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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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bern gereiniget, und die freye Commercia darinnen conserviret, auch dahin gesehen, daß solche nicht einmahl zu Kriegs-Zeit gehemmet, oder beschweret worden.

VII. Daß die Könige in Dännemarck gleichsam die Schlüssel der Ost-See, nehmlich die stärckesten Festungen am Sunde innen hätten, durch welchen ohne erhaltene Begünstigung niemand durchgelaßen würde; nun würde aber durch Ubergebung der Schlüssel auch zugleich die Herrschafft desjenigen transferiret, welches damit beschlossen würde.

VIII. Daß der König in Pohlen selbst nur noch anno 1635 den Dänen wenigstens tacite die Herrschafft über die Ost-See zugestanden. Dann wie jener den König in Dännemarck in einem Schreiben ersuchet hätte, seinen Unterthanen die Commercia mit den Schweden zu verbiethen, hätte dieser den 15 Jul. zur Antwort gegeben; der gegenwärtige Zustand, und die ihme zustehende Herrschafft der Ost-See litte nicht, daß seinen Unterthanen die freye Handlung verwehret würde, vielweniger, daß diese in seiner eigenen See von eines andern Willen dependiren solte: Welchem allen von dem König und der Republ. Pohlen nicht widersprochen worden wäre, sondern sie hätten es dabey bewenden laßen.

Ob solches Scriptum von iemand refutiret worden, ist mir zwar nicht wissend; doch pfleget wider solche praetendirte Herrschafft der Ost-See eingewand zu werden:

I. Daß man in allen alten Historien nicht finde, daß die Anwohner der Ost-See iemahlen einen vor den Herrn der Ost-See gehalten, außer daß sich ein ieder die Herrschafft desjenigen Stückes, so dem Ufer, oder der Kisten, nahe gelegen, wegen der Fischerey zugeeignet hätte; ja es hätte vor Alberico und Seldeno sich keiner in Sinn kommenlaßen, die Herrschafft eines gantzen Meeres einem Volcke alleine zuzuschreiben.

II. Daß es nicht folge, wer die Enge eines Meeres besitzet, ist Herr desselben Meeres, weil sonst auch der König in Spanien, wegen der Meer-Enge bey Gibraltar, sich einen Herrn von der gantzen Mittelländischen See nennen, und die Herrschafft darüber praetendiren könte.

III. Daß die an der Ost-See gelegene Provintzien, als Lieffland, Preussen, Schweden, Mecklenburg sc. ihre commercia ohne passirung des Sundes verrichten könten.

Itziger Zustand. Ob diese Herrschafft der Ost-See den Königen in Dännemarck von denen Benachbarten zugestanden wird, daran ist fast zu zweiffeln; Was anno 1645 zwischen Schweden und Dännemarck, wegen der Ober-Herrschafft im Sunde, bey damahligen Friedens-Tractaten vorgangen, indem die Schweden solche den Dänen nicht zustehen wollen, davon ist bey Ludolffen Nachricht zu finden. Und brachten es auch die Schweden damahls dahin daß ihnen in dem Bremsebröischen Frieden die freye Schiffart durch den Sund und Belt permittiret wurde; mit dem fernern Vergleich, daß wann des einen Reichs Flotte der andern in der Ost- oder West-See begegnete, oder in einem Hafen käme, die eine der andern mit freundlicher Lösung begrüßen und ehren, aber nichts darüber versuchen, oder einige justification, was für praetension auch einer oder der ander über das dominium maris oder den Haven zu machen hat, oder vermag, anmuthen soll sc.

Neundtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirter Herrschafft über die Nord-See um Norwegen, Island/ Grönland/ und den Orcadischen Inseln.

DIese praetendiren die Könige in Dännemarck als Könige in Norwegen, und ist König Christianus IV deshalb schon mit der Königin Elisabeth in Engeland streitig gewesen, als welche durch ihren Gesandten demselben vorstellen ließ; die Köni-

vid. Funck. Orb. Imper. Part. 2. p. 588.
Hujus Sententiae etiam est Conring. d. Fin. L. 2. c. 30. §. 8.
In der Schaubühne der Welt Tom. 2. ad ann. 1645. c. 9. §. 176. seqq.
Artic. 1. & 14. quae pax extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 2. c. 103. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 226.

bern gereiniget, und die freye Commercia darinnen conserviret, auch dahin gesehen, daß solche nicht einmahl zu Kriegs-Zeit gehemmet, oder beschweret worden.

VII. Daß die Könige in Dännemarck gleichsam die Schlüssel der Ost-See, nehmlich die stärckesten Festungen am Sunde innen hätten, durch welchen ohne erhaltene Begünstigung niemand durchgelaßen würde; nun würde aber durch Ubergebung der Schlüssel auch zugleich die Herrschafft desjenigen transferiret, welches damit beschlossen würde.

VIII. Daß der König in Pohlen selbst nur noch anno 1635 den Dänen wenigstens tacite die Herrschafft über die Ost-See zugestanden. Dann wie jener den König in Dännemarck in einem Schreiben ersuchet hätte, seinen Unterthanen die Commercia mit den Schweden zu verbiethen, hätte dieser den 15 Jul. zur Antwort gegeben; der gegenwärtige Zustand, und die ihme zustehende Herrschafft der Ost-See litte nicht, daß seinen Unterthanen die freye Handlung verwehret würde, vielweniger, daß diese in seiner eigenen See von eines andern Willen dependiren solte: Welchem allen von dem König und der Republ. Pohlen nicht widersprochen worden wäre, sondern sie hätten es dabey bewenden laßen.

Ob solches Scriptum von iemand refutiret worden, ist mir zwar nicht wissend; doch pfleget wider solche praetendirte Herrschafft der Ost-See eingewand zu werden:

I. Daß man in allen alten Historien nicht finde, daß die Anwohner der Ost-See iemahlen einen vor den Herrn der Ost-See gehalten, außer daß sich ein ieder die Herrschafft desjenigen Stückes, so dem Ufer, oder der Kisten, nahe gelegen, wegen der Fischerey zugeeignet hätte; ja es hätte vor Alberico und Seldeno sich keiner in Sinn kommenlaßen, die Herrschafft eines gantzen Meeres einem Volcke alleine zuzuschreiben.

II. Daß es nicht folge, wer die Enge eines Meeres besitzet, ist Herr desselben Meeres, weil sonst auch der König in Spanien, wegen der Meer-Enge bey Gibraltar, sich einen Herrn von der gantzen Mittelländischen See nennen, und die Herrschafft darüber praetendiren könte.

III. Daß die an der Ost-See gelegene Provintzien, als Lieffland, Preussen, Schweden, Mecklenburg sc. ihre commercia ohne passirung des Sundes verrichten könten.

Itziger Zustand. Ob diese Herrschafft der Ost-See den Königen in Dännemarck von denen Benachbarten zugestanden wird, daran ist fast zu zweiffeln; Was anno 1645 zwischen Schweden und Dännemarck, wegen der Ober-Herrschafft im Sunde, bey damahligen Friedens-Tractaten vorgangen, indem die Schweden solche den Dänen nicht zustehen wollen, davon ist bey Ludolffen Nachricht zu finden. Und brachten es auch die Schweden damahls dahin daß ihnen in dem Bremsebröischen Frieden die freye Schiffart durch den Sund und Belt permittiret wurde; mit dem fernern Vergleich, daß wann des einen Reichs Flotte der andern in der Ost- oder West-See begegnete, oder in einem Hafen käme, die eine der andern mit freundlicher Lösung begrüßen und ehren, aber nichts darüber versuchen, oder einige justification, was für praetension auch einer oder der ander über das dominium maris oder den Haven zu machen hat, oder vermag, anmuthen soll sc.

Neundtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirter Herrschafft über die Nord-See um Norwegen, Island/ Grönland/ und den Orcadischen Inseln.

DIese praetendiren die Könige in Dännemarck als Könige in Norwegen, und ist König Christianus IV deshalb schon mit der Königin Elisabeth in Engeland streitig gewesen, als welche durch ihren Gesandten demselben vorstellen ließ; die Köni-

vid. Funck. Orb. Imper. Part. 2. p. 588.
Hujus Sententiae etiam est Conring. d. Fin. L. 2. c. 30. §. 8.
In der Schaubühne der Welt Tom. 2. ad ann. 1645. c. 9. §. 176. seqq.
Artic. 1. & 14. quae pax extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 2. c. 103. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 226.
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        <p>VII. Daß die Könige in Dännemarck gleichsam die Schlüssel der Ost-See, nehmlich die            stärckesten Festungen am Sunde innen hätten, durch welchen ohne erhaltene Begünstigung            niemand durchgelaßen würde; nun würde aber durch Ubergebung der Schlüssel auch zugleich            die Herrschafft desjenigen transferiret, welches damit beschlossen würde.</p>
        <p>VIII. Daß der König in Pohlen selbst nur noch anno 1635 den Dänen wenigstens tacite die            Herrschafft über die Ost-See zugestanden. Dann wie jener den König in Dännemarck in einem            Schreiben ersuchet hätte, seinen Unterthanen die Commercia mit den Schweden zu verbiethen,            hätte dieser den 15 Jul. zur Antwort gegeben; der gegenwärtige Zustand, und die ihme            zustehende Herrschafft der Ost-See litte nicht, daß seinen Unterthanen die freye Handlung            verwehret würde, vielweniger, daß diese in seiner eigenen See von eines andern Willen            dependiren solte: Welchem allen von dem König und der Republ. Pohlen nicht widersprochen            worden wäre, sondern sie hätten es dabey bewenden laßen.</p>
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        <p>I. Daß man in allen alten Historien nicht finde, daß die Anwohner der Ost-See iemahlen            einen vor den Herrn der Ost-See gehalten, außer daß sich ein ieder die Herrschafft            desjenigen Stückes, so dem Ufer, oder der Kisten, nahe gelegen, wegen der Fischerey            zugeeignet hätte; ja es hätte vor Alberico und Seldeno sich keiner in Sinn kommenlaßen,            die Herrschafft eines gantzen Meeres einem Volcke alleine zuzuschreiben. <note place="foot">Hujus Sententiae etiam est Conring. d. Fin. L. 2. c. 30. §. 8.</note></p>
        <p>II. Daß es nicht folge, wer die Enge eines Meeres besitzet, ist Herr desselben Meeres,            weil sonst auch der König in Spanien, wegen der Meer-Enge bey Gibraltar, sich einen Herrn            von der gantzen Mittelländischen See nennen, und die Herrschafft darüber praetendiren            könte.</p>
        <p>III. Daß die an der Ost-See gelegene Provintzien, als Lieffland, Preussen, Schweden,            Mecklenburg sc. ihre commercia ohne passirung des Sundes verrichten könten.</p>
        <p><note place="right">Itziger Zustand.</note> Ob diese Herrschafft der Ost-See den Königen            in Dännemarck von denen Benachbarten zugestanden wird, daran ist fast zu zweiffeln; Was            anno 1645 zwischen Schweden und Dännemarck, wegen der Ober-Herrschafft im Sunde, bey            damahligen Friedens-Tractaten vorgangen, indem die Schweden solche den Dänen nicht            zustehen wollen, davon ist bey Ludolffen <note place="foot">In der Schaubühne der Welt              Tom. 2. ad ann. 1645. c. 9. §. 176. seqq.</note> Nachricht zu finden. Und brachten es            auch die Schweden damahls dahin daß ihnen in dem Bremsebröischen Frieden <note place="foot">Artic. 1. &amp; 14. quae pax extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 2. c.              103. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 226.</note> die freye Schiffart durch den            Sund und Belt permittiret wurde; mit dem fernern Vergleich, daß wann des einen Reichs            Flotte der andern in der Ost- oder West-See begegnete, oder in einem Hafen käme, die eine            der andern mit freundlicher Lösung begrüßen und ehren, aber nichts darüber versuchen, oder            einige justification, was für praetension auch einer oder der ander über das dominium            maris oder den Haven zu machen hat, oder vermag, anmuthen soll sc.</p>
        <p>Neundtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirter Herrschafft über die            Nord-See um Norwegen, Island/ Grönland/ und den Orcadischen Inseln.</p>
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[128/0156] bern gereiniget, und die freye Commercia darinnen conserviret, auch dahin gesehen, daß solche nicht einmahl zu Kriegs-Zeit gehemmet, oder beschweret worden. VII. Daß die Könige in Dännemarck gleichsam die Schlüssel der Ost-See, nehmlich die stärckesten Festungen am Sunde innen hätten, durch welchen ohne erhaltene Begünstigung niemand durchgelaßen würde; nun würde aber durch Ubergebung der Schlüssel auch zugleich die Herrschafft desjenigen transferiret, welches damit beschlossen würde. VIII. Daß der König in Pohlen selbst nur noch anno 1635 den Dänen wenigstens tacite die Herrschafft über die Ost-See zugestanden. Dann wie jener den König in Dännemarck in einem Schreiben ersuchet hätte, seinen Unterthanen die Commercia mit den Schweden zu verbiethen, hätte dieser den 15 Jul. zur Antwort gegeben; der gegenwärtige Zustand, und die ihme zustehende Herrschafft der Ost-See litte nicht, daß seinen Unterthanen die freye Handlung verwehret würde, vielweniger, daß diese in seiner eigenen See von eines andern Willen dependiren solte: Welchem allen von dem König und der Republ. Pohlen nicht widersprochen worden wäre, sondern sie hätten es dabey bewenden laßen. Ob solches Scriptum von iemand refutiret worden, ist mir zwar nicht wissend; doch pfleget wider solche praetendirte Herrschafft der Ost-See eingewand zu werden: I. Daß man in allen alten Historien nicht finde, daß die Anwohner der Ost-See iemahlen einen vor den Herrn der Ost-See gehalten, außer daß sich ein ieder die Herrschafft desjenigen Stückes, so dem Ufer, oder der Kisten, nahe gelegen, wegen der Fischerey zugeeignet hätte; ja es hätte vor Alberico und Seldeno sich keiner in Sinn kommenlaßen, die Herrschafft eines gantzen Meeres einem Volcke alleine zuzuschreiben. II. Daß es nicht folge, wer die Enge eines Meeres besitzet, ist Herr desselben Meeres, weil sonst auch der König in Spanien, wegen der Meer-Enge bey Gibraltar, sich einen Herrn von der gantzen Mittelländischen See nennen, und die Herrschafft darüber praetendiren könte. III. Daß die an der Ost-See gelegene Provintzien, als Lieffland, Preussen, Schweden, Mecklenburg sc. ihre commercia ohne passirung des Sundes verrichten könten. Ob diese Herrschafft der Ost-See den Königen in Dännemarck von denen Benachbarten zugestanden wird, daran ist fast zu zweiffeln; Was anno 1645 zwischen Schweden und Dännemarck, wegen der Ober-Herrschafft im Sunde, bey damahligen Friedens-Tractaten vorgangen, indem die Schweden solche den Dänen nicht zustehen wollen, davon ist bey Ludolffen Nachricht zu finden. Und brachten es auch die Schweden damahls dahin daß ihnen in dem Bremsebröischen Frieden die freye Schiffart durch den Sund und Belt permittiret wurde; mit dem fernern Vergleich, daß wann des einen Reichs Flotte der andern in der Ost- oder West-See begegnete, oder in einem Hafen käme, die eine der andern mit freundlicher Lösung begrüßen und ehren, aber nichts darüber versuchen, oder einige justification, was für praetension auch einer oder der ander über das dominium maris oder den Haven zu machen hat, oder vermag, anmuthen soll sc. Itziger Zustand. Neundtes Capitel, Von der Könige in Dännemarck praetendirter Herrschafft über die Nord-See um Norwegen, Island/ Grönland/ und den Orcadischen Inseln. DIese praetendiren die Könige in Dännemarck als Könige in Norwegen, und ist König Christianus IV deshalb schon mit der Königin Elisabeth in Engeland streitig gewesen, als welche durch ihren Gesandten demselben vorstellen ließ; die Köni- vid. Funck. Orb. Imper. Part. 2. p. 588. Hujus Sententiae etiam est Conring. d. Fin. L. 2. c. 30. §. 8. In der Schaubühne der Welt Tom. 2. ad ann. 1645. c. 9. §. 176. seqq. Artic. 1. & 14. quae pax extat ap. Londorp. Tom. V. Act. Publ. L. 2. c. 103. Gastel de statu publ. Europ. c. 6. p. 226.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/156>, abgerufen am 23.11.2024.