Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Henrico V in Engeland, und Carolo VI in Franckreich, vermittels einer unter ihren Kindern geschlossenen Heyrath, beygeleget wurde, wie in vorhergehendem Cap. gemeldet; und ward damahls nicht allein alles abgenommene wieder restituiret, sondern überdem auch die künfftige Succession in Franckreich versprochen. Welche König Henricus VI zwar auch erhielte, in dem deshalb entstandenen Kriege aber verlohren die Engeländer nicht allein Franckreich, sondern auch fast alle ihre in Franckreich gelegene Herrschafften wieder; und sind die Frantzosen auch seit der Zeit in Besitz geblieben. Englische Gründe. Und solchem nach gründet sich der Engeländer praetension auf diese Landschafften theils auf obangeführtes Erb-Recht, theils auf die vielfältigen Friedens-Schlüsse, in welchen diese Oerter denen Engeländern ohne disput zugestanden worden. Wo wider die Frantzosen auch nichts anders einzuwenden haben, als daß sie sagen: Frantzösische Einwürsse. I. Die Könige in Engeland hätten sich dieser von Franckreich habenden Lehen, durch Verletzung der hohen Majestät ihres Lehen-Herrn, und durch viele wider dieselbe begangene Felonien verlustig gemachet, dahero die Könige in Franckreich Recht gehabt solche einzuziehen; Das Parlement zu Paris hätte solche Lehen schon anno 1202 vor caduc erklähret, und ob solche zwar nachdem wären restituiret, auch zu Erhaltung des Friedens unterschiedliche Vergleiche zwischen den Königen in Franckreich, und Engeland dieser Länder wegen gemachet worden; so wäre doch nichts capable gewesen, die Engeländer im Zaum zu halten, sondern wären ihren Lehen-Herren immerdar in Haaren gelegen, so daß König Carolus VII auch kaum eine Stadt zu seiner Sicherheit im gantzen Königreich übrig behalten. II. Daß die Engeländer, wann sie auch noch einiges Recht gehabt, solches doch bereits durch Verjährung verlohren hätten, weil sie seit den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich bey keinem Frieden oder Tractat dieser Praetension einige Meldung gethan, und ihnen ihr Recht vorbehalten, ausser daß sie den Titel und das Wapen von Franckreich geführet. Itziger Zustand. Die Frantzosen seynd, wie gemeldet, bißhero in Besitz geblieben, doch haben sich die Engeländer dieser praetension in keinem Frieden-Schlusse begeben; vielmehr hat noch König Henricus VIII, auf Päbstliches Anstifften, diese Praetension anno 1512 renoviret, und König Ludovico XII deshalb Krieg angekündiget, welcher iedoch anno 1514 durch die Vermählung der Mariae, des Königs Henrici Schwester, mit König Ludovico XII in Franckreich wieder beygeleget worden. Es haben sich auch die Frantzosen selbst bey itzigem Kriege dieses Anspruches gar wohl erinnert, wann die Engeländer zu weilen praeparatoria zu einer Anländung gemachet; besorgende es möchte solche alte praetension renoviret werden. Drittes Capitel, Von der Könige in Engeland praetendirter Herrschafft über die Nord-See / und dem daraus entstehenden Streite mit Holland wegen des Häring-Fanges. ES haben die Holländer den Härings-Fang in der Nord-See bey Engeland lange Zeit ungehindert verrichtet; Wie zu Anfang des vorigen Seculi aber die Engeländer mercketen, daß die Holländer einen gar zu großen Gewinst daraus machten, fingen sie an solche Freyheit ihnen zu disputiren, und legten anno 1617 einen Zoll darauff, welches damahls so wohl als auch in nachfolgender Zeit große Irrungen verursachet, und gab denen Gelehrten Gelegenheit zu untersuchen, ob das Meer einer Herrschafft fähig oder nicht? vid. P. AEmil. L. 10. hist. Franc. p. 416. seqq. Gaguin. L. 9. hist. franc. p. 235. seqq. Jean de Serres Inventaire de l' histoire de France p. 292. seqq. Polyd. Vergil. L. 23. hist. Angl. Ita respondet Du Puy. d. tr. p. 229. seqq. Du Puy d. l. p. 232. vid. Backer in Chron. Angl. Part. 2. p. 7. Franc. Godvvin. in Annal. p 5. Flor. Angl. p. 157. vid. Godvvin ad an. 1514. p. 12. Backer. d. l. p. 28. vid. Ludolffs Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1617. c. 8. §. 99. & 100. ad ann. 1621. c. 8. §. 109. Tom. II. ad ann. 1635. c. 8. §. 144. & ad ann. 1636. c. 8. §. 130. Scripsit eo tempore Grotius Tr. de Mari libero, & Seldenus Tractatum de mari clauso.
Henrico V in Engeland, und Carolo VI in Franckreich, vermittels einer unter ihren Kindern geschlossenen Heyrath, beygeleget wurde, wie in vorhergehendem Cap. gemeldet; und ward damahls nicht allein alles abgenommene wieder restituiret, sondern überdem auch die künfftige Succession in Franckreich versprochen. Welche König Henricus VI zwar auch erhielte, in dem deshalb entstandenen Kriege aber verlohren die Engeländer nicht allein Franckreich, sondern auch fast alle ihre in Franckreich gelegene Herrschafften wieder; und sind die Frantzosen auch seit der Zeit in Besitz geblieben. Englische Gründe. Und solchem nach gründet sich der Engeländer praetension auf diese Landschafften theils auf obangeführtes Erb-Recht, theils auf die vielfältigen Friedens-Schlüsse, in welchen diese Oerter denen Engeländern ohne disput zugestanden worden. Wo wider die Frantzosen auch nichts anders einzuwenden haben, als daß sie sagen: Frantzösische Einwürsse. I. Die Könige in Engeland hätten sich dieser von Franckreich habenden Lehen, durch Verletzung der hohen Majestät ihres Lehen-Herrn, und durch viele wider dieselbe begangene Felonien verlustig gemachet, dahero die Könige in Franckreich Recht gehabt solche einzuziehen; Das Parlement zu Paris hätte solche Lehen schon anno 1202 vor caduc erklähret, und ob solche zwar nachdem wären restituiret, auch zu Erhaltung des Friedens unterschiedliche Vergleiche zwischen den Königen in Franckreich, und Engeland dieser Länder wegen gemachet worden; so wäre doch nichts capable gewesen, die Engeländer im Zaum zu halten, sondern wären ihren Lehen-Herren immerdar in Haaren gelegen, so daß König Carolus VII auch kaum eine Stadt zu seiner Sicherheit im gantzen Königreich übrig behalten. II. Daß die Engeländer, wann sie auch noch einiges Recht gehabt, solches doch bereits durch Verjährung verlohren hätten, weil sie seit den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich bey keinem Frieden oder Tractat dieser Praetension einige Meldung gethan, und ihnen ihr Recht vorbehalten, ausser daß sie den Titel und das Wapen von Franckreich geführet. Itziger Zustand. Die Frantzosen seynd, wie gemeldet, bißhero in Besitz geblieben, doch haben sich die Engeländer dieser praetension in keinem Frieden-Schlusse begeben; vielmehr hat noch König Henricus VIII, auf Päbstliches Anstifften, diese Praetension anno 1512 renoviret, und König Ludovico XII deshalb Krieg angekündiget, welcher iedoch anno 1514 durch die Vermählung der Mariae, des Königs Henrici Schwester, mit König Ludovico XII in Franckreich wieder beygeleget worden. Es haben sich auch die Frantzosen selbst bey itzigem Kriege dieses Anspruches gar wohl erinnert, wann die Engeländer zu weilen praeparatoria zu einer Anländung gemachet; besorgende es möchte solche alte praetension renoviret werden. Drittes Capitel, Von der Könige in Engeland praetendirter Herrschafft über die Nord-See / und dem daraus entstehenden Streite mit Holland wegen des Häring-Fanges. ES haben die Holländer den Härings-Fang in der Nord-See bey Engeland lange Zeit ungehindert verrichtet; Wie zu Anfang des vorigen Seculi aber die Engeländer mercketen, daß die Holländer einen gar zu großen Gewinst daraus machten, fingen sie an solche Freyheit ihnen zu disputiren, und legten anno 1617 einen Zoll darauff, welches damahls so wohl als auch in nachfolgender Zeit große Irrungen verursachet, und gab denen Gelehrten Gelegenheit zu untersuchen, ob das Meer einer Herrschafft fähig oder nicht? vid. P. AEmil. L. 10. hist. Franc. p. 416. seqq. Gaguin. L. 9. hist. franc. p. 235. seqq. Jean de Serres Inventaire de l' histoire de France p. 292. seqq. Polyd. Vergil. L. 23. hist. Angl. Ita respondet Du Puy. d. tr. p. 229. seqq. Du Puy d. l. p. 232. vid. Backer in Chron. Angl. Part. 2. p. 7. Franc. Godvvin. in Annal. p 5. Flor. Angl. p. 157. vid. Godvvin ad an. 1514. p. 12. Backer. d. l. p. 28. vid. Ludolffs Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1617. c. 8. §. 99. & 100. ad ann. 1621. c. 8. §. 109. Tom. II. ad ann. 1635. c. 8. §. 144. & ad ann. 1636. c. 8. §. 130. Scripsit eo tempore Grotius Tr. de Mari libero, & Seldenus Tractatum de mari clauso.
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Henrico V in Engeland, und Carolo VI in Franckreich, vermittels einer unter ihren Kindern geschlossenen Heyrath, beygeleget wurde, wie in vorhergehendem Cap. gemeldet; und ward damahls nicht allein alles abgenommene wieder restituiret, sondern überdem auch die künfftige Succession in Franckreich versprochen. Welche König Henricus VI zwar auch erhielte, in dem deshalb entstandenen Kriege aber verlohren die Engeländer nicht allein Franckreich, sondern auch fast alle ihre in Franckreich gelegene Herrschafften wieder; und sind die Frantzosen auch seit der Zeit in Besitz geblieben.
Und solchem nach gründet sich der Engeländer praetension auf diese Landschafften theils auf obangeführtes Erb-Recht, theils auf die vielfältigen Friedens-Schlüsse, in welchen diese Oerter denen Engeländern ohne disput zugestanden worden.
Englische Gründe. Wo wider die Frantzosen auch nichts anders einzuwenden haben, als daß sie sagen:
I. Die Könige in Engeland hätten sich dieser von Franckreich habenden Lehen, durch Verletzung der hohen Majestät ihres Lehen-Herrn, und durch viele wider dieselbe begangene Felonien verlustig gemachet, dahero die Könige in Franckreich Recht gehabt solche einzuziehen; Das Parlement zu Paris hätte solche Lehen schon anno 1202 vor caduc erklähret, und ob solche zwar nachdem wären restituiret, auch zu Erhaltung des Friedens unterschiedliche Vergleiche zwischen den Königen in Franckreich, und Engeland dieser Länder wegen gemachet worden; so wäre doch nichts capable gewesen, die Engeländer im Zaum zu halten, sondern wären ihren Lehen-Herren immerdar in Haaren gelegen, so daß König Carolus VII auch kaum eine Stadt zu seiner Sicherheit im gantzen Königreich übrig behalten.
Frantzösische Einwürsse. II. Daß die Engeländer, wann sie auch noch einiges Recht gehabt, solches doch bereits durch Verjährung verlohren hätten, weil sie seit den Zeiten Königs Ludovici XII in Franckreich bey keinem Frieden oder Tractat dieser Praetension einige Meldung gethan, und ihnen ihr Recht vorbehalten, ausser daß sie den Titel und das Wapen von Franckreich geführet.
Die Frantzosen seynd, wie gemeldet, bißhero in Besitz geblieben, doch haben sich die Engeländer dieser praetension in keinem Frieden-Schlusse begeben; vielmehr hat noch König Henricus VIII, auf Päbstliches Anstifften, diese Praetension anno 1512 renoviret, und König Ludovico XII deshalb Krieg angekündiget, welcher iedoch anno 1514 durch die Vermählung der Mariae, des Königs Henrici Schwester, mit König Ludovico XII in Franckreich wieder beygeleget worden. Es haben sich auch die Frantzosen selbst bey itzigem Kriege dieses Anspruches gar wohl erinnert, wann die Engeländer zu weilen praeparatoria zu einer Anländung gemachet; besorgende es möchte solche alte praetension renoviret werden.
Itziger Zustand. Drittes Capitel, Von der Könige in Engeland praetendirter Herrschafft über die Nord-See / und dem daraus entstehenden Streite mit Holland wegen des Häring-Fanges.
ES haben die Holländer den Härings-Fang in der Nord-See bey Engeland lange Zeit ungehindert verrichtet; Wie zu Anfang des vorigen Seculi aber die Engeländer mercketen, daß die Holländer einen gar zu großen Gewinst daraus machten, fingen sie an solche Freyheit ihnen zu disputiren, und legten anno 1617 einen Zoll darauff, welches damahls so wohl als auch in nachfolgender Zeit große Irrungen verursachet, und gab denen Gelehrten Gelegenheit zu untersuchen, ob das Meer einer Herrschafft fähig oder nicht?
vid. P. AEmil. L. 10. hist. Franc. p. 416. seqq. Gaguin. L. 9. hist. franc. p. 235. seqq. Jean de Serres Inventaire de l' histoire de France p. 292. seqq. Polyd. Vergil. L. 23. hist. Angl.
Ita respondet Du Puy. d. tr. p. 229. seqq.
Du Puy d. l. p. 232.
vid. Backer in Chron. Angl. Part. 2. p. 7. Franc. Godvvin. in Annal. p 5. Flor. Angl. p. 157.
vid. Godvvin ad an. 1514. p. 12. Backer. d. l. p. 28.
vid. Ludolffs Schaubühne der Welt Tom. 1. ad ann. 1617. c. 8. §. 99. & 100. ad ann. 1621. c. 8. §. 109. Tom. II. ad ann. 1635. c. 8. §. 144. & ad ann. 1636. c. 8. §. 130.
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