Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.Tractaten zu Breda neue Erinnerung thaten, und dem Friedens-Schluß folgenden Articul zu inseriren verlangten: Demnach mit genugsamen Gründen erwiesen worden, daß die Eyländer Orcades zu dem Reich Norwegen vor langen Zeiten durch eine unverbrüchliche Subjection gehöret haben, und noch gehören, dem Könige in Schottland aber um eine gewisse Summa Geldes auf diese Condition verpfändet worden, daß nach derer Bezahl- und Erstattung dieselben restituiret werden, und wieder an das Reich Norwegen kommen sollen: Und ob wohl diese Summa Geldes von Dänischer Seiten zu zahlen zum öfftern praesentiret worden/ und doch keine Restitution geschehen ist; So ist endlich beschlossen, und vereiniget worden; vornehmlich aus Zuneigung diese Unruhen hinweg zu nehmrn/ zu welchen diese Streitigkeit zwischen den Durchlauchtigsten Königen in Dännemarck und Groß-Britannien vieleicht einige Ursachen geben möchten, daß dieselbe Eylanden, welche Orcades und Hitland genennet werden, dem Könige in Dännemarck, oder demjenigen, der seine Stelle zu betreten bevolmächtiget seyn wird, ohne einige Verminderung, oder Aufschub, restituiret werden sollen. Wowider aber die Englische Abgesandten eingewandt; Sie hätten darüber keinen Befehl, es wäre auch in denen kurtz vorhergehenden Tractaten dieser Inseln wegen keine Meldung geschehen, und müste demnach dieser Articul bey Seite gesetzet werden. Worinnen auch die Schwedische Abgesandten consentiret, in faveur der Dänen aber dennoch diesen Schluß gemachet, und verzeichnen lassen: daß der Articul, welcher wegen der Orcadischen Inseln Erwehnung thut, ausgelassen werden möge, jedoch mit dieser Condition, daß die Aufschiebung dieses Werckes, oder die Wiederabfoderung vorgedachter Eylanden, ohne einigen praejuditz ihres Durchl. Königs und Herrn seyn/ noch ichtwas hiermit an deroselben praetension vermindert, sondern dieselbe unverbrochen, und offen bleiben solle, biß sich eine bessere Occasion solches zu praetendiren über kurtz oder lang finden möchte. Eilfftes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Stadt Hamburg. Hierauf machen die Könige in Dännemarck Praetension als Hertzoge zu Holstein, und verhält es sich damit also: Historie. DIe Stadt Hamburg hat vormahlen des Wittikindi Vater Bruder Albionem Fürst der Nortalbinger zum Herrn gehabt; Nachdem hat Hermannus Billingus Hertzog in Nieder-Sachsen die Stadt beherrschet. Wie aber des Billingii Nachkommen ausgestorben, hat Lotharius oder Luderus Graf zu Supplenburg, der von Käyser Henrico V zum Hertzoge in Sachsen gemachet, und mit Sachsen belehnet worden, das Stormarsche nebst der Stadt Hamburg, Graf Adolpho zu Schawenburg als ein Affter-Lehen aufgetragen. Dieses Adolphi Enckel, Adolphus III, gieng mit Käyser Friderico Barbarossa ins gelobte Land, und ertheilte denen Hamburgern vor seiner Abreise gegen eine Summa Geldes grosse Privilegia, die auch von dem Käyser confirmiret wurden. In dessen Abwesenheit aber wurd die Stadt von dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leone übel zugerichtet. Und ob Adolphus selbe zwar bey seiner Zurückkunfft wieder eroberte, so kam doch nicht lange hernach, nehmlich an. 1201, Hertzog Waldemarus aus Sleswig, und brachte diese Stadt, nebst Lübeck und den herumgelegenen Lande, mit Hülffe seines Bruders Königs Canuti VI in Dännemarck, unter seine Schlacht gar gefangen, und hielte denselben so lange, biß er ihm alle sein Recht auf Stormarn und Hamburg cedirete. In solchem Stande blieb es biß an. 1225, da Waldemarus diese Stadt gegen 700 Marck Silbers Graf Alberto zu Orlamund vid. haec omnia in Diar. Europ. Contin. XVII. p. 365. & in Append. ad Contin. XX. p. 114. ap. Beckmann. d. l. Gastel. d. l. p. 168. vid. Lambecc. L. 1. Rerum Hamburg. p. 30. seqq. vid. Helmond. L. 1. Chron. Slav. c. 35. aliis 36. seqq. Lambecc. d. l. p. 78. Lambecc. d. l. p. 83. & 98. seqq.
Tractaten zu Breda neue Erinnerung thaten, und dem Friedens-Schluß folgenden Articul zu inseriren verlangten: Demnach mit genugsamen Gründen erwiesen worden, daß die Eyländer Orcades zu dem Reich Norwegen vor langen Zeiten durch eine unverbrüchliche Subjection gehöret haben, und noch gehören, dem Könige in Schottland aber um eine gewisse Summa Geldes auf diese Condition verpfändet worden, daß nach derer Bezahl- und Erstattung dieselben restituiret werden, und wieder an das Reich Norwegen kommen sollen: Und ob wohl diese Summa Geldes von Dänischer Seiten zu zahlen zum öfftern praesentiret worden/ und doch keine Restitution geschehen ist; So ist endlich beschlossen, und vereiniget worden; vornehmlich aus Zuneigung diese Unruhen hinweg zu nehmrn/ zu welchen diese Streitigkeit zwischen den Durchlauchtigsten Königen in Dännemarck und Groß-Britannien vieleicht einige Ursachen geben möchten, daß dieselbe Eylanden, welche Orcades und Hitland genennet werden, dem Könige in Dännemarck, oder demjenigen, der seine Stelle zu betreten bevolmächtiget seyn wird, ohne einige Verminderung, oder Aufschub, restituiret werden sollen. Wowider aber die Englische Abgesandten eingewandt; Sie hätten darüber keinen Befehl, es wäre auch in denen kurtz vorhergehenden Tractaten dieser Inseln wegen keine Meldung geschehen, und müste demnach dieser Articul bey Seite gesetzet werden. Worinnen auch die Schwedische Abgesandten consentiret, in faveur der Dänen aber dennoch diesen Schluß gemachet, und verzeichnen lassen: daß der Articul, welcher wegen der Orcadischen Inseln Erwehnung thut, ausgelassen werden möge, jedoch mit dieser Condition, daß die Aufschiebung dieses Werckes, oder die Wiederabfoderung vorgedachter Eylanden, ohne einigen praejuditz ihres Durchl. Königs und Herrn seyn/ noch ichtwas hiermit an deroselben praetension vermindert, sondern dieselbe unverbrochen, und offen bleiben solle, biß sich eine bessere Occasion solches zu praetendiren über kurtz oder lang finden möchte. Eilfftes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Stadt Hamburg. Hierauf machen die Könige in Dännemarck Praetension als Hertzoge zu Holstein, und verhält es sich damit also: Historie. DIe Stadt Hamburg hat vormahlen des Wittikindi Vater Bruder Albionem Fürst der Nortalbinger zum Herrn gehabt; Nachdem hat Hermannus Billingus Hertzog in Nieder-Sachsen die Stadt beherrschet. Wie aber des Billingii Nachkommen ausgestorben, hat Lotharius oder Luderus Graf zu Supplenburg, der von Käyser Henrico V zum Hertzoge in Sachsen gemachet, und mit Sachsen belehnet worden, das Stormarsche nebst der Stadt Hamburg, Graf Adolpho zu Schawenburg als ein Affter-Lehen aufgetragen. Dieses Adolphi Enckel, Adolphus III, gieng mit Käyser Friderico Barbarossa ins gelobte Land, und ertheilte denen Hamburgern vor seiner Abreise gegen eine Summa Geldes grosse Privilegia, die auch von dem Käyser confirmiret wurden. In dessen Abwesenheit aber wurd die Stadt von dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leone übel zugerichtet. Und ob Adolphus selbe zwar bey seiner Zurückkunfft wieder eroberte, so kam doch nicht lange hernach, nehmlich an. 1201, Hertzog Waldemarus aus Sleswig, und brachte diese Stadt, nebst Lübeck und den herumgelegenen Lande, mit Hülffe seines Bruders Königs Canuti VI in Dännemarck, unter seine Schlacht gar gefangen, und hielte denselben so lange, biß er ihm alle sein Recht auf Stormarn und Hamburg cedirete. In solchem Stande blieb es biß an. 1225, da Waldemarus diese Stadt gegen 700 Marck Silbers Graf Alberto zu Orlamund vid. haec omnia in Diar. Europ. Contin. XVII. p. 365. & in Append. ad Contin. XX. p. 114. ap. Beckmann. d. l. Gastel. d. l. p. 168. vid. Lambecc. L. 1. Rerum Hamburg. p. 30. seqq. vid. Helmond. L. 1. Chron. Slav. c. 35. aliis 36. seqq. Lambecc. d. l. p. 78. Lambecc. d. l. p. 83. & 98. seqq.
