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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Pipini, Caroli M. Odonis, Roberti, und Hugonis Capeti erwiesen, welche alle ihrer Mutter und Groß-Mutter wegen die Cron erhalten hätten.

II. Auf den zwischen König Carolum VI in Franckreich und König Henricum V in Engeland gemachten Vergleich, vermöge dessen jener noch bey seinem Leben diesem die Regierung abgetreten, und wäre über dem in denen zwischen Henrici Sohn Henricum VI und des Caroli Tochter Catharinam aufgerichteten Ehe-pacten diesem die völlige Succession nach des Caroli Tod verschrieben.

III. Auf die dem Henrico VI anno 1433 von den Frantzosen geschehene Kröhnung und Annehmung zum Könige in Franckreich.

Worauff aber von denen Frantzosen geantwortet wird:

Der Frantzosen Antwort Ad I. Eduardus hätte seiner Mutter wegen kein Recht zur Succession gehabt, weil vermöge des Salischen Gesetzes keine Frauens-Persohn in Franckreich succediren könte; Pipinus, und Hugo Capetus wären nicht so wohl ihrer Mütter wegen, als vielmehr ihres Adels und Tapfferkeit wegen, zu Königen in Franckreich genommen worden; nach der Zeit aber hätte man keine Exempel da dem Salischen Gesetze solte seyn entgegen gehandelt worden; Solches hätten die andern praetendenten auch wohl gewust, dahero sie sich gleich ihrer Praetension begeben. Welches nachdem auch Eduardus selber so wohl tacite als expresse gethan hätte, indem er nicht allein anno 1329 Philippo den Eyd der Treue, wegen der von Franckreich tragenden Lehen, abgestattet, sondern auch unterschiedliche Handlungen und Tractaten mit Philippo vorgehabt und gemachet, ohne dieser praetension zu gedencken; ja in dem zu Bretigny anno 1360 gemachten Vergleich hätte so wohl er, als sein Sohn der Printz von Wallis, sich der Cron, des Titels, und des Wapens gäntzlich begeben. Und über das alles, so hätte Eduardus auch ohne das Salische Gesetze keine Succession praetendiren können, weil des letzten Königs Caroli Pulchri Tochter Blanca, alsnechste Erbin ihres Vaters, demselben würde vorgegangen seyn.

Ad II. Der zwischen Carolum VI und Henricum V gemachte Vergleich so wohl, als die zwischen seiner Tochter, und des Henrici Sohne aufgerichtete Ehe-pacta wären null und nichtig, weil Carolus damahls nicht mehr bey richtigem Verstande, sondern blödes Hauptes gewesen, und also nicht valide pacisciren können, dahero das Parlement solche auch annulliret hätte. Wann solches aber auch nicht wäre, so hätte Carolus doch die Crone zum praejuditz seines Sohnes, deme sie in Franckreich ipso jure gehöre, nicht vergeben können; weshalb auch das Concilium zu Basel, des obgedachten Vergleiches ungeachtet, diesen jungen Carolum vor einen rechtmäßigen König erkand, und dessen Abgesandten angenommen hätte.

Ad III. Die dem Henrico geschehene Crönung hätte Carolo nicht praejudiciren, noch an seinem Rechte was benehmen können, insonderheit da die Frantzosen damahls aus höchstdringender Noth solchen actum vornehmen müssen, und nicht alle Paires darinnen consentiret; und da dieses auch geschehen wäre, so hätte solches doch nicht anders als vor eine Rebellion auffgenommen werden können.

Worauff aber von Engeland repliciret wird:

Der Engeländer Replic. Ad I. Das Salische Gesetze sey ein neues inventum, und damahls erst zu excludirung des Eduardi erdacht worden, vor dem hätte man nichts davon gewust; wie aus vorangezogenen Exempeln zu ersehen; Nach Hugone Capeto hätte sich dergleichen Casus nicht wieder zugetragen. Zwar würde nicht geläugnet/ daß in Franckreich die Frauens-Persohnen zur Regierung nicht gelaßen würden; solches aber sey nicht auf die von einer Frauens-Persohn abstammende Masculos zu extendiren; und solchem nach hätte des letzten Königs Caroli Tochter kein Recht zur Succession, wohl aber er Eduardus.

Ad II. König Carolus VI wäre zwar zuweilen blödes Hauptes gewesen, aber nicht allezeit, und hätte seine intervalla gehabt; solchen defectum hätte überdem der Consens der Paires suppliret, als welche obgedachten

Ad haec exempla jam provocavit Eduardus III. teste P. AEmil. L. 8. hist. Franc. & Walsingham in Eduardo III.
vid. Autor de la Discussion des differents entre les Roys de France & d' Angleterre. ap. Leibnitz in Mantissa Codic. Diplom. Part. 1. p. 63. seqq. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 213. seqq.
Ita jam respondisse Eduardum III suo tempore referunt Walsingham, P. AEmil. & alii, & ex eis Chifflet. in Vindic. Hispan. p. 62. & 271.

Pipini, Caroli M. Odonis, Roberti, und Hugonis Capeti erwiesen, welche alle ihrer Mutter und Groß-Mutter wegen die Cron erhalten hätten.

II. Auf den zwischen König Carolum VI in Franckreich und König Henricum V in Engeland gemachten Vergleich, vermöge dessen jener noch bey seinem Leben diesem die Regierung abgetreten, und wäre über dem in denen zwischen Henrici Sohn Henricum VI und des Caroli Tochter Catharinam aufgerichteten Ehe-pacten diesem die völlige Succession nach des Caroli Tod verschrieben.

III. Auf die dem Henrico VI anno 1433 von den Frantzosen geschehene Kröhnung und Annehmung zum Könige in Franckreich.

Worauff aber von denen Frantzosen geantwortet wird:

Der Frantzosen Antwort Ad I. Eduardus hätte seiner Mutter wegen kein Recht zur Succession gehabt, weil vermöge des Salischen Gesetzes keine Frauens-Persohn in Franckreich succediren könte; Pipinus, und Hugo Capetus wären nicht so wohl ihrer Mütter wegen, als vielmehr ihres Adels und Tapfferkeit wegen, zu Königen in Franckreich genommen worden; nach der Zeit aber hätte man keine Exempel da dem Salischen Gesetze solte seyn entgegen gehandelt worden; Solches hätten die andern praetendenten auch wohl gewust, dahero sie sich gleich ihrer Praetension begeben. Welches nachdem auch Eduardus selber so wohl tacite als expresse gethan hätte, indem er nicht allein anno 1329 Philippo den Eyd der Treue, wegen der von Franckreich tragenden Lehen, abgestattet, sondern auch unterschiedliche Handlungen und Tractaten mit Philippo vorgehabt und gemachet, ohne dieser praetension zu gedencken; ja in dem zu Bretigny anno 1360 gemachten Vergleich hätte so wohl er, als sein Sohn der Printz von Wallis, sich der Cron, des Titels, und des Wapens gäntzlich begeben. Und über das alles, so hätte Eduardus auch ohne das Salische Gesetze keine Succession praetendiren können, weil des letzten Königs Caroli Pulchri Tochter Blanca, alsnechste Erbin ihres Vaters, demselben würde vorgegangen seyn.

Ad II. Der zwischen Carolum VI und Henricum V gemachte Vergleich so wohl, als die zwischen seiner Tochter, und des Henrici Sohne aufgerichtete Ehe-pacta wären null und nichtig, weil Carolus damahls nicht mehr bey richtigem Verstande, sondern blödes Hauptes gewesen, und also nicht valide pacisciren können, dahero das Parlement solche auch annulliret hätte. Wann solches aber auch nicht wäre, so hätte Carolus doch die Crone zum praejuditz seines Sohnes, deme sie in Franckreich ipso jure gehöre, nicht vergeben können; weshalb auch das Concilium zu Basel, des obgedachten Vergleiches ungeachtet, diesen jungen Carolum vor einen rechtmäßigen König erkand, und dessen Abgesandten angenommen hätte.

Ad III. Die dem Henrico geschehene Crönung hätte Carolo nicht praejudiciren, noch an seinem Rechte was benehmen können, insonderheit da die Frantzosen damahls aus höchstdringender Noth solchen actum vornehmen müssen, und nicht alle Paires darinnen consentiret; und da dieses auch geschehen wäre, so hätte solches doch nicht anders als vor eine Rebellion auffgenommen werden können.

Worauff aber von Engeland repliciret wird:

Der Engeländer Replic. Ad I. Das Salische Gesetze sey ein neues inventum, und damahls erst zu excludirung des Eduardi erdacht worden, vor dem hätte man nichts davon gewust; wie aus vorangezogenen Exempeln zu ersehen; Nach Hugone Capeto hätte sich dergleichen Casus nicht wieder zugetragen. Zwar würde nicht geläugnet/ daß in Franckreich die Frauens-Persohnen zur Regierung nicht gelaßen würden; solches aber sey nicht auf die von einer Frauens-Persohn abstammende Masculos zu extendiren; und solchem nach hätte des letzten Königs Caroli Tochter kein Recht zur Succession, wohl aber er Eduardus.

Ad II. König Carolus VI wäre zwar zuweilen blödes Hauptes gewesen, aber nicht allezeit, und hätte seine intervalla gehabt; solchen defectum hätte überdem der Consens der Paires suppliret, als welche obgedachten

Ad haec exempla jam provocavit Eduardus III. teste P. AEmil. L. 8. hist. Franc. & Walsingham in Eduardo III.
vid. Autor de la Discussion des differents entre les Roys de France & d' Angleterre. ap. Leibnitz in Mantissa Codic. Diplom. Part. 1. p. 63. seqq. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 213. seqq.
Ita jam respondisse Eduardum III suo tempore referunt Walsingham, P. AEmil. & alii, & ex eis Chifflet. in Vindic. Hispan. p. 62. & 271.
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Pipini, Caroli M. Odonis, Roberti, und Hugonis            Capeti erwiesen, welche alle ihrer Mutter und Groß-Mutter wegen die Cron erhalten hätten.              <note place="foot">Ad haec exempla jam provocavit Eduardus III. teste P. AEmil. L. 8.              hist. Franc. &amp; Walsingham in Eduardo III.</note></p>
        <p>II. Auf den zwischen König Carolum VI in Franckreich und König Henricum V in Engeland            gemachten Vergleich, vermöge dessen jener noch bey seinem Leben diesem die Regierung            abgetreten, und wäre über dem in denen zwischen Henrici Sohn Henricum VI und des Caroli            Tochter Catharinam aufgerichteten Ehe-pacten diesem die völlige Succession nach des Caroli            Tod verschrieben.</p>
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        <p>Ad II. Der zwischen Carolum VI und Henricum V gemachte Vergleich so wohl, als die            zwischen seiner Tochter, und des Henrici Sohne aufgerichtete Ehe-pacta wären null und            nichtig, weil Carolus damahls nicht mehr bey richtigem Verstande, sondern blödes Hauptes            gewesen, und also nicht valide pacisciren können, dahero das Parlement solche auch            annulliret hätte. Wann solches aber auch nicht wäre, so hätte Carolus doch die Crone zum            praejuditz seines Sohnes, deme sie in Franckreich ipso jure gehöre, nicht vergeben können;            weshalb auch das Concilium zu Basel, des obgedachten Vergleiches ungeachtet, diesen jungen            Carolum vor einen rechtmäßigen König erkand, und dessen Abgesandten angenommen hätte.</p>
        <p>Ad III. Die dem Henrico geschehene Crönung hätte Carolo nicht praejudiciren, noch an            seinem Rechte was benehmen können, insonderheit da die Frantzosen damahls aus            höchstdringender Noth solchen actum vornehmen müssen, und nicht alle Paires darinnen            consentiret; und da dieses auch geschehen wäre, so hätte solches doch nicht anders als vor            eine Rebellion auffgenommen werden können.</p>
        <p>Worauff aber von Engeland repliciret wird:</p>
        <p><note place="right">Der Engeländer Replic.</note> Ad I. Das Salische Gesetze sey ein            neues inventum, und damahls erst zu excludirung des Eduardi erdacht worden, vor dem hätte            man nichts davon gewust; wie aus vorangezogenen Exempeln zu ersehen; Nach Hugone Capeto            hätte sich dergleichen Casus nicht wieder zugetragen. Zwar würde nicht geläugnet/ daß in            Franckreich die Frauens-Persohnen zur Regierung nicht gelaßen würden; solches aber sey            nicht auf die von einer Frauens-Persohn abstammende Masculos zu extendiren; und solchem            nach hätte des letzten Königs Caroli Tochter kein Recht zur Succession, wohl aber er            Eduardus. <note place="foot">Ita jam respondisse Eduardum III suo tempore referunt              Walsingham, P. AEmil. &amp; alii, &amp; ex eis Chifflet. in Vindic. Hispan. p. 62. &amp;              271.</note></p>
        <p>Ad II. König Carolus VI wäre zwar zuweilen blödes Hauptes gewesen, aber nicht allezeit,            und hätte seine intervalla gehabt; solchen defectum hätte überdem der Consens der Paires            suppliret, als welche obgedachten
