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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Und aus diesem Fundament machte des Königs Henrici II in Franckreich Gemahlin Catharina de Medicis an. 1580, nach Königs Henrici in Portugal Tod, praetension auf Portugal.

Worauf aber von den Portugisen und Spaniern geantwortet wird:

Der Portugisen Antwort. I. Daß die Mathildis von Alphonso keine Kinder gehabt, welches daraus zu beweisen, 1) daß sie in ihrem Testamente keine Kinder Meldung thäte, 2) daß die Stände, wie sie vor den König um Permission sich anderwerts zu vermählen angehalten, davon stillschwiegen, 3) daß die gemeine tradition sey, die Mathildis sey wegen Sterilität repudiiret, und 4) daß Dionysius ohne einige Contracdicttion de väterlichen Thron bestiegen.

II. Daß König Dionysius mit Recht nach des Vaters Tode die Regierung angetreten, 1) weil Pabst Clemens IV des Alphonsi III Heyrath mit Beatrice nach der Mathildis Tod confirmiret, und die aus solcher Ehe gezeugte Kinder legitimiret hätte , (2) weil Dionysius von seinem Vater zum Erben eingesetzet, und (3) von dem Volck zum Könige proclamiret und erwehlet worden.

III. Daß die Nachkommen des Dionysii seit an. 1283 und also etliche hundert Jahr das Königreich Portugal geruhig besessen, und wenigstens alle Ansprüche praescribiret.

IV. Daß wann die Königin Catharina auch einiges Recht gehabt, solches doch mit jhr und ihren Kindern erloschen.

Die Frantzosen repliciren:

Der Frantzosen Replic. Ad I. Daß Alphonsus mit der Mathildi Kinder gehabt, wäre gewiß, Mathildis hätte sich auch mit ihrem Sohn Roberto nach Portugal begeben, wie sie von des Alphonsi neuen Heyrath Nachricht erhalten, und da sie Alphonsus nicht vor sich lassen wollen, mit Hinterlassung des Sohnes wieder nach Frankreich sich begeben, in Hoffnung die Portugisen würden ihren Sohn zum Successore behalten, da aber solches fehl geschlagen, hätte er sich auch wieder nach Franckreich retiriret; Die zwischen Alphonso und Beatrice getroffene ehebrecherische Ehe hätte der Pabst nicht confirmiren, und die daraus gezeugte Kinder legitimiren können, weil solche Ehen wider die Göttlichen Gesetze, und die Decreta der Concilien, worinnen ein Pabst nicht disponiren könne; die legitimirung zur Succession aber sey ein actus superioritatis, welcher dem Pabste nur in seinen eigenthümlichen Herrschafften, nicht aber in anderer Herren Länder zustünde; Die Wahl des Volckes hätte Dionysio kein Recht geben konnen, weil solche nicht bey dem Volcke stünde, so lange rechtmäßige Erben verhanden.

Ad II. Die Praescription hätte unter Souverainen nicht statt, insonderheit wann kein rechtmäßiger Titul verhanden.

Der Erfolg. Weil der König in Franckreich wohl sahe, daß er mit seiner Gemahlin Praetension nicht ausreichen würde, nam er des Antonii Parthey an, der ein natürlicher Sohn des letzten Königs Bruder Ludovici war, u. lässet es sich aus dem, was der Frantzösische Gesandte auf dem damahligen Reichs-Tage in Portugal proponiret , fast schliessen, ob hätte sich Franckr. solcher Praetension völlig begeben, insonderheit, da er dem Antonio nachdem auch Hülffe geleistet, und den Königlichen Titul gegeben; doch legte der König solches aus, ob geschähe es in faveur der Königin. Wie denn auch Antonius an. 1595 den König in Franckreich, zu dem er sich retiriret hatte, zum Erben einsetzte, demselben seine Kinder recommendirte, und diesen nur seine meubeln, und den Vsumfructum, den die Könige in Portugal hätten, legirte. Doch findet man nicht, daß sich Franckreich solcher Praetension halber nachdem gemeldet, vielmehr hat es an. 1640 das Haus Braganza auf dem Königlichen Thron zu befestigen gesuchet, und vor dasselbe auch einen besondern Articul dem Pyrenaeischen Frieden an. 1659 inseriren lassen.

vid. Joh. Anton. Viperan. hist. de Obtenta Portugall. qui Tractatus extat in Tr. Hisp. Illustr. p. 1035. Thuan. L. 65. & 69. hist.
vid. Caramuel Lobkovviz in suo Philippo. p. 28. & in Johanne. p. 62. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 286.
conf. Maria L. 13. c. 12. Faria Part. 3. c. 6.
vid. Jaques de Cassan. d. l.
vid. Der Könige in Spanien Praetens. auf Portugal.
quod vid. ap. Thuan. L. 69 hist.
vid. Thuan. L. 73. hist. Spener. d. l. p. 287.
Testamentum extat ap. Caramuel Lobkovviz in Philippo Reg. L. 5. Disp. 3. n. 144.
vid. Artic. 60. Pacis Pyrenae. quae extat ap Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 478. & Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 124.

Und aus diesem Fundament machte des Königs Henrici II in Franckreich Gemahlin Catharina de Medicis an. 1580, nach Königs Henrici in Portugal Tod, praetension auf Portugal.

Worauf aber von den Portugisen und Spaniern geantwortet wird:

Der Portugisen Antwort. I. Daß die Mathildis von Alphonso keine Kinder gehabt, welches daraus zu beweisen, 1) daß sie in ihrem Testamente keine Kinder Meldung thäte, 2) daß die Stände, wie sie vor den König um Permission sich anderwerts zu vermählen angehalten, davon stillschwiegen, 3) daß die gemeine tradition sey, die Mathildis sey wegen Sterilität repudiiret, und 4) daß Dionysius ohne einige Contracdicttion dë väterlichen Thron bestiegen.

II. Daß König Dionysius mit Recht nach des Vaters Tode die Regierung angetreten, 1) weil Pabst Clemens IV des Alphonsi III Heyrath mit Beatrice nach der Mathildis Tod confirmiret, und die aus solcher Ehe gezeugte Kinder legitimiret hätte , (2) weil Dionysius von seinem Vater zum Erben eingesetzet, und (3) von dem Volck zum Könige proclamiret und erwehlet worden.

III. Daß die Nachkommen des Dionysii seit an. 1283 und also etliche hundert Jahr das Königreich Portugal geruhig besessen, und wenigstens alle Ansprüche praescribiret.

IV. Daß wann die Königin Catharina auch einiges Recht gehabt, solches doch mit jhr und ihren Kindern erloschen.

Die Frantzosen repliciren:

Der Frantzosen Replic. Ad I. Daß Alphonsus mit der Mathildi Kinder gehabt, wäre gewiß, Mathildis hätte sich auch mit ihrem Sohn Roberto nach Portugal begeben, wie sie von des Alphonsi neuen Heyrath Nachricht erhalten, und da sie Alphonsus nicht vor sich lassen wollen, mit Hinterlassung des Sohnes wieder nach Frankreich sich begeben, in Hoffnung die Portugisen würden ihren Sohn zum Successore behalten, da aber solches fehl geschlagen, hätte er sich auch wieder nach Franckreich retiriret; Die zwischen Alphonso und Beatrice getroffene ehebrecherische Ehe hätte der Pabst nicht confirmiren, und die daraus gezeugte Kinder legitimiren können, weil solche Ehen wider die Göttlichen Gesetze, und die Decreta der Concilien, worinnen ein Pabst nicht disponiren könne; die legitimirung zur Succession aber sey ein actus superioritatis, welcher dem Pabste nur in seinen eigenthümlichen Herrschafften, nicht aber in anderer Herren Länder zustünde; Die Wahl des Volckes hätte Dionysio kein Recht geben konnen, weil solche nicht bey dem Volcke stünde, so lange rechtmäßige Erben verhanden.

Ad II. Die Praescription hätte unter Souverainen nicht statt, insonderheit wann kein rechtmäßiger Titul verhanden.

