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Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712.

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Nun sey aber in pari causa potior conditio Possidentis; ja nach des Molinae Lehre hätte in Spanien das jus Repraesentationis auch in linea collaterali statt, wann der letzte Possessor ohne Kinder verstürbe; dem Könige Carolo II sey aber niemand näher verwand gewesen, als seine Schwester Maria Theresia, des Königs in Franckreich Gemahlin, derer Persohn ihr Sohn der Dauphin repraesentire.

Ad III. Die Renunciatones derer an Frantzösische Könige vermählten Infantinnen wären unkräfftig, nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung der Königlichen Väter, so die renunciationes thun lassen, und der Infantinnen, so dieselbe gethan, ja auch in Ansehung der renunciationen Qualität, Formalien, Materialien und sonsten. Dann nach dem Recht der Natur wüste man von keinen Renunciationibus; In dem gemeinen Bürger-Recht wären solche verbothen ; Die Päbstlichen Rechte erlaubten solche nur alsdann, wann sie aus freyem Willen geschehen, keinem zum Praejuditz gereichten, und die Renuncirende Töchter mit einem genugsamen dote versehen würden. Welches alles aber von diesen Renunciationibus nicht gesaget werden könte; dann 500000 Kronen kämen gegen so viele Länder in keine Consideration, und hätte der Mariae Theresiae solches Geld ohne dem als ihr Mütterliches, und aus ihres Bruders Baltzers Erbschafft gebühret; Daß durch solche Renunciationes denen Kindern sehr praejudiciret würde sey bekandt; Wie freywillig sie sich aber, sonderlich die Maria Theresia, dazu verstanden haben müssen, sey aus der dem Contract inserirten Clausul abzunehmen, wann daselbst stünde: Und im Fall sie nicht renunciire, oder alles retificire, so soll doch Krafft dieses Contracts und Capitulation alles vor renunciiret und ratificiret gehalten werden sc. Nach Spanischen Gesetzen könten die Renunciationes auch nict gelten: weil daselbst nicht jure haereditario, sondern jure sanguinis succediret würde, wie offt angeführter Monina melde. In Ansehung der Königlichen Väter wären die Renunciationis ungültig, weil sie als Väter, als Tutores, oder wenigstens legitimi administratores mit denen Infantinnen ihren Töchtern und Pupillen nach gemeinen Rechten solcher gestalt nicht pacisciren können. In Ansehung der Infantinnen wären sie unkräfftig, weil dieselbe noch minderjährig gewesen, wann sie renunciiret, und ohne Consens eines Curatoris in einer so wichtigen Sache nichts vornehmen können, und solches ex metu reverentiali gethan. Ratione Qualitatis sey die renunciatio der Mariae Theresiae nicht verbindlich, weil selbe unter der ausdrücklichen Condition geschehen, wann die versprochene 500000. Kronen in benanten Terminen gezahlet würden, solche Zahlung aber sey nicht geschehen. Ratione Formalium sey sonderlich an der Mariae Theresiae renunciation zu desideriren (1) daß sie ihres competiren den Rechtes nicht vorhero certioriret worden, dann sonst die Clausula unnöthig gewesen, daß sie sich ihres bewusten und unbewusten Rechtes begebe; (2) daß solcher Contract ohne mandat beyder paciscirenden Theile gemachet; dann der Cardinal Mazarini hätte zwar ein Madat gehabt, die Mariage zu schliessen, und wegen der Aussteuer, des Leibgedings und der Assignation, zu tractiren, das er aber in die Renunciation consentiren solte, stünde darin nicht; so sey auch in des Don Louys de Haro Mandat, so er von dem Könige in Spanien gehabt, von keiner Renunciation gedacht woden; (3) daß solche Renunciation nicht in Conventu Statuum, oder bey Versammlung der Stände, wie in Spanien erfodert würde, geschehen. Endlich so wäre die Renunciatio der Mariae Theresiae auch ungültig wegen der ungewöhnlichem Clausuln, die derselben inseriret; als z. E. daß die Infantin oder ihre Nachkommen von dem Reich oder den Spanischen Provintzien auf ewig solte excludiret seyn/ wenn gleich die Königliche Familie abgienge sc. It. daß die Renunciation nur gelten solte, im Fall die Infantin Kinder in dieser Ehe haben würde, dafern sie aber ohne Kinder Witbe würde, solte ihr Recht in salvo bleiben sc. eben als ob Kinder zeugen nicht zum Ehestand gehöre, daß darauf eine Straffe zu setzen. Und über das alles, so cessire bey dem Duc d' Anjou die ratio und causa finalis oder End-Ursach solcher Renunciationen, dann diese sey die Besorgnüs wegen der Union der Spanischen