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Tractaten zu Breda neue Erinnerung thaten, und dem Friedens-Schluß folgenden Articul zu inseriren verlangten: Demnach mit genugsamen Gründen erwiesen worden, daß die Eyländer Orcades zu dem Reich Norwegen vor langen Zeiten durch eine unverbrüchliche Subjection gehöret haben, und noch gehören, dem Könige in Schottland aber um eine gewisse Summa Geldes auf diese Condition verpfändet worden, daß nach derer Bezahl- und Erstattung dieselben restituiret werden, und wieder an das Reich Norwegen kommen sollen: Und ob wohl diese Summa Geldes von Dänischer Seiten zu zahlen zum öfftern praesentiret worden/ und doch keine Restitution geschehen ist; So ist endlich beschlossen, und vereiniget worden; vornehmlich aus Zuneigung diese Unruhen hinweg zu nehmrn/ zu welchen diese Streitigkeit zwischen den Durchlauchtigsten Königen in Dännemarck und Groß-Britannien vieleicht einige Ursachen geben möchten, daß dieselbe Eylanden, welche Orcades und Hitland genennet werden, dem Könige in Dännemarck, oder demjenigen, der seine Stelle zu betreten bevolmächtiget seyn wird, ohne einige Verminderung, oder Aufschub, restituiret werden sollen. Wowider aber die Englische Abgesandten eingewandt; Sie hätten darüber keinen Befehl, es wäre auch in denen kurtz vorhergehenden Tractaten dieser Inseln wegen keine Meldung geschehen, und müste demnach dieser Articul bey Seite gesetzet werden. Worinnen auch die Schwedische Abgesandten consentiret, in faveur der Dänen aber dennoch diesen Schluß gemachet, und verzeichnen lassen: daß der Articul, welcher wegen der Orcadischen Inseln Erwehnung thut, ausgelassen werden möge, jedoch mit dieser Condition, daß die Aufschiebung dieses Werckes, oder die Wiederabfoderung vorgedachter Eylanden, ohne einigen praejuditz ihres Durchl. Königs und Herrn seyn/ noch ichtwas hiermit an deroselben praetension vermindert, sondern dieselbe unverbrochen, und offen bleiben solle, biß sich eine bessere Occasion solches zu praetendiren über kurtz oder lang finden möchte.
Eilfftes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf die Stadt Hamburg.
Hierauf machen die Könige in Dännemarck Praetension als Hertzoge zu Holstein, und verhält es sich damit also:
DIe Stadt Hamburg hat vormahlen des Wittikindi Vater Bruder Albionem Fürst der Nortalbinger zum Herrn gehabt; Nachdem hat Hermannus Billingus Hertzog in Nieder-Sachsen die Stadt beherrschet. Wie aber des Billingii Nachkommen ausgestorben, hat Lotharius oder Luderus Graf zu Supplenburg, der von Käyser Henrico V zum Hertzoge in Sachsen gemachet, und mit Sachsen belehnet worden, das Stormarsche nebst der Stadt Hamburg, Graf Adolpho zu Schawenburg als ein Affter-Lehen aufgetragen. Dieses Adolphi Enckel, Adolphus III, gieng mit Käyser Friderico Barbarossa ins gelobte Land, und ertheilte denen Hamburgern vor seiner Abreise gegen eine Summa Geldes grosse Privilegia, die auch von dem Käyser confirmiret wurden. In dessen Abwesenheit aber wurd die Stadt von dem Hertzoge zu Sachsen Henrico Leone übel zugerichtet. Und ob Adolphus selbe zwar bey seiner Zurückkunfft wieder eroberte, so kam doch nicht lange hernach, nehmlich an. 1201, Hertzog Waldemarus aus Sleswig, und brachte diese Stadt, nebst Lübeck und den herumgelegenen Lande, mit Hülffe seines Bruders Königs Canuti VI in Dännemarck, unter seine Schlacht gar gefangen, und hielte denselben so lange, biß er ihm alle sein Recht auf Stormarn und Hamburg cedirete.
Historie. In solchem Stande blieb es biß an. 1225, da Waldemarus diese Stadt gegen 700 Marck Silbers Graf Alberto zu Orlamund
vid. haec omnia in Diar. Europ. Contin. XVII. p. 365. & in Append. ad Contin. XX. p. 114. ap. Beckmann. d. l. Gastel. d. l. p. 168.
vid. Lambecc. L. 1. Rerum Hamburg. p. 30. seqq.
vid. Helmond. L. 1. Chron. Slav. c. 35. aliis 36. seqq. Lambecc. d. l. p. 78.
Lambecc. d. l. p. 83. & 98. seqq.
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