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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
der Individualschonzeit als weit empfehlenswerter erscheinen, als jenes
der absoluten Schonzeit.

Die ersterem anklebenden Mängel, dass Schonfische zufällig gefangen
werden können und dann wieder ausgesetzt werden müssen, sowie die
Möglichkeit der Beschädigungen des Laiches bei Ausübung der berech-
tigten Fischerei treten gegenüber den erheblichen Vorzügen dieses
Systemes vollständig in den Hintergrund.

Ein weiteres Mittel, das Fortpflanzungsgeschäft der Fische gegen
schädliche Eingriffe zu sichern, besteht in der Gewährung eines beson-
deren Schutzes für jene Gewässer, in welchen die Fische zu laichen
pflegen. Dieses geschieht durch die Einrichtung von Laichschon-
revieren.

Das System der Schonreviere wird besonders in jenen Staaten kul-
tiviert, in welchen die absolute Schonzeit besteht, um ein Gegengewicht
gegen die Beschränkungen der Schonzeit zu schaffen. Sie finden sich
daher hauptsächlich in Preussen, in Hessen und ausserdem auch in Baden
und Oesterreich.

Zu Laichschonrevieren können nach den preussischen und hessischen
Bestimmungen solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche
nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum
Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. Es
sollen vorzugsweise solche Strecken zu Schonrevieren erklärt werden,
welche an sich dem freien Fischfange unterliegen, dem Staate ausschliess-
lich zustehen oder der politischen Gemeinde übertragen sind. Gegen
Entschädigung können auch andere, zur Erhaltung oder Verbesserung
des Fischstandes erforderliche Strecken mit einbezogen werden. 1)

In den Schonrevieren (Laich- und Fischschonrevieren) ist jede Art
des Fischfanges untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder
andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der Aufsichts-
behörde angeordnet oder gestattet wird. Richtiger wäre es, wenn sich
der Schutz, wenigstens in den Laichschonrevieren, nur auf die Laich-
fische selbst bezöge, nicht aber auf die Feinde der Brut und des Lai-
ches, welche, wie der Barsch, Döbel, Stichling und Aal, diese Stellen
sehr gern aufsuchen.


1) Preussen, Gesetz vom 30. Mai 1874, § 29: Laichschonreviere sind solche
Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeig-
nete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten.
§ 31: In Laichschonrevieren muss die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras,
die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fort-
pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschen-
den Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes-
kultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz
der Schonrevieren ist erforderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu er-
lassendes Regulativ festzustellen.

1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
der Individualschonzeit als weit empfehlenswerter erscheinen, als jenes
der absoluten Schonzeit.

Die ersterem anklebenden Mängel, daſs Schonfische zufällig gefangen
werden können und dann wieder ausgesetzt werden müssen, sowie die
Möglichkeit der Beschädigungen des Laiches bei Ausübung der berech-
tigten Fischerei treten gegenüber den erheblichen Vorzügen dieses
Systemes vollständig in den Hintergrund.

Ein weiteres Mittel, das Fortpflanzungsgeschäft der Fische gegen
schädliche Eingriffe zu sichern, besteht in der Gewährung eines beson-
deren Schutzes für jene Gewässer, in welchen die Fische zu laichen
pflegen. Dieses geschieht durch die Einrichtung von Laichschon-
revieren.

Das System der Schonreviere wird besonders in jenen Staaten kul-
tiviert, in welchen die absolute Schonzeit besteht, um ein Gegengewicht
gegen die Beschränkungen der Schonzeit zu schaffen. Sie finden sich
daher hauptsächlich in Preuſsen, in Hessen und auſserdem auch in Baden
und Oesterreich.

Zu Laichschonrevieren können nach den preuſsischen und hessischen
Bestimmungen solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche
nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum
Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. Es
sollen vorzugsweise solche Strecken zu Schonrevieren erklärt werden,
welche an sich dem freien Fischfange unterliegen, dem Staate ausschlieſs-
lich zustehen oder der politischen Gemeinde übertragen sind. Gegen
Entschädigung können auch andere, zur Erhaltung oder Verbesserung
des Fischstandes erforderliche Strecken mit einbezogen werden. 1)

In den Schonrevieren (Laich- und Fischschonrevieren) ist jede Art
des Fischfanges untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder
andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der Aufsichts-
behörde angeordnet oder gestattet wird. Richtiger wäre es, wenn sich
der Schutz, wenigstens in den Laichschonrevieren, nur auf die Laich-
fische selbst bezöge, nicht aber auf die Feinde der Brut und des Lai-
ches, welche, wie der Barsch, Döbel, Stichling und Aal, diese Stellen
sehr gern aufsuchen.


1) Preuſsen, Gesetz vom 30. Mai 1874, § 29: Laichschonreviere sind solche
Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeig-
nete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten.
§ 31: In Laichschonrevieren muſs die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras,
die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fort-
pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschen-
den Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes-
kultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz
der Schonrevieren ist erforderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu er-
lassendes Regulativ festzustellen.
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[341/0359] 1. Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei. der Individualschonzeit als weit empfehlenswerter erscheinen, als jenes der absoluten Schonzeit. Die ersterem anklebenden Mängel, daſs Schonfische zufällig gefangen werden können und dann wieder ausgesetzt werden müssen, sowie die Möglichkeit der Beschädigungen des Laiches bei Ausübung der berech- tigten Fischerei treten gegenüber den erheblichen Vorzügen dieses Systemes vollständig in den Hintergrund. Ein weiteres Mittel, das Fortpflanzungsgeschäft der Fische gegen schädliche Eingriffe zu sichern, besteht in der Gewährung eines beson- deren Schutzes für jene Gewässer, in welchen die Fische zu laichen pflegen. Dieses geschieht durch die Einrichtung von Laichschon- revieren. Das System der Schonreviere wird besonders in jenen Staaten kul- tiviert, in welchen die absolute Schonzeit besteht, um ein Gegengewicht gegen die Beschränkungen der Schonzeit zu schaffen. Sie finden sich daher hauptsächlich in Preuſsen, in Hessen und auſserdem auch in Baden und Oesterreich. Zu Laichschonrevieren können nach den preuſsischen und hessischen Bestimmungen solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. Es sollen vorzugsweise solche Strecken zu Schonrevieren erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen, dem Staate ausschlieſs- lich zustehen oder der politischen Gemeinde übertragen sind. Gegen Entschädigung können auch andere, zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischstandes erforderliche Strecken mit einbezogen werden. 1) In den Schonrevieren (Laich- und Fischschonrevieren) ist jede Art des Fischfanges untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige oder wirtschaftliche Zwecke von der Aufsichts- behörde angeordnet oder gestattet wird. Richtiger wäre es, wenn sich der Schutz, wenigstens in den Laichschonrevieren, nur auf die Laich- fische selbst bezöge, nicht aber auf die Feinde der Brut und des Lai- ches, welche, wie der Barsch, Döbel, Stichling und Aal, diese Stellen sehr gern aufsuchen. 1) Preuſsen, Gesetz vom 30. Mai 1874, § 29: Laichschonreviere sind solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeig- nete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung der jungen Brut bieten. § 31: In Laichschonrevieren muſs die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweitige, die Fort- pflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorherrschen- den Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen der Vorflut und der Landes- kultur gestatten. Das Nähere hierüber, über die Beaufsichtigung und den Schutz der Schonrevieren ist erforderlichenfalls durch ein von der Bezirksregierung zu er- lassendes Regulativ festzustellen.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/359>, abgerufen am 23.12.2024.