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[149/0177] Pipini, Caroli M. Odonis, Roberti, und Hugonis Capeti erwiesen, welche alle ihrer Mutter und Groß-Mutter wegen die Cron erhalten hätten. II. Auf den zwischen König Carolum VI in Franckreich und König Henricum V in Engeland gemachten Vergleich, vermöge dessen jener noch bey seinem Leben diesem die Regierung abgetreten, und wäre über dem in denen zwischen Henrici Sohn Henricum VI und des Caroli Tochter Catharinam aufgerichteten Ehe-pacten diesem die völlige Succession nach des Caroli Tod verschrieben. III. Auf die dem Henrico VI anno 1433 von den Frantzosen geschehene Kröhnung und Annehmung zum Könige in Franckreich. Worauff aber von denen Frantzosen geantwortet wird: Ad I. Eduardus hätte seiner Mutter wegen kein Recht zur Succession gehabt, weil vermöge des Salischen Gesetzes keine Frauens-Persohn in Franckreich succediren könte; Pipinus, und Hugo Capetus wären nicht so wohl ihrer Mütter wegen, als vielmehr ihres Adels und Tapfferkeit wegen, zu Königen in Franckreich genommen worden; nach der Zeit aber hätte man keine Exempel da dem Salischen Gesetze solte seyn entgegen gehandelt worden; Solches hätten die andern praetendenten auch wohl gewust, dahero sie sich gleich ihrer Praetension begeben. Welches nachdem auch Eduardus selber so wohl tacite als expresse gethan hätte, indem er nicht allein anno 1329 Philippo den Eyd der Treue, wegen der von Franckreich tragenden Lehen, abgestattet, sondern auch unterschiedliche Handlungen und Tractaten mit Philippo vorgehabt und gemachet, ohne dieser praetension zu gedencken; ja in dem zu Bretigny anno 1360 gemachten Vergleich hätte so wohl er, als sein Sohn der Printz von Wallis, sich der Cron, des Titels, und des Wapens gäntzlich begeben. Und über das alles, so hätte Eduardus auch ohne das Salische Gesetze keine Succession praetendiren können, weil des letzten Königs Caroli Pulchri Tochter Blanca, alsnechste Erbin ihres Vaters, demselben würde vorgegangen seyn. Der Frantzosen Antwort Ad II. Der zwischen Carolum VI und Henricum V gemachte Vergleich so wohl, als die zwischen seiner Tochter, und des Henrici Sohne aufgerichtete Ehe-pacta wären null und nichtig, weil Carolus damahls nicht mehr bey richtigem Verstande, sondern blödes Hauptes gewesen, und also nicht valide pacisciren können, dahero das Parlement solche auch annulliret hätte. Wann solches aber auch nicht wäre, so hätte Carolus doch die Crone zum praejuditz seines Sohnes, deme sie in Franckreich ipso jure gehöre, nicht vergeben können; weshalb auch das Concilium zu Basel, des obgedachten Vergleiches ungeachtet, diesen jungen Carolum vor einen rechtmäßigen König erkand, und dessen Abgesandten angenommen hätte. Ad III. Die dem Henrico geschehene Crönung hätte Carolo nicht praejudiciren, noch an seinem Rechte was benehmen können, insonderheit da die Frantzosen damahls aus höchstdringender Noth solchen actum vornehmen müssen, und nicht alle Paires darinnen consentiret; und da dieses auch geschehen wäre, so hätte solches doch nicht anders als vor eine Rebellion auffgenommen werden können. Worauff aber von Engeland repliciret wird: Ad I. Das Salische Gesetze sey ein neues inventum, und damahls erst zu excludirung des Eduardi erdacht worden, vor dem hätte man nichts davon gewust; wie aus vorangezogenen Exempeln zu ersehen; Nach Hugone Capeto hätte sich dergleichen Casus nicht wieder zugetragen. Zwar würde nicht geläugnet/ daß in Franckreich die Frauens-Persohnen zur Regierung nicht gelaßen würden; solches aber sey nicht auf die von einer Frauens-Persohn abstammende Masculos zu extendiren; und solchem nach hätte des letzten Königs Caroli Tochter kein Recht zur Succession, wohl aber er Eduardus. Der Engeländer Replic. Ad II. König Carolus VI wäre zwar zuweilen blödes Hauptes gewesen, aber nicht allezeit, und hätte seine intervalla gehabt; solchen defectum hätte überdem der Consens der Paires suppliret, als welche obgedachten Ad haec exempla jam provocavit Eduardus III. teste P. AEmil. L. 8. hist. Franc. & Walsingham in Eduardo III. vid. Autor de la Discussion des differents entre les Roys de France & d' Angleterre. ap. Leibnitz in Mantissa Codic. Diplom. Part. 1. p. 63. seqq. Du Puy des Droits du Roy de France sur plusieurs Etats. p. 213. seqq. Ita jam respondisse Eduardum III suo tempore referunt Walsingham, P. AEmil. & alii, & ex eis Chifflet. in Vindic. Hispan. p. 62. & 271.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/177>, abgerufen am 24.11.2024.