De Renunciationis Mariae Theresiae in validitate vide late l' Auteur du Traitte des droits de la Rene tros-Chretienne sur divers Etats de la Monarchie d' Espagne.
per Leg. fin. ff. de Suis & legit. L. 3. C. de Codicill. L. 36. C. de Pact. L. 4. C. de Inutil. stipul.
in Cap. 2. de Pact. in 6to & ibi Dd.
de Hisp. primogen. L. 1. c. 6. n. 44, 55. & L. 3. c. 6. n. 37.

Nun sey aber in pari causa potior conditio Possidentis; ja nach des Molinae Lehre hätte in Spanien das jus Repraesentationis auch in linea collaterali statt, wann der letzte Possessor ohne Kinder verstürbe; dem Könige Carolo II sey aber niemand näher verwand gewesen, als seine Schwester Maria Theresia, des Königs in Franckreich Gemahlin, derer Persohn ihr Sohn der Dauphin repraesentire.

Ad III. Die Renunciatones derer an Frantzösische Könige vermählten Infantinnen wären unkräfftig, nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung der Königlichen Väter, so die renunciationes thun lassen, und der Infantinnen, so dieselbe gethan, ja auch in Ansehung der renunciationen Qualität, Formalien, Materialien und sonsten. Dann nach dem Recht der Natur wüste man von keinen Renunciationibus; In dem gemeinen Bürger-Recht wären solche verbothen ; Die Päbstlichen Rechte erlaubten solche nur alsdann, wann sie aus freyem Willen geschehen, keinem zum Praejuditz gereichten, und die Renuncirende Töchter mit einem genugsamen dote versehen würden. Welches alles aber von diesen Renunciationibus nicht gesaget werden könte; dann 500000 Kronen kämen gegen so viele Länder in keine Consideration, und hätte der Mariae Theresiae solches Geld ohne dem als ihr Mütterliches, und aus ihres Bruders Baltzers Erbschafft gebühret; Daß durch solche Renunciationes denen Kindern sehr praejudiciret würde sey bekandt; Wie freywillig sie sich aber, sonderlich die Maria Theresia, dazu verstanden haben müssen, sey aus der dem Contract inserirten Clausul abzunehmen, wann daselbst stünde: Und im Fall sie nicht renunciire, oder alles retificire, so soll doch Krafft dieses Contracts und Capitulation alles vor renunciiret und ratificiret gehalten werden sc. Nach Spanischen Gesetzen könten die Renunciationes auch nict gelten: weil daselbst nicht jure haereditario, sondern jure sanguinis succediret würde, wie offt angeführter Monina melde. In Ansehung der Königlichen Väter wären die Renunciationis ungültig, weil sie als Väter, als Tutores, oder wenigstens legitimi administratores mit denen Infantinnen ihren Töchtern und Pupillen nach gemeinen Rechten solcher gestalt nicht pacisciren können. In Ansehung der Infantinnen wären sie unkräfftig, weil dieselbe noch minderjährig gewesen, wann sie renunciiret, und ohne Consens eines Curatoris in einer so wichtigen Sache nichts vornehmen können, und solches ex metu reverentiali gethan. Ratione Qualitatis sey die renunciatio der Mariae Theresiae nicht verbindlich, weil selbe unter der ausdrücklichen Condition geschehen, wann die versprochene 500000. Kronen in benanten Terminen gezahlet würden, solche Zahlung aber sey nicht geschehen. Ratione Formalium sey sonderlich an der Mariae Theresiae renunciation zu desideriren (1) daß sie ihres competiren den Rechtes nicht vorhero certioriret worden, dann sonst die Clausula unnöthig gewesen, daß sie sich ihres bewusten und unbewusten Rechtes begebe; (2) daß solcher Contract ohne mandat beyder paciscirenden Theile gemachet; dann der Cardinal Mazarini hätte zwar ein Madat gehabt, die Mariage zu schliessen, und wegen der Aussteuer, des Leibgedings und der Assignation, zu tractiren, das er aber in die Renunciation consentiren solte, stünde darin nicht; so sey auch in des Don Louys de Haro Mandat, so er von dem Könige in Spanien gehabt, von keiner Renunciation gedacht woden; (3) daß solche Renunciation nicht in Conventu Statuum, oder bey Versammlung der Stände, wie in Spanien erfodert würde, geschehen. Endlich so wäre die Renunciatio der Mariae Theresiae auch ungültig wegen der ungewöhnlichem Clausuln, die derselben inseriret; als z. E. daß die Infantin oder ihre Nachkom̃en von dem Reich oder den Spanischẽ Provintzien auf ewig solte excludiret seyn/ wenn gleich die Königliche Familie abgienge sc. It. daß die Renunciation nur gelten solte, im Fall die Infantin Kinder in dieser Ehe haben würde, dafern sie aber ohne Kinder Witbe würde, solte ihr Recht in salvo bleiben sc. eben als ob Kinder zeugen nicht zum Ehestand gehöre, daß darauf eine Straffe zu setzen. Und über das alles, so cessire bey dem Duc d' Anjou die ratio und causa finalis oder End-Ursach solcher Renunciationen, dann diese sey die Besorgnüs wegen der Union der Spanischen

