-Lehen von Käyser Wenceslao conferiret worden, solches könte aus dem Wort Erbe nicht erzwungen werden, weil durch das Wort Haeres oder Erbe nach Lehen-Rechten juxt. Text. 1. F. 13. & 2. F. 34. §. 1. nur bloß Masculi in Belehnungen verstanden würden.

Ad III. Die Belehnungen wären geschehen in Consideration der Ehe, so zwischen des Maximiliani Enckel, und Ludovici XII Tochter Claudia getroffen worden, und sey conditionata gewesen, da solche Ehe aber nicht vollzogen worden, so wären auch die Belehnungen nul und nichtig, und Meyland an Carolum verfallen, weil die expresse Clausul adjiciret worden, daß dafern solche Ehe ohne des Caroli Schuld nicht vollzogen würde, dieser nichts destoweniger Meyland bekommen solte.

Ad IV. Des Rechtes, so Franciscus I durch den Noyonnischen Frieden erhalten, hätte er sich nicht allein durch die wieder seinen Lehens-Herren angefangene Kriege verlustig gemachet, sondern auch in dem Madritischen und andern obbenanten Friedens-Schlüssen begeben.

Ad V. Des Maximiliani Sforzae Testament wäre von ihm in der Gefangenschafft extorquiret, und also ungültig, insonderheit da er zum praejuditz seines Bruders nicht also testiren können; Und zu dem, so hätte Franciscus dadurch ein mehrers Recht an Meyland nicht bekommen, als er bereits gehabt, und dessen er sich hernach wie gemeldet, durch die Kriege verlustig gemachet oder begeben.

Ad VI. Carolus V hätte nicht simpliciter versprochen das Meyländische zu restituiren, sondern da man solches bey seiner Durchreise durch Franckreich von ihme begehret, und er besorget, er möchte im Verwegerungs-Fall seiner Persohn halber in Gefahr lauffen, hätte er solches Zumuthen mit Höfflichkeit zu decliniren gesuchet, und zur Antwort gegeben: Sie solten itzo keine resolution von ihm begehren, denn wann er ihnen solches auch zusagen würde, hätte es doch das Ansehen, als wenn man ihn dazu gezwungen hätte, und dürfften die Seinigen nachgehends allerhand dawider excipiren sc. Ernst wäre ihm solches aber nie gewesen.

Die Frantzosen repliciren auf die general-Einwürffe:

Der Frantzosen Replic. Ad I. Die itzigen Könige in Franckreich stammeten allerdings von Ludovico und Valentia ab, wie nachfolgende Tabell ausweise:

vid. Spener. d. l. Burgoldens. d. l. Brautlach. histor. Pacific. c. 4. Schvveder Disp. de jure Imp. in Duc. Mediolan. §. 13. & 16. Zypae. hyatus Gassani Obstrict. L. 3. c. 7. p. 279. seqq. Add. Verantwortung des Röm. Reichs auf die Klage des Königs von Franckreich antreffend die Belehnung des Hertzogthums Meyland &c. ap. Goldast. in seinen Politischen Reichs-Händeln.
vid. Autores supra citati.

V. Daß Maximilianus Sforza sein Recht an das Hertzogthum noch zum Uberfluß König Francisco I vermachet.

VI. Daß Käyser Carolus V in seiner Durchreise durch Franckreich versprochen Meyland zu restituiren.

Wowieder aber von den Spaniern und dem Hause Oesterreich eingewandt wird: erstlich in genere.

Der Spanier Einwürffe. I. Daß die ietzigen Könige von Ludovico Hertzog von Orleans und Valentia nicht abstammeten, und also an Meyland kein Recht praetendiren könten.

II. Daß sich die Frantzosen ihres Rechtes in dem Madritischen, Cambrayschen, und Crespischen Frieden begeben.

In Specie aber wird auf der Frantzosen Gründe geantwortet.

Ad I. Die in den Ehe-pacten geschehene Substitution sey ungültig, dann Meyland sey ein Reichs-Mann-Lehen, und hätte ohne des Käysers als Lehens-Herrn Consen auf keine Frauens-Person transferiret werden können; und ob die Ehe-pacta zwar von dem Pabste confirmiret worden, so könte doch solches zur Validitát nicht helffen, weil er vacante Imperio vor keinen Vicarium agnosciret würde.

Ad II. Daß Meyland Johanni Galiatio als ein Kunckel-Lehen von Käyser Wenceslao conferiret worden, solches könte aus dem Wort Erbe nicht erzwungen werden, weil durch das Wort Haeres oder Erbe nach Lehen-Rechten juxt. Text. 1. F. 13. & 2. F. 34. §. 1. nur bloß Masculi in Belehnungen verstanden würden.

Ad III. Die Belehnungen wären geschehen in Consideration der Ehe, so zwischen des Maximiliani Enckel, und Ludovici XII Tochter Claudia getroffen worden, und sey conditionata gewesen, da solche Ehe aber nicht vollzogen worden, so wären auch die Belehnungen nul und nichtig, und Meyland an Carolum verfallen, weil die expresse Clausul adjiciret worden, daß dafern solche Ehe ohne des Caroli Schuld nicht vollzogen würde, dieser nichts destoweniger Meyland bekommen solte.

Ad IV. Des Rechtes, so Franciscus I durch den Noyonnischen Frieden erhalten, hätte er sich nicht allein durch die wieder seinen Lehens-Herren angefangene Kriege verlustig gemachet, sondern auch in dem Madritischen und andern obbenanten Friedens-Schlüssen begeben.

Ad V. Des Maximiliani Sforzae Testament wäre von ihm in der Gefangenschafft extorquiret, und also ungültig, insonderheit da er zum praejuditz seines Bruders nicht also testiren können; Und zu dem, so hätte Franciscus dadurch ein mehrers Recht an Meyland nicht bekommen, als er bereits gehabt, und dessen er sich hernach wie gemeldet, durch die Kriege verlustig gemachet oder begeben.

Ad VI. Carolus V hätte nicht simpliciter versprochen das Meyländische zu restituiren, sondern da man solches bey seiner Durchreise durch Franckreich von ihme begehret, und er besorget, er möchte im Verwegerungs-Fall seiner Persohn halber in Gefahr lauffen, hätte er solches Zumuthen mit Höfflichkeit zu decliniren gesuchet, und zur Antwort gegeben: Sie solten itzo keine resolution von ihm begehren, denn wann er ihnen solches auch zusagen würde, hätte es doch das Ansehen, als wenn man ihn dazu gezwungen hätte, und dürfften die Seinigen nachgehends allerhand dawider excipiren sc. Ernst wäre ihm solches aber nie gewesen.

Die Frantzosen repliciren auf die general-Einwürffe:

Der Frantzosen Replic. Ad I. Die itzigen Könige in Franckreich stammeten allerdings von Ludovico und Valentia ab, wie nachfolgende Tabell ausweise:

vid. Spener. d. l. Burgoldens. d. l. Brautlach. histor. Pacific. c. 4. Schvveder Disp. de jure Imp. in Duc. Mediolan. §. 13. & 16. Zypae. hyatus Gassani Obstrict. L. 3. c. 7. p. 279. seqq. Add. Verantwortung des Röm. Reichs auf die Klage des Königs von Franckreich antreffend die Belehnung des Hertzogthums Meyland &c. ap. Goldast. in seinen Politischen Reichs-Händeln.
vid. Autores supra citati.
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        <p>Ad II. Daß Meyland Johanni Galiatio als ein Kunckel-Lehen von Käyser Wenceslao conferiret            worden, solches könte aus dem Wort Erbe nicht erzwungen werden, weil durch das Wort Haeres            oder Erbe nach Lehen-Rechten juxt. Text. 1. F. 13. &amp; 2. F. 34. §. 1. nur bloß Masculi            in Belehnungen verstanden würden.</p>
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        <p>Ad IV. Des Rechtes, so Franciscus I durch den Noyonnischen Frieden erhalten, hätte er            sich nicht allein durch die wieder seinen Lehens-Herren angefangene Kriege verlustig            gemachet, sondern auch in dem Madritischen und andern obbenanten Friedens-Schlüssen            begeben.</p>
        <p>Ad V. Des Maximiliani Sforzae Testament wäre von ihm in der Gefangenschafft extorquiret,            und also ungültig, insonderheit da er zum praejuditz seines Bruders nicht also testiren            können; Und zu dem, so hätte Franciscus dadurch ein mehrers Recht an Meyland nicht            bekommen, als er bereits gehabt, und dessen er sich hernach wie gemeldet, durch die Kriege            verlustig gemachet oder begeben.</p>
        <p>Ad VI. Carolus V hätte nicht simpliciter versprochen das Meyländische zu restituiren,            sondern da man solches bey seiner Durchreise durch Franckreich von ihme begehret, und er            besorget, er möchte im Verwegerungs-Fall seiner Persohn halber in Gefahr lauffen, hätte er            solches Zumuthen mit Höfflichkeit zu decliniren gesuchet, und zur Antwort gegeben: Sie            solten itzo keine resolution von ihm begehren, denn wann er ihnen solches auch zusagen            würde, hätte es doch das Ansehen, als wenn man ihn dazu gezwungen hätte, und dürfften die            Seinigen nachgehends allerhand dawider excipiren sc. Ernst wäre ihm solches aber nie            gewesen.</p>
        <p>Die Frantzosen repliciren auf die general-Einwürffe: <note place="foot">vid. Autores              supra citati.</note></p>
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[209/0237] V. Daß Maximilianus Sforza sein Recht an das Hertzogthum noch zum Uberfluß König Francisco I vermachet. VI. Daß Käyser Carolus V in seiner Durchreise durch Franckreich versprochen Meyland zu restituiren. Wowieder aber von den Spaniern und dem Hause Oesterreich eingewandt wird: erstlich in genere. I. Daß die ietzigen Könige von Ludovico Hertzog von Orleans und Valentia nicht abstammeten, und also an Meyland kein Recht praetendiren könten. Der Spanier Einwürffe. II. Daß sich die Frantzosen ihres Rechtes in dem Madritischen, Cambrayschen, und Crespischen Frieden begeben. In Specie aber wird auf der Frantzosen Gründe geantwortet. Ad I. Die in den Ehe-pacten geschehene Substitution sey ungültig, dann Meyland sey ein Reichs-Mann-Lehen, und hätte ohne des Käysers als Lehens-Herrn Consen auf keine Frauens-Person transferiret werden können; und ob die Ehe-pacta zwar von dem Pabste confirmiret worden, so könte doch solches zur Validitát nicht helffen, weil er vacante Imperio vor keinen Vicarium agnosciret würde. Ad II. Daß Meyland Johanni Galiatio als ein Kunckel-Lehen von Käyser Wenceslao conferiret worden, solches könte aus dem Wort Erbe nicht erzwungen werden, weil durch das Wort Haeres oder Erbe nach Lehen-Rechten juxt. Text. 1. F. 13. & 2. F. 34. §. 1. nur bloß Masculi in Belehnungen verstanden würden. Ad III. Die Belehnungen wären geschehen in Consideration der Ehe, so zwischen des Maximiliani Enckel, und Ludovici XII Tochter Claudia getroffen worden, und sey conditionata gewesen, da solche Ehe aber nicht vollzogen worden, so wären auch die Belehnungen nul und nichtig, und Meyland an Carolum verfallen, weil die expresse Clausul adjiciret worden, daß dafern solche Ehe ohne des Caroli Schuld nicht vollzogen würde, dieser nichts destoweniger Meyland bekommen solte. Ad IV. Des Rechtes, so Franciscus I durch den Noyonnischen Frieden erhalten, hätte er sich nicht allein durch die wieder seinen Lehens-Herren angefangene Kriege verlustig gemachet, sondern auch in dem Madritischen und andern obbenanten Friedens-Schlüssen begeben. Ad V. Des Maximiliani Sforzae Testament wäre von ihm in der Gefangenschafft extorquiret, und also ungültig, insonderheit da er zum praejuditz seines Bruders nicht also testiren können; Und zu dem, so hätte Franciscus dadurch ein mehrers Recht an Meyland nicht bekommen, als er bereits gehabt, und dessen er sich hernach wie gemeldet, durch die Kriege verlustig gemachet oder begeben. Ad VI. Carolus V hätte nicht simpliciter versprochen das Meyländische zu restituiren, sondern da man solches bey seiner Durchreise durch Franckreich von ihme begehret, und er besorget, er möchte im Verwegerungs-Fall seiner Persohn halber in Gefahr lauffen, hätte er solches Zumuthen mit Höfflichkeit zu decliniren gesuchet, und zur Antwort gegeben: Sie solten itzo keine resolution von ihm begehren, denn wann er ihnen solches auch zusagen würde, hätte es doch das Ansehen, als wenn man ihn dazu gezwungen hätte, und dürfften die Seinigen nachgehends allerhand dawider excipiren sc. Ernst wäre ihm solches aber nie gewesen. Die Frantzosen repliciren auf die general-Einwürffe: Der Frantzosen Replic. Ad I. Die itzigen Könige in Franckreich stammeten allerdings von Ludovico und Valentia ab, wie nachfolgende Tabell ausweise: vid. Spener. d. l. Burgoldens. d. l. Brautlach. histor. Pacific. c. 4. Schvveder Disp. de jure Imp. in Duc. Mediolan. §. 13. & 16. Zypae. hyatus Gassani Obstrict. L. 3. c. 7. p. 279. seqq. Add. Verantwortung des Röm. Reichs auf die Klage des Königs von Franckreich antreffend die Belehnung des Hertzogthums Meyland &c. ap. Goldast. in seinen Politischen Reichs-Händeln. vid. Autores supra citati.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/237>, abgerufen am 24.11.2024.