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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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als abgezwungen, vor null und nichtig; Worauf der König in Dännemarck das Hertzogthum Slesvvig sequestrirte, in dem darauf zu Fontainebleau an. 1679 erfolgten Frieden aber wurd solches nicht allein restituiret, sondern der Hertzog auch in die vorige Souverainite wieder eingesetzet, und die alte Vnion renoviret.

Andere Streitigk. Weil der König in Dännemarck nun directe die einmahl cedirte Souverainite nicht wieder erhalten konte, so suchte er indirecte durch die alte und in den obgemeldeten Frieden-Schlüssen confirmirte Vnion einige Superiorität über den Hertzog zu Sleswig- Holstein zu obtiniren; und massete sich demnach vermöge derselben an, so wohl von gemeinhabenden Praelaten, und Ritterschafft, als auch von denen dem Fürstl. Hause Holstein-Gottorf privative zustehenden Aemptern, Städten, und Unterthanen, die Contributiones aus zu schreiben, solche insgesambt völlig, sonder dem Fürstl. Hause einige Portion davon zu lassen, zu erheben, und zur defensiion der Hertzogthümer nach Gutbefinden zu verwenden; Uber dem wolte Ihr. Kön. Majest. dem Hochfürstl. Hause kein jus armorum, foederum & fortalitiorum separatim zugestehen, aus Ursache, daß solches bey dem Condominio J. K. M. nicht seyn könte; wowider aber das Hochfürstl. Hauß ein öffentliches Scriptum heraus gab, und darinnen die von Dännemarck angefochtene jura Regalia unter andern damit zu behaupten suchte:

Gottorfische Einwendung. I. Daß bey denen alt-väterlichen Erb-Theilungen denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf, laut der Theilungs-Briefe, alle Hoheiten, Herrligkeiten, und Gerechtigkeiten zugeleget, und verschrieben worden.

II. Daß die Hertzoge zu Holstein-Gottorf wegen des Hertzogthums Slesvvig vormahls von Dännemarck, und wegen Holstein noch itzo von dem Käyser mit allen Hoheiten, Herrligkeiten, Gerechtigkeiten und Regalien die Belehnung erhalten.

III. Daß der Hertzog in dem Hertzogthum Slesvvig ein souverainer Herr, und in Holstein ein unmittelbahrer regierender Reichs-Fürst.

IV. daß des juris Collectandi wegen in denen Erbtheilungs-Briefen expresse versehen, daß die gemeine Land-Beede mit beyder Partheyen Wissen und Willen geschehen solle. Es wären auch die Landes-Contributionen allezeit mit beyderseits Rath und Autorität angesetzet, und zwischen beyden Herrschafften gleich getheilet worden.

V. Daß an. 1661, und 1663 durch einen absonderlichen Tractat vergliechen, daß die Contribution des Landes zwischen der Königlichen und Fürstl. Herrschafft zu gleichen Portionen solte getheilet werden.

VI. Daß die Vniones ein foedus aequale reciprocum wären, und daß darinnen expresse stipuliret, daß sie keinem Theil an seiner Gerechtigkeit und Hoheit praejudiciren solten.

Erfolg. J. K. M. in Dännemarck setzten demselben zwar eine andere Schrifft entgegen, welche von Fürstl. Slesvvig-Gottorpischer Seiten abermahl beantwortet wurde; weil aber keiner von seinem vermeinten Rechte etwas nachgeben wolte, so wurd die Sache durch solche Schrifft-Wechselung nicht ausgemachet, und nahmen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck dahero das Hertzogthum Slesvvig an. 1684 mit gewaltsamer Hand in Besitz. Und ob er solches zwar an-

