Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ob die Spanier zwar zur Zeit der occupation, und so lange Johannes lebte, sich nur bloß auf die Päbstliche Excommunication berieffen; so sind doch nach der Zeit mehr Gründe hervor gesuchet worden, ihre Occupirung und Besitz zu behaupten, als Der Spanier Einwürffe. I. Daß König Johannes in Navarra von Pabst Julio auf dem Concilio Lateranensi vor einen Ketzer declariret, in Bann gethan, und dessen Länder Preiß gegeben worden. II. Daß Johannes Ferdinando den freyen Durchzug nicht geben wollen, da doch der Weg nach aller Völcker Rechten gemein wäre. III. Daß Leonora und ihr Gemahl Gaston Foxius, die Blancam, der Leonorae Schwester, und Königs Henrici IV Gemahlin ums Leben bringen lassen, damit sie zur Regierung kommen möchten; welchen Mord die Spanier durch diese occupirung zugleich rächen wollen. IV. Daß die Könige in Navarra mit den Königen in Arragonien, und nur noch letzlich Catharina Königin in Navarra mit Ferdinando, verschiedene Bündnüsse gemachet, darinnen sie sich bey Verlust ihres Königreiches verpflichtet, keine Frantzosen wider Arragonien zu Krieges-Zeit zu Hülffe zu ruffen, noch Frantzösische Besatzung einzunehmen; solchen aber wäre damahls zuwider gelebet worden. V. Daß obgedachte Blanca Königs Johannis II in Arragonien älteste Tochter, und Königs Henrici IV in Castilien Gemahlin, ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater geschencket, der es auch nach seiner Gemahlin Tod Zeit Lebens besessen; und hätte dahero König Ferdinandus Catholicus, des gedachten Johannis Sohn aus anderer Ehe, rechtmäßigen Anspruch an Navarra gehabt. VI. Daß Ferdinandus auch wegen seiner andern Gemahlin Germana Foxia, des Johannis Vicomte von Narbonne Tochter ein Recht an Navarra gehabt hätte; Dann wie König Franciscus Phoebus in Navarra ohne Kinder verstorben, hätte dessen Vater Bruder obgedachter Vicomte von Narbonne als eine Mannspersohn das nechste Recht zur Crone gehabt, und des Francisci Schwester Catharinae billig vorgehen sollen, insonderheit, da schon vorhin nach der Leonorae Tod zwischen gedachten Johanne, Catharina, und Francisco, wegen der succession Streit entstanden, und Franciscus als der nechste Erbe seiner Mutter succediren sollen. Dieses Johannis Tochter nun hätte ihr Recht an ihren Gemahl K. Ferdinandum in Arragonien cediret. VII. Daß durch diese Occupation Spanien in Sicherheit gesetzet worden. VIII. Daß Franciscus in dem Madritischen und Crespischen Frieden sich seines Rechtes an Navarra begeben, und auch versprochen die von Albert dahin zu disponiren, daß sie ein gleiches thäten. IX. Daß sie es nun so lange Zeit geruhig besessen, und wenigstens durch Verjährung von allem Anspruche befreyet. Worauf aber von den Frantzosen repliciret wird: Der Frantzosen Replic. Ad I. Der Päbstliche Bann hätte nur in geistlichen, nicht aber in weltlichen Sachen statt, und hätte ein Pabst nicht Macht einem sein Land zu nehmen, und andern zu geben; Es hätte der Pabst auch keine rechtmäßige Ursache gehabt Johannem zu excommuniciren, er wäre in dieser Sache zugleich Parth und Richter gewesen; Das Königreich hätte nicht Johanni, sondern seiner Gemahlin der Königin Catharina gehöret, und wäre nicht vermuthlich, daß der Pabst sie unschuldig ihres Reiches berauben wollen; An der Päbstl. Bulla excommunicatoria wäre viel zu desideriren; hielte auch nicht in sich, daß Johannes des Reichs Hoc imprimis ursit Albanus erga Pampelonenses ap. Nebriss. d. l. L. 1. c. 6. & Ferdinandus ap. Olhag. in hist. C. Fex. L. 2. adversus Legatos Johannis. Sic & Pontifex ap. Thuan. L. 46. hist. vid. Anton. Nebriss. hist. bell. Navarr. L. 1. c. 1. Joh. Lupy de Palacios Rubeos Tr. de Obtentionis retentionisque Regni Navarra justitia. Du Puy d. l. p. 181. seqq. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 21. Exempl. Foederis vid. ap. Blondellum Part. 1. p. 18. Confer. Arnold Ferron. L. 4. p. 81. vid. Autores supra in Argumentis Gallorum citati. Cassan. Du Puy. Blondellum. &c.
