Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Ad III. Was von den Anglo-Saxonibus angeführet würde/ behaupte die Herrschafft des Meers gar nicht; was Edgardus gethan, habe er als ein vorsichtiger Regent gethan, um die Gräntzen seines Reichs de sto besser vor alle Anfälle versichern zu können; ein gleiches sey von Heraldo, der zu gleich König in Dännemarck gewesen, zu sagen, denn er solches gethan, um die Engelän der so viel besser im Zaum zu halten, und die Besatzungen der See-Festungen, da es nöthig, mit einigen Schiffen zu verstärcken, weil er einen Zug wider die Norweger vor gehabt hätte; Ethelredus wäre nicht einmahl absoluter Herr auf dem Lande geschweige auf der See gewesen, dann er den Dänen einen gewissen jährlichen Tribut, Danegeld genant zahlen müssen; die Bauung einiger Schiffe aber, und die Ausrüstung einer Flotte beweise keine Herrschafft über die See. Ob Edgardus gemeldeten Titul geführet, daran sey billig zu zweifeln, weil das Wort Albion schon viele 100 Jahr vorhero nicht mehr gebräuchlich gewesen; und die Engeländer dazumahl von den Griechischen Wörtern, dergleichen Basilius, auch noch nichts gewust; zugeschweigen daß Polyd. Vergilius bezeuge, dieser Eduardus habe nichts zur See gethan; Solte er aber solchen Titul auch geführet haben, so wäre es wider alles Recht und alle Billigkeit geschehen, weil er den Dänen eben auch das Danegeld zum jährlichen Tribut zahlen müssen. Ad IV. Was Henricus, I, Henricus III, Eduardus I, und Eduardus II gethan, wäre bloß zu Beschützung des Landes nicht aber zu Behauptung der Herrschafft über die See angesehen gewesen. Ad V. Daß Eduardus III auf der Insul Oleron, so ihnne als Herrn von Aquitanien gehöret, von allen Sachen Gesetze geben können, würde nicht in Zweifel gezogen; Es hätte sich derselbe auch Herr der Englischen und Frantzösischen Küsten wohl nennen können, weil er Herr der Küsten gewesen, dann die Herrschafft der See, in so weit sie eines Herrn Land Lerühret, oder Meer-Busen in eines Herrn Land mache, werde dem Herrn des Landes nicht disputiret. Der von Eduardo geschlagene Rosenoble thäte zur Herrschafft der See nichts; dann wann dergleichen Emblemata etwas bewiesen, so hätte Franckreich ein viel mehrers Recht an der See zu praetendiren, als welches viele dergleichen numismata mit solchen u. andern Emblematibus schlagen lassen. Ad VI. Die Permission von Londen nach Rochelle zu fahren hätten die Spanier des halb von König Henrico IV gesuchet, weil er Herr von beyden Oertern gewesen. Ad VII. Tribut auszuschreiben wäre Henrico VI in seinem Lande freygestanden, unter der Beschützung des Meeres aber würden die See-Küsten verstanden; Es könte auch wohl seyn, daß er den Niederländern, und dem Hertzog zu Bretagne permission gegeben auf den Englischen Küsten zu fischen, dann ein anders sey auf den Küsten, ein anders in dem freyen Meer zu fischen. Ad IX. Die frcye Fischerey, so die Maria denen Spaniern vergönnet, sey vieleicht auf denen Englischen Küsten gewesen, und wäre solches nicht zu verwundern, weil sie dazumahl schon des Königs Philippi II in Spanien Gemahlin, oder doch verlobte gewesen; den Hamburgern aber, und Dänen, hätte die Maria nur Schutz wider die Frantzosen versprochen, um selde zu encouragiren, Geträyde nach Spanien zu führen, welches mit Franckreich in Krieg verwickelt gewesen. Ad X. Daß niemand auf den Schottischen Küsten ohne Königliche permission fischen solte, hätte König Jacobus wohl gebieten können, wiel er derselben Herr gewesen, daraus folge aber nicht daß er auch Herr des Meers gewesen. Ad XI. Daß alle an Strand kommende Sachen dem heimfielen, geschähe vermöge des Strand-Rechtes, so an unter schiedlichen Oertern von alter Gewonheit her eingeführet wäre, nicht aber wegen der Herrschafft über die See. Ad XII. Das Seegelstreichen bewiese nicht allemahl die Herrschafft der See, sondern geschehe auch aus andern Ursachen z. e. aus respect, alter Gewohnheit, vermöge Vergleichs sc. Daß aber schon König Johannes ein Edict wegen des Seegelstreichens solte haben ausgehen laßen, davon finde man bey keinem Scribenten Nachricht. Was von den Engeländern hierauff repliciret wird, habe nicht gelesen; auf die General-Gründe aber, womit die Holländer die Gemeinschafft der See zu behaupten suchen, pfleget geantwortet zu werden. sc. L. 6. hist. Angl. in vita Edgardi. vid. Henning. ad Grot. L. 2. c. 2. §. p. 332. Osiander ad Grot. p. 666. Joh. a Felden ad Grot. p. 98. Bechmann in Hist. Orb. part. 2. c. 4. §. 2. p. 557. Schurtzfleisch in Diss. de servitute maris. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 192. & alii.
Ad III. Was von den Anglo-Saxonibus angeführet würde/ behaupte die Herrschafft des Meers gar nicht; was Edgardus gethan, habe er als ein vorsichtiger Regent gethan, um die Gräntzen seines Reichs de sto besser vor alle Anfälle versichern zu können; ein gleiches sey von Heraldo, der zu gleich König in Dännemarck gewesen, zu sagen, denn er solches gethan, um die Engelän der so viel besser im Zaum zu halten, und die Besatzungen der See-Festungen, da es nöthig, mit einigen Schiffen zu verstärcken, weil er einen Zug wider die Norweger vor gehabt hätte; Ethelredus wäre nicht einmahl absoluter Herr auf dem Lande geschweige auf der See gewesen, dann er den Dänen einen gewissen jährlichen Tribut, Danegeld genant zahlen müssen; die Bauung einiger Schiffe aber, und die Ausrüstung einer Flotte beweise keine Herrschafft über die See. Ob Edgardus gemeldeten Titul geführet, daran sey billig zu zweifeln, weil das Wort Albion schon viele 100 Jahr vorhero nicht mehr gebräuchlich gewesen; und die Engeländer dazumahl von den Griechischen Wörtern, dergleichen Basilius, auch noch nichts gewust; zugeschweigen daß Polyd. Vergilius bezeuge, dieser Eduardus habe nichts zur See gethan; Solte er aber solchen Titul auch geführet haben, so wäre es wider alles Recht und alle Billigkeit geschehen, weil er den Dänen eben auch das Danegeld zum jährlichen Tribut zahlen müssen. Ad IV. Was Henricus, I, Henricus III, Eduardus I, und Eduardus II gethan, wäre bloß zu Beschützung des Landes nicht aber zu Behauptung der Herrschafft über die See angesehen gewesen. Ad V. Daß Eduardus III auf der Insul Oleron, so ihnne als Herrn von Aquitanien gehöret, von allen Sachen Gesetze geben können, würde nicht in Zweifel gezogen; Es hätte sich derselbe auch Herr der Englischen und Frantzösischen Küsten wohl nennen können, weil er Herr der Küsten gewesen, dann die Herrschafft der See, in so weit sie eines Herrn Land Lerühret, oder Meer-Busen in eines Herrn Land mache, werde dem Herrn des Landes nicht disputiret. Der von Eduardo geschlagene Rosenoble thäte zur Herrschafft der See nichts; dann wann dergleichen Emblemata etwas bewiesen, so hätte Franckreich ein viel mehrers Recht an der See zu praetendiren, als welches viele dergleichen numismata mit solchen u. andern Emblematibus schlagen lassen. Ad VI. Die Permission von Londen nach Rochelle zu fahren hätten die Spanier des halb von König Henrico IV gesuchet, weil er Herr von beyden Oertern gewesen. Ad VII. Tribut auszuschreiben wäre Henrico VI in seinem Lande freygestanden, unter der Beschützung des Meeres aber würden die See-Küsten verstanden; Es könte auch wohl seyn, daß er den Niederländern, und dem Hertzog zu Bretagne permission gegeben auf den Englischen Küsten zu fischen, dann ein anders sey auf den Küsten, ein anders in dem freyen Meer zu fischen. Ad IX. Die frcye Fischerey, so die Maria denen Spaniern vergönnet, sey vieleicht auf denen Englischen Küsten gewesen, und wäre solches nicht zu verwundern, weil sie dazumahl schon des Königs Philippi II in Spanien Gemahlin, oder doch verlobte gewesen; den Hamburgern aber, und Dänen, hätte die Maria nur Schutz wider die Frantzosen versprochen, um selde zu encouragiren, Geträyde nach Spanien zu führen, welches mit Franckreich in Krieg verwickelt gewesen. Ad X. Daß niemand auf den Schottischen Küsten ohne Königliche permission fischen solte, hätte König Jacobus wohl gebieten können, wiel er derselben Herr gewesen, daraus folge aber nicht daß er auch Herr des Meers gewesen. Ad XI. Daß alle an Strand kommende Sachen dem heimfielen, geschähe vermöge des Strand-Rechtes, so an unter schiedlichen Oertern von alter Gewonheit her eingeführet wäre, nicht aber wegen der Herrschafft über die See. Ad XII. Das Seegelstreichen bewiese nicht allemahl die Herrschafft der See, sondern geschehe auch aus andern Ursachen z. e. aus respect, alter Gewohnheit, vermöge Vergleichs sc. Daß aber schon König Johannes ein Edict wegen des Seegelstreichens solte haben ausgehen laßen, davon finde man bey keinem Scribenten Nachricht. Was von den Engeländern hierauff repliciret wird, habe nicht gelesen; auf die General-Gründe aber, womit die Holländer die Gemeinschafft der See zu behaupten suchen, pfleget geantwortet zu werden. sc. L. 6. hist. Angl. in vita Edgardi. vid. Henning. ad Grot. L. 2. c. 2. §. p. 332. Osiander ad Grot. p. 666. Joh. a Felden ad Grot. p. 98. Bechmann in Hist. Orb. part. 2. c. 4. §. 2. p. 557. Schurtzfleisch in Diss. de servitute maris. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 192. & alii.
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Ad III. Was von den Anglo-Saxonibus angeführet würde/ behaupte die Herrschafft des Meers gar nicht; was Edgardus gethan, habe er als ein vorsichtiger Regent gethan, um die Gräntzen seines Reichs de sto besser vor alle Anfälle versichern zu können; ein gleiches sey von Heraldo, der zu gleich König in Dännemarck gewesen, zu sagen, denn er solches gethan, um die Engelän der so viel besser im Zaum zu halten, und die Besatzungen der See-Festungen, da es nöthig, mit einigen Schiffen zu verstärcken, weil er einen Zug wider die Norweger vor gehabt hätte; Ethelredus wäre nicht einmahl absoluter Herr auf dem Lande geschweige auf der See gewesen, dann er den Dänen einen gewissen jährlichen Tribut, Danegeld genant zahlen müssen; die Bauung einiger Schiffe aber, und die Ausrüstung einer Flotte beweise keine Herrschafft über die See. Ob Edgardus gemeldeten Titul geführet, daran sey billig zu zweifeln, weil das Wort Albion schon viele 100 Jahr vorhero nicht mehr gebräuchlich gewesen; und die Engeländer dazumahl von den Griechischen Wörtern, dergleichen Basilius, auch noch nichts gewust; zugeschweigen daß Polyd. Vergilius bezeuge, dieser Eduardus habe nichts zur See gethan; Solte er aber solchen Titul auch geführet haben, so wäre es wider alles Recht und alle Billigkeit geschehen, weil er den Dänen eben auch das Danegeld zum jährlichen Tribut zahlen müssen.
Ad IV. Was Henricus, I, Henricus III, Eduardus I, und Eduardus II gethan, wäre bloß zu Beschützung des Landes nicht aber zu Behauptung der Herrschafft über die See angesehen gewesen.
Ad V. Daß Eduardus III auf der Insul Oleron, so ihnne als Herrn von Aquitanien gehöret, von allen Sachen Gesetze geben können, würde nicht in Zweifel gezogen; Es hätte sich derselbe auch Herr der Englischen und Frantzösischen Küsten wohl nennen können, weil er Herr der Küsten gewesen, dann die Herrschafft der See, in so weit sie eines Herrn Land Lerühret, oder Meer-Busen in eines Herrn Land mache, werde dem Herrn des Landes nicht disputiret. Der von Eduardo geschlagene Rosenoble thäte zur Herrschafft der See nichts; dann wann dergleichen Emblemata etwas bewiesen, so hätte Franckreich ein viel mehrers Recht an der See zu praetendiren, als welches viele dergleichen numismata mit solchen u. andern Emblematibus schlagen lassen.
Ad VI. Die Permission von Londen nach Rochelle zu fahren hätten die Spanier des halb von König Henrico IV gesuchet, weil er Herr von beyden Oertern gewesen.
Ad VII. Tribut auszuschreiben wäre Henrico VI in seinem Lande freygestanden, unter der Beschützung des Meeres aber würden die See-Küsten verstanden; Es könte auch wohl seyn, daß er den Niederländern, und dem Hertzog zu Bretagne permission gegeben auf den Englischen Küsten zu fischen, dann ein anders sey auf den Küsten, ein anders in dem freyen Meer zu fischen.
Ad IX. Die frcye Fischerey, so die Maria denen Spaniern vergönnet, sey vieleicht auf denen Englischen Küsten gewesen, und wäre solches nicht zu verwundern, weil sie dazumahl schon des Königs Philippi II in Spanien Gemahlin, oder doch verlobte gewesen; den Hamburgern aber, und Dänen, hätte die Maria nur Schutz wider die Frantzosen versprochen, um selde zu encouragiren, Geträyde nach Spanien zu führen, welches mit Franckreich in Krieg verwickelt gewesen.
Ad X. Daß niemand auf den Schottischen Küsten ohne Königliche permission fischen solte, hätte König Jacobus wohl gebieten können, wiel er derselben Herr gewesen, daraus folge aber nicht daß er auch Herr des Meers gewesen.
Ad XI. Daß alle an Strand kommende Sachen dem heimfielen, geschähe vermöge des Strand-Rechtes, so an unter schiedlichen Oertern von alter Gewonheit her eingeführet wäre, nicht aber wegen der Herrschafft über die See.
Ad XII. Das Seegelstreichen bewiese nicht allemahl die Herrschafft der See, sondern geschehe auch aus andern Ursachen z. e. aus respect, alter Gewohnheit, vermöge Vergleichs sc. Daß aber schon König Johannes ein Edict wegen des Seegelstreichens solte haben ausgehen laßen, davon finde man bey keinem Scribenten Nachricht.
Was von den Engeländern hierauff repliciret wird, habe nicht gelesen; auf die General-Gründe aber, womit die Holländer die Gemeinschafft der See zu behaupten suchen, pfleget geantwortet zu werden.
sc. L. 6. hist. Angl. in vita Edgardi.
vid. Henning. ad Grot. L. 2. c. 2. §. p. 332. Osiander ad Grot. p. 666. Joh. a Felden ad Grot. p. 98. Bechmann in Hist. Orb. part. 2. c. 4. §. 2. p. 557. Schurtzfleisch in Diss. de servitute maris. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 192. & alii.
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