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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin.

Historie. DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden ; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden.

Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte.

Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, Dänische Vorstellung. und dabey vorstellen; " Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 [unleserliches Material] Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul-

Gastel. de statu publ. Europ. c. 16. §. 5.
Die Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ. L. 13. c. 69. p. 142.

Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin.

Historie. DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden ; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden.

Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte.

Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, Dänische Vorstellung. und dabey vorstellen; „ Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 [unleserliches Material] Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul-

Gastel. de statu publ. Europ. c. 16. §. 5.
Die Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ. L. 13. c. 69. p. 142.
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        <p>Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des            Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl            in dem Stifft Lübeck oder Eutin.</p>
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        <p>Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog            Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber            vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu            Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen,            und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so            wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge            Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte,            ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß            wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das            Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden            möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677            inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da            solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum            Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in            Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte            Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer            Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte.</p>
        <p>Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das            Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus            die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, <note place="right">Dänische Vorstellung.</note> und dabey vorstellen; <note place="foot">Die              Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ.              L. 13. c. 69. p. 142.</note> &#x201E; Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder            Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene            Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von            Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 <gap reason="illegible"/> Rthr. erstreckten,            alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen,            und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum            selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero            mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur            Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber            diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul-
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[141/0169] Sechzehendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Streitigkeit mit dem Capitulo des Stiffts Lübeck/ und denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf/ wegen der Bischöfflichen Wahl in dem Stifft Lübeck oder Eutin. DIeses Bischoffthum Lübeck oder Eutin ist seit der reformation gleichsam in dem Patrimonio der Hertzoge zu Holstein gewesen, indem es gemeiniglich einem von den jüngern, oder appanagirten Printzen dieses Hauses conferiret worden ; welche Gewohnheit zur Zeit der Westpfählischen Friedens-Tractaten fast zu einer Gerechtigkeit gediehen. Dann wie ann. 1647 dieses Bischoffthum grosse Gefahr hatte secularisiret zu werden, zu mahlen man es dem Könige in Dännemarck schon aufftrug, der es aber großmüthig Holsteinische Gottorfische Hauß mit möglichstem Eyfer dieses hohe Stifft in statu quo zu erhalten. Zu dessen Erkäntlichkeit, richteten die damahligen Capitulares mit Hertzog Fridrich zu Holstein 1647 ein pactum auf, und versprachen diesem, daß neben dem damahligen Bischoff und Coadjutore noch 6 andere Persohnen aus selbigem Hochfürstl. Hause Gottorfischer Linie zum Bischoffthum Lübeck respective erwehlet, oder postuliret werden solten, der freyen Wahl jedoch dadurch nichts benommen; wessen sie auch von Fürstlicher Seiten schrifftlich versichert wurden. Historie. Vermöge dieses pacti folgte ann. 1655 Hertzog Christian Albrecht, und ann. 1666 Hertzog Fridrich August so an. 1705 verstorben. Weil König Fridericus III in Dännemarck aber vermeynte, das Capitulum hätte seine conservation eben so wohl ihme, als den Hertzogen zu Holstein-Gottorf zu dancken, indem er das angebothene Bischoffthum nicht annehmen wollen, und daß es dahero unbillig, daß das Gottorfische Hauß dessen Genuß alleine haben solte; so wurd anfänglich anno 1667 den 20 Oct. zu Glückstadt zwischen dem Könige, und dem Hertzoge Christian Albrecht zu Gottorf, der sich damahls mit der Königlichen Princeßin vermählte, ein Tractat aufgerichtet, worinnen dieser versprach; nach Vermögen dahin zu arbeiten, daß wann die 6 Persohnen aus dem Gottorfischen Hause vorbey seyn würden, alsdann auch das Königliche Hauß Dännemarck zur Wahl kommen, und die Alternativa eingeführet werden möchten. Weil dem Könige aber solche Zeit zu lange düncken mochte, so hielte er an. 1677 inständigst bey dem Capitulo an, daß einer von seinen Printzen zum Coadjutore, oder da solches nicht seyn könte, weil der Hertzog zu Holstein schon Coadjutor wäre, wenigst zum Sub-Coadjutore erwehlet werden möchte. Das Capitulum zog alle Umstände reifflich in Erwegung, und versicherte endlich den König in Dännemarck, daß wann der albereit erwehlte Coadjutor entweder Bischoff geworden, oder gestorben seyn würde, alsdann ein Dänischer Printz zum Coadjutore erwehlet werden solte. Mit diesem Versprechen vergnügte sich Dännemarck eine ziemliche Zeit; als das Versprochene aber nicht erfüllet wurde, ließ es anno 1684 abermahl bey denen Capitularibus die Wahl ihrer Printzen zum Coadjutore oder Subcoadjutore inständig urgiren, und dabey vorstellen; „ Wie das Capitel dem Königlichen Hause nicht minder Obligation, als dem Hertzoglichen hätte, in dem König Friderich III die angebothene Secularisation großmüthig abgeschlagen; daß Ihro Königl. Maj. Christianus V an denen, von Ihro Käys. Maj. ihr assignirten Winter-Geldern, die sich auf 125032 _ Rthr. erstreckten, alle biß auf 20000 Thr. fallen laßen wolte; daß die Bischöffliche Güter im Holsteinischen, und zwar im Königlichen Territorio gelegen; und daß die Bischöffe, als ein membrum selbiges Hertzogthums auf denen Land-Tagen erschienen/ und der Landes-Defension bißhero mit genossen, dahero der König als Hertzog zu Holstein eben so viel Recht zur Bischöfflichen Dignität zu praetendiren hätte, als Holstein-Gottorf; Im Fall man aber diesem rechtmäßigen Begehren Sr. Königl. Maj. hierunter weiter difficul- Dänische Vorstellung. Gastel. de statu publ. Europ. c. 16. §. 5. Die Copia der Königl. Dänischen Proposition ist zu finden bey Londorp. Tom. XII. Act. Publ. L. 13. c. 69. p. 142.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/169>, abgerufen am 28.11.2024.