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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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in Ansehung des Printz Carl und des Stiffts Lübeck eben auch res inter alios actae, dabey sie nicht gegenwärtig gewesen: Die bey den Frieden-Schlüssen gegenwärtig gewesene compaciscenten, oder mediatores, wären nicht judices competentes in dieser Sache gewesen; sondern die Haupt-Frage ob dieses pactum gelte oder nicht? gehöre als eine Reichs-Sache vor den Käyserlichen Reichs-Hofrath: So könne auch durch einen particular Frieden, dergleichen der Travendalische, und Altonaische, der generale Westpfählische Frieden, welcher Lex fundamentalis Imperii, und mit aller Stände Consens errichtet worden, nicht umgestossen werden; Dahero auch die Käyserl. Ministri bey dem Altonaischen Frieden wider den Articul wegen der Bischöfflichen Lübeckischen Wahl, und des pacti de an. 1647, welchen die Hochfürstliche Holsteinische Ministri sehr urgiret, den [unleserliches Material] 1688 solenniter con- und protestiret, daß, weil dieser Articulus wider den klahren und deutlichen Inhalt des Oßnabrüggischen und Münsterischen Friedens-Schlußes Art. V. §. 17. auch unterschiedliche in dieser Sache bereits ergangene Verordnungen, sie solchen pro non inserto, und vor ein Object halten müsten, darüber weder bey gedachtem Altonaischen Frieden, noch NB. sonsten zu Aufhebung und Hemmung der Bischöfflichen Coadjutorie-Wahl zu tractiren, und welcher von den übrigen gäntzlich zu separiren. Was den VIII Articul des Travendalischen Friedens beträffe, so wären die meisten Capitulares des Stiffts Lübeck, so bald derselbe zu ihrer Wissenschafft kommen, bedacht gewesen, deshalb gebührende Mittel an die Hand zu nehmen, wären auch endlich an. 1701 den 5 Mart. mit einem Memorial bey ihrer Käyserl. Majest. pro salvandis juribus Capituli & suffragio libero eingekommen, und dadurch die jura Capitulo also genugsam reserviret; Des Königs in Dännemarck in diesem Travendalischen Frieden gethane Versprechen aber, wegen Haltung des Glückstädtischen Recesses, und pacti de an. 1647, sey de proprio non alieno facto zu verstehen, und könne Ihr. Königl. Majest. deshalb dem Capitulo nicht Einhalt thun, dero Herrn Bruders Hoheit zum Coadjutore und Bischoff zu erwehlen, noch ihrer Hoheit verwehren die aufgetragene Bischöffliche Würde anzunehmen, sc.

Ad V. Das Rescriptum Cassatorium Cassatorii von dem 28 Jul. 1700 sey per falsa narrata erschlichen, fundire sich auf die erwehnte Capitular-Schlüsse, und folglich auf das nichtige pactum de an. 1647, und sey also nicht gültiger, als jenes; zu geschweigen, daß aus denen gantz ungewöhnlichen formulis loquendi & clausulis, damit es angefüllet, fraus & dolus zu praesumiren.

Ad VI. Die so genante Denominatio Individui, oder Wahl des Herrn Administratoris in Holstein sey gantz unförmlich, und illegal, und wären dabey unerhörte nullitäten und absurda, so wohl ratione praeliminarium, der Ansetzung und Ausschreibung, als ratione ipsius actus, der vocantium, des subjecti, des modi, der confirmation und der consummation vorgangen, und käme zu letzt ein absurdorum absurdissimum heraus, daß minor pars Capituli dem majori parti contradicenti einen Coadjutorem und Bischoff de facto denominiren, und aufdringen könne.

Ad VII. Das angeführte Käyserliche Decret könne so wenig, als alles vorhergehende zu Recht bestehen; dann erstlich sey es im geheimen Raths-Collegio, und also in judicio incompetenti, weil die Reichs-Sachen dahin nicht gehören, abgefasset; hiernechst so sey es gegeben sine debita causae cognitione & sine actis; und endlich so sey es auf offenbahren irrigen, und ungleichen Bericht, von dem Käyserlichen Reichs-Hof-Raths Rescripto vom 28 Jul. 1700 und dem VIII Artic. des Travendalischen Friedens, und auf die dabey vorgebrachte insignes sub- & obreptiones der Fürstl. Sleswig-Holsteinischen Ministrorum extrahiret.

Ad VIII. Durch die eigenmächtige und gewaltsam ergriffene Possession hätte Ihr. Hochfürstl. Durchl. sich vielmehr aller Ansprache, und Gerechtigkeit am Stifft, wann sie gleich einige gehabt, denen geistlichen und weltlichen Rechten nach, gäntzlich verlustig gemachet; insonderheit da er von Ihr. Käyserl. Maj. noch keine Confirmation erhalten.

Ad IX. Die den 6 Oct. geschehene Erkennung und Introduction Ihr. Hochfürstl. Durchl. als Bischoffs sey null und nichtig, weil solche reclamante & protestante majore parte Capitularium, durch die damahls in particulari conventu gar callide beruffene und ausgemachte Majora [so alle Hochfürstliche Holsteinische würckliche Bediente gewe-

in Ansehung des Printz Carl und des Stiffts Lübeck eben auch res inter alios actae, dabey sie nicht gegenwärtig gewesen: Die bey den Frieden-Schlüssen gegenwärtig gewesene compaciscenten, oder mediatores, wären nicht judices competentes in dieser Sache gewesen; sondern die Haupt-Frage ob dieses pactum gelte oder nicht? gehöre als eine Reichs-Sache vor den Käyserlichen Reichs-Hofrath: So könne auch durch einen particular Frieden, dergleichen der Travendalische, und Altonaische, der generale Westpfählische Frieden, welcher Lex fundamentalis Imperii, und mit aller Stände Consens errichtet worden, nicht umgestossen werden; Dahero auch die Käyserl. Ministri bey dem Altonaischen Frieden wider den Articul wegen der Bischöfflichen Lübeckischen Wahl, und des pacti de an. 1647, welchen die Hochfürstliche Holsteinische Ministri sehr urgiret, den [unleserliches Material] 1688 solenniter con- und protestiret, daß, weil dieser Articulus wider den klahren und deutlichen Inhalt des Oßnabrüggischen und Münsterischen Friedens-Schlußes Art. V. §. 17. auch unterschiedliche in dieser Sache bereits ergangene Verordnungen, sie solchen pro non inserto, und vor ein Object halten müsten, darüber weder bey gedachtem Altonaischen Frieden, noch NB. sonsten zu Aufhebung und Hemmung der Bischöfflichen Coadjutorie-Wahl zu tractiren, und welcher von den übrigen gäntzlich zu separiren. Was den VIII Articul des Travendalischen Friedens beträffe, so wären die meisten Capitulares des Stiffts Lübeck, so bald derselbe zu ihrer Wissenschafft kommen, bedacht gewesen, deshalb gebührende Mittel an die Hand zu nehmen, wären auch endlich an. 1701 den 5 Mart. mit einem Memorial bey ihrer Käyserl. Majest. pro salvandis juribus Capituli & suffragio libero eingekommen, und dadurch die jura Capitulo also genugsam reserviret; Des Königs in Dännemarck in diesem Travendalischen Frieden gethane Versprechen aber, wegen Haltung des Glückstädtischen Recesses, und pacti de an. 1647, sey de proprio non alieno facto zu verstehen, und könne Ihr. Königl. Majest. deshalb dem Capitulo nicht Einhalt thun, dero Herrn Bruders Hoheit zum Coadjutore und Bischoff zu erwehlen, noch ihrer Hoheit verwehren die aufgetragene Bischöffliche Würde anzunehmen, sc.

Ad V. Das Rescriptum Cassatorium Cassatorii von dem 28 Jul. 1700 sey per falsa narrata erschlichen, fundire sich auf die erwehnte Capitular-Schlüsse, und folglich auf das nichtige pactum de an. 1647, und sey also nicht gültiger, als jenes; zu geschweigen, daß aus denen gantz ungewöhnlichen formulis loquendi & clausulis, damit es angefüllet, fraus & dolus zu praesumiren.