De Renunciationis Mariae Theresiae in validitate vide late l' Auteur du Traitté des droits de la Rene tros-Chretienne sur divers Etats de la Monarchie d' Espagne.
per Leg. fin. ff. de Suis & legit. L. 3. C. de Codicill. L. 36. C. de Pact. L. 4. C. de Inutil. stipul.
in Cap. 2. de Pact. in 6to & ibi Dd.
de Hisp. primogen. L. 1. c. 6. n. 44, 55. & L. 3. c. 6. n. 37.
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[81/0109] Nun sey aber in pari causa potior conditio Possidentis; ja nach des Molinae Lehre hätte in Spanien das jus Repraesentationis auch in linea collaterali statt, wann der letzte Possessor ohne Kinder verstürbe; dem Könige Carolo II sey aber niemand näher verwand gewesen, als seine Schwester Maria Theresia, des Königs in Franckreich Gemahlin, derer Persohn ihr Sohn der Dauphin repraesentire. Ad III. Die Renunciatones derer an Frantzösische Könige vermählten Infantinnen wären unkräfftig, nicht allein nach allen Rechten, sondern auch in Ansehung der Königlichen Väter, so die renunciationes thun lassen, und der Infantinnen, so dieselbe gethan, ja auch in Ansehung der renunciationen Qualität, Formalien, Materialien und sonsten. Dann nach dem Recht der Natur wüste man von keinen Renunciationibus; In dem gemeinen Bürger-Recht wären solche verbothen ; Die Päbstlichen Rechte erlaubten solche nur alsdann, wann sie aus freyem Willen geschehen, keinem zum Praejuditz gereichten, und die Renuncirende Töchter mit einem genugsamen dote versehen würden. Welches alles aber von diesen Renunciationibus nicht gesaget werden könte; dann 500000 Kronen kämen gegen so viele Länder in keine Consideration, und hätte der Mariae Theresiae solches Geld ohne dem als ihr Mütterliches, und aus ihres Bruders Baltzers Erbschafft gebühret; Daß durch solche Renunciationes denen Kindern sehr praejudiciret würde sey bekandt; Wie freywillig sie sich aber, sonderlich die Maria Theresia, dazu verstanden haben müssen, sey aus der dem Contract inserirten Clausul abzunehmen, wann daselbst stünde: Und im Fall sie nicht renunciire, oder alles retificire, so soll doch Krafft dieses Contracts und Capitulation alles vor renunciiret und ratificiret gehalten werden sc. Nach Spanischen Gesetzen könten die Renunciationes auch nict gelten: weil daselbst nicht jure haereditario, sondern jure sanguinis succediret würde, wie offt angeführter Monina melde. In Ansehung der Königlichen Väter wären die Renunciationis ungültig, weil sie als Väter, als Tutores, oder wenigstens legitimi administratores mit denen Infantinnen ihren Töchtern und Pupillen nach gemeinen Rechten solcher gestalt nicht pacisciren können. In Ansehung der Infantinnen wären sie unkräfftig, weil dieselbe noch minderjährig gewesen, wann sie renunciiret, und ohne Consens eines Curatoris in einer so wichtigen Sache nichts vornehmen können, und solches ex metu reverentiali gethan. Ratione Qualitatis sey die renunciatio der Mariae Theresiae nicht verbindlich, weil selbe unter der ausdrücklichen Condition geschehen, wann die versprochene 500000. Kronen in benanten Terminen gezahlet würden, solche Zahlung aber sey nicht geschehen. Ratione Formalium sey sonderlich an der Mariae Theresiae renunciation zu desideriren (1) daß sie ihres competiren den Rechtes nicht vorhero certioriret worden, dann sonst die Clausula unnöthig gewesen, daß sie sich ihres bewusten und unbewusten Rechtes begebe; (2) daß solcher Contract ohne mandat beyder paciscirenden Theile gemachet; dann der Cardinal Mazarini hätte zwar ein Madat gehabt, die Mariage zu schliessen, und wegen der Aussteuer, des Leibgedings und der Assignation, zu tractiren, das er aber in die Renunciation consentiren solte, stünde darin nicht; so sey auch in des Don Louys de Haro Mandat, so er von dem Könige in Spanien gehabt, von keiner Renunciation gedacht woden; (3) daß solche Renunciation nicht in Conventu Statuum, oder bey Versammlung der Stände, wie in Spanien erfodert würde, geschehen. Endlich so wäre die Renunciatio der Mariae Theresiae auch ungültig wegen der ungewöhnlichem Clausuln, die derselben inseriret; als z. E. daß die Infantin oder ihre Nachkom̃en von dem Reich oder den Spanischẽ Provintzien auf ewig solte excludiret seyn/ wenn gleich die Königliche Familie abgienge sc. It. daß die Renunciation nur gelten solte, im Fall die Infantin Kinder in dieser Ehe haben würde, dafern sie aber ohne Kinder Witbe würde, solte ihr Recht in salvo bleiben sc. eben als ob Kinder zeugen nicht zum Ehestand gehöre, daß darauf eine Straffe zu setzen. Und über das alles, so cessire bey dem Duc d' Anjou die ratio und causa finalis oder End-Ursach solcher Renunciationen, dann diese sey die Besorgnüs wegen der Union der Spanischen De Renunciationis Mariae Theresiae in validitate vide late l' Auteur du Traitté des droits de la Rene tros-Chretienne sur divers Etats de la Monarchie d' Espagne. per Leg. fin. ff. de Suis & legit. L. 3. C. de Codicill. L. 36. C. de Pact. L. 4. C. de Inutil. stipul. in Cap. 2. de Pact. in 6to & ibi Dd. de Hisp. primogen. L. 1. c. 6. n. 44, 55. & L. 3. c. 6. n. 37.

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Zitationshilfe: Schweder, Christoph Hermann von: Theatrum Historicum [...] Oder Historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten Hoher Potentaten. Leipzig, 1712, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schweder_theatrum_1712/109>, abgerufen am 22.11.2024.