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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
Jagd auf diese Tiere auferlegt sind, z. B. Verbot des Gebrauches von
Schusswaffen. 1)

Die Frage, ob nur für Standwild oder auch für Wechselwild
Wildschadenersatz geleistet werden soll, ist verschieden geregelt. In
der Mehrzahl der Fälle wird ein Unterschied bezüglich der Ersatz-
pflicht nicht gemacht, da einerseits dem Besitzer der Jagd, auf wel-
cher der Schaden stattfindet, die Möglichkeit geboten ist, sich durch
den Abschuss schadlos zu halten, und anderseits die Feststellung, wo-
her das Wild gekommen ist, in sehr vielen Fällen grosse Schwierig-
keiten bietet.

In einigen Staaten (Ungarn) ist bei Schaden durch Hochwild nicht
der Besitzer des Jagdrevieres, auf welchem der Schaden stattfand,
sondern der Besitzer oder Pächter ersatzpflichtig, auf dessen Jagdgebiete
es gehegt wird.

In Hannover ist letzterer dem ersteren regresspflichtig.

Für die abweichende Behandlung des Wechselwildes spricht der
Umstand, dass es dem betreffenden Jagdpächter oft sehr schwer, unter
Umständen, namentlich bei Schwarzwild, geradezu fast unmöglich sein
kann, die Jagd auf das nur gelegentlich und gewöhnlich zur Nachtzeit
einwechselnde Wild auszuüben.

Wenn auch die Frage des Wildschadenersatzes auf landwirtschaft-
lich benutzten Grundstücken brennender ist, als für den Wald, so wird
da, wo überhaupt Wildschaden geleistet wird, meist kein Unter-
schied
zwischen Wald und Feld gemacht und zwar mit Recht, weil
der durch das Wild verursachte Schaden, wie bereits oben bemerkt
wurde, auch im Walde recht erheblich sein kann.

Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der
Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt, so ist der Schaden
in demjenigen Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der
Ernte darstellt.

Verschieden vom Wildschaden ist der Jagdschaden, d. h. die
Beschädigungen an Menschen und Tieren, an Gebäuden, Feldern und
Wäldern, welche durch die Jagdausübung verursacht werden.

Für den Jagdschaden muss der Jagende nach den allgemeinen
Grundsätzen aufkommen, wenn ihm dabei Vorsatz oder Verschulden
zur Last fällt.


1) Preussen, Wildschadengesetz von 1891, § 14: Schwarzwild darf nur in
solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der
Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das
ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. Ausser dem Jagdberechtigten darf
jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarz-
wild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann
die Benutzung von Schusswaffen für eine bestimmte Zeit gestatten.

1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
Jagd auf diese Tiere auferlegt sind, z. B. Verbot des Gebrauches von
Schuſswaffen. 1)

Die Frage, ob nur für Standwild oder auch für Wechselwild
Wildschadenersatz geleistet werden soll, ist verschieden geregelt. In
der Mehrzahl der Fälle wird ein Unterschied bezüglich der Ersatz-
pflicht nicht gemacht, da einerseits dem Besitzer der Jagd, auf wel-
cher der Schaden stattfindet, die Möglichkeit geboten ist, sich durch
den Abschuſs schadlos zu halten, und anderseits die Feststellung, wo-
her das Wild gekommen ist, in sehr vielen Fällen groſse Schwierig-
keiten bietet.

In einigen Staaten (Ungarn) ist bei Schaden durch Hochwild nicht
der Besitzer des Jagdrevieres, auf welchem der Schaden stattfand,
sondern der Besitzer oder Pächter ersatzpflichtig, auf dessen Jagdgebiete
es gehegt wird.

In Hannover ist letzterer dem ersteren regreſspflichtig.

Für die abweichende Behandlung des Wechselwildes spricht der
Umstand, daſs es dem betreffenden Jagdpächter oft sehr schwer, unter
Umständen, namentlich bei Schwarzwild, geradezu fast unmöglich sein
kann, die Jagd auf das nur gelegentlich und gewöhnlich zur Nachtzeit
einwechselnde Wild auