Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz- Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur Die Bestimmungen über Mindestmass und Mindestgewicht sind Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die Die Unterschiede bezüglich des Mindestmasses betreffen doch vor- Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all- So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist I. Abschnitt. Die Binnenfischerei. b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz- Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur Die Bestimmungen über Mindestmaſs und Mindestgewicht sind Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die Die Unterschiede bezüglich des Mindestmaſses betreffen doch vor- Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all- So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0364" n="346"/> <fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.</fw><lb/> <p>b) bei der Verwendung zu <hi rendition="#g">Fischzuchtzwecken</hi> (z. B. als Setz-<lb/> linge zur Versendung in andere Fischgewässer).</p><lb/> <p>Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur<lb/> Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis<lb/> zum Schwanzende üblich.</p><lb/> <p>Die Bestimmungen über Mindestmaſs und Mindestgewicht sind<lb/> teils provinziell (Preuſsen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden,<lb/> teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend<lb/> für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen).</p><lb/> <p>Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die<lb/> hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim-<lb/> mungen der Minimalmaſse der Fische und die Maschenweite der Netze<lb/> nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt.</p><lb/> <p>Die Unterschiede bezüglich des Mindestmaſses betreffen doch vor-<lb/> wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel-<lb/> fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht.</p><lb/> <p>Alle Fischereiordnungen enthalten das <hi rendition="#g">Verbot</hi> der <hi rendition="#g">Anwendung<lb/> gewisser Fangmethoden</hi> und <hi rendition="#g">Fanggeräte,</hi> welche zu einer<lb/> gleichzeitigen Massenvertilgung groſser und kleiner Fische dienen,<lb/> wenn auch verschiedene derselben miſsbräuchlicherweise seit langer<lb/> Zeit unter den Fischern üblich sind.</p><lb/> <p>Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all-<lb/> gemein gültige Grundsätze.</p><lb/> <p>So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das<lb/> Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti-<lb/> ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok-<lb/> kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst-<lb/> licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung);<lb/> die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische<lb/> führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schieſs-<lb/> waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken-<lb/> legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog.<lb/> Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden<lb/> sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen.<lb/> Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die<lb/> Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem<lb/> Maſse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre<lb/> u. s. w.).</p><lb/> <p>Die <hi rendition="#g">Eisfischerei</hi> ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch<lb/> gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht<lb/> geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche<lb/> Ausnahmen.</p><lb/> <p>Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [346/0364]
I. Abschnitt. Die Binnenfischerei.
b) bei der Verwendung zu Fischzuchtzwecken (z. B. als Setz-
linge zur Versendung in andere Fischgewässer).
Die Messung der Fischlänge erfolgte früher vom Auge bis zur
Schwanzwurzel, jetzt ist allgemein die Messung von der Schnauze bis
zum Schwanzende üblich.
Die Bestimmungen über Mindestmaſs und Mindestgewicht sind
teils provinziell (Preuſsen, Oesterreich nach Kronländern) verschieden,
teils provinziell und zentral geordnet (Bayern), teils übereinstimmend
für das ganze Staatsgebiet (Baden, Sachsen).
Um die Anpassung an die örtlichen Gewohnheiten und an die
hydrographischen Verhältnisse zu ermöglichen, werden diese Bestim-
mungen der Minimalmaſse der Fische und die Maschenweite der Netze
nicht durch Gesetz, sondern im Verwaltungswege geregelt.
Die Unterschiede bezüglich des Mindestmaſses betreffen doch vor-
wiegend nur die minderwertigen Fische, während bezüglich der Edel-
fische eine ziemliche Übereinstimmung besteht.
Alle Fischereiordnungen enthalten das Verbot der Anwendung
gewisser Fangmethoden und Fanggeräte, welche zu einer
gleichzeitigen Massenvertilgung groſser und kleiner Fische dienen,
wenn auch verschiedene derselben miſsbräuchlicherweise seit langer
Zeit unter den Fischern üblich sind.
Es finden sich trotz aller örtlichen Verschiedenheit gewisse all-
gemein gültige Grundsätze.
So sind überall (in Deutschland teilweise auch sogar durch das
Reichsstrafgesetzbuch) verboten: die Anwendung explodierender, gifti-
ger und betäubender Stoffe zum Fischfange (Dynamit, Strychnin, Kok-
kelskörner u. s. w.); ferner das Fischen unter Benutzung von künst-
licher Beleuchtung (Fackeln, in Bayern auch elektrische Beleuchtung);
die Anwendung von Fangmitteln, welche zur Verwundung der Fische
führen, wie Fallen mit Schlagfedern, Fischgabeln, Harpunen, Schieſs-
waffen (Angelhaken und Aalspann sind ausgenommen); das Trocken-
legen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges. Neue sog.
Selbstfänge dürfen nicht angelegt werden, für die bereits bestehenden
sind bestimmte Vorschriften erlassen, denen sie entsprechen müssen.
Hierher gehören auch die bereits erwähnten Bestimmungen über die
Maschenweite der Netze, sowie das Verbot gewisser, in besonderem
Maſse zu Massenfängen sich eignenden Netze (Sperrnetze, Fischwehre
u. s. w.).
Die Eisfischerei ist in Norddeutschland sehr verbreitet, jedoch
gewissen Normativbedingungen unterworfen, in Süddeutschland in nicht
geschlossenen Gewässern verboten; es bestehen aber auch hier örtliche
Ausnahmen.
Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und Gewohnheiten ist
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |