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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Gemeinschafft beliebet; "dergestalt, daß die Bischöffte, Ritter, Ritterschafft und gute Männer solcher Hertzogthümer beyden Parthen Raths und Dinestes halber gleich hoch verpflichtet seyn solten, so/ daß wann unter andern gemeine Land Beede wolte gebethen werden, solches mit beyder Partheyen Wißen und Willen geschehen, auch denselben zu gleichen Theilungen zum besten, und zu gute kommen solte, sc.

In solchem Stande blieb es biß anno 1523, da des König Johannis Sohn Christianus II von den Dänen und Schweden des Thrones entsetzet wurde, und die Dänen seines Vatern Bruder obgedachten Fridericum, Hertzog in Holstein und Sleswig, zu ihrem Könige erwehleten, und diese Hertzogthümer also wie der zusammen kamen. Weilen nun die Stände dieser Hertzogthümer die inconvenientien, so aus einer Separation, ungeachtet der genauesten Union und Gemeinschafft, entstehen könten, sahen; so brachten sie es bey Friderico, da er zur Dänischen Crone gelangete, dahin, daß er ihnen schrifft- und eydlich vor sich und seine Nachkommen versprach, diese Hertzogthümer nicht wieder zu theilen . Es wurd dieses aber von seinem Sohn Christiano III nicht regardiret, sondern dieser theilete gedachte 2 Hertzogthümer anno 1544 unter sich und seine 2 Brüder Johannem, und Adolphum. Weil die Stände aber solcher Theilung einiger massen zu wider waren, meinte Christianus der Sache ein Genügen zu thun, wann obgedachte Communion oder Gemeinschafft erneuret würde, und ward hierauf von neuen beliebet, daß die Städte, Clöster, und Mannschafft, vermöge ihrer Privilegien unzertheilet, und jeder bey seiner Gerechtigkeit verbleiben solte sc. Welches auch wiederholet wurde, da der mitlere Bruder Johannes anno 1580 verstarb, und dessen portion unter des Christiani III Sohn, König Fridericum II, und den Hertzog zu Holstein-Sleswig Adolphum getheilet ward. und ist es bey solcher Communion hiernächst beständig geblieben.

Von der Vnion gedachter Hertzogthümer. Uber dem aber ist anno 1533 zwischen Dännemarck und dem Hertzoge zu Holstein-Sleswig auch eine Union aufgerichtet worden: Dann weil die Hertzogthümer Sleswig-Holstein ein besonderes corpo constituirten, welches mit dem Königreich Dännemarck so gar nicht verbunden war, daß auch in denen alten Landes-Privilegien und Constitutionen expresse stehet: Ducatus Suderjutiae (Slesvici) Regno & Coronae Daniae non unietur nec annectetur, ita quod unus sit Dominus utriusque, und um selbe Zeit wegen der Reformation im Religions-Wesen allerley Unruhe in Dännemarck entstund; so richteten die Reichs-Räthe nach Königs Friderici I Tod ein Interregnum an, und machten anno 1533 mit dessen hinterlassenen Söhnen ein Bündnüß, so die Union genandt, und nachgehends von König Christiano III, und seinen Successoren approbiret worden; worinnen unter andern enthalten, (1) daß wann ein König in Dännemarck die Hertzoge zu Slesvvig-Holstein, oder diese jenen um Land, Leute, oder sonsten zu besprechen hätten, solche Zwietracht vor 8 beyderseits Räthen geklaget, und entschieden werden solte. (2) Daß keiner des andern offenbahre Feinde herbergen, oder hausen solle. (3) Daß keine Part ohne des andern Rath und Wissen sich in Krieg begeben solte; daferm aber ein Theil überzogen, und angefallen würde/ solte der andere mit einer gewissen Anzahl Soldaten demselben zu succurriren schuldig seyn sc. Diesel Vnion wurd an. 1623, bey Uberhandnehmung der damahligen Teutschen Unruhe, zwischen König Christianum IV in Dännemarck, und Hertzog Fridericum zu Holstein-Gottorf confirmiret, und extendiret. Deme an. 1637 noch hinzugethan wurde, daß keinerder Contrahen ten, ohne vorhergehende communication mit dem andern, eine neue Allianze einzugehen bemächtiget seyn solle; und wurd zugleich declariret, welcher gestalt einer dem andern im Fall der Noth zu Hülffe kommen solte; jedoch solte dieses nicht länger als 5 Jahre verbindlich seyn.

Die Gelegenheit dieser Streitigkeiten. Dieses gute Verständnüß hat gewähret biß zu den Zeiten Königs Friderici III in Dännemarck, und Hertzogs Friderici zu Holstein-Gottorf, da sich dieser in dem zwi-

vid. Erb-Vertrag zwischen Kön. Hansen, und Hertzog Fridrichen ap. Londorp. d. l. p. 335.
Hactenus relata videri latius possunt dans les Memoires de Dannemarck conten. la vie de Christiern. V. cap. 1.
Diploma R. Friderici vid. ap. Londorp. d. l. p. 465.
vid. Erbtheilung. ap. Londorp. d. l. p. 338.
vid. Erbtheilung Kön. Fridrich II. und Hertzog Adolphs ap. Londorp. d. l. p. 338.
Unionem hanc vid. ap. Londorp. d. l. p. 350.
vid. Londorp. d. l. p. 354.
vid. Londorp. d. l. p. 356.

Gemeinschafft beliebet; „dergestalt, daß die Bischöffte, Ritter, Ritterschafft und gute Männer solcher Hertzogthümer beyden Parthen Raths und Dinestes halber gleich hoch verpflichtet seyn solten, so/ daß wann unter andern gemeine Land Beede wolte gebethen werden, solches mit beyder Partheyen Wißen und Willen geschehen, auch denselben zu gleichen Theilungen zum besten, und zu gute kommen solte, sc.

In solchem Stande blieb es biß anno 1523, da des König Johannis Sohn Christianus II von den Dänen und Schweden des Thrones entsetzet wurde, und die Dänen seines Vatern Bruder obgedachten Fridericum, Hertzog in Holstein und Sleswig, zu ihrem Könige erwehleten, und diese Hertzogthümer also wie der zusammen kamen. Weilen nun die Stände dieser Hertzogthümer die inconvenientien, so aus einer Separation, ungeachtet der genauesten Union und Gemeinschafft, entstehen könten, sahen; so brachten sie es bey Friderico, da er zur Dänischen Crone gelangete, dahin, daß er ihnen schrifft- und eydlich vor sich und seine Nachkommen versprach, diese Hertzogthümer nicht wieder zu theilen . Es wurd dieses aber von seinem Sohn Christiano III nicht regardiret, sondern dieser theilete gedachte 2 Hertzogthümer anno 1544 unter sich und seine 2 Brüder Johannem, und Adolphum. Weil die Stände aber solcher Theilung einiger massen zu wider waren, meinte Christianus der Sache ein Genügen zu thun, wann obgedachte Communion oder Gemeinschafft erneuret würde, und ward hierauf von neuen beliebet, daß die Städte, Clöster, und Mannschafft, vermöge ihrer Privilegien unzertheilet, und jeder bey seiner Gerechtigkeit verbleiben solte sc. Welches auch wiederholet wurde, da der mitlere Bruder Johannes anno 1580 verstarb, und dessen portion unter des Christiani III Sohn, König Fridericum II, und den Hertzog zu Holstein-Sleswig Adolphum getheilet ward. und ist es bey solcher Communion hiernächst beständig geblieben.

Von der Vnion gedachter Hertzogthümer. Uber dem aber ist anno 1533 zwischen Dännemarck und dem Hertzoge zu Holstein-Sleswig auch eine Union aufgerichtet worden: Dann weil die Hertzogthümer Sleswig-Holstein ein besonderes corpo constituirten, welches mit dem Königreich Dännemarck so gar nicht verbunden war, daß auch in denen alten Landes-Privilegien und Constitutionen expresse stehet: Ducatus Suderjutiae (Slesvici) Regno & Coronae Daniae non unietur nec annectetur, ita quod unus sit Dominus utriusque, und um selbe Zeit wegen der Reformation im Religions-Wesen allerley Unruhe in Dännemarck entstund; so richteten die Reichs-Räthe nach Königs Friderici I Tod ein Interregnum an, und machten anno 1533 mit dessen hinterlassenen Söhnen ein Bündnüß, so die Union genandt, und nachgehends von König Christiano III, und seinen Successoren approbiret worden; worinnen unter andern enthalten, (1) daß wann ein König in Dännemarck die Hertzoge zu Slesvvig-Holstein, oder diese jenen um Land, Leute, oder sonsten zu besprechen hätten, solche Zwietracht vor 8 beyderseits Räthen geklaget, und entschieden werden solte. (2) Daß keiner des andern offenbahre Feinde herbergen, oder hausen solle. (3) Daß keine Part ohne des andern Rath und Wissen sich in Krieg begeben solte; daferm aber ein Theil überzogen, und angefallen würde/ solte der andere mit einer gewissen Anzahl Soldaten demselben zu succurriren schuldig seyn sc. Diesel Vnion wurd an. 1623, bey Uberhandnehmung der damahligen Teutschen Unruhe, zwischen König Christianum IV in Dännemarck, und Hertzog Fridericum zu Holstein-Gottorf confirmiret, und extendiret. Deme an. 1637 noch hinzugethan wurde, daß keinerder Contrahen ten, ohne vorhergehende communication mit dem andern, eine neue Allianze einzugehen bemächtiget seyn solle; und wurd zugleich declariret, welcher gestalt einer dem andern im Fall der Noth zu Hülffe kommen solte; jedoch solte dieses nicht länger als 5 Jahre verbindlich seyn.

Die Gelegenheit dieser Streitigkeiten. Dieses gute Verständnüß hat gewähret biß zu den Zeiten Königs Friderici III in Dännemarck, und Hertzogs Friderici zu Holstein-Gottorf, da sich dieser in dem zwi-

vid. Erb-Vertrag zwischen Kön. Hansen, und Hertzog Fridrichen ap. Londorp. d. l. p. 335.
Hactenus relata videri latius possunt dans les Memoires de Dannemarck conten. la vie de Christiern. V. cap. 1.
Diploma R. Friderici vid. ap. Londorp. d. l. p. 465.
vid. Erbtheilung. ap. Londorp. d. l. p. 338.
vid. Erbtheilung Kön. Fridrich II. und Hertzog Adolphs ap. Londorp. d. l. p. 338.
Unionem hanc vid. ap. Londorp. d. l. p. 350.
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        <p>In solchem Stande blieb es biß anno 1523, da des König Johannis Sohn Christianus II von            den Dänen und Schweden des Thrones entsetzet wurde, und die Dänen seines Vatern Bruder            obgedachten Fridericum, Hertzog in Holstein und Sleswig, zu ihrem Könige erwehleten, und            diese Hertzogthümer also wie der zusammen kamen. Weilen nun die Stände dieser            Hertzogthümer die inconvenientien, so aus einer Separation, ungeachtet der genauesten            Union und Gemeinschafft, entstehen könten, sahen; so brachten sie es bey Friderico, da er            zur Dänischen Crone gelangete, dahin, daß er ihnen schrifft- und eydlich vor sich und            seine Nachkommen versprach, diese Hertzogthümer nicht wieder zu theilen <note place="foot">Diploma R. Friderici vid. ap. Londorp. d. l. p. 465.</note>. Es wurd dieses aber von            seinem Sohn Christiano III nicht regardiret, sondern dieser theilete gedachte 2            Hertzogthümer anno 1544 unter sich und seine 2 Brüder Johannem, und Adolphum. Weil die            Stände aber solcher Theilung einiger massen zu wider waren, meinte Christianus der Sache            ein Genügen zu thun, wann obgedachte Communion oder Gemeinschafft erneuret würde, und ward            hierauf von neuen beliebet, daß die Städte, Clöster, und Mannschafft, vermöge ihrer            Privilegien unzertheilet, und jeder bey seiner Gerechtigkeit verbleiben solte sc. <note place="foot">vid. Erbtheilung. ap. Londorp. d. l. p. 338.</note> Welches auch            wiederholet wurde, da der mitlere Bruder Johannes anno 1580 verstarb, und dessen portion            unter des Christiani III Sohn, König Fridericum II, und den Hertzog zu Holstein-Sleswig            Adolphum getheilet ward. <note place="foot">vid. Erbtheilung Kön. Fridrich II. und Hertzog              Adolphs ap. Londorp. d. l. p. 338.</note> und ist es bey solcher Communion hiernächst            beständig geblieben.</p>
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[122/0150] Gemeinschafft beliebet; „dergestalt, daß die Bischöffte, Ritter, Ritterschafft und gute Männer solcher Hertzogthümer beyden Parthen Raths und Dinestes halber gleich hoch verpflichtet seyn solten, so/ daß wann unter andern gemeine Land Beede wolte gebethen werden, solches mit beyder Partheyen Wißen und Willen geschehen, auch denselben zu gleichen Theilungen zum besten, und zu gute kommen solte, sc. In solchem Stande blieb es biß anno 1523, da des König Johannis Sohn Christianus II von den Dänen und Schweden des Thrones entsetzet wurde, und die Dänen seines Vatern Bruder obgedachten Fridericum, Hertzog in Holstein und Sleswig, zu ihrem Könige erwehleten, und diese Hertzogthümer also wie der zusammen kamen. Weilen nun die Stände dieser Hertzogthümer die inconvenientien, so aus einer Separation, ungeachtet der genauesten Union und Gemeinschafft, entstehen könten, sahen; so brachten sie es bey Friderico, da er zur Dänischen Crone gelangete, dahin, daß er ihnen schrifft- und eydlich vor sich und seine Nachkommen versprach, diese Hertzogthümer nicht wieder zu theilen . Es wurd dieses aber von seinem Sohn Christiano III nicht regardiret, sondern dieser theilete gedachte 2 Hertzogthümer anno 1544 unter sich und seine 2 Brüder Johannem, und Adolphum. Weil die Stände aber solcher Theilung einiger massen zu wider waren, meinte Christianus der Sache ein Genügen zu thun, wann obgedachte Communion oder Gemeinschafft erneuret würde, und ward hierauf von neuen beliebet, daß die Städte, Clöster, und Mannschafft, vermöge ihrer Privilegien unzertheilet, und jeder bey seiner Gerechtigkeit verbleiben solte sc. Welches auch wiederholet wurde, da der mitlere Bruder Johannes anno 1580 verstarb, und dessen portion unter des Christiani III Sohn, König Fridericum II, und den Hertzog zu Holstein-Sleswig Adolphum getheilet ward. und ist es bey solcher Communion hiernächst beständig geblieben. Uber dem aber ist anno 1533 zwischen Dännemarck und dem Hertzoge zu Holstein-Sleswig auch eine Union aufgerichtet worden: Dann weil die Hertzogthümer Sleswig-Holstein ein besonderes corpo constituirten, welches mit dem Königreich Dännemarck so gar nicht verbunden war, daß auch in denen alten Landes-Privilegien und Constitutionen expresse stehet: Ducatus Suderjutiae (Slesvici) Regno & Coronae Daniae non unietur nec annectetur, ita quod unus sit Dominus utriusque, und um selbe Zeit wegen der Reformation im Religions-Wesen allerley Unruhe in Dännemarck entstund; so richteten die Reichs-Räthe nach Königs Friderici I Tod ein Interregnum an, und machten anno 1533 mit dessen hinterlassenen Söhnen ein Bündnüß, so die Union genandt, und nachgehends von König Christiano III, und seinen Successoren approbiret worden; worinnen unter andern enthalten, (1) daß wann ein König in Dännemarck die Hertzoge zu Slesvvig-Holstein, oder diese jenen um Land, Leute, oder sonsten zu besprechen hätten, solche Zwietracht vor 8 beyderseits Räthen geklaget, und entschieden werden solte. (2) Daß keiner des andern offenbahre Feinde herbergen, oder hausen solle. (3) Daß keine Part ohne des andern Rath und Wissen sich in Krieg begeben solte; daferm aber ein Theil überzogen, und angefallen würde/ solte der andere mit einer gewissen Anzahl Soldaten demselben zu succurriren schuldig seyn sc. Diesel Vnion wurd an. 1623, bey Uberhandnehmung der damahligen Teutschen Unruhe, zwischen König Christianum IV in Dännemarck, und Hertzog Fridericum zu Holstein-Gottorf confirmiret, und extendiret. Deme an. 1637 noch hinzugethan wurde, daß keinerder Contrahen ten, ohne vorhergehende communication mit dem andern, eine neue Allianze einzugehen bemächtiget seyn solle; und wurd zugleich declariret, welcher gestalt einer dem andern im Fall der Noth zu Hülffe kommen solte; jedoch solte dieses nicht länger als 5 Jahre verbindlich seyn. Von der Vnion gedachter Hertzogthümer. Dieses gute Verständnüß hat gewähret biß zu den Zeiten Königs Friderici III in Dännemarck, und Hertzogs Friderici zu Holstein-Gottorf, da sich dieser in dem zwi- Die Gelegenheit dieser Streitigkeiten. vid. Erb-Vertrag zwischen Kön. Hansen, und Hertzog Fridrichen ap. Londorp. d. l. p. 335. Hactenus relata videri latius possunt dans les Memoires de Dannemarck conten. la vie de Christiern. V. cap. 1. Diploma R. Friderici vid. ap. Londorp. d. l. p. 465. vid. Erbtheilung. ap. Londorp. d. l. p. 338. vid. Erbtheilung Kön. Fridrich II. und Hertzog Adolphs ap. Londorp. d. l. p. 338. Unionem hanc vid. ap. Londorp. d. l. p. 350. vid. Londorp. d. l. p. 354. vid. Londorp. d. l. p. 356.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/150>, abgerufen am 22.11.2024.