Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.tiren würde, müsten dieselbe Fiscalische Execution auf die assignirte 125032 [unleserliches Material] Thlr. ergehen laßen, sc. " Das Capitul ließ solches an Ihro Käyserl. Maj. gelangen, von welcher so wohl an Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck, als den Bischoff, und das Capitulum Mandata Inhibitoria & dehortatoria ergiengen, die Wahl nicht vorzunehmen, und ließ Ihro Käyserl. Maj. diese Sache auch zu Regenspurg anno 1684, 1685, und 1688 vortragen. Von Königlicher Dänischer Seiten säumete man sich hinwiederum auch nicht, überall, und sonderlich dem Churfürstlichen Collegio vorzustellen: Dänische Gründe. I. Daß das zwischen dem Capitul und den Hertzogen zu Holstein Gottorf gemachte pactum wider die Canones wäre, und daß keine freye Wahl seyn könte, da man sich auf gewisse Persohnen verbünde. II. Daß solches pactum Ihro Königl. Maj. zum höchsten praejuditz gereiche, als deme das Capitulum eben so wol, als dem Hause Gottorf, verbunden. III. Daß zwischen Ihro Kön. Maj. Friderico III, und Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf, anno 1667 zu Glückstadt ein Tractat aufgerichtet, vermöge dessen das Königliche Hauß ebenfals zur Wahl kommen, und mit dem Churfürstlichen Hause alterniren solte. Worauff aber von Gottorffischer Seite geantwortet wurde: Gottorffische Antwort. Ad I. Daß zwischen dem Capitulo und dem Hause Gottorf aufgerichtete pactum wäre weder wider die Canones noch sonsten unzuläßig: dann das Capitulum hätte dazumahl eine freye, unumschrenckte, und keinen eintzigen Respecten unterworffene Wahl- und Postulations-Gerechtigkeit gehabt; denen Bischöffen und Capitularen wäre sede vacante in alle Wege zugelaßen wegen der künfftig succedirenden Bischöffen sich zu bereden, und desfals nöthige Verordnung Capitulariter zu machen; dieses pactum sey ob bene merita, und zugleich in Casu necessitatis Capituli aufgerichtet, weil dadurch die dem Stifft gleichsam über dem Kopff hangende augenscheinliche Gefahr evitiret worden; in solchen Fällen aber könte cum effectu obligandi gehandelt werden/ was sonsten in statutis oder andern Verordnungen verbothen; Und endlich so wären dem Capitulo alle und iede jura und Privilegia, ohne einigen Abgang der freyen Wahl, in diesem pacto expresse reserviret; dann ob die Wahl zwar auf das Hauß Gottorf restringiret, so bliebe es einen Weg eine freye Wahl, weil es bey dem Capitulo stünde, wen sie aus solchem Hause erwehlen wolten; welches auch Köuig Fridericus III in Dännemarck wohl gewust, dahero er anno 1667 in dem zu Glückstadt gemachten Vergleiche die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto verbleiben solte. Müsten es also auch dessen successores dabey bewenden lassen. Ad II. Dem Könige könne gedachtes pactum nicht zum praejuditz gereichen, weil er an der Bischoffs-Wahl gar kein Jus quaesitum gehabt. Ad III. In dem anno 1667 zu Glückstadt aufgerichteten pacto sey nicht simpliciter eine alternation zu procuriren beliebet worden, sondern als dann erst, wann die 6 Persohnen aus dem Hause Gottorf vorbey seyn würden; und hätte König Fridericus III dazumahl sancte versprochen, daß es dabey sein Verbleiben haben solte. Des Capituli Antwort. Von dem Capitulo wurd auff den 1 und 2 Grund fast eben das geantwortet, was von Gottorff; wieder den 3ten aber wurd eingewand / solches sey res inter alios acta, und könte ihnen nicht praejudiciren, zu mahlen sie von solchem Transact nicht eher, als itzo, einige Nachricht bekommen hätten. Der Erfolg. Diese Streitigkeit währte biß anno 1700 da bey dem Travendalischen Frieden der Glückstädtische Recess absonderlich confirmiret wurde his verbis: So viel den anno 1647 zwischen dem Hochfürstl. Hause Literas Capituli exhibet Londorp. d. l. p. 141. lit. A. vid. Londorp. d. l. p. 143. 145. & 147. Pufendorf. hist. Brand. L. 19. §. 66. in f. vid. Londorp. d. l. p. 141. & 150. Fabri Staats-Cantzeley Part. 2. fascic. 2. p. 65. vid. Londorp. d. l. p. 475. Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 79. vid. Scriptum sub Tit. Kurtze information in Sachen, zwischen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck, einem, Herrn Christian Albrecht Hertzog zu Sleswig Holstein andern, und dem löbl. Thum-Capitul des Stiffts Lübeck dritten Theils, die Coadjutorey-Wahl an besagtem Stiffte betreffend. edit. 1684. vid. Gründlicher und warhafftiger Gegen-Bericht, wieder die jüngsthin auff Befehl Ihr. Kön. Maj. zu Dännemarck gegen das Hochfürstl. Hauß Sleswig-Holstein-Gottorf/ in negotio Coadjutoriae Episcopatus Lubecensis, ausgegangene, und so genannte kurtze information. edit. 1685. & extat ap. Londorp. d. l. p. 419. quae extat in des Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 247.
tiren würde, müsten dieselbe Fiscalische Execution auf die assignirte 125032 [unleserliches Material] Thlr. ergehen laßen, sc. „ Das Capitul ließ solches an Ihro Käyserl. Maj. gelangen, von welcher so wohl an Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck, als den Bischoff, und das Capitulum Mandata Inhibitoria & dehortatoria ergiengen, die Wahl nicht vorzunehmen, und ließ Ihro Käyserl. Maj. diese Sache auch zu Regenspurg anno 1684, 1685, und 1688 vortragen. Von Königlicher Dänischer Seiten säumete man sich hinwiederum auch nicht, überall, und sonderlich dem Churfürstlichen Collegio vorzustellen: Dänische Gründe. I. Daß das zwischen dem Capitul und den Hertzogen zu Holstein Gottorf gemachte pactum wider die Canones wäre, und daß keine freye Wahl seyn könte, da man sich auf gewisse Persohnen verbünde. II. Daß solches pactum Ihro Königl. Maj. zum höchsten praejuditz gereiche, als deme das Capitulum eben so wol, als dem Hause Gottorf, verbunden. III. Daß zwischen Ihro Kön. Maj. Friderico III, und Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf, anno 1667 zu Glückstadt ein Tractat aufgerichtet, vermöge dessen das Königliche Hauß ebenfals zur Wahl kommen, und mit dem Churfürstlichen Hause alterniren solte. Worauff aber von Gottorffischer Seite geantwortet wurde: Gottorffische Antwort. Ad I. Daß zwischen dem Capitulo und dem Hause Gottorf aufgerichtete pactum wäre weder wider die Canones noch sonsten unzuläßig: dann das Capitulum hätte dazumahl eine freye, unumschrenckte, und keinen eintzigen Respecten unterworffene Wahl- und Postulations-Gerechtigkeit gehabt; denen Bischöffen und Capitularen wäre sede vacante in alle Wege zugelaßen wegen der künfftig succedirenden Bischöffen sich zu bereden, und desfals nöthige Verordnung Capitulariter zu machen; dieses pactum sey ob bene merita, und zugleich in Casu necessitatis Capituli aufgerichtet, weil dadurch die dem Stifft gleichsam über dem Kopff hangende augenscheinliche Gefahr evitiret worden; in solchen Fällen aber könte cum effectu obligandi gehandelt werden/ was sonsten in statutis oder andern Verordnungen verbothen; Und endlich so wären dem Capitulo alle und iede jura und Privilegia, ohne einigen Abgang der freyen Wahl, in diesem pacto expresse reserviret; dann ob die Wahl zwar auf das Hauß Gottorf restringiret, so bliebe es einen Weg eine freye Wahl, weil es bey dem Capitulo stünde, wen sie aus solchem Hause erwehlen wolten; welches auch Köuig Fridericus III in Dännemarck wohl gewust, dahero er anno 1667 in dem zu Glückstadt gemachten Vergleiche die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto verbleiben solte. Müsten es also auch dessen successores dabey bewenden lassen. Ad II. Dem Könige könne gedachtes pactum nicht zum praejuditz gereichen, weil er an der Bischoffs-Wahl gar kein Jus quaesitum gehabt. Ad III. In dem anno 1667 zu Glückstadt aufgerichteten pacto sey nicht simpliciter eine alternation zu procuriren beliebet worden, sondern als dañ erst, wañ die 6 Persohnen aus dem Hause Gottorf vorbey seyn würden; und hätte König Fridericus III dazumahl sancte versprochen, daß es dabey sein Verbleiben haben solte. Des Capituli Antwort. Von dem Capitulo wurd auff den 1 und 2 Grund fast eben das geantwortet, was von Gottorff; wieder den 3ten aber wurd eingewand / solches sey res inter alios acta, und könte ihnen nicht praejudiciren, zu mahlen sie von solchem Transact nicht eher, als itzo, einige Nachricht bekommen hätten. Der Erfolg. Diese Streitigkeit währte biß anno 1700 da bey dem Travendalischen Frieden der Glückstädtische Recess absonderlich confirmiret wurde his verbis: So viel den anno 1647 zwischen dem Hochfürstl. Hause Literas Capituli exhibet Londorp. d. l. p. 141. lit. A. vid. Londorp. d. l. p. 143. 145. & 147. Pufendorf. hist. Brand. L. 19. §. 66. in f. vid. Londorp. d. l. p. 141. & 150. Fabri Staats-Cantzeley Part. 2. fascic. 2. p. 65. vid. Londorp. d. l. p. 475. Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 79. vid. Scriptum sub Tit. Kurtze information in Sachen, zwischen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck, einem, Herrn Christian Albrecht Hertzog zu Sleswig Holstein andern, und dem löbl. Thum-Capitul des Stiffts Lübeck dritten Theils, die Coadjutorey-Wahl an besagtem Stiffte betreffend. edit. 1684. vid. Gründlicher und warhafftiger Gegen-Bericht, wieder die jüngsthin auff Befehl Ihr. Kön. Maj. zu Dännemarck gegen das Hochfürstl. Hauß Sleswig-Holstein-Gottorf/ in negotio Coadjutoriae Episcopatus Lubecensis, ausgegangene, und so genannte kurtze information. edit. 1685. & extat ap. Londorp. d. l. p. 419. quae extat in des Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 247.
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Von Königlicher Dänischer Seiten säumete man sich hinwiederum auch nicht, überall, und sonderlich dem Churfürstlichen Collegio vorzustellen: <note place="foot">vid. Scriptum sub Tit. Kurtze information in Sachen, zwischen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck, einem, Herrn Christian Albrecht Hertzog zu Sleswig Holstein andern, und dem löbl. Thum-Capitul des Stiffts Lübeck dritten Theils, die Coadjutorey-Wahl an besagtem Stiffte betreffend. edit. 1684.</note></p> <p><note place="left">Dänische Gründe.</note> I. Daß das zwischen dem Capitul und den Hertzogen zu Holstein Gottorf gemachte pactum wider die Canones wäre, und daß keine freye Wahl seyn könte, da man sich auf gewisse Persohnen verbünde.</p> <p>II. Daß solches pactum Ihro Königl. Maj. zum höchsten praejuditz gereiche, als deme das Capitulum eben so wol, als dem Hause Gottorf, verbunden.</p> <p>III. Daß zwischen Ihro Kön. Maj. Friderico III, und Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf, anno 1667 zu Glückstadt ein Tractat aufgerichtet, vermöge dessen das Königliche Hauß ebenfals zur Wahl kommen, und mit dem Churfürstlichen Hause alterniren solte.</p> <p>Worauff aber von Gottorffischer Seite geantwortet wurde: <note place="foot">vid. Gründlicher und warhafftiger Gegen-Bericht, wieder die jüngsthin auff Befehl Ihr. Kön. Maj. zu Dännemarck gegen das Hochfürstl. Hauß Sleswig-Holstein-Gottorf/ in negotio Coadjutoriae Episcopatus Lubecensis, ausgegangene, und so genannte kurtze information. edit. 1685. & extat ap. Londorp. d. l. p. 419.</note></p> <p><note place="left">Gottorffische Antwort.</note> Ad I. Daß zwischen dem Capitulo und dem Hause Gottorf aufgerichtete pactum wäre weder wider die Canones noch sonsten unzuläßig: dann das Capitulum hätte dazumahl eine freye, unumschrenckte, und keinen eintzigen Respecten unterworffene Wahl- und Postulations-Gerechtigkeit gehabt; denen Bischöffen und Capitularen wäre sede vacante in alle Wege zugelaßen wegen der künfftig succedirenden Bischöffen sich zu bereden, und desfals nöthige Verordnung Capitulariter zu machen; dieses pactum sey ob bene merita, und zugleich in Casu necessitatis Capituli aufgerichtet, weil dadurch die dem Stifft gleichsam über dem Kopff hangende augenscheinliche Gefahr evitiret worden; in solchen Fällen aber könte cum effectu obligandi gehandelt werden/ was sonsten in statutis oder andern Verordnungen verbothen; Und endlich so wären dem Capitulo alle und iede jura und Privilegia, ohne einigen Abgang der freyen Wahl, in diesem pacto expresse reserviret; dann ob die Wahl zwar auf das Hauß Gottorf restringiret, so bliebe es einen Weg eine freye Wahl, weil es bey dem Capitulo stünde, wen sie aus solchem Hause erwehlen wolten; welches auch Köuig Fridericus III in Dännemarck wohl gewust, dahero er anno 1667 in dem zu Glückstadt gemachten Vergleiche die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto verbleiben solte. Müsten es also auch dessen successores dabey bewenden lassen.</p> <p>Ad II. Dem Könige könne gedachtes pactum nicht zum praejuditz gereichen, weil er an der Bischoffs-Wahl gar kein Jus quaesitum gehabt.</p> <p>Ad III. In dem anno 1667 zu Glückstadt aufgerichteten pacto sey nicht simpliciter eine alternation zu procuriren beliebet worden, sondern als dañ erst, wañ die 6 Persohnen aus dem Hause Gottorf vorbey seyn würden; und hätte König Fridericus III dazumahl sancte versprochen, daß es dabey sein Verbleiben haben solte.</p> <p><note place="right">Des Capituli Antwort.</note> Von dem Capitulo wurd auff den 1 und 2 Grund fast eben das geantwortet, was von Gottorff; wieder den 3ten aber wurd eingewand / solches sey res inter alios acta, und könte ihnen nicht praejudiciren, zu mahlen sie von solchem Transact nicht eher, als itzo, einige Nachricht bekommen hätten.</p> <p><note place="right">Der Erfolg.</note> Diese Streitigkeit währte biß anno 1700 da bey dem Travendalischen Frieden <note place="foot">quae extat in des Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 247.</note> der Glückstädtische Recess absonderlich confirmiret wurde his verbis: So viel den anno 1647 zwischen dem Hochfürstl. Hause </p> </div> </body> </text> </TEI> [142/0170]
tiren würde, müsten dieselbe Fiscalische Execution auf die assignirte 125032 _ Thlr. ergehen laßen, sc. „ Das Capitul ließ solches an Ihro Käyserl. Maj. gelangen, von welcher so wohl an Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck, als den Bischoff, und das Capitulum Mandata Inhibitoria & dehortatoria ergiengen, die Wahl nicht vorzunehmen, und ließ Ihro Käyserl. Maj. diese Sache auch zu Regenspurg anno 1684, 1685, und 1688 vortragen. Von Königlicher Dänischer Seiten säumete man sich hinwiederum auch nicht, überall, und sonderlich dem Churfürstlichen Collegio vorzustellen:
I. Daß das zwischen dem Capitul und den Hertzogen zu Holstein Gottorf gemachte pactum wider die Canones wäre, und daß keine freye Wahl seyn könte, da man sich auf gewisse Persohnen verbünde.
Dänische Gründe. II. Daß solches pactum Ihro Königl. Maj. zum höchsten praejuditz gereiche, als deme das Capitulum eben so wol, als dem Hause Gottorf, verbunden.
III. Daß zwischen Ihro Kön. Maj. Friderico III, und Hertzog Christian Albrecht zu Holstein-Gottorf, anno 1667 zu Glückstadt ein Tractat aufgerichtet, vermöge dessen das Königliche Hauß ebenfals zur Wahl kommen, und mit dem Churfürstlichen Hause alterniren solte.
Worauff aber von Gottorffischer Seite geantwortet wurde:
Ad I. Daß zwischen dem Capitulo und dem Hause Gottorf aufgerichtete pactum wäre weder wider die Canones noch sonsten unzuläßig: dann das Capitulum hätte dazumahl eine freye, unumschrenckte, und keinen eintzigen Respecten unterworffene Wahl- und Postulations-Gerechtigkeit gehabt; denen Bischöffen und Capitularen wäre sede vacante in alle Wege zugelaßen wegen der künfftig succedirenden Bischöffen sich zu bereden, und desfals nöthige Verordnung Capitulariter zu machen; dieses pactum sey ob bene merita, und zugleich in Casu necessitatis Capituli aufgerichtet, weil dadurch die dem Stifft gleichsam über dem Kopff hangende augenscheinliche Gefahr evitiret worden; in solchen Fällen aber könte cum effectu obligandi gehandelt werden/ was sonsten in statutis oder andern Verordnungen verbothen; Und endlich so wären dem Capitulo alle und iede jura und Privilegia, ohne einigen Abgang der freyen Wahl, in diesem pacto expresse reserviret; dann ob die Wahl zwar auf das Hauß Gottorf restringiret, so bliebe es einen Weg eine freye Wahl, weil es bey dem Capitulo stünde, wen sie aus solchem Hause erwehlen wolten; welches auch Köuig Fridericus III in Dännemarck wohl gewust, dahero er anno 1667 in dem zu Glückstadt gemachten Vergleiche die Versicherung von sich gegeben, daß es bey dem pacto verbleiben solte. Müsten es also auch dessen successores dabey bewenden lassen.
Gottorffische Antwort. Ad II. Dem Könige könne gedachtes pactum nicht zum praejuditz gereichen, weil er an der Bischoffs-Wahl gar kein Jus quaesitum gehabt.
Ad III. In dem anno 1667 zu Glückstadt aufgerichteten pacto sey nicht simpliciter eine alternation zu procuriren beliebet worden, sondern als dañ erst, wañ die 6 Persohnen aus dem Hause Gottorf vorbey seyn würden; und hätte König Fridericus III dazumahl sancte versprochen, daß es dabey sein Verbleiben haben solte.
Von dem Capitulo wurd auff den 1 und 2 Grund fast eben das geantwortet, was von Gottorff; wieder den 3ten aber wurd eingewand / solches sey res inter alios acta, und könte ihnen nicht praejudiciren, zu mahlen sie von solchem Transact nicht eher, als itzo, einige Nachricht bekommen hätten.
Des Capituli Antwort. Diese Streitigkeit währte biß anno 1700 da bey dem Travendalischen Frieden der Glückstädtische Recess absonderlich confirmiret wurde his verbis: So viel den anno 1647 zwischen dem Hochfürstl. Hause
Der Erfolg.
Literas Capituli exhibet Londorp. d. l. p. 141. lit. A.
vid. Londorp. d. l. p. 143. 145. & 147. Pufendorf. hist. Brand. L. 19. §. 66. in f.
vid. Londorp. d. l. p. 141. & 150. Fabri Staats-Cantzeley Part. 2. fascic. 2. p. 65.
vid. Londorp. d. l. p. 475. Fabri Staats-Cantzeley d. l. p. 79.
vid. Scriptum sub Tit. Kurtze information in Sachen, zwischen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck, einem, Herrn Christian Albrecht Hertzog zu Sleswig Holstein andern, und dem löbl. Thum-Capitul des Stiffts Lübeck dritten Theils, die Coadjutorey-Wahl an besagtem Stiffte betreffend. edit. 1684.
vid. Gründlicher und warhafftiger Gegen-Bericht, wieder die jüngsthin auff Befehl Ihr. Kön. Maj. zu Dännemarck gegen das Hochfürstl. Hauß Sleswig-Holstein-Gottorf/ in negotio Coadjutoriae Episcopatus Lubecensis, ausgegangene, und so genannte kurtze information. edit. 1685. & extat ap. Londorp. d. l. p. 419.
quae extat in des Franckenbergs Europ. Herold. Part. 1. p. 247.
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