Der Erfolg. Weil der König in Franckreich wohl sahe, daß er mit seiner Gemahlin Praetension nicht ausreichen würde, nam er des Antonii Parthey an, der ein natürlicher Sohn des letzten Königs Bruder Ludovici war, u. lässet es sich aus dem, was der Frantzösische Gesandte auf dem damahligen Reichs-Tage in Portugal proponiret , fast schliessen, ob hätte sich Franckr. solcher Praetension völlig begeben, insonderheit, da er dem Antonio nachdem auch Hülffe geleistet, und den Königlichen Titul gegeben; doch legte der König solches aus, ob geschähe es in faveur der Königin. Wie denn auch Antonius an. 1595 den König in Franckreich, zu dem er sich retiriret hatte, zum Erben einsetzte, demselben seine Kinder recommendirte, und diesen nur seine meubeln, und den Vsumfructum, den die Könige in Portugal hätten, legirte. Doch findet man nicht, daß sich Franckreich solcher Praetension halber nachdem gemeldet, vielmehr hat es an. 1640 das Haus Braganza auf dem Königlichen Thron zu befestigen gesuchet, und vor dasselbe auch einen besondern Articul dem Pyrenaeischen Frieden an. 1659 inseriren lassen.

vid. Joh. Anton. Viperan. hist. de Obtenta Portugall. qui Tractatus extat in Tr. Hisp. Illustr. p. 1035. Thuan. L. 65. & 69. hist.
vid. Caramuel Lobkovviz in suo Philippo. p. 28. & in Johanne. p. 62. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 286.
conf. Maria L. 13. c. 12. Faria Part. 3. c. 6.
vid. Jaques de Cassan. d. l.
vid. Der Könige in Spanien Praetens. auf Portugal.
quod vid. ap. Thuan. L. 69 hist.
vid. Thuan. L. 73. hist. Spener. d. l. p. 287.
Testamentum extat ap. Caramuel Lobkovviz in Philippo Reg. L. 5. Disp. 3. n. 144.
vid. Artic. 60. Pacis Pyrenae. quae extat ap Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 478. & Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 124.
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        <p>Und aus diesem Fundament machte des Königs Henrici II in Franckreich Gemahlin Catharina            de Medicis an. 1580, nach Königs Henrici in Portugal Tod, praetension auf Portugal. <note place="foot">vid. Joh. Anton. Viperan. hist. de Obtenta Portugall. qui Tractatus extat              in Tr. Hisp. Illustr. p. 1035. Thuan. L. 65. &amp; 69. hist.</note></p>
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        <p>II. Daß König Dionysius mit Recht nach des Vaters Tode die Regierung angetreten, 1) weil            Pabst Clemens IV des Alphonsi III Heyrath mit Beatrice nach der Mathildis Tod confirmiret,            und die aus solcher Ehe gezeugte Kinder legitimiret hätte <note place="foot">conf. Maria              L. 13. c. 12. Faria Part. 3. c. 6.</note>, (2) weil Dionysius von seinem Vater zum Erben            eingesetzet, und (3) von dem Volck zum Könige proclamiret und erwehlet worden.</p>
        <p>III. Daß die Nachkommen des Dionysii seit an. 1283 und also etliche hundert Jahr das            Königreich Portugal geruhig besessen, und wenigstens alle Ansprüche praescribiret.</p>
        <p>IV. Daß wann die Königin Catharina auch einiges Recht gehabt, solches doch mit jhr und            ihren Kindern erloschen.</p>
        <p>Die Frantzosen repliciren: <note place="foot">vid. Jaques de Cassan. d. l.</note></p>
        <p><note place="right">Der Frantzosen Replic.</note> Ad I. Daß Alphonsus mit der Mathildi            Kinder gehabt, wäre gewiß, Mathildis hätte sich auch mit ihrem Sohn Roberto nach Portugal            begeben, wie sie von des Alphonsi neuen Heyrath Nachricht erhalten, und da sie Alphonsus            nicht vor sich lassen wollen, mit Hinterlassung des Sohnes wieder nach Frankreich sich            begeben, in Hoffnung die Portugisen würden ihren Sohn zum Successore behalten, da aber            solches fehl geschlagen, hätte er sich auch wieder nach Franckreich retiriret; Die            zwischen Alphonso und Beatrice getroffene ehebrecherische Ehe hätte der Pabst nicht            confirmiren, und die daraus gezeugte Kinder legitimiren können, weil solche Ehen wider die            Göttlichen Gesetze, und die Decreta der Concilien, worinnen ein Pabst nicht disponiren            könne; die legitimirung zur Succession aber sey ein actus superioritatis, welcher dem            Pabste nur in seinen eigenthümlichen Herrschafften, nicht aber in anderer Herren Länder            zustünde; Die Wahl des Volckes hätte Dionysio kein Recht geben konnen, weil solche nicht            bey dem Volcke stünde, so lange rechtmäßige Erben verhanden.</p>
        <p>Ad II. Die Praescription hätte unter Souverainen nicht statt, insonderheit wann kein            rechtmäßiger Titul verhanden.</p>
        <p><note place="right">Der Erfolg.</note> Weil der König in Franckreich wohl sahe, daß er            mit seiner Gemahlin Praetension nicht ausreichen würde, nam er des Antonii Parthey an, der            ein natürlicher Sohn des letzten Königs Bruder Ludovici war, <note place="foot">vid. Der              Könige in Spanien Praetens. auf Portugal.</note> u. lässet es sich aus dem, was der            Frantzösische Gesandte auf dem damahligen Reichs-Tage in Portugal proponiret <note place="foot">quod vid. ap. Thuan. L. 69 hist.</note>, fast schliessen, ob hätte sich            Franckr. solcher Praetension völlig begeben, insonderheit, da er dem Antonio nachdem auch            Hülffe geleistet, und den Königlichen Titul gegeben; doch legte der König solches aus, ob            geschähe es in faveur der Königin. <note place="foot">vid. Thuan. L. 73. hist. Spener. d.              l. p. 287.</note> Wie denn auch Antonius an. 1595 den König in Franckreich, zu dem er            sich retiriret hatte, zum Erben einsetzte, demselben seine Kinder recommendirte, und            diesen nur seine meubeln, und den Vsumfructum, den die Könige in Portugal hätten, legirte.              <note place="foot">Testamentum extat ap. Caramuel Lobkovviz in Philippo Reg. L. 5. Disp.              3. n. 144.</note> Doch findet man nicht, daß sich Franckreich solcher Praetension halber            nachdem gemeldet, vielmehr hat es an. 1640 das Haus Braganza auf dem Königlichen Thron zu            befestigen gesuchet, und vor dasselbe auch einen besondern Articul dem Pyrenaeischen            Frieden an. 1659 inseriren lassen. <note place="foot">vid. Artic. 60. Pacis Pyrenae. quae              extat ap Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 478. &amp; Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p.              124.</note></p>
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[192/0220] Und aus diesem Fundament machte des Königs Henrici II in Franckreich Gemahlin Catharina de Medicis an. 1580, nach Königs Henrici in Portugal Tod, praetension auf Portugal. Worauf aber von den Portugisen und Spaniern geantwortet wird: I. Daß die Mathildis von Alphonso keine Kinder gehabt, welches daraus zu beweisen, 1) daß sie in ihrem Testamente keine Kinder Meldung thäte, 2) daß die Stände, wie sie vor den König um Permission sich anderwerts zu vermählen angehalten, davon stillschwiegen, 3) daß die gemeine tradition sey, die Mathildis sey wegen Sterilität repudiiret, und 4) daß Dionysius ohne einige Contracdicttion dë väterlichen Thron bestiegen. Der Portugisen Antwort. II. Daß König Dionysius mit Recht nach des Vaters Tode die Regierung angetreten, 1) weil Pabst Clemens IV des Alphonsi III Heyrath mit Beatrice nach der Mathildis Tod confirmiret, und die aus solcher Ehe gezeugte Kinder legitimiret hätte , (2) weil Dionysius von seinem Vater zum Erben eingesetzet, und (3) von dem Volck zum Könige proclamiret und erwehlet worden. III. Daß die Nachkommen des Dionysii seit an. 1283 und also etliche hundert Jahr das Königreich Portugal geruhig besessen, und wenigstens alle Ansprüche praescribiret. IV. Daß wann die Königin Catharina auch einiges Recht gehabt, solches doch mit jhr und ihren Kindern erloschen. Die Frantzosen repliciren: Ad I. Daß Alphonsus mit der Mathildi Kinder gehabt, wäre gewiß, Mathildis hätte sich auch mit ihrem Sohn Roberto nach Portugal begeben, wie sie von des Alphonsi neuen Heyrath Nachricht erhalten, und da sie Alphonsus nicht vor sich lassen wollen, mit Hinterlassung des Sohnes wieder nach Frankreich sich begeben, in Hoffnung die Portugisen würden ihren Sohn zum Successore behalten, da aber solches fehl geschlagen, hätte er sich auch wieder nach Franckreich retiriret; Die zwischen Alphonso und Beatrice getroffene ehebrecherische Ehe hätte der Pabst nicht confirmiren, und die daraus gezeugte Kinder legitimiren können, weil solche Ehen wider die Göttlichen Gesetze, und die Decreta der Concilien, worinnen ein Pabst nicht disponiren könne; die legitimirung zur Succession aber sey ein actus superioritatis, welcher dem Pabste nur in seinen eigenthümlichen Herrschafften, nicht aber in anderer Herren Länder zustünde; Die Wahl des Volckes hätte Dionysio kein Recht geben konnen, weil solche nicht bey dem Volcke stünde, so lange rechtmäßige Erben verhanden. Der Frantzosen Replic. Ad II. Die Praescription hätte unter Souverainen nicht statt, insonderheit wann kein rechtmäßiger Titul verhanden. Weil der König in Franckreich wohl sahe, daß er mit seiner Gemahlin Praetension nicht ausreichen würde, nam er des Antonii Parthey an, der ein natürlicher Sohn des letzten Königs Bruder Ludovici war, u. lässet es sich aus dem, was der Frantzösische Gesandte auf dem damahligen Reichs-Tage in Portugal proponiret , fast schliessen, ob hätte sich Franckr. solcher Praetension völlig begeben, insonderheit, da er dem Antonio nachdem auch Hülffe geleistet, und den Königlichen Titul gegeben; doch legte der König solches aus, ob geschähe es in faveur der Königin. Wie denn auch Antonius an. 1595 den König in Franckreich, zu dem er sich retiriret hatte, zum Erben einsetzte, demselben seine Kinder recommendirte, und diesen nur seine meubeln, und den Vsumfructum, den die Könige in Portugal hätten, legirte. Doch findet man nicht, daß sich Franckreich solcher Praetension halber nachdem gemeldet, vielmehr hat es an. 1640 das Haus Braganza auf dem Königlichen Thron zu befestigen gesuchet, und vor dasselbe auch einen besondern Articul dem Pyrenaeischen Frieden an. 1659 inseriren lassen. Der Erfolg. vid. Joh. Anton. Viperan. hist. de Obtenta Portugall. qui Tractatus extat in Tr. Hisp. Illustr. p. 1035. Thuan. L. 65. & 69. hist. vid. Caramuel Lobkovviz in suo Philippo. p. 28. & in Johanne. p. 62. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 72. §. 24. p. 286. conf. Maria L. 13. c. 12. Faria Part. 3. c. 6. vid. Jaques de Cassan. d. l. vid. Der Könige in Spanien Praetens. auf Portugal. quod vid. ap. Thuan. L. 69 hist. vid. Thuan. L. 73. hist. Spener. d. l. p. 287. Testamentum extat ap. Caramuel Lobkovviz in Philippo Reg. L. 5. Disp. 3. n. 144. vid. Artic. 60. Pacis Pyrenae. quae extat ap Londorp. Tom. VIII. L. 8. c. 478. & Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 124.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/220>, abgerufen am 22.11.2024.