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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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daran nicht restringiret werden, als welche ohne Condition zu thun gebothen wäre.

Ad III. Das jus armorum könte dem Hertzoge nicht zugestanden werden; und thäte die Souverainite nichts zur Sache, zumahlen in Europa viele Souverainen, welche vermöge Alliantzen, Unionen oder gewissen Verträgen, nicht alle actus Superioritatis ohne limitation exerciren könten; In dem Altonaischen Vergleich wäre dem Hertzoge das jus armorum nicht separatim zugestanden, sondern nur so, wie er solches schon vormahlen vermöge des Westpfählischen, Coppenhagenschen, und Fonteneblauischen Friedens gehabt, und vermöge der Union haben könte, dahero auch der 2 und 5 Articul des Altonaischen Vergleichs sich auf die alte Union berieffe, und solche in allem confirmirte.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil man sich nun gar nicht vergleichen konte, und der Hertzog noch mehrere fremde Völcker übernahm, so ließ König Christianus V in Dännemarck anno 1697 die Holmer- und Sorecker Schantz der Erden gleich machen. Als aber der Hertzog anno 1699 die geschleiffte Schantzen wieder aufbauete, liessen die itzo regierende Königl. Maj. dero Trouppen in Sleswig rücken, die Holmer- und andere Schantzen, nebst Friederichs-Stadt erobern, und schleiffen, und die Festung Tönningen bombardiren. Es nahmen sich aber Engeland, Schweden, Holland, Braunschweig, und andere Potentzen des Hertzogs an, und procurirten anno 1700 den Travendalischen Frieden , wodurch der Hertzog in vorigen Stand restituiret, und ihme das plenum, & liberum jus armorum, armandiae, foederum & fortalitiorum zugeeignet ward. In welchem Stande es bißhero geblieben.

Siebendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf dei Insul Heilge-Land.

DIese Sleswigische Insul haben die Hertzoge zu Holstein-Gottorf biß anno 1684 als ein zu ihrem Sleswigischen Antheil gehöriges Stück geruhig beseßen; Wie damahls aber der König in Dännemarck das gantze Hertzogthum Sleswig in Possession nehmen ließ, auch solches nicht anders, als unter gewissen Conditionen, dem Hertzoge restituiren wolte, machte er auch in specie praetension auf diese Insul Heilge-Land, vorgebend, es wäre solche nicht in die Theilung der Sleswigischen Lande gekommen, und sey von den Hertzogen ohne Recht possediret worden, begehrte dahero, daß der Hertzog ihme solche nun auch so lange in Besitz geben solte, nach solcher verflossenen Zeit aber solte sie gemeinschafftlich bleiben . Gottorfischer Seiten berieff man sich zwar auf den vieljährigen geruhigen Besitz, und die praescription; worauf aber von Dännemarck repliciret wurde, die praescriptio könne dem Könige nicht nachtheilig seyn, weil in der Erb-Theilung de anno 1544 per pactum adjectum deshalb nöthige praecaution gebrauchet, und verabredet worden/ daß wegen der Theilung solcher Insul nachgehends ein Vergleich getroffen werden solte. . Es ist diese Insul endlich doch mit dem Hertzogthum Sleswig anno 1698 in dem Altonaischen Frieden restituiret worden, und bißhero bey den Hertzogen zu Holstein-Gottorf geblieben.

vid. hactenus relata latius in Tr. cui Titulus: Nachricht wegen der zwischen Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck, und Hertzog Friedrich in Sleswig-Holstein-Gottorf erwachsenen Irrungen. edit. 1695. & saepe cit. Memoires de Dannemarck c. 9.
quae extat in Franckenbergs Europ. Herold. part. 2. p. 247.
vid. Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 19. §. 66. & 75.
Pufendorf. d. l. §. 79.

daran nicht restringiret werden, als welche ohne Condition zu thun gebothen wäre.

Ad III. Das jus armorum könte dem Hertzoge nicht zugestanden werden; und thäte die Souverainité nichts zur Sache, zumahlen in Europa viele Souverainen, welche vermöge Alliantzen, Unionen oder gewissen Verträgen, nicht alle actus Superioritatis ohne limitation exerciren könten; In dem Altonaischen Vergleich wäre dem Hertzoge das jus armorum nicht separatim zugestanden, sondern nur so, wie er solches schon vormahlen vermöge des Westpfählischen, Coppenhagenschen, und Fonteneblauischen Friedens gehabt, und vermöge der Union haben könte, dahero auch der 2 und 5 Articul des Altonaischen Vergleichs sich auf die alte Union berieffe, und solche in allem confirmirte.

Der Erfolg und itzige Zustand. Weil man sich nun gar nicht vergleichen konte, und der Hertzog noch mehrere fremde Völcker übernahm, so ließ König Christianus V in Dännemarck anno 1697 die Holmer- und Sorecker Schantz der Erden gleich machen. Als aber der Hertzog anno 1699 die geschleiffte Schantzen wieder aufbauete, liessen die itzo regierende Königl. Maj. dero Trouppen in Sleswig rücken, die Holmer- und andere Schantzen, nebst Friederichs-Stadt erobern, und schleiffen, und die Festung Tönningen bombardiren. Es nahmen sich aber Engeland, Schweden, Holland, Braunschweig, und andere Potentzen des Hertzogs an, und procurirten anno 1700 den Travendalischen Frieden , wodurch der Hertzog in vorigen Stand restituiret, und ihme das plenum, & liberum jus armorum, armandiae, foederum & fortalitiorum zugeeignet ward. In welchem Stande es bißhero geblieben.

Siebendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf dei Insul Heilge-Land.

DIese Sleswigische Insul haben die Hertzoge zu Holstein-Gottorf biß anno 1684 als ein zu ihrem Sleswigischen Antheil gehöriges Stück geruhig beseßen; Wie damahls aber der König in Dännemarck das gantze Hertzogthum Sleswig in Possession nehmen ließ, auch solches nicht anders, als unter gewissen Conditionen, dem Hertzoge restituiren wolte, machte er auch in specie praetension auf diese Insul Heilge-Land, vorgebend, es wäre solche nicht in die Theilung der Sleswigischen Lande gekommen, und sey von den Hertzogen ohne Recht possediret worden, begehrte dahero, daß der Hertzog ihme solche nun auch so lange in Besitz geben solte, nach solcher verflossenen Zeit aber solte sie gemeinschafftlich bleiben . Gottorfischer Seiten berieff man sich zwar auf den vieljährigen geruhigen Besitz, und die praescription; worauf aber von Dännemarck repliciret wurde, die praescriptio könne dem Könige nicht nachtheilig seyn, weil in der Erb-Theilung de anno 1544 per pactum adjectum deshalb nöthige praecaution gebrauchet, und verabredet worden/ daß wegen der Theilung solcher Insul nachgehends ein Vergleich getroffen werden solte. . Es ist diese Insul endlich doch mit dem Hertzogthum Sleswig anno 1698 in dem Altonaischen Frieden restituiret worden, und bißhero bey den Hertzogen zu Holstein-Gottorf geblieben.

vid. hactenus relata latius in Tr. cui Titulus: Nachricht wegen der zwischen Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck, und Hertzog Friedrich in Sleswig-Holstein-Gottorf erwachsenen Irrungen. edit. 1695. & saepe cit. Memoires de Dannemarck c. 9.
quae extat in Franckenbergs Europ. Herold. part. 2. p. 247.
vid. Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 19. §. 66. & 75.
Pufendorf. d. l. §. 79.
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        <p>Ad III. Das jus armorum könte dem Hertzoge nicht zugestanden werden; und thäte die            Souverainité nichts zur Sache, zumahlen in Europa viele Souverainen, welche vermöge            Alliantzen, Unionen oder gewissen Verträgen, nicht alle actus Superioritatis ohne            limitation exerciren könten; In dem Altonaischen Vergleich wäre dem Hertzoge das jus            armorum nicht separatim zugestanden, sondern nur so, wie er solches schon vormahlen            vermöge des Westpfählischen, Coppenhagenschen, und Fonteneblauischen Friedens gehabt, und            vermöge der Union haben könte, dahero auch der 2 und 5 Articul des Altonaischen Vergleichs            sich auf die alte Union berieffe, und solche in allem confirmirte. <note place="foot">vid.              hactenus relata latius in Tr. cui Titulus: Nachricht wegen der zwischen Ihr. Kön. Maj.              in Dännemarck, und Hertzog Friedrich in Sleswig-Holstein-Gottorf erwachsenen Irrungen.              edit. 1695. &amp; saepe cit. Memoires de Dannemarck c. 9.</note></p>
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[126/0154] daran nicht restringiret werden, als welche ohne Condition zu thun gebothen wäre. Ad III. Das jus armorum könte dem Hertzoge nicht zugestanden werden; und thäte die Souverainité nichts zur Sache, zumahlen in Europa viele Souverainen, welche vermöge Alliantzen, Unionen oder gewissen Verträgen, nicht alle actus Superioritatis ohne limitation exerciren könten; In dem Altonaischen Vergleich wäre dem Hertzoge das jus armorum nicht separatim zugestanden, sondern nur so, wie er solches schon vormahlen vermöge des Westpfählischen, Coppenhagenschen, und Fonteneblauischen Friedens gehabt, und vermöge der Union haben könte, dahero auch der 2 und 5 Articul des Altonaischen Vergleichs sich auf die alte Union berieffe, und solche in allem confirmirte. Weil man sich nun gar nicht vergleichen konte, und der Hertzog noch mehrere fremde Völcker übernahm, so ließ König Christianus V in Dännemarck anno 1697 die Holmer- und Sorecker Schantz der Erden gleich machen. Als aber der Hertzog anno 1699 die geschleiffte Schantzen wieder aufbauete, liessen die itzo regierende Königl. Maj. dero Trouppen in Sleswig rücken, die Holmer- und andere Schantzen, nebst Friederichs-Stadt erobern, und schleiffen, und die Festung Tönningen bombardiren. Es nahmen sich aber Engeland, Schweden, Holland, Braunschweig, und andere Potentzen des Hertzogs an, und procurirten anno 1700 den Travendalischen Frieden , wodurch der Hertzog in vorigen Stand restituiret, und ihme das plenum, & liberum jus armorum, armandiae, foederum & fortalitiorum zugeeignet ward. In welchem Stande es bißhero geblieben. Der Erfolg und itzige Zustand. Siebendes Capitel, Von der Könige in Dännemarck Praetension auf dei Insul Heilge-Land. DIese Sleswigische Insul haben die Hertzoge zu Holstein-Gottorf biß anno 1684 als ein zu ihrem Sleswigischen Antheil gehöriges Stück geruhig beseßen; Wie damahls aber der König in Dännemarck das gantze Hertzogthum Sleswig in Possession nehmen ließ, auch solches nicht anders, als unter gewissen Conditionen, dem Hertzoge restituiren wolte, machte er auch in specie praetension auf diese Insul Heilge-Land, vorgebend, es wäre solche nicht in die Theilung der Sleswigischen Lande gekommen, und sey von den Hertzogen ohne Recht possediret worden, begehrte dahero, daß der Hertzog ihme solche nun auch so lange in Besitz geben solte, nach solcher verflossenen Zeit aber solte sie gemeinschafftlich bleiben . Gottorfischer Seiten berieff man sich zwar auf den vieljährigen geruhigen Besitz, und die praescription; worauf aber von Dännemarck repliciret wurde, die praescriptio könne dem Könige nicht nachtheilig seyn, weil in der Erb-Theilung de anno 1544 per pactum adjectum deshalb nöthige praecaution gebrauchet, und verabredet worden/ daß wegen der Theilung solcher Insul nachgehends ein Vergleich getroffen werden solte. . Es ist diese Insul endlich doch mit dem Hertzogthum Sleswig anno 1698 in dem Altonaischen Frieden restituiret worden, und bißhero bey den Hertzogen zu Holstein-Gottorf geblieben. vid. hactenus relata latius in Tr. cui Titulus: Nachricht wegen der zwischen Ihr. Kön. Maj. in Dännemarck, und Hertzog Friedrich in Sleswig-Holstein-Gottorf erwachsenen Irrungen. edit. 1695. & saepe cit. Memoires de Dannemarck c. 9. quae extat in Franckenbergs Europ. Herold. part. 2. p. 247. vid. Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 19. §. 66. & 75. Pufendorf. d. l. §. 79.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/154>, abgerufen am 23.11.2024.