Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Beantwortung der Holländische Gründe. Ad I. Ob das Meer wegen seiner Größe zwar allen sufficant, so sey es doch deshalb nicht allen gemein, ausser was den usum innoxium, z. e. das Wasserschöpffen, Durchschiffen u. d. g. betreffe, die daraus kommende Nützung aber könne allerdings von iemand und insonderheit dem angräntzenden Volcke durch occupation zum Eigenthum gemachet werden; dann es wäre auch die Erde vor alle Menschen sufficant, dahero aber sey sie doch nicht allen gemein, sondern ein iedes Volck hätte sein Theil. Ad II. Daß das Meer keine Gräntzen admittire sey irrig, denn ob solche gleich nicht per lineas materiales, so könter sie doch per lineas mathematicas & geometricas mente conceptas vermittelst der longitudine und latitudine graduum gezogen werden; wie denn auch Pabst Alexander VI die zu seiner Zeit neu erfundene Indianische Inseln also unter die Castilianer und Portugiesen getheilet hätte. Der Erfolg und itzige Zustand. Es sind wegen dieser Herrschafft der See und der daraus fließenden Verbiethung des Hering-Fanges, wie auch praetendirter Segelstreichung von fremden Schiffen, viele blutige Kriege zwischen denen Engeländern, und denen Niederländern entstanden, und sind solche Streitigkeiten biß auf diese Stunde mehr assopiret, als gäntzlich abgethan. In dem zwischen Cromvvellen und denen Holländern anno 1654 geschlossenen Frieden ist diesen aufferleget worden, 10 Englische Meilen von denen Englischen Küsten zu verbleiben, wann sie fischen. Vierdtes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf Jerusalem. WIe König Richardus in Engeland um das Jahr 1190 in Gesellschafft Philippi Augusti von Franckreich einen Zug in das heilige Land mit 35000 Mann fürnahm, bemächtigte er sich im Vorbeyziehen der Insul Cypern, und vertauschte solche nachgehends an Guidonem Lusignanum für sein Recht an Jerusalem ; ex quo capite die Engeländer seit solcher Zeit praetension auf Jerusalem gemachet, wie Lilius bezeuget. Fünfftes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Insul Isabella und St. Domingo in America. DIese Inseln haben vor diesem von Alpaken, oder Virginien [wie es die Engeländer nach der occupation genennet] dependiret, und sind von den Engeländern mit in possession genommen worden. Wie die Spanier aber Florida eingenommen, haben sie ihnen auch diese Inseln, weil sie nahe bey Florida und Mexico gelegen, zugeeignet, doch haben die Engeländer noch an. 1656 ihr Recht daran protestando ihnen reserviret. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 91. p. 192. Staat von Engeland. p. 87. Stryck. de jure Princ. extra territor. c. 2. n. 72. vid. Thomas Wikes ad ann. 1190. Hemingfort. L. 2. c. 49. seqq. Hoveden, Matth. Parisiens. Matth. Westmonast. Brompton &c. ad ann. 1190. vid. Neubrigensis L. 4. c. 19. P. 378. Arnoldus Contin. Helmoldi L. 3. c. 37. vid. Bangartus in Notis ad Arnold. l. c. p. 380. Wiewohl Neubrigensis L. 4. c. 27. p. 411. schreibet Richardus habe gemeldetem Guidoni Cypern ex mera liberalitate geschencket. In Chron. ad ann. 1192. ex quo id refert Joh. Pet. Ludvvig in der Erleuterung über Pufendorfs Einleitung zur Hist. c. 4. p. 580. vid. Autor des Interest. des Princes p. 121. seqq.
Beantwortung der Holländischë Gründe. Ad I. Ob das Meer wegen seiner Größe zwar allen suffiçant, so sey es doch deshalb nicht allen gemein, ausser was den usum innoxium, z. e. das Wasserschöpffen, Durchschiffen u. d. g. betreffe, die daraus kommende Nützung aber könne allerdings von iemand und insonderheit dem angräntzenden Volcke durch occupation zum Eigenthum gemachet werden; dann es wäre auch die Erde vor alle Menschen suffiçant, dahero aber sey sie doch nicht allen gemein, sondern ein iedes Volck hätte sein Theil. Ad II. Daß das Meer keine Gräntzen admittire sey irrig, denn ob solche gleich nicht per lineas materiales, so könter sie doch per lineas mathematicas & geometricas mente conceptas vermittelst der longitudine und latitudine graduum gezogen werden; wie denn auch Pabst Alexander VI die zu seiner Zeit neu erfundene Indianische Inseln also unter die Castilianer und Portugiesen getheilet hätte. Der Erfolg und itzige Zustand. Es sind wegen dieser Herrschafft der See und der daraus fließenden Verbiethung des Hering-Fanges, wie auch praetendirter Segelstreichung von fremden Schiffen, viele blutige Kriege zwischen denen Engeländern, und denen Niederländern entstanden, und sind solche Streitigkeiten biß auf diese Stunde mehr assopiret, als gäntzlich abgethan. In dem zwischen Cromvvellen und denen Holländern anno 1654 geschlossenen Frieden ist diesen aufferleget worden, 10 Englische Meilen von denen Englischen Küsten zu verbleiben, wann sie fischen. Vierdtes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf Jerusalem. WIe König Richardus in Engeland um das Jahr 1190 in Gesellschafft Philippi Augusti von Franckreich einen Zug in das heilige Land mit 35000 Mann fürnahm, bemächtigte er sich im Vorbeyziehen der Insul Cypern, und vertauschte solche nachgehends an Guidonem Lusignanum für sein Recht an Jerusalem ; ex quo capite die Engeländer seit solcher Zeit praetension auf Jerusalem gemachet, wie Lilius bezeuget. Fünfftes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Insul Isabella und St. Domingo in America. DIese Inseln haben vor diesem von Alpaken, oder Virginien [wie es die Engeländer nach der occupation genennet] dependiret, und sind von den Engeländern mit in possession genommen worden. Wie die Spanier aber Florida eingenommen, haben sie ihnen auch diese Inseln, weil sie nahe bey Florida und Mexico gelegen, zugeeignet, doch haben die Engeländer noch an. 1656 ihr Recht daran protestando ihnen reserviret. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 91. p. 192. Staat von Engeland. p. 87. Stryck. de jure Princ. extra territor. c. 2. n. 72. vid. Thomas Wikes ad ann. 1190. Hemingfort. L. 2. c. 49. seqq. Hoveden, Matth. Parisiens. Matth. Westmonast. Brompton &c. ad ann. 1190. vid. Neubrigensis L. 4. c. 19. P. 378. Arnoldus Contin. Helmoldi L. 3. c. 37. vid. Bangartus in Notis ad Arnold. l. c. p. 380. Wiewohl Neubrigensis L. 4. c. 27. p. 411. schreibet Richardus habe gemeldetem Guidoni Cypern ex mera liberalitate geschencket. In Chron. ad ann. 1192. ex quo id refert Joh. Pet. Ludvvig in der Erleuterung über Pufendorfs Einleitung zur Hist. c. 4. p. 580. vid. Autor des Interest. des Princes p. 121. seqq.
<TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0184" n="156"/> <p><note place="left">Beantwortung der Holländischë Gründe.</note> Ad I. Ob das Meer wegen seiner Größe zwar allen suffiçant, so sey es doch deshalb nicht allen gemein, ausser was den usum innoxium, z. e. das Wasserschöpffen, Durchschiffen u. d. g. betreffe, die daraus kommende Nützung aber könne allerdings von iemand und insonderheit dem angräntzenden Volcke durch occupation zum Eigenthum gemachet werden; dann es wäre auch die Erde vor alle Menschen suffiçant, dahero aber sey sie doch nicht allen gemein, sondern ein iedes Volck hätte sein Theil.</p> <p>Ad II. Daß das Meer keine Gräntzen admittire sey irrig, denn ob solche gleich nicht per lineas materiales, so könter sie doch per lineas mathematicas & geometricas mente conceptas vermittelst der longitudine und latitudine graduum gezogen werden; wie denn auch Pabst Alexander VI die zu seiner Zeit neu erfundene Indianische Inseln also unter die Castilianer und Portugiesen getheilet hätte.</p> <p><note place="right">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Es sind wegen dieser Herrschafft der See und der daraus fließenden Verbiethung des Hering-Fanges, wie auch praetendirter Segelstreichung von fremden Schiffen, viele blutige Kriege zwischen denen Engeländern, und denen Niederländern entstanden, und sind solche Streitigkeiten biß auf diese Stunde mehr assopiret, als gäntzlich abgethan. <note place="foot">Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 91. p. 192. Staat von Engeland. p. 87.</note> In dem zwischen Cromvvellen und denen Holländern anno 1654 geschlossenen Frieden ist diesen aufferleget worden, 10 Englische Meilen von denen Englischen Küsten zu verbleiben, wann sie fischen. <note place="foot">Stryck. de jure Princ. extra territor. c. 2. n. 72.