Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen. Der Erfolg und itzige Zustand. Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden. Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten. Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich.[unleserliches Material] Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden. Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.
sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen. Der Erfolg und itzige Zustand. Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden. Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten. Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich.[unleserliches Material] Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden. Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.
<TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0174" n="146"/> sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen.</p> <p><note place="left">Der Erfolg und itzige Zustand.</note> Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden.</p> </div> <div> <head>Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten.</head> <p>Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich.<gap reason="illegible"/> <note place="foot">Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.</note></p> <p>Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [146/0174]
sen] beschlossen und verrichtet worden; da doch bey dem Stifft Lübeck ein beständiges Herkommen, daß allemahl nach Bischöff lichem Absterben ein general Convent ausgeschrieben, und der vorhin rite und legitime cum spe futurae successionis erwehlte Coadjutor von demselben pro Episcopo proclamiret und introduciret werde; welches itzo so vielmehr beobachtet werden sollen, weil eine Electio Coadjutoris dubia & indecisa verhanden gewesen; und das Capitulum Ihr. Käyserl. Maj. Decision vorhero erwarten sollen.
Die hohen Guarants des Travendalischen Friedens der Käyser, Engeland und Holland, suchten die Sache durch Remonstrationes und Vermahnung zu recht zu bringen, welche zwar von Dännemarck anfänglich nicht regardiret wurden, wie sich selbe aber der Sache mit Ernst annahmen, übergab der König in Dännemarck die Entscheidung der Königin von Engeland, und denen General-Staaten, wodurch der Administrator ohne weitere Unruhe zum Besitz des Bischoffthums gelangete; dem Printzen von Dännemarck aber wurde zu einiger Ergötzlichkeit von der Königin in Engeland und denen General-Staaten jährlich eine Summa Geldes von etlichen 1000 Rthl. zu geben versprochen. Und ist die Sache also dadurch zur Richtigkeit gebracht worden.
Der Erfolg und itzige Zustand. Dritte Section, Von der Könige in Engeland Praetensionen und Streitigkeiten. Erstes Capitel/ Von der Könige in Engeland Praetension auf Franckreich._
Zu besserer Begreiffung dieser Praetension, kan nachfolgende Genealogische Tabell nachgesehen werden.
Plura de hac Praetensione videri possunt. ap. Autorem de la Discussion des Differends entre les Roy de France & d' Angleterre: Quem tractatum exhibet Leibnitzius in Mantissa Cod. jur.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-11-26T12:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |