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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz-
linge zur Versendung in andere Fischgewässer).

Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur
Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis
zum Schwanzende üblich.

Die Bestimmungen über Mindestmass und Mindestgewicht sind
teils provinziell (Preussen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden,
teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend
für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen).

Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die
hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim-
mungen der Minimalmasse der Fische und die Maschenweite der Netze
nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt.

Die Unterschiede bezüglich des Mindestmasses betreffen doch vor-
wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel-
fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht.

Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung
gewisser Fangmethoden
und Fanggeräte, welche zu einer
gleichzeitigen Massenvertilgung grosser und kleiner Fische dienen,
wenn auch verschiedene derselben missbräuchlicherweise seit langer
Zeit unter den Fischern üblich sind.

Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all-
gemein gültige Grundsätze.

So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das
Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti-
ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok-
kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst-
licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung);
die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische
führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schiess-
waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken-
legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog.
Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden
sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen.
Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die
Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem
Masse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre
u. s. w.).

Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch
gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht
geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche
Ausnahmen.

Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist

I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.

b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz-
linge zur Versendung in andere Fischgewässer).

Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur
Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis
zum Schwanzende üblich.

Die Bestimmungen über Mindestmaſs und Mindestgewicht sind
teils provinziell (Preuſsen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden,
teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend
für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen).

Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die
hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim-
mungen der Minimalmaſse der Fische und die Maschenweite der Netze
nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt.

Die Unterschiede bezüglich des Mindestmaſses betreffen doch vor-
wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel-
fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht.

Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung
gewisser Fangmethoden
und Fanggeräte, welche zu einer
gleichzeitigen Massenvertilgung groſser und kleiner Fische dienen,
wenn auch verschiedene derselben miſsbräuchlicherweise seit langer
Zeit unter den Fischern üblich sind.

Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all-
gemein gültige Grundsätze.

So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das
Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti-
ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok-
kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst-
licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung);
die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische
führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schieſs-
waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken-
legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog.
Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden
sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen.
Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die
Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem
Maſse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre
u. s. w.).

Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch
gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht
geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche
Ausnahmen.

Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist

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[346/0364] I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz- linge zur Versendung in andere Fischgewässer). Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis zum Schwanzende üblich. Die Bestimmungen über Mindestmaſs und Mindestgewicht sind teils provinziell (Preuſsen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden, teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen). Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim- mungen der Minimalmaſse der Fische und die Maschenweite der Netze nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt. Die Unterschiede bezüglich des Mindestmaſses betreffen doch vor- wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel- fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht. Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung gewisser Fangmethoden und Fanggeräte, welche zu einer gleichzeitigen Massenvertilgung groſser und kleiner Fische dienen, wenn auch verschiedene derselben miſsbräuchlicherweise seit langer Zeit unter den Fischern üblich sind. Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all- gemein gültige Grundsätze. So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti- ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok- kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst- licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung); die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schieſs- waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken- legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog. Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen. Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem Maſse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre u. s. w.). Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche Ausnahmen. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/364>, abgerufen am 23.12.2024.