Ad VI. Die so genante Denominatio Individui, oder Wahl des Herrn Administratoris in Holstein sey gantz unförmlich, und illegal, und wären dabey unerhörte nullitäten und absurda, so wohl ratione praeliminarium, der Ansetzung und Ausschreibung, als ratione ipsius actus, der vocantium, des subjecti, des modi, der confirmation und der consummation vorgangen, und käme zu letzt ein absurdorum absurdissimum heraus, daß minor pars Capituli dem majori parti contradicenti einen Coadjutorem und Bischoff de facto denominiren, und aufdringen könne.

Ad VII. Das angeführte Käyserliche Decret könne so wenig, als alles vorhergehende zu Recht bestehen; dann erstlich sey es im geheimen Raths-Collegio, und also in judicio incompetenti, weil die Reichs-Sachen dahin nicht gehören, abgefasset; hiernechst so sey es gegeben sine debita causae cognitione & sine actis; und endlich so sey es auf offenbahren irrigen, und ungleichen Bericht, von dem Käyserlichen Reichs-Hof-Raths Rescripto vom 28 Jul. 1700 und dem VIII Artic. des Travendalischen Friedens, und auf die dabey vorgebrachte insignes sub- & obreptiones der Fürstl. Sleswig-Holsteinischen Ministrorum extrahiret.

Ad VIII. Durch die eigenmächtige und gewaltsam ergriffene Possession hätte Ihr. Hochfürstl. Durchl. sich vielmehr aller Ansprache, und Gerechtigkeit am Stifft, wann sie gleich einige gehabt, denen geistlichen und weltlichen Rechten nach, gäntzlich verlustig gemachet; insonderheit da er von Ihr. Käyserl. Maj. noch keine Confirmation erhalten.

Ad IX. Die den 6 Oct. geschehene Erkennung und Introduction Ihr. Hochfürstl. Durchl. als Bischoffs sey null und nichtig, weil solche reclamante & protestante majore parte Capitularium, durch die damahls in particulari conventu gar callide beruffene und ausgemachte Majora [so alle Hochfürstliche Holsteinische würckliche Bediente gewe-

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in            Ansehung des Printz Carl und des Stiffts Lübeck eben auch res inter alios actae, dabey sie            nicht gegenwärtig gewesen: Die bey den Frieden-Schlüssen gegenwärtig gewesene            compaciscenten, oder mediatores, wären nicht judices competentes in dieser Sache gewesen;            sondern die Haupt-Frage ob dieses pactum gelte oder nicht? gehöre als eine Reichs-Sache            vor den Käyserlichen Reichs-Hofrath: So könne auch durch einen particular Frieden,            dergleichen der Travendalische, und Altonaische, der generale Westpfählische Frieden,            welcher Lex fundamentalis Imperii, und mit aller Stände Consens errichtet worden, nicht            umgestossen werden; Dahero auch die Käyserl. Ministri bey dem Altonaischen Frieden wider            den Articul wegen der Bischöfflichen Lübeckischen Wahl, und des pacti de an. 1647, welchen            die Hochfürstliche Holsteinische Ministri sehr urgiret, den <gap reason="illegible"/> 1688 solenniter con- und            protestiret, daß, weil dieser Articulus wider den klahren und deutlichen Inhalt des            Oßnabrüggischen und Münsterischen Friedens-Schlußes Art. V. §. 17. auch unterschiedliche            in dieser Sache bereits ergangene Verordnungen, sie solchen pro non inserto, und vor ein            Object halten müsten, darüber weder bey gedachtem Altonaischen Frieden, noch NB. sonsten            zu Aufhebung und Hemmung der Bischöfflichen Coadjutorie-Wahl zu tractiren, und welcher von            den übrigen gäntzlich zu separiren. Was den VIII Articul des Travendalischen Friedens            beträffe, so wären die meisten Capitulares des Stiffts Lübeck, so bald derselbe zu ihrer            Wissenschafft kommen, bedacht gewesen, deshalb gebührende Mittel an die Hand zu nehmen,            wären auch endlich an. 1701 den 5 Mart. mit einem Memorial bey ihrer Käyserl. Majest. pro            salvandis juribus Capituli &amp; suffragio libero eingekommen, und dadurch die jura            Capitulo also genugsam reserviret; Des Königs in Dännemarck in diesem Travendalischen            Frieden gethane Versprechen aber, wegen Haltung des Glückstädtischen Recesses, und pacti            de an. 1647, sey de proprio non alieno facto zu verstehen, und könne Ihr. Königl. Majest.            deshalb dem Capitulo nicht Einhalt thun, dero Herrn Bruders Hoheit zum Coadjutore und            Bischoff zu erwehlen, noch ihrer Hoheit verwehren die aufgetragene Bischöffliche Würde            anzunehmen, sc.</p>
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        <p>Ad VI. Die so genante Denominatio Individui, oder Wahl des Herrn Administratoris in            Holstein sey gantz unförmlich, und illegal, und wären dabey unerhörte nullitäten und            absurda, so wohl ratione praeliminarium, der Ansetzung und Ausschreibung, als ratione            ipsius actus, der vocantium, des subjecti, des modi, der confirmation und der consummation            vorgangen, und käme zu letzt ein absurdorum absurdissimum heraus, daß minor pars Capituli            dem majori parti contradicenti einen Coadjutorem und Bischoff de facto denominiren, und            aufdringen könne.</p>
        <p>Ad VII. Das angeführte Käyserliche Decret könne so wenig, als alles vorhergehende zu            Recht bestehen; dann erstlich sey es im geheimen Raths-Collegio, und also in judicio            incompetenti, weil die Reichs-Sachen dahin nicht gehören, abgefasset; hiernechst so sey es            gegeben sine debita causae cognitione &amp; sine actis; und endlich so sey es auf            offenbahren irrigen, und ungleichen Bericht, von dem Käyserlichen Reichs-Hof-Raths            Rescripto vom 28 Jul. 1700 und dem VIII Artic. des Travendalischen Friedens, und auf die            dabey vorgebrachte insignes sub- &amp; obreptiones der Fürstl. Sleswig-Holsteinischen            Ministrorum extrahiret.</p>
        <p>Ad VIII. Durch die eigenmächtige und gewaltsam ergriffene Possession hätte Ihr.            Hochfürstl. Durchl. sich vielmehr aller Ansprache, und Gerechtigkeit am Stifft, wann sie            gleich einige gehabt, denen geistlichen und weltlichen Rechten nach, gäntzlich verlustig            gemachet; insonderheit da er von Ihr. Käyserl. Maj. noch keine Confirmation erhalten.</p>
        <p>Ad IX. Die den 6 Oct. geschehene Erkennung und Introduction Ihr. Hochfürstl. Durchl. als            Bischoffs sey null und nichtig, weil solche reclamante &amp; protestante majore parte            Capitularium, durch die damahls in particulari conventu gar callide beruffene und            ausgemachte Majora [so alle Hochfürstliche Holsteinische würckliche Bediente gewe-
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[145/0173] in Ansehung des Printz Carl und des Stiffts Lübeck eben auch res inter alios actae, dabey sie nicht gegenwärtig gewesen: Die bey den Frieden-Schlüssen gegenwärtig gewesene compaciscenten, oder mediatores, wären nicht judices competentes in dieser Sache gewesen; sondern die Haupt-Frage ob dieses pactum gelte oder nicht? gehöre als eine Reichs-Sache vor den Käyserlichen Reichs-Hofrath: So könne auch durch einen particular Frieden, dergleichen der Travendalische, und Altonaische, der generale Westpfählische Frieden, welcher Lex fundamentalis Imperii, und mit aller Stände Consens errichtet worden, nicht umgestossen werden; Dahero auch die Käyserl. Ministri bey dem Altonaischen Frieden wider den Articul wegen der Bischöfflichen Lübeckischen Wahl, und des pacti de an. 1647, welchen die Hochfürstliche Holsteinische Ministri sehr urgiret, den _ 1688 solenniter con- und protestiret, daß, weil dieser Articulus wider den klahren und deutlichen Inhalt des Oßnabrüggischen und Münsterischen Friedens-Schlußes Art. V. §. 17. auch unterschiedliche in dieser Sache bereits ergangene Verordnungen, sie solchen pro non inserto, und vor ein Object halten müsten, darüber weder bey gedachtem Altonaischen Frieden, noch NB. sonsten zu Aufhebung und Hemmung der Bischöfflichen Coadjutorie-Wahl zu tractiren, und welcher von den übrigen gäntzlich zu separiren. Was den VIII Articul des Travendalischen Friedens beträffe, so wären die meisten Capitulares des Stiffts Lübeck, so bald derselbe zu ihrer Wissenschafft kommen, bedacht gewesen, deshalb gebührende Mittel an die Hand zu nehmen, wären auch endlich an. 1701 den 5 Mart. mit einem Memorial bey ihrer Käyserl. Majest. pro salvandis juribus Capituli & suffragio libero eingekommen, und dadurch die jura Capitulo also genugsam reserviret; Des Königs in Dännemarck in diesem Travendalischen Frieden gethane Versprechen aber, wegen Haltung des Glückstädtischen Recesses, und pacti de an. 1647, sey de proprio non alieno facto zu verstehen, und könne Ihr. Königl. Majest. deshalb dem Capitulo nicht Einhalt thun, dero Herrn Bruders Hoheit zum Coadjutore und Bischoff zu erwehlen, noch ihrer Hoheit verwehren die aufgetragene Bischöffliche Würde anzunehmen, sc. Ad V. Das Rescriptum Cassatorium Cassatorii von dem 28 Jul. 1700 sey per falsa narrata erschlichen, fundire sich auf die erwehnte Capitular-Schlüsse, und folglich auf das nichtige pactum de an. 1647, und sey also nicht gültiger, als jenes; zu geschweigen, daß aus denen gantz ungewöhnlichen formulis loquendi & clausulis, damit es angefüllet, fraus & dolus zu praesumiren. Ad VI. Die so genante Denominatio Individui, oder Wahl des Herrn Administratoris in Holstein sey gantz unförmlich, und illegal, und wären dabey unerhörte nullitäten und absurda, so wohl ratione praeliminarium, der Ansetzung und Ausschreibung, als ratione ipsius actus, der vocantium, des subjecti, des modi, der confirmation und der consummation vorgangen, und käme zu letzt ein absurdorum absurdissimum heraus, daß minor pars Capituli dem majori parti contradicenti einen Coadjutorem und Bischoff de facto denominiren, und aufdringen könne. Ad VII. Das angeführte Käyserliche Decret könne so wenig, als alles vorhergehende zu Recht bestehen; dann erstlich sey es im geheimen Raths-Collegio, und also in judicio incompetenti, weil die Reichs-Sachen dahin nicht gehören, abgefasset; hiernechst so sey es gegeben sine debita causae cognitione & sine actis; und endlich so sey es auf offenbahren irrigen, und ungleichen Bericht, von dem Käyserlichen Reichs-Hof-Raths Rescripto vom 28 Jul. 1700 und dem VIII Artic. des Travendalischen Friedens, und auf die dabey vorgebrachte insignes sub- & obreptiones der Fürstl. Sleswig-Holsteinischen Ministrorum extrahiret. Ad VIII. Durch die eigenmächtige und gewaltsam ergriffene Possession hätte Ihr. Hochfürstl. Durchl. sich vielmehr aller Ansprache, und Gerechtigkeit am Stifft, wann sie gleich einige gehabt, denen geistlichen und weltlichen Rechten nach, gäntzlich verlustig gemachet; insonderheit da er von Ihr. Käyserl. Maj. noch keine Confirmation erhalten. Ad IX. Die den 6 Oct. geschehene Erkennung und Introduction Ihr. Hochfürstl. Durchl. als Bischoffs sey null und nichtig, weil solche reclamante & protestante majore parte Capitularium, durch die damahls in particulari conventu gar callide beruffene und ausgemachte Majora [so alle Hochfürstliche Holsteinische würckliche Bediente gewe-

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/173>, abgerufen am 25.11.2024.