vid. Scriptum, cui Titulus: Rendsburgensia inter Sereniss. & Potentiss. Principem & Dn. Christianum V. Dan. R. & Reverendissimum ac Sereniss. Principem & Dn. Christianum Albertum, Duc. Slesvici & Holsatia Gottorpiensem &c. Pacta non pacta, restitutionem in integrum provocantia. quod extat ap. Londorp. d. l. p. 293
vid. Franckenbergs Europ. Herold Part. 2. p. 739.
vid. Artic. XVII. d. pacis. quae extat ap. Londorp. Tom. X. Act. Publ. L. 11. p. 709.
vid. Londorp. Tom. XII. L. 119. p. 328.
Sub Tit. Des Hochfürstl. Hauses Sleswig-Holstein-Gottorf, in denen Erbtheilungs, Vnions, Defensions, auch andern Recessen, Lehen-Briefen, Friedens-Instrumenten, und Verträgen, gegründete Gerechtsahme, quod extat ap. Londorp. d. l.
Sub Titulo: Nachricht von Ihr. Kön. Maj. zu Dännemarck wider des Hn. Hertzogs zu Sleswig-Holstein-Gottorf annoch habenden rechtmäßigen Beschwerden, und Ansprüche; ap. Londorp. d. l. p. 378.
Cui Titulus: Abgenöthigte Beantwortung der Schrifft, welche unter der Rubric. Nachricht von Ihro Kön. Maj. zu Dännemarck sc. ans Licht gegeben worden. vid. ap. Londorp. d. l. p. 436.
vid. Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 19. §. 64. seqq. Die Motiven, so Ihro Kön. Maj. in Dännemarck zu solcher gewaltsahmen occupirung bewogen, sind bey Franckenberg im Europ. Herold Part. 2. p. 740. zu finden, woselbst er solche aus des Königs den 22 April. an Se. Hochfürstl. Durchl. abgelassenem Schreiben, und aus dem ausgelassenen Reunions- oder Privations-Patent zusammen getragen. Den Unfug solcher Occupation hat der Holstein-Gottorfische Gesandte in einer Schrifft, unter dem Titel: Ausführliches in der Theologie, und den Rechten, wohlgegründetes Bedencken, über 2 Haupt-Fragen: (1) Ob die gewaltsahme Occupirung des Hertzogthums Sleswigs, welche den 30 May 1684 vorgenommen, jure belli, oder sonsten könne justificiret werden? 2) Was von der Eydes-Leistung, so dero zu Sleswig-Holstein regierenden Hochfürstl. Durchl. Bedienten, und Unterthanen, nach beschhener Occupation daselbst, abgenöthiget, zu halten? dem Reichs-Convent zu Regenspurg zeigen wollen, quod Scriptum extat ap. Londorp. d. l. p. 267.

als abgezwungen, vor null und nichtig; Worauf der König in Dännemarck das Hertzogthum Slesvvig sequestrirte, in dem darauf zu Fontainebleau an. 1679 erfolgten Frieden aber wurd solches nicht allein restituiret, sondern der Hertzog auch in die vorige Souverainité wieder eingesetzet, und die alte Vnion renoviret.

Andere Streitigk. Weil der König in Dännemarck nun directe die einmahl cedirte Souverainité nicht wieder erhalten konte, so suchte er indirecte durch die alte und in den obgemeldeten Frieden-Schlüssen confirmirte Vnion einige Superiorität über den Hertzog zu Sleswig- Holstein zu obtiniren; und massete sich demnach vermöge derselben an, so wohl von gemeinhabenden Praelaten, und Ritterschafft, als auch von denen dem Fürstl. Hause Holstein-Gottorf privative zustehenden Aemptern, Städten, und Unterthanen, die Contributiones aus zu schreiben, solche insgesambt völlig, sonder dem Fürstl. Hause einige Portion davon zu lassen, zu erheben, und zur defensiion der Hertzogthümer nach Gutbefinden zu verwenden; Uber dem wolte Ihr. Kön. Majest. dem Hochfürstl. Hause kein jus armorum, foederum & fortalitiorum separatim zugestehen, aus Ursache, daß solches bey dem Condominio J. K. M. nicht seyn könte; wowider aber das Hochfürstl. Hauß ein öffentliches Scriptum heraus gab, und darinnen die von Dännemarck angefochtene jura Regalia unter andern damit zu behaupten suchte:

Gottorfische Einwendung. I. Daß bey denen alt-väterlichen Erb-Theilungen denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf, laut der Theilungs-Briefe, alle Hoheiten, Herrligkeiten, und Gerechtigkeiten zugeleget, und verschrieben worden.

II. Daß die Hertzoge zu Holstein-Gottorf wegen des Hertzogthums Slesvvig vormahls von Dännemarck, und wegen Holstein noch itzo von dem Käyser mit allen Hoheiten, Herrligkeiten, Gerechtigkeiten und Regalien die Belehnung erhalten.

III. Daß der Hertzog in dem Hertzogthum Slesvvig ein souverainer Herr, und in Holstein ein unmittelbahrer regierender Reichs-Fürst.

IV. daß des juris Collectandi wegen in denen Erbtheilungs-Briefen expresse versehen, daß die gemeine Land-Beede mit beyder Partheyen Wissen und Willen geschehen solle. Es wären auch die Landes-Contributionen allezeit mit beyderseits Rath und Autorität angesetzet, und zwischen beyden Herrschafften gleich getheilet worden.

V. Daß an. 1661, und 1663 durch einen absonderlichen Tractat vergliechen, daß die Contribution des Landes zwischen der Königlichen und Fürstl. Herrschafft zu gleichen Portionen solte getheilet werden.

VI. Daß die Vniones ein foedus aequale reciprocum wären, und daß darinnen expresse stipuliret, daß sie keinem Theil an seiner Gerechtigkeit und Hoheit praejudiciren solten.

Erfolg. J. K. M. in Dännemarck setzten demselben zwar eine andere Schrifft entgegen, welche von Fürstl. Slesvvig-Gottorpischer Seiten abermahl beantwortet wurde; weil aber keiner von seinem vermeinten Rechte etwas nachgeben wolte, so wurd die Sache durch solche Schrifft-Wechselung nicht ausgemachet, und nahmen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck dahero das Hertzogthum Slesvvig an. 1684 mit gewaltsamer Hand in Besitz. Und ob er solches zwar an-

vid. Scriptum, cui Titulus: Rendsburgensia inter Sereniss. & Potentiss. Principem & Dn. Christianum V. Dan. R. & Reverendissimum ac Sereniss. Principem & Dn. Christianum Albertum, Duc. Slesvici & Holsatia Gottorpiensem &c. Pacta non pacta, restitutionem in integrum provocantia. quod extat ap. Londorp. d. l. p. 293
vid. Franckenbergs Europ. Herold Part. 2. p. 739.
vid. Artic. XVII. d. pacis. quae extat ap. Londorp. Tom. X. Act. Publ. L. 11. p. 709.
vid. Londorp. Tom. XII. L. 119. p. 328.
Sub Tit. Des Hochfürstl. Hauses Sleswig-Holstein-Gottorf, in denen Erbtheilungs, Vnions, Defensions, auch andern Recessen, Lehen-Briefen, Friedens-Instrumenten, und Verträgen, gegründete Gerechtsahme, quod extat ap. Londorp. d. l.
Sub Titulo: Nachricht von Ihr. Kön. Maj. zu Dännemarck wider des Hn. Hertzogs zu Sleswig-Holstein-Gottorf annoch habenden rechtmäßigen Beschwerden, und Ansprüche; ap. Londorp. d. l. p. 378.
Cui Titulus: Abgenöthigte Beantwortung der Schrifft, welche unter der Rubric. Nachricht von Ihro Kön. Maj. zu Dännemarck sc. ans Licht gegeben worden. vid. ap. Londorp. d. l. p. 436.
vid. Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 19. §. 64. seqq. Die Motiven, so Ihro Kön. Maj. in Dännemarck zu solcher gewaltsahmen occupirung bewogen, sind bey Franckenberg im Europ. Herold Part. 2. p. 740. zu finden, woselbst er solche aus des Königs den 22 April. an Se. Hochfürstl. Durchl. abgelassenem Schreiben, und aus dem ausgelassenen Reunions- oder Privations-Patent zusammen getragen. Den Unfug solcher Occupation hat der Holstein-Gottorfische Gesandte in einer Schrifft, unter dem Titel: Ausführliches in der Theologie, und den Rechten, wohlgegründetes Bedencken, über 2 Haupt-Fragen: (1) Ob die gewaltsahme Occupirung des Hertzogthums Sleswigs, welche den 30 May 1684 vorgenommen, jure belli, oder sonsten könne justificiret werden? 2) Was von der Eydes-Leistung, so dero zu Sleswig-Holstein regierenden Hochfürstl. Durchl. Bedienten, und Unterthanen, nach beschhener Occupation daselbst, abgenöthiget, zu halten? dem Reichs-Convent zu Regenspurg zeigen wollen, quod Scriptum extat ap. Londorp. d. l. p. 267.
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        <p><note place="left">Gottorfische Einwendung.</note> I. Daß bey denen alt-väterlichen            Erb-Theilungen denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf, laut der Theilungs-Briefe, alle            Hoheiten, Herrligkeiten, und Gerechtigkeiten zugeleget, und verschrieben worden.</p>
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        <p>III. Daß der Hertzog in dem Hertzogthum Slesvvig ein souverainer Herr, und in Holstein            ein unmittelbahrer regierender Reichs-Fürst.</p>
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        <p>V. Daß an. 1661, und 1663 durch einen absonderlichen Tractat vergliechen, daß die            Contribution des Landes zwischen der Königlichen und Fürstl. Herrschafft zu gleichen            Portionen solte getheilet werden.</p>
        <p>VI. Daß die Vniones ein foedus aequale reciprocum wären, und daß darinnen expresse            stipuliret, daß sie keinem Theil an seiner Gerechtigkeit und Hoheit praejudiciren            solten.</p>
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[124/0152] als abgezwungen, vor null und nichtig; Worauf der König in Dännemarck das Hertzogthum Slesvvig sequestrirte, in dem darauf zu Fontainebleau an. 1679 erfolgten Frieden aber wurd solches nicht allein restituiret, sondern der Hertzog auch in die vorige Souverainité wieder eingesetzet, und die alte Vnion renoviret. Weil der König in Dännemarck nun directe die einmahl cedirte Souverainité nicht wieder erhalten konte, so suchte er indirecte durch die alte und in den obgemeldeten Frieden-Schlüssen confirmirte Vnion einige Superiorität über den Hertzog zu Sleswig- Holstein zu obtiniren; und massete sich demnach vermöge derselben an, so wohl von gemeinhabenden Praelaten, und Ritterschafft, als auch von denen dem Fürstl. Hause Holstein-Gottorf privative zustehenden Aemptern, Städten, und Unterthanen, die Contributiones aus zu schreiben, solche insgesambt völlig, sonder dem Fürstl. Hause einige Portion davon zu lassen, zu erheben, und zur defensiion der Hertzogthümer nach Gutbefinden zu verwenden; Uber dem wolte Ihr. Kön. Majest. dem Hochfürstl. Hause kein jus armorum, foederum & fortalitiorum separatim zugestehen, aus Ursache, daß solches bey dem Condominio J. K. M. nicht seyn könte; wowider aber das Hochfürstl. Hauß ein öffentliches Scriptum heraus gab, und darinnen die von Dännemarck angefochtene jura Regalia unter andern damit zu behaupten suchte: Andere Streitigk. I. Daß bey denen alt-väterlichen Erb-Theilungen denen Hertzogen zu Holstein-Gottorf, laut der Theilungs-Briefe, alle Hoheiten, Herrligkeiten, und Gerechtigkeiten zugeleget, und verschrieben worden. Gottorfische Einwendung. II. Daß die Hertzoge zu Holstein-Gottorf wegen des Hertzogthums Slesvvig vormahls von Dännemarck, und wegen Holstein noch itzo von dem Käyser mit allen Hoheiten, Herrligkeiten, Gerechtigkeiten und Regalien die Belehnung erhalten. III. Daß der Hertzog in dem Hertzogthum Slesvvig ein souverainer Herr, und in Holstein ein unmittelbahrer regierender Reichs-Fürst. IV. daß des juris Collectandi wegen in denen Erbtheilungs-Briefen expresse versehen, daß die gemeine Land-Beede mit beyder Partheyen Wissen und Willen geschehen solle. Es wären auch die Landes-Contributionen allezeit mit beyderseits Rath und Autorität angesetzet, und zwischen beyden Herrschafften gleich getheilet worden. V. Daß an. 1661, und 1663 durch einen absonderlichen Tractat vergliechen, daß die Contribution des Landes zwischen der Königlichen und Fürstl. Herrschafft zu gleichen Portionen solte getheilet werden. VI. Daß die Vniones ein foedus aequale reciprocum wären, und daß darinnen expresse stipuliret, daß sie keinem Theil an seiner Gerechtigkeit und Hoheit praejudiciren solten. J. K. M. in Dännemarck setzten demselben zwar eine andere Schrifft entgegen, welche von Fürstl. Slesvvig-Gottorpischer Seiten abermahl beantwortet wurde; weil aber keiner von seinem vermeinten Rechte etwas nachgeben wolte, so wurd die Sache durch solche Schrifft-Wechselung nicht ausgemachet, und nahmen Ihro Kön. Maj. in Dännemarck dahero das Hertzogthum Slesvvig an. 1684 mit gewaltsamer Hand in Besitz. Und ob er solches zwar an- Erfolg. vid. Scriptum, cui Titulus: Rendsburgensia inter Sereniss. & Potentiss. Principem & Dn. Christianum V. Dan. R. & Reverendissimum ac Sereniss. Principem & Dn. Christianum Albertum, Duc. Slesvici & Holsatia Gottorpiensem &c. Pacta non pacta, restitutionem in integrum provocantia. quod extat ap. Londorp. d. l. p. 293 vid. Franckenbergs Europ. Herold Part. 2. p. 739. vid. Artic. XVII. d. pacis. quae extat ap. Londorp. Tom. X. Act. Publ. L. 11. p. 709. vid. Londorp. Tom. XII. L. 119. p. 328. Sub Tit. Des Hochfürstl. Hauses Sleswig-Holstein-Gottorf, in denen Erbtheilungs, Vnions, Defensions, auch andern Recessen, Lehen-Briefen, Friedens-Instrumenten, und Verträgen, gegründete Gerechtsahme, quod extat ap. Londorp. d. l. Sub Titulo: Nachricht von Ihr. Kön. Maj. zu Dännemarck wider des Hn. Hertzogs zu Sleswig-Holstein-Gottorf annoch habenden rechtmäßigen Beschwerden, und Ansprüche; ap. Londorp. d. l. p. 378. Cui Titulus: Abgenöthigte Beantwortung der Schrifft, welche unter der Rubric. Nachricht von Ihro Kön. Maj. zu Dännemarck sc. ans Licht gegeben worden. vid. ap. Londorp. d. l. p. 436. vid. Pufendorf. Hist. Brandenb. L. 19. §. 64. seqq. Die Motiven, so Ihro Kön. Maj. in Dännemarck zu solcher gewaltsahmen occupirung bewogen, sind bey Franckenberg im Europ. Herold Part. 2. p. 740. zu finden, woselbst er solche aus des Königs den 22 April. an Se. Hochfürstl. Durchl. abgelassenem Schreiben, und aus dem ausgelassenen Reunions- oder Privations-Patent zusammen getragen. Den Unfug solcher Occupation hat der Holstein-Gottorfische Gesandte in einer Schrifft, unter dem Titel: Ausführliches in der Theologie, und den Rechten, wohlgegründetes Bedencken, über 2 Haupt-Fragen: (1) Ob die gewaltsahme Occupirung des Hertzogthums Sleswigs, welche den 30 May 1684 vorgenommen, jure belli, oder sonsten könne justificiret werden? 2) Was von der Eydes-Leistung, so dero zu Sleswig-Holstein regierenden Hochfürstl. Durchl. Bedienten, und Unterthanen, nach beschhener Occupation daselbst, abgenöthiget, zu halten? dem Reichs-Convent zu Regenspurg zeigen wollen, quod Scriptum extat ap. Londorp. d. l. p. 267.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/152>, abgerufen am 25.11.2024.