Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

Bild:
<< vorherige Seite

Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.

Historie. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten

Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente.

Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet:

Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich.

so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den [unleserliches Material] Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret.

Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die

vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552.
Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit.
vid. Conring. d. l.
vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13.
quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.

Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.

Historie. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten

Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente.

Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet:

Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich.

so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den [unleserliches Material] Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret.

Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die

vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552.
Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit.
vid. Conring. d. l.
vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13.
quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0195" n="167"/>
        <p>Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten            Frantzösischen Vnionen, und Reunionen.</p>
        <p><note place="left">Historie.</note> DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König            Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, <note place="foot">vid. Autor              Hist. Belg. ad ann. 1552.</note> und aus nichtigen Ursachen <note place="foot">Alii enim              praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum              Austrasiae &amp; Galliae pertinuerunt &amp;c. vid. Thuan. L. 9. 11. &amp; 37. hist. Du              Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring.              de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L.              7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit.</note> biß an den Münsterischen Frieden            behalten. <note place="foot">vid. Conring. d. l.</note> In diesem aber ist den Frantzosen            zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten</p>
        <p>Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus            Metensem, Thullensem, &amp; Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum            districtus, &amp; nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant            Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum            &amp; irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem            pertinente.</p>
        <p>Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an.            1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und            des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul            abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit            der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert            werden solte. <note place="foot">vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13.</note> Als            man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le            Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann            darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von            unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub            Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten,            der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher            intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter            andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem            Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich            geschlossenen Friedens also lautet:</p>
        <p>Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem            Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie            auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem            Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und            unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum            vorbehältlich.</p>
        <p>so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen            Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß            ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und            instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch            dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in            puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs            zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener            Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den <gap reason="illegible"/> Aug. 1647 verglichenen            Reichs-Gutachten <note place="foot">quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p.              41.</note> sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District            der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr.            Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret.</p>
        <p>Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven            interpretation nicht abstehen wolte, so haben die
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[167/0195] Vierdtes Capitel, Von denen in den Stifftern Metz, Tul und Verdun, angestelleten Frantzösischen Vnionen, und Reunionen. DIe 3 Städte Metz, Tul und Verdun, hat schon König Henricus II in Franckreich an. 1552 unter sich gebracht, und aus nichtigen Ursachen biß an den Münsterischen Frieden behalten. In diesem aber ist den Frantzosen zur Satisfaction vor aufgewandte Krieges-Kosten Historie. Primo: Quod supremum dominium, jura superioritatis, aliaque omnia in Episcopatus Metensem, Thullensem, & Virodunensem, Vrbesque Cognominas, eorumque Episcopatuum districtus, & nominatim Moyenvicum eo modo, quo hactenus ad Romanum spectabant Imperium, inposterum ad Coronam Galliae spectare, eique incorporari debeant in perpetuum & irrevocabiliter, reservato tamen jure Metropolitano ad Archiepiscopatum Trevirensem pertinente. Es ist aber zu mercken, daß die Käyserliche und Frantzösische Gesandschafft anfangs an. 1646 wegen der Frantzösischen Satisfaction, unter Mediation des Päbstlichen Nuncii, und des Venetianischen Abgesandten unter sich apart tractiret, obangeführten Articul abgefasset, und solchen von dem Legations Secrefario Boulanger unterschreiben lassen, mit der angehängten Clausul; daß nichts hinzugethan, davon genommen, oder daran geändert werden solte. Als man aber nach der Hand merckte, daß der Königliche Frantzösische Plenipotentiarius, le Comte de Servien, den projectirten passum dahin verstehen und extendiren wolten, als wann darunter nicht allein alle, auch extra eorum Episcopatuum districtus gelegene, und von unterschiedlichen Immediat-Ständen des Reichs besessene Lehen, sondern auch so gar sub Dioecesi solcher Bischoffthümer begriffene Reichs-Stände samt ihren Landen, und Leuten, der Cron Franckreich mit cediret, und überlassen worden wären; so wurde solcher intendirter interpretation und extension von den Käyserlichen Plenipotentiariis unter andern auch die Oberherrschafft über gedachte Städte und Stiffter gleiches Nahmens von dem Reiche cediret worden, davon der 70 §. des zwischen dem Käyser und der Cron Franckreich geschlossenen Friedens also lautet: Vor erst ist verglichen, daß die oberste Herrschafft, Superiorität, und alles andere dem Reich an denen Stifftern, Metz, Tul, und Verdun, und denen Städten gleiches Nahmens, wie auch gedachter Stiffter Bezirck und nahmentlich Moyenvic zustehende, so wie es bißhero dem Reiche gehöret, ins künfftige der Cron Franckreich gehoren, und derselben auf ewig und unwiderrufflich einverleibet werden solle, jedoch dem Ertz-Stifft Trier das Metropolitanum vorbehältlich. so gleich contradiciret, und thaten dieselbe aus denen Protocollis der vorhergegangenen Handlung dar, daß solche interpretation denen vorgegangenen Handlungen zuwider, und daß ihnen nie in Sinn gekommen, weniger sie von Ihro Käyserl. Majest. dahin befehliget und instruiret gewesen wären, eine solche Promission und Cession zu thun. Es wurd auch dasjenige, so zwischen ihnen, und denen Königlichen Frantzösischen Plenipotentiariis in puncto Satisfactionis Gallicae verhandelt worden, denen Churfürsten und Ständen des Reichs zugestellet, welche nach reiffer in allen 3 Reichs-Collegiis darüber gepflogener Deliberation, in ihrem gemeinsahmen unterm dato den _ Aug. 1647 verglichenen Reichs-Gutachten sich dahin entschlossen, daß gedachter Articul, weiter, als auf den District der 3 Bischoffthümer, nicht extendiret werden könte. Welches Reichs-Gutachten Ihr. Käyserl. Majest. sub dato den 14 Octobr. 1647 auch apporobiret. Weil der Königl. Frantzösische Pleniporentiarius aber von seiner extensiven interpretation nicht abstehen wolte, so haben die vid. Autor Hist. Belg. ad ann. 1552. Alii enim praetexerunt Leges foederis cum Mauritio pacti, alii jus antiquum, quod ad Regnum Austrasiae & Galliae pertinuerunt &c. vid. Thuan. L. 9. 11. & 37. hist. Du Puy des Droits du Roi de France sur plusieurs Etats p. 591. quod tamen refutat Conring. de Fin. L. 2. c. 26. §. 24. seqq. Arumae. ad A. B. Disc. 15. th. 20. p. 249. Limnae. L. 7. Jur. Publ. c. 33. n. 5. Ibique in Addit. vid. Conring. d. l. vid. Pufendorf L. 18. hist. Brandenb. §. 13. quod extat ap. Fritsch. ad Instrum. Pac. in Append. p. 41.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/195
Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/195>, abgerufen am 23.11.2024.