Ob die Spanier zwar zur Zeit der occupation, und so lange Johannes lebte, sich nur bloß auf die Päbstliche Excommunication berieffen; so sind doch nach der Zeit mehr Gründe hervor gesuchet worden, ihre Occupirung und Besitz zu behaupten, als Der Spanier Einwürffe. I. Daß König Johannes in Navarra von Pabst Julio auf dem Concilio Lateranensi vor einen Ketzer declariret, in Bann gethan, und dessen Länder Preiß gegeben worden. II. Daß Johannes Ferdinando den freyen Durchzug nicht geben wollen, da doch der Weg nach aller Völcker Rechten gemein wäre. III. Daß Leonora und ihr Gemahl Gaston Foxius, die Blancam, der Leonorae Schwester, und Königs Henrici IV Gemahlin ums Leben bringen lassen, damit sie zur Regierung kommen möchten; welchen Mord die Spanier durch diese occupirung zugleich rächen wollen. IV. Daß die Könige in Navarra mit den Königen in Arragonien, und nur noch letzlich Catharina Königin in Navarra mit Ferdinando, verschiedene Bündnüsse gemachet, darinnen sie sich bey Verlust ihres Königreiches verpflichtet, keine Frantzosen wider Arragonien zu Krieges-Zeit zu Hülffe zu ruffen, noch Frantzösische Besatzung einzunehmen; solchen aber wäre damahls zuwider gelebet worden. V. Daß obgedachte Blanca Königs Johannis II in Arragonien älteste Tochter, und Königs Henrici IV in Castilien Gemahlin, ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater geschencket, der es auch nach seiner Gemahlin Tod Zeit Lebens besessen; und hätte dahero König Ferdinandus Catholicus, des gedachten Johannis Sohn aus anderer Ehe, rechtmäßigen Anspruch an Navarra gehabt. VI. Daß Ferdinandus auch wegen seiner andern Gemahlin Germana Foxia, des Johannis Vicomte von Narbonne Tochter ein Recht an Navarra gehabt hätte; Dann wie König Franciscus Phoebus in Navarra ohne Kinder verstorben, hätte dessen Vater Bruder obgedachter Vicomte von Narbonne als eine Mannspersohn das nechste Recht zur Crone gehabt, und des Francisci Schwester Catharinae billig vorgehen sollen, insonderheit, da schon vorhin nach der Leonorae Tod zwischen gedachten Johanne, Catharina, und Francisco, wegen der succession Streit entstanden, und Franciscus als der nechste Erbe seiner Mutter succediren sollen. Dieses Johannis Tochter nun hätte ihr Recht an ihren Gemahl K. Ferdinandum in Arragonien cediret. VII. Daß durch diese Occupation Spanien in Sicherheit gesetzet worden. VIII. Daß Franciscus in dem Madritischen und Crespischen Frieden sich seines Rechtes an Navarra begeben, und auch versprochen die von Albert dahin zu disponiren, daß sie ein gleiches thäten. IX. Daß sie es nun so lange Zeit geruhig besessen, und wenigstens durch Verjährung von allem Anspruche befreyet. Worauf aber von den Frantzosen repliciret wird: Der Frantzosen Replic. Ad I. Der Päbstliche Bann hätte nur in geistlichen, nicht aber in weltlichen Sachen statt, und hätte ein Pabst nicht Macht einem sein Land zu nehmen, und andern zu geben; Es hätte der Pabst auch keine rechtmäßige Ursache gehabt Johannem zu excommuniciren, er wäre in dieser Sache zugleich Parth und Richter gewesen; Das Königreich hätte nicht Johanni, sondern seiner Gemahlin der Königin Catharina gehöret, und wäre nicht vermuthlich, daß der Pabst sie unschuldig ihres Reiches berauben wollen; An der Päbstl. Bulla excommunicatoria wäre viel zu desideriren; hielte auch nicht in sich, daß Johannes des Reichs Hoc imprimis ursit Albanus erga Pampelonenses ap. Nebriss. d. l. L. 1. c. 6. & Ferdinandus ap. Olhag. in hist. C. Fex. L. 2. adversus Legatos Johannis. Sic & Pontifex ap. Thuan. L. 46. hist. vid. Anton. Nebriss. hist. bell. Navarr. L. 1. c. 1. Joh. Lupy de Palacios Rubeos Tr. de Obtentionis retentionisque Regni Navarra justitia. Du Puy d. l. p. 181. seqq. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 21. Exempl. Foederis vid. ap. Blondellum Part. 1. p. 18. Confer. Arnold Ferron. L. 4. p. 81. vid. Autores supra in Argumentis Gallorum citati. Cassan. Du Puy. Blondellum. &c.
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Ob die Spanier zwar zur Zeit der occupation, und so lange Johannes lebte, sich nur bloß auf die Päbstliche Excommunication berieffen; so sind doch nach der Zeit mehr Gründe hervor gesuchet worden, ihre Occupirung und Besitz zu behaupten, als
I. Daß König Johannes in Navarra von Pabst Julio auf dem Concilio Lateranensi vor einen Ketzer declariret, in Bann gethan, und dessen Länder Preiß gegeben worden.
Der Spanier Einwürffe. II. Daß Johannes Ferdinando den freyen Durchzug nicht geben wollen, da doch der Weg nach aller Völcker Rechten gemein wäre.
III. Daß Leonora und ihr Gemahl Gaston Foxius, die Blancam, der Leonorae Schwester, und Königs Henrici IV Gemahlin ums Leben bringen lassen, damit sie zur Regierung kommen möchten; welchen Mord die Spanier durch diese occupirung zugleich rächen wollen.
IV. Daß die Könige in Navarra mit den Königen in Arragonien, und nur noch letzlich Catharina Königin in Navarra mit Ferdinando, verschiedene Bündnüsse gemachet, darinnen sie sich bey Verlust ihres Königreiches verpflichtet, keine Frantzosen wider Arragonien zu Krieges-Zeit zu Hülffe zu ruffen, noch Frantzösische Besatzung einzunehmen; solchen aber wäre damahls zuwider gelebet worden.
V. Daß obgedachte Blanca Königs Johannis II in Arragonien älteste Tochter, und Königs Henrici IV in Castilien Gemahlin, ihr Recht an Navarra ihrem Herrn Vater geschencket, der es auch nach seiner Gemahlin Tod Zeit Lebens besessen; und hätte dahero König Ferdinandus Catholicus, des gedachten Johannis Sohn aus anderer Ehe, rechtmäßigen Anspruch an Navarra gehabt.
VI. Daß Ferdinandus auch wegen seiner andern Gemahlin Germana Foxia, des Johannis Vicomte von Narbonne Tochter ein Recht an Navarra gehabt hätte; Dann wie König Franciscus Phoebus in Navarra ohne Kinder verstorben, hätte dessen Vater Bruder obgedachter Vicomte von Narbonne als eine Mannspersohn das nechste Recht zur Crone gehabt, und des Francisci Schwester Catharinae billig vorgehen sollen, insonderheit, da schon vorhin nach der Leonorae Tod zwischen gedachten Johanne, Catharina, und Francisco, wegen der succession Streit entstanden, und Franciscus als der nechste Erbe seiner Mutter succediren sollen. Dieses Johannis Tochter nun hätte ihr Recht an ihren Gemahl K. Ferdinandum in Arragonien cediret.
VII. Daß durch diese Occupation Spanien in Sicherheit gesetzet worden.
VIII. Daß Franciscus in dem Madritischen und Crespischen Frieden sich seines Rechtes an Navarra begeben, und auch versprochen die von Albert dahin zu disponiren, daß sie ein gleiches thäten.
IX. Daß sie es nun so lange Zeit geruhig besessen, und wenigstens durch Verjährung von allem Anspruche befreyet.
Worauf aber von den Frantzosen repliciret wird:
Ad I. Der Päbstliche Bann hätte nur in geistlichen, nicht aber in weltlichen Sachen statt, und hätte ein Pabst nicht Macht einem sein Land zu nehmen, und andern zu geben; Es hätte der Pabst auch keine rechtmäßige Ursache gehabt Johannem zu excommuniciren, er wäre in dieser Sache zugleich Parth und Richter gewesen; Das Königreich hätte nicht Johanni, sondern seiner Gemahlin der Königin Catharina gehöret, und wäre nicht vermuthlich, daß der Pabst sie unschuldig ihres Reiches berauben wollen; An der Päbstl. Bulla excommunicatoria wäre viel zu desideriren; hielte auch nicht in sich, daß Johannes des Reichs
Der Frantzosen Replic.
Hoc imprimis ursit Albanus erga Pampelonenses ap. Nebriss. d. l. L. 1. c. 6. & Ferdinandus ap. Olhag. in hist. C. Fex. L. 2. adversus Legatos Johannis. Sic & Pontifex ap. Thuan. L. 46. hist.
vid. Anton. Nebriss. hist. bell. Navarr. L. 1. c. 1. Joh. Lupy de Palacios Rubeos Tr. de Obtentionis retentionisque Regni Navarra justitia. Du Puy d. l. p. 181. seqq. Spener in hist. Insign. L. 1. c. 24. §. 21.
Exempl. Foederis vid. ap. Blondellum Part. 1. p. 18. Confer. Arnold Ferron. L. 4. p. 81.
vid. Autores supra in Argumentis Gallorum citati. Cassan. Du Puy. Blondellum. &c.
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