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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Stoffen in solcher Beschaffenheit und Menge, dass dadurch fremde Fischerei-
rechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der
Landwirtschaft oder Industrie muss aber das Einleiten gestattet werden,
doch soll in diesem Falle den Inhabern der Anlagen die Ausführung
solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den
Schaden für die Fischerei möglichst einzuschränken. 1) In Bayern ist
die Regelung dieser Frage nicht Sache der Fischereipolizei, sondern der
Wasserpolizei überwiesen.

Da einzelne Vorrichtungen zur Benutzung der Wasser-
kraft
, namentlich die Turbinen, durchwandernde Fische, vor allem die
Aale, zermalmen oder doch stark beschädigen, so ist dem Inhaber der-
artiger Triebwerke meist die Anbringung von Schutzgittern oder son-
stigen Schutzvorrichtungen (Aalpässen) vorgeschrieben. Manche Gesetze
räumen wenigstens dem Fischereiberechtigten die Befugnis ein, solche
Schutzvorrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen.

Das Ablassen der Mühlwässer und anderer Gewerbekanäle
zum Zwecke der Reparatur oder Reinigung führt ebenfalls zu manchen
Differenzen mit den Fischereiberechtigungen, weil bei dieser Gelegen-
heit sowohl grössere Fische unberechtigterweise gefangen, als nament-
lich auch beim sog. "Auskehren" der Triebwerkskanäle viel Fischbrut
zerstört wird.

Zur Verhütung derselben ist die vorherige Anzeige an den Fischerei-
berechtigten vorgeschrieben, damit derselbe sichernde Vorkehrungen
treffen kann. Eine Anzeige ist nicht erforderlich in Notfällen oder bei
den durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten
Gelegenheiten.

Korrektionsarbeiten an Wasserläufen sollen während der

1) Preussen, Fischereigesetz § 43: Es ist verboten, in die Gewässer aus land-
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und
in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfliessen zu lassen, dass dadurch
fremde Fischereirechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der
Landwirtschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe
in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten,
soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben
werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.
Ergiebt sich, dass durch Ableitung aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen An-
lagen, welche bei Erlass dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäss-
heit des vorstehenden Abschnittes gestattet worden sind, der Fischbestand der Ge-
wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage
auf den Antrag der durch die Ableitung geschädigten Fischereiberechtigten im Ver-
waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismässige Belästi-
gung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind,
den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu beseitigen. Die Kosten der Her-
stellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller
zu erstatten. (Ähnlich die österreichischen Gesetze.)

I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
Stoffen in solcher Beschaffenheit und Menge, daſs dadurch fremde Fischerei-
rechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der
Landwirtschaft oder Industrie muſs aber das Einleiten gestattet werden,
doch soll in diesem Falle den Inhabern der Anlagen die Ausführung
solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den
Schaden für die Fischerei möglichst einzuschränken. 1) In Bayern ist
die Regelung dieser Frage nicht Sache der Fischereipolizei, sondern der
Wasserpolizei überwiesen.

Da einzelne Vorrichtungen zur Benutzung der Wasser-
kraft
, namentlich die Turbinen, durchwandernde Fische, vor allem die
Aale, zermalmen oder doch stark beschädigen, so ist dem Inhaber der-
artiger Triebwerke meist die Anbringung von Schutzgittern oder son-
stigen Schutzvorrichtungen (Aalpässen) vorgeschrieben. Manche Gesetze
räumen wenigstens dem Fischereiberechtigten die Befugnis ein, solche
Schutzvorrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen.

Das Ablassen der Mühlwässer und anderer Gewerbekanäle
zum Zwecke der Reparatur oder Reinigung führt ebenfalls zu manchen
Differenzen mit den Fischereiberechtigungen, weil bei dieser Gelegen-
heit sowohl gröſsere Fische unberechtigterweise gefangen, als nament-
lich auch beim sog. „Auskehren“ der Triebwerkskanäle viel Fischbrut
zerstört wird.

Zur Verhütung derselben ist die vorherige Anzeige an den Fischerei-
berechtigten vorgeschrieben, damit derselbe sichernde Vorkehrungen
treffen kann. Eine Anzeige ist nicht erforderlich in Notfällen oder bei
den durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten
Gelegenheiten.

Korrektionsarbeiten an Wasserläufen sollen während der

1) Preuſsen, Fischereigesetz § 43: Es ist verboten, in die Gewässer aus land-
wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und
in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einflieſsen zu lassen, daſs dadurch
fremde Fischereirechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der
Landwirtschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe
in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten,
soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben
werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken.
Ergiebt sich, daſs durch Ableitung aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen An-
lagen, welche bei Erlaſs dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäſs-
heit des vorstehenden Abschnittes gestattet worden sind, der Fischbestand der Ge-
wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage
auf den Antrag der durch die Ableitung geschädigten Fischereiberechtigten im Ver-
waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismäſsige Belästi-
gung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind,
den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu beseitigen. Die Kosten der Her-
stellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller
zu erstatten. (Ähnlich die österreichischen Gesetze.)
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[350/0368] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. Stoffen in solcher Beschaffenheit und Menge, daſs dadurch fremde Fischerei- rechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder Industrie muſs aber das Einleiten gestattet werden, doch soll in diesem Falle den Inhabern der Anlagen die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst einzuschränken. 1) In Bayern ist die Regelung dieser Frage nicht Sache der Fischereipolizei, sondern der Wasserpolizei überwiesen. Da einzelne Vorrichtungen zur Benutzung der Wasser- kraft, namentlich die Turbinen, durchwandernde Fische, vor allem die Aale, zermalmen oder doch stark beschädigen, so ist dem Inhaber der- artiger Triebwerke meist die Anbringung von Schutzgittern oder son- stigen Schutzvorrichtungen (Aalpässen) vorgeschrieben. Manche Gesetze räumen wenigstens dem Fischereiberechtigten die Befugnis ein, solche Schutzvorrichtungen auf eigene Kosten anbringen zu lassen. Das Ablassen der Mühlwässer und anderer Gewerbekanäle zum Zwecke der Reparatur oder Reinigung führt ebenfalls zu manchen Differenzen mit den Fischereiberechtigungen, weil bei dieser Gelegen- heit sowohl gröſsere Fische unberechtigterweise gefangen, als nament- lich auch beim sog. „Auskehren“ der Triebwerkskanäle viel Fischbrut zerstört wird. Zur Verhütung derselben ist die vorherige Anzeige an den Fischerei- berechtigten vorgeschrieben, damit derselbe sichernde Vorkehrungen treffen kann. Eine Anzeige ist nicht erforderlich in Notfällen oder bei den durch Herkommen oder ortspolizeiliche Vorschriften festgesetzten Gelegenheiten. Korrektionsarbeiten an Wasserläufen sollen während der 1) Preuſsen, Fischereigesetz § 43: Es ist verboten, in die Gewässer aus land- wirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einflieſsen zu lassen, daſs dadurch fremde Fischereirechte geschädigt werden können. Bei überwiegendem Interesse der Landwirtschaft oder der Industrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. Soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, soll dabei dem Inhaber der Anlage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken. Ergiebt sich, daſs durch Ableitung aus landwirtschaftlichen oder gewerblichen An- lagen, welche bei Erlaſs dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder in Gemäſs- heit des vorstehenden Abschnittes gestattet worden sind, der Fischbestand der Ge- wässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung geschädigten Fischereiberechtigten im Ver- waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältnismäſsige Belästi- gung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu beseitigen. Die Kosten der Her- stellung solcher Vorkehrungen sind dem Inhaber der Anlage von dem Antragsteller zu erstatten. (Ähnlich die österreichischen Gesetze.)

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/368>, abgerufen am 23.12.2024.