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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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der nechste Verwandte das Successions-Recht hätte; Nun hätte er aber in Benennung des Nechsten Verwandten geirret, als welches nicht der Duc d' Anjou, sondern der Käyser Leopoldus gewesen, wie oben p. 79 angeführet, und sey vor diesen also zu interpretiren.

Ad III. Die von denen Spaniern geschehene Huldigung könne dem rechtmäßigen Successori nichts von seinem Rechte entziehen, viel weniger den unrechtmäßigen Frantzöstschen Eintrit in die Spanische Königreiche ex postfacto legitimiren, insonderheit da die Spanier theils durch List und Betrug, theils durch Gewalt, zu solcher Huldigung gebracht.

Ad IV. Mit der Erkennung vor einen König in Spanien, so von einigen Potentaten geschehen, hätte es gleiche Bewandnüs, als mit der Huldigung, maßen der König in Franckreich ebenfals einige hintergangen, indem er die Acceptirung der bekandten Partage vorgegeben, nichts weniger aber im Sinne gehabt; und wann solches auch gleich nicht wäre, so könte doch solche agnition dem Oesterreichischen Rechte weder etwas entziehen, noch der Frantzösischen Anmaßung etwas zulegen.

Auf das jenige aber, so von Frantzösischer Seiten wider die Oesterreichischen Gründe eingewendet, wird von dem Hauße Oesterreich repliciret:

Oesterreichische Replic auff die Frantzösische Einwürffe. Ad I. Daß auch Frauens-Persohnen in Spanien der Succession fähig, daraus folge nicht, daß das Jus Agnationis auffgehoben, dann die Frauens-Persohnen würden nur alsdann admittiret, wann gar keine Masculi mehr verhanden; so lange aber noch welche da, so excludirten dieselbe alle Frauens-Personen, ob sie gleich dem letzt Verstorbenen nicht so nahe als diese verwandt, wie solches aus dem von Molina obangeführten Exempel zu ersehen: Daß aber unter beyden Linien, nehmlich der Teutschen und Spanischen, das mutuum Successionis jus agnaticum beybehalten worden, könte klährlich aus der beständig beybehaltenen Gemeinschafft der Titulaturen und Wappen abgenommen werden. Ja es hätte der König in Franckreich das Königliche Spanische Successions-Recht auff die Oesterreichische Erb-Lande bey dem Münsterischen Frieden selber erkand; dann wie demselben darinnen das Elsas von dem Käyser vor sich und sein Ertz-Hauß Oesterreich abgetreten worden, wäre Franckreich damit nicht zufrieden gewesen, sondern hätte auch des Königs in Spanien Consens dazu haben, und da Spanien sich dessen gewägert, die an Ertz-Hertzog Ferdinand Carl zu Insbruck in dem Münsterischen Frieden §. 88 versprochene Summa Geldes nicht ehe auszahlen wollen, als biß der Spanische Consens herbey geschaffet wäre, hätte auch nicht ehe geruhet, als biß er solchen in dem Pyreneischen Frieden erhalten. Weil nun Franckreich damahls davor gehalten, daß Spanien vermöge des juris agnationis auf die Oesterreichische Lande einen Zuspruch hätte, so müste auch nothwendig folgen, daß Oesterreich vice versa auf die Spanische Lande einen Zuspruch hätte.

Ad II. Daß der Dauphin mit Käyser Leopoldo gleich nahe, sey zwar war, indessen aber hätte dieser nach Spanischen Gesetzen doch mehr Recht zur Succession, als jener; dann in Leg. 2 Partit. Lib. 2 Tit. 15 sey disponiret, daß, wann sich 2 Cognati befinden, die dem letzt Verstorbenen gleich nahe verwand, und gleiches Geschlechtes, der Aeltere dem jüngern vorzuziehen: Nun sey aber Leopoldus älter als der Dauphin, und gienge diesem also vor. Des Molinae Meynung wegen des juris reprae sentationis in linea collaterali, würde nicht von allen angenommen, und könte wenigstens auff die Succession der Könige nicht extendiret werden; dann in linea collaterali würde nur bloß auf die Proximität gesehen. Das Jus Representationis sey ein Privilegium, und dahero nicht zu extendiren, sonderlich auff Königliche Personen, die nicht jure haereditario, sondern jure sanguinis succedirten. In Arragonien sey, nach Marianae und anderer Bericht, ein Exempel in terminis verhanden, da eintzig und allein auff die proximität gesehen worden. Wann aber auch des Molinae Meinung angenommen würde, so sey dennoch Leopoldus dem Dauphin nach Spanischen Gesetzen vorzuziehen; dann der Lex 40 Tauri disponire, wann zwey Persohnen gleiches Geschlechts dem letzten possessori

Lib. 20. rerum hispan. c. 2. 3. & 4. add. Surita in Indice Rer. Arrag. ad ann. 1395. & Hier. Blanc. Comment. Rer. Arrag. in Rege Martino, & deinde in quarto Interregno.

der nechste Verwandte das Successions-Recht hätte; Nun hätte er aber in Benennung des Nechsten Verwandten geirret, als welches nicht der Duc d' Anjou, sondern der Käyser Leopoldus gewesen, wie oben p. 79 angeführet, und sey vor diesen also zu interpretiren.

Ad III. Die von denen Spaniern geschehene Huldigung könne dem rechtmäßigen Successori nichts von seinem Rechte entziehen, viel weniger den unrechtmäßigen Frantzöstschen Eintrit in die Spanische Königreiche ex postfacto legitimiren, insonderheit da die Spanier theils durch List und Betrug, theils durch Gewalt, zu solcher Huldigung gebracht.

Ad IV. Mit der Erkennung vor einen König in Spanien, so von einigen Potentaten geschehen, hätte es gleiche Bewandnüs, als mit der Huldigung, maßen der König in Franckreich ebenfals einige hintergangen, indem er die Acceptirung der bekandten Partage vorgegeben, nichts weniger aber im Sinne gehabt; und wann solches auch gleich nicht wäre, so könte doch solche agnition dem Oesterreichischen Rechte weder etwas entziehen, noch der Frantzösischen Anmaßung etwas zulegen.

Auf das jenige aber, so von Frantzösischer Seiten wider die Oesterreichischen Gründe eingewendet, wird von dem Hauße Oesterreich repliciret:

Oesterreichische Replic auff die Frantzösische Einwürffe. Ad I. Daß auch Frauens-Persohnen in Spanien der Succession fähig, daraus folge nicht, daß das Jus Agnationis auffgehoben, dann die Frauens-Persohnen würden nur alsdann admittiret, wann gar keine Masculi mehr verhanden; so lange aber noch welche da, so excludirten dieselbe alle Frauens-Personen, ob sie gleich dem letzt Verstorbenen nicht so nahe als diese verwandt, wie solches aus dem von Molina obangeführten Exempel zu ersehen: Daß aber unter beyden Linien, nehmlich der Teutschen und Spanischen, das mutuum Successionis jus agnaticum beybehalten worden, könte klährlich aus der beständig beybehaltenen Gemeinschafft der Titulaturen und Wappen abgenommen werden. Ja es hätte der König in Franckreich das Königliche Spanische Successions-Recht auff die Oesterreichische Erb-Lande bey dem Münsterischen Frieden selber erkand; dann wie demselben darinnen das Elsas von dem Käyser vor sich und sein Ertz-Hauß Oesterreich abgetreten worden, wäre Franckreich damit nicht zufrieden gewesen, sondern hätte auch des Königs in Spanien Consens dazu haben, und da Spanien sich dessen gewägert, die an Ertz-Hertzog Ferdinand Carl zu Insbruck in dem Münsterischen Frieden §. 88 versprochene Summa Geldes nicht ehe auszahlen wollen, als biß der Spanische Consens herbey geschaffet wäre, hätte auch nicht ehe geruhet, als biß er solchen in dem Pyreneischen Frieden erhalten. Weil nun Franckreich damahls davor gehalten, daß Spanien vermöge des juris agnationis auf die Oesterreichische Lande einen Zuspruch hätte, so müste auch nothwendig folgen, daß Oesterreich vice versa auf die Spanische Lande einen Zuspruch hätte.

Ad II. Daß der Dauphin mit Käyser Leopoldo gleich nahe, sey zwar war, indessen aber hätte dieser nach Spanischen Gesetzen doch mehr Recht zur Succession, als jener; dann in Leg. 2 Partit. Lib. 2 Tit. 15 sey disponiret, daß, wann sich 2 Cognati befinden, die dem letzt Verstorbenen gleich nahe verwand, und gleiches Geschlechtes, der Aeltere dem jüngern vorzuziehen: Nun sey aber Leopoldus älter als der Dauphin, und gienge diesem also vor. Des Molinae Meynung wegen des juris reprae sentationis in linea collaterali, würde nicht von allen angenommen, und könte wenigstens auff die Succession der Könige nicht extendiret werden; dann in linea collaterali würde nur bloß auf die Proximität gesehen. Das Jus Representationis sey ein Privilegium, und dahero nicht zu extendiren, sonderlich auff Königliche Personen, die nicht jure haereditario, sondern jure sanguinis succedirten. In Arragonien sey, nach Marianae und anderer Bericht, ein Exempel in terminis verhanden, da eintzig und allein auff die proximität gesehen worden. Wann aber auch des Molinae Meinung angenommen würde, so sey dennoch Leopoldus dem Dauphin nach Spanischen Gesetzen vorzuziehen; dann der Lex 40 Tauri disponire, wann zwey Persohnen gleiches Geschlechts dem letzten possessori

Lib. 20. rerum hispan. c. 2. 3. & 4. add. Surita in Indice Rer. Arrag. ad ann. 1395. & Hier. Blanc. Comment. Rer. Arrag. in Rege Martino, & deinde in quarto Interregno.
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der nechste Verwandte das Successions-Recht hätte; Nun hätte er aber in            Benennung des Nechsten Verwandten geirret, als welches nicht der Duc d' Anjou, sondern der            Käyser Leopoldus gewesen, wie oben p. 79 angeführet, und sey vor diesen also zu            interpretiren.</p>
        <p>Ad III. Die von denen Spaniern geschehene Huldigung könne dem rechtmäßigen Successori            nichts von seinem Rechte entziehen, viel weniger den unrechtmäßigen Frantzöstschen Eintrit            in die Spanische Königreiche ex postfacto legitimiren, insonderheit da die Spanier theils            durch List und Betrug, theils durch Gewalt, zu solcher Huldigung gebracht.</p>
        <p>Ad IV. Mit der Erkennung vor einen König in Spanien, so von einigen Potentaten geschehen,            hätte es gleiche Bewandnüs, als mit der Huldigung, maßen der König in Franckreich ebenfals            einige hintergangen, indem er die Acceptirung der bekandten Partage vorgegeben, nichts            weniger aber im Sinne gehabt; und wann solches auch gleich nicht wäre, so könte doch            solche agnition dem Oesterreichischen Rechte weder etwas entziehen, noch der            Frantzösischen Anmaßung etwas zulegen.</p>
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        <p>Ad II. Daß der Dauphin mit Käyser Leopoldo gleich nahe, sey zwar war, indessen aber hätte            dieser nach Spanischen Gesetzen doch mehr Recht zur Succession, als jener; dann in Leg. 2            Partit. Lib. 2 Tit. 15 sey disponiret, daß, wann sich 2 Cognati befinden, die dem letzt            Verstorbenen gleich nahe verwand, und gleiches Geschlechtes, der Aeltere dem jüngern            vorzuziehen: Nun sey aber Leopoldus älter als der Dauphin, und gienge diesem also vor. Des            Molinae Meynung wegen des juris reprae sentationis in linea collaterali, würde nicht von            allen angenommen, und könte wenigstens auff die Succession der Könige nicht extendiret            werden; dann in linea collaterali würde nur bloß auf die Proximität gesehen. Das Jus            Representationis sey ein Privilegium, und dahero nicht zu extendiren, sonderlich auff            Königliche Personen, die nicht jure haereditario, sondern jure <note place="foot">Lib. 20.              rerum hispan. c. 2. 3. &amp; 4. add. Surita in Indice Rer. Arrag. ad ann. 1395. &amp;              Hier. Blanc. Comment. Rer. Arrag. in Rege Martino, &amp; deinde in quarto              Interregno.</note> sanguinis succedirten. In Arragonien sey, nach Marianae und anderer            Bericht, ein Exempel in terminis verhanden, da eintzig und allein auff die proximität            gesehen worden. Wann aber auch des Molinae Meinung angenommen würde, so sey dennoch            Leopoldus dem Dauphin nach Spanischen Gesetzen vorzuziehen; dann der Lex 40 Tauri            disponire, wann zwey Persohnen gleiches Geschlechts dem letzten possessori
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[83/0111] der nechste Verwandte das Successions-Recht hätte; Nun hätte er aber in Benennung des Nechsten Verwandten geirret, als welches nicht der Duc d' Anjou, sondern der Käyser Leopoldus gewesen, wie oben p. 79 angeführet, und sey vor diesen also zu interpretiren. Ad III. Die von denen Spaniern geschehene Huldigung könne dem rechtmäßigen Successori nichts von seinem Rechte entziehen, viel weniger den unrechtmäßigen Frantzöstschen Eintrit in die Spanische Königreiche ex postfacto legitimiren, insonderheit da die Spanier theils durch List und Betrug, theils durch Gewalt, zu solcher