Der Zweck der Polizei ist vorzugsweise, aber nicht ausschliesslich, die Beseitigung von Gefahren. Nicht jede Massregel, welche die Ab- wendung von Gefahren erstrebt, hat polizeilichen Charakter, anderseits kommen polizeiliche Massregeln auch da zur Anwendung, wo es sich nicht um Abwendung von Gefahren, sondern um positive Förderung handelt. Die Polizei ist keine abgeschlossene selbständige Funktion der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben; jeder Verwaltungszweig, und so auch die Forstpolitik, hat eine polizei- liche Seite.
Das Mass der Einwirkung des Staates auf die Forstwirtschaft ist weder zeitlich noch örtlich ein gleiches, dasselbe hängt im wesentlichen von der Grösse der Waldfläche und der Gestaltung des Waldbesitzes, ferner von den durch Kultur, Lage und Natur des Landes bedingten besonderen Bedürfnissen ab.
Je nachdem sich der Wald vorwiegend im Besitze des Staates und der Gemeinden oder mehr in jenem kleiner Privaten befindet, ferner je nach den Verkehrs-, klimatischen und rechtlichen Verhältnissen sind sehr verschiedenartige Vorkehrungen zum Schutze des Waldes und zur Förderung seiner Pflege notwendig.
In der Verwaltung der einzelnen Staaten haben sich daher äusserst verschiedenartige Formen forstpolitischer Massregeln herausgebildet, wobei ausser den bereits erwähnten Faktoren auch die durch politische Verhältnisse und den Kulturzustand bedingte Rechtsgestaltung, ferner die historische Entwickelung und die Fortschritte auf dem Gebiete der Naturwissenschaft und Statistik einerseits und der allgemeinen volks- wirtschaftlichen Anschauungen andererseits eine wichtige Rolle spielen.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
1. Kapitel. Der Staatswald.
§ 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes. Der Staatswald ist in seiner gegenwärtigen staatsrechtlichen Gestalt eine Frucht des 19. Jahrhunderts.
Er ist hervorgegangen aus dem Domanialbesitze der Landes- herren und hat in rechtlicher Beziehung die gleichen Schicksale wie dieser überhaupt erfahren.
Da jedoch die Geschichte des landesherrlichen Waldbesitzes manche Besonderheiten gegenüber den sonstigen Domänen aufweist, so dürfte es zweckmässig sein, wenigstens in allgemeinen Umrissen die Ent- wickelung desselben zu skizzieren.
Bei dem Entstehen der Landesherrlichkeit setzte sich der Grund- besitz der Landesherren aus folgenden Teilen zusammen:
B. Zweiter (zpezieller) Teil.
Der Zweck der Polizei ist vorzugsweise, aber nicht ausschlieſslich, die Beseitigung von Gefahren. Nicht jede Maſsregel, welche die Ab- wendung von Gefahren erstrebt, hat polizeilichen Charakter, anderseits kommen polizeiliche Maſsregeln auch da zur Anwendung, wo es sich nicht um Abwendung von Gefahren, sondern um positive Förderung handelt. Die Polizei ist keine abgeschlossene selbständige Funktion der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben; jeder Verwaltungszweig, und so auch die Forstpolitik, hat eine polizei- liche Seite.
Das Maſs der Einwirkung des Staates auf die Forstwirtschaft ist weder zeitlich noch örtlich ein gleiches, dasselbe hängt im wesentlichen von der Gröſse der Waldfläche und der Gestaltung des Waldbesitzes, ferner von den durch Kultur, Lage und Natur des Landes bedingten besonderen Bedürfnissen ab.
Je nachdem sich der Wald vorwiegend im Besitze des Staates und der Gemeinden oder mehr in jenem kleiner Privaten befindet, ferner je nach den Verkehrs-, klimatischen und rechtlichen Verhältnissen sind sehr verschiedenartige Vorkehrungen zum Schutze des Waldes und zur Förderung seiner Pflege notwendig.
In der Verwaltung der einzelnen Staaten haben sich daher äuſserst verschiedenartige Formen forstpolitischer Maſsregeln herausgebildet, wobei auſser den bereits erwähnten Faktoren auch die durch politische Verhältnisse und den Kulturzustand bedingte Rechtsgestaltung, ferner die historische Entwickelung und die Fortschritte auf dem Gebiete der Naturwissenschaft und Statistik einerseits und der allgemeinen volks- wirtschaftlichen Anschauungen andererseits eine wichtige Rolle spielen.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
1. Kapitel. Der Staatswald.
§ 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes. Der Staatswald ist in seiner gegenwärtigen staatsrechtlichen Gestalt eine Frucht des 19. Jahrhunderts.
Er ist hervorgegangen aus dem Domanialbesitze der Landes- herren und hat in rechtlicher Beziehung die gleichen Schicksale wie dieser überhaupt erfahren.
Da jedoch die Geschichte des landesherrlichen Waldbesitzes manche Besonderheiten gegenüber den sonstigen Domänen aufweist, so dürfte es zweckmäſsig sein, wenigstens in allgemeinen Umrissen die Ent- wickelung desselben zu skizzieren.
Bei dem Entstehen der Landesherrlichkeit setzte sich der Grund- besitz der Landesherren aus folgenden Teilen zusammen:
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B. Zweiter (zpezieller) Teil.
Der Zweck der Polizei ist vorzugsweise, aber nicht ausschlieſslich,
die Beseitigung von Gefahren. Nicht jede Maſsregel, welche die Ab-
wendung von Gefahren erstrebt, hat polizeilichen Charakter, anderseits
kommen polizeiliche Maſsregeln auch da zur Anwendung, wo es sich
nicht um Abwendung von Gefahren, sondern um positive Förderung
handelt. Die Polizei ist keine abgeschlossene selbständige Funktion
der inneren Verwaltung, sondern durchdringt das ganze Gebiet derselben;
jeder Verwaltungszweig, und so auch die Forstpolitik, hat eine polizei-
liche Seite.
Das Maſs der Einwirkung des Staates auf die Forstwirtschaft ist
weder zeitlich noch örtlich ein gleiches, dasselbe hängt im wesentlichen
von der Gröſse der Waldfläche und der Gestaltung des Waldbesitzes,
ferner von den durch Kultur, Lage und Natur des Landes bedingten
besonderen Bedürfnissen ab.
Je nachdem sich der Wald vorwiegend im Besitze des Staates und
der Gemeinden oder mehr in jenem kleiner Privaten befindet, ferner je
nach den Verkehrs-, klimatischen und rechtlichen Verhältnissen sind
sehr verschiedenartige Vorkehrungen zum Schutze des Waldes und zur
Förderung seiner Pflege notwendig.
In der Verwaltung der einzelnen Staaten haben sich daher äuſserst
verschiedenartige Formen forstpolitischer Maſsregeln herausgebildet,
wobei auſser den bereits erwähnten Faktoren auch die durch politische
Verhältnisse und den Kulturzustand bedingte Rechtsgestaltung, ferner
die historische Entwickelung und die Fortschritte auf dem Gebiete der
Naturwissenschaft und Statistik einerseits und der allgemeinen volks-
wirtschaftlichen Anschauungen andererseits eine wichtige Rolle spielen.
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
1. Kapitel. Der Staatswald.
§ 1. Geschichte des Staatswaldbesitzes. Der Staatswald ist in seiner
gegenwärtigen staatsrechtlichen Gestalt eine Frucht des 19. Jahrhunderts.
Er ist hervorgegangen aus dem Domanialbesitze der Landes-
herren und hat in rechtlicher Beziehung die gleichen Schicksale wie
dieser überhaupt erfahren.
Da jedoch die Geschichte des landesherrlichen Waldbesitzes manche
Besonderheiten gegenüber den sonstigen Domänen aufweist, so dürfte
es zweckmäſsig sein, wenigstens in allgemeinen Umrissen die Ent-
wickelung desselben zu skizzieren.
Bei dem Entstehen der Landesherrlichkeit setzte sich der Grund-
besitz der Landesherren aus folgenden Teilen zusammen:
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/94>, abgerufen am 03.03.2025.
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