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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Die Seefischerei.
mitteln. So bezieht der Deutsche Fischereiverein 40000 M. Reichszu-
schuss und etwa 13000 M. von deutschen Bundesstaaten, teilweise für
bestimmte Zwecke.

Die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei erhält vom Reiche
15000 M. regelmässigen Zuschuss, desgleichen vom preussischen land-
wirtschaftlichen Ministerium 4000 M.; ausserdem gewährt das Reich
auch noch ausserordentliche Zuwendungen für besondere Einzelzwecke.

Als offizielles Organ des Deutschen Fischereivereines dient infolge
des Entgegenkommens des bayerischen Landesfischereivereines seit dem
Jahre 1886 die in München erscheinende "Allgemeine Fischerei-Zeitung".
Ferner giebt der Deutsche Fischereiverein seit 1893 die "Zeitschrift
für Fischerei und deren Hilfswissenschaften" heraus, welche die Fort-
setzung der früheren "Cirkulare des Deutschen Fischereivereins" darstellt.

Der Verein für Küsten- und Hochseefischerei lässt monatliche "Mit-
teilungen über Küsten- und Hochseefischerei" erscheinen.



II. Abschnitt. Die Seefischerei.

§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. Das Recht, die Küsten-
fischerei
auszuüben, steht regelmässig nur den Bewohnern des be-
treffenden Küstenstaates zu, soweit nicht auf Grund internationaler
Verträge Ausnahmen gemacht werden. So ist z. B. durch den Vertrag
von Utrecht 1713 den Franzosen das Recht zum Fischen an den Küsten
von Neufundland eingeräumt worden.

Das staatliche Eingreifen in die Küstenfischerei bezweckt: a) den
Schutz der Fischereibevölkerung des eigenen Landes gegenüber den
Übergriffen der Angehörigen dritter Staaten und die Vorsorge für einen
ordnungsmässigen Betrieb überhaupt; b) die Auferlegung polizeilicher
Beschränkungen der Fischerei aus Gründen einer verständigen Fischerei-
wirtschaft, und c) Pflege und Förderung der Fischerei.

Die fischereipolizeilichen Beschränkungen der Küstenfischerei er-
geben sich aus der Beobachtung, dass auch der Fischreichtum der See
keineswegs unerschöpflich ist, sondern dass durch einen unwirtschaft-
lichen Betrieb nicht nur die Menge der in diesen Gewässern heimischen
Fische und anderer Seetiere, sondern auch jene der Hochseefische be-
einträchtigt wird, da ein Teil der letzteren zum Laichen ebenfalls die
flacheren Gewässer aufsucht.

Besonders schädlich ist die masslose Vernichtung von Jungfischen
beim Gebrauche einzelner Fanggeräte (Grundschleppnetz, Trawel- und
Leinenfischerei).


II. Abschnitt. Die Seefischerei.
mitteln. So bezieht der Deutsche Fischereiverein 40000 M. Reichszu-
schuſs und etwa 13000 M. von deutschen Bundesstaaten, teilweise für
bestimmte Zwecke.

Die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei erhält vom Reiche
15000 M. regelmäſsigen Zuschuſs, desgleichen vom preuſsischen land-
wirtschaftlichen Ministerium 4000 M.; auſserdem gewährt das Reich
auch noch auſserordentliche Zuwendungen für besondere Einzelzwecke.

Als offizielles Organ des Deutschen Fischereivereines dient infolge
des Entgegenkommens des bayerischen Landesfischereivereines seit dem
Jahre 1886 die in München erscheinende „Allgemeine Fischerei-Zeitung“.
Ferner giebt der Deutsche Fischereiverein seit 1893 die „Zeitschrift
für Fischerei und deren Hilfswissenschaften“ heraus, welche die Fort-
setzung der früheren „Cirkulare des Deutschen Fischereivereins“ darstellt.

Der Verein für Küsten- und Hochseefischerei läſst monatliche „Mit-
teilungen über Küsten- und Hochseefischerei“ erscheinen.



II. Abschnitt. Die Seefischerei.

§ 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. Das Recht, die Küsten-
fischerei
auszuüben, steht regelmäſsig nur den Bewohnern des be-
treffenden Küstenstaates zu, soweit nicht auf Grund internationaler
Verträge Ausnahmen gemacht werden. So ist z. B. durch den Vertrag
von Utrecht 1713 den Franzosen das Recht zum Fischen an den Küsten
von Neufundland eingeräumt worden.

Das staatliche Eingreifen in die Küstenfischerei bezweckt: a) den
Schutz der Fischereibevölkerung des eigenen Landes gegenüber den
Übergriffen der Angehörigen dritter Staaten und die Vorsorge für einen
ordnungsmäſsigen Betrieb überhaupt; b) die Auferlegung polizeilicher
Beschränkungen der Fischerei aus Gründen einer verständigen Fischerei-
wirtschaft, und c) Pflege und Förderung der Fischerei.

Die fischereipolizeilichen Beschränkungen der Küstenfischerei er-
geben sich aus der Beobachtung, daſs auch der Fischreichtum der See
keineswegs unerschöpflich ist, sondern daſs durch einen unwirtschaft-
lichen Betrieb nicht nur die Menge der in diesen Gewässern heimischen
Fische und anderer Seetiere, sondern auch jene der Hochseefische be-
einträchtigt wird, da ein Teil der letzteren zum Laichen ebenfalls die
flacheren Gewässer aufsucht.

Besonders schädlich ist die maſslose Vernichtung von Jungfischen
beim Gebrauche einzelner Fanggeräte (Grundschleppnetz, Trawel- und
Leinenfischerei).


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[358/0376] II. Abschnitt. Die Seefischerei. mitteln. So bezieht der Deutsche Fischereiverein 40000 M. Reichszu- schuſs und etwa 13000 M. von deutschen Bundesstaaten, teilweise für bestimmte Zwecke. Die Sektion für Küsten- und Hochseefischerei erhält vom Reiche 15000 M. regelmäſsigen Zuschuſs, desgleichen vom preuſsischen land- wirtschaftlichen Ministerium 4000 M.; auſserdem gewährt das Reich auch noch auſserordentliche Zuwendungen für besondere Einzelzwecke. Als offizielles Organ des Deutschen Fischereivereines dient infolge des Entgegenkommens des bayerischen Landesfischereivereines seit dem Jahre 1886 die in München erscheinende „Allgemeine Fischerei-Zeitung“. Ferner giebt der Deutsche Fischereiverein seit 1893 die „Zeitschrift für Fischerei und deren Hilfswissenschaften“ heraus, welche die Fort- setzung der früheren „Cirkulare des Deutschen Fischereivereins“ darstellt. Der Verein für Küsten- und Hochseefischerei läſst monatliche „Mit- teilungen über Küsten- und Hochseefischerei“ erscheinen. II. Abschnitt. Die Seefischerei. § 1. Recht und Polizei der Küstenfischerei. Das Recht, die Küsten- fischerei auszuüben, steht regelmäſsig nur den Bewohnern des be- treffenden Küstenstaates zu, soweit nicht auf Grund internationaler Verträge Ausnahmen gemacht werden. So ist z. B. durch den Vertrag von Utrecht 1713 den Franzosen das Recht zum Fischen an den Küsten von Neufundland eingeräumt worden. Das staatliche Eingreifen in die Küstenfischerei bezweckt: a) den Schutz der Fischereibevölkerung des eigenen Landes gegenüber den Übergriffen der Angehörigen dritter Staaten und die Vorsorge für einen ordnungsmäſsigen Betrieb überhaupt; b) die Auferlegung polizeilicher Beschränkungen der Fischerei aus Gründen einer verständigen Fischerei- wirtschaft, und c) Pflege und Förderung der Fischerei. Die fischereipolizeilichen Beschränkungen der Küstenfischerei er- geben sich aus der Beobachtung, daſs auch der Fischreichtum der See keineswegs unerschöpflich ist, sondern daſs durch einen unwirtschaft- lichen Betrieb nicht nur die Menge der in diesen Gewässern heimischen Fische und anderer Seetiere, sondern auch jene der Hochseefische be- einträchtigt wird, da ein Teil der letzteren zum Laichen ebenfalls die flacheren Gewässer aufsucht. Besonders schädlich ist die maſslose Vernichtung von Jungfischen beim Gebrauche einzelner Fanggeräte (Grundschleppnetz, Trawel- und Leinenfischerei).

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/376>, abgerufen am 09.11.2024.