Huldigung gebracht. Ad IV. Mit der Erkennung vor einen König in Spanien, so von einigen Potentaten geschehen, hätte es gleiche Bewandnüs, als mit der Huldigung, maßen der König in Franckreich ebenfals einige hintergangen, indem er die Acceptirung der bekandten Partage vorgegeben, nichts weniger aber im Sinne gehabt; und wann solches auch gleich nicht wäre, so könte doch solche agnition dem Oesterreichischen Rechte weder etwas entziehen, noch der Frantzösischen Anmaßung etwas zulegen. Auf das jenige aber, so von Frantzösischer Seiten wider die Oesterreichischen Gründe eingewendet, wird von dem Hauße Oesterreich repliciret: Ad I. Daß auch Frauens-Persohnen in Spanien der Succession fähig, daraus folge nicht, daß das Jus Agnationis auffgehoben, dann die Frauens-Persohnen würden nur alsdann admittiret, wann gar keine Masculi mehr verhanden; so lange aber noch welche da, so excludirten dieselbe alle Frauens-Personen, ob sie gleich dem letzt Verstorbenen nicht so nahe als diese verwandt, wie solches aus dem von Molina obangeführten Exempel zu ersehen: Daß aber unter beyden Linien, nehmlich der Teutschen und Spanischen, das mutuum Successionis jus agnaticum beybehalten worden, könte klährlich aus der beständig beybehaltenen Gemeinschafft der Titulaturen und Wappen abgenommen werden. Ja es hätte der König in Franckreich das Königliche Spanische Successions-Recht auff die Oesterreichische Erb-Lande bey dem Münsterischen Frieden selber erkand; dann wie demselben darinnen das Elsas von dem Käyser vor sich und sein Ertz-Hauß Oesterreich abgetreten worden, wäre Franckreich damit nicht zufrieden gewesen, sondern hätte auch des Königs in Spanien Consens dazu haben, und da Spanien sich dessen gewägert, die an Ertz-Hertzog Ferdinand Carl zu Insbruck in dem Münsterischen Frieden §. 88 versprochene Summa Geldes nicht ehe auszahlen wollen, als biß der Spanische Consens herbey geschaffet wäre, hätte auch nicht ehe geruhet, als biß er solchen in dem Pyreneischen Frieden erhalten. Weil nun Franckreich damahls davor gehalten, daß Spanien vermöge des juris agnationis auf die Oesterreichische Lande einen Zuspruch hätte, so müste auch nothwendig folgen, daß Oesterreich vice versa auf die Spanische Lande einen Zuspruch hätte. Oesterreichische Replic auff die Frantzösische Einwürffe. Ad II. Daß der Dauphin mit Käyser Leopoldo gleich nahe, sey zwar war, indessen aber hätte dieser nach Spanischen Gesetzen doch mehr Recht zur Succession, als jener; dann in Leg. 2 Partit. Lib. 2 Tit. 15 sey disponiret, daß, wann sich 2 Cognati befinden, die dem letzt Verstorbenen gleich nahe verwand, und gleiches Geschlechtes, der Aeltere dem jüngern vorzuziehen: Nun sey aber Leopoldus älter als der Dauphin, und gienge diesem also vor. Des Molinae Meynung wegen des juris reprae sentationis in linea collaterali, würde nicht von allen angenommen, und könte wenigstens auff die Succession der Könige nicht extendiret werden; dann in linea collaterali würde nur bloß auf die Proximität gesehen. Das Jus Representationis sey ein Privilegium, und dahero nicht zu extendiren, sonderlich auff Königliche Personen, die nicht jure haereditario, sondern jure sanguinis succedirten. In Arragonien sey, nach Marianae und anderer Bericht, ein Exempel in terminis verhanden, da eintzig und allein auff die proximität gesehen worden. Wann aber auch des Molinae Meinung angenommen würde, so sey dennoch Leopoldus dem Dauphin nach Spanischen Gesetzen vorzuziehen; dann der Lex 40 Tauri disponire, wann zwey Persohnen gleiches Geschlechts dem letzten possessori Lib. 20. rerum hispan. c. 2. 3. & 4. add. Surita in Indice Rer. Arrag. ad ann. 1395. & Hier. Blanc. Comment. Rer. Arrag. in Rege Martino, & deinde in quarto Interregno.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/111>, abgerufen am 22.11.2024.