</note></p> <p>Vierdtes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf Jerusalem.</p> <p>WIe König Richardus in Engeland um das Jahr 1190 in Gesellschafft Philippi Augusti von Franckreich einen Zug in das heilige Land mit 35000 Mann fürnahm, <note place="foot">vid. Thomas Wikes ad ann. 1190. Hemingfort. L. 2. c. 49. seqq. Hoveden, Matth. Parisiens. Matth. Westmonast. Brompton &c. ad ann. 1190.</note> bemächtigte er sich im Vorbeyziehen der Insul Cypern, <note place="foot">vid. Neubrigensis L. 4. c. 19. P. 378. Arnoldus Contin. Helmoldi L. 3. c. 37.</note> und vertauschte solche nachgehends an Guidonem Lusignanum für sein Recht an Jerusalem <note place="foot">vid. Bangartus in Notis ad Arnold. l. c. p. 380. Wiewohl Neubrigensis L. 4. c. 27. p. 411. schreibet Richardus habe gemeldetem Guidoni Cypern ex mera liberalitate geschencket.</note>; ex quo capite die Engeländer seit solcher Zeit praetension auf Jerusalem gemachet, wie Lilius <note place="foot">In Chron. ad ann. 1192. ex quo id refert Joh. Pet. Ludvvig in der Erleuterung über Pufendorfs Einleitung zur Hist. c. 4. p. 580.</note> bezeuget.</p> <p>Fünfftes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Insul Isabella und St. Domingo in America. <note place="foot">vid. Autor des Interest. des Princes p. 121. seqq.</note></p> <p>DIese Inseln haben vor diesem von Alpaken, oder Virginien [wie es die Engeländer nach der occupation genennet] dependiret, und sind von den Engeländern mit in possession genommen worden. Wie die Spanier aber Florida eingenommen, haben sie ihnen auch diese Inseln, weil sie nahe bey Florida und Mexico gelegen, zugeeignet, doch haben die Engeländer noch an. 1656 ihr Recht daran protestando ihnen reserviret.</p> </div> </body> </text> </TEI> [156/0184]
Ad I. Ob das Meer wegen seiner Größe zwar allen suffiçant, so sey es doch deshalb nicht allen gemein, ausser was den usum innoxium, z. e. das Wasserschöpffen, Durchschiffen u. d. g. betreffe, die daraus kommende Nützung aber könne allerdings von iemand und insonderheit dem angräntzenden Volcke durch occupation zum Eigenthum gemachet werden; dann es wäre auch die Erde vor alle Menschen suffiçant, dahero aber sey sie doch nicht allen gemein, sondern ein iedes Volck hätte sein Theil.
Beantwortung der Holländischë Gründe. Ad II. Daß das Meer keine Gräntzen admittire sey irrig, denn ob solche gleich nicht per lineas materiales, so könter sie doch per lineas mathematicas & geometricas mente conceptas vermittelst der longitudine und latitudine graduum gezogen werden; wie denn auch Pabst Alexander VI die zu seiner Zeit neu erfundene Indianische Inseln also unter die Castilianer und Portugiesen getheilet hätte.
Es sind wegen dieser Herrschafft der See und der daraus fließenden Verbiethung des Hering-Fanges, wie auch praetendirter Segelstreichung von fremden Schiffen, viele blutige Kriege zwischen denen Engeländern, und denen Niederländern entstanden, und sind solche Streitigkeiten biß auf diese Stunde mehr assopiret, als gäntzlich abgethan. In dem zwischen Cromvvellen und denen Holländern anno 1654 geschlossenen Frieden ist diesen aufferleget worden, 10 Englische Meilen von denen Englischen Küsten zu verbleiben, wann sie fischen.
Der Erfolg und itzige Zustand. Vierdtes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf Jerusalem.
WIe König Richardus in Engeland um das Jahr 1190 in Gesellschafft Philippi Augusti von Franckreich einen Zug in das heilige Land mit 35000 Mann fürnahm, bemächtigte er sich im Vorbeyziehen der Insul Cypern, und vertauschte solche nachgehends an Guidonem Lusignanum für sein Recht an Jerusalem ; ex quo capite die Engeländer seit solcher Zeit praetension auf Jerusalem gemachet, wie Lilius bezeuget.
Fünfftes Capitel, Von der Könige in Engeland Praetension auf die Insul Isabella und St. Domingo in America.
DIese Inseln haben vor diesem von Alpaken, oder Virginien [wie es die Engeländer nach der occupation genennet] dependiret, und sind von den Engeländern mit in possession genommen worden. Wie die Spanier aber Florida eingenommen, haben sie ihnen auch diese Inseln, weil sie nahe bey Florida und Mexico gelegen, zugeeignet, doch haben die Engeländer noch an. 1656 ihr Recht daran protestando ihnen reserviret.
Gastel de statu publ. Europ. c. 6. n. 91. p. 192. Staat von Engeland. p. 87.
Stryck. de jure Princ. extra territor. c. 2. n. 72.
vid. Thomas Wikes ad ann. 1190. Hemingfort. L. 2. c. 49. seqq. Hoveden, Matth. Parisiens. Matth. Westmonast. Brompton &c. ad ann. 1190.
vid. Neubrigensis L. 4. c. 19. P. 378. Arnoldus Contin. Helmoldi L. 3. c. 37.
vid. Bangartus in Notis ad Arnold. l. c. p. 380. Wiewohl Neubrigensis L. 4. c. 27. p. 411. schreibet Richardus habe gemeldetem Guidoni Cypern ex mera liberalitate geschencket.
In Chron. ad ann. 1192. ex quo id refert Joh. Pet. Ludvvig in der Erleuterung über Pufendorfs Einleitung zur Hist. c. 4. p. 580.
vid. Autor des Interest. des Princes p. 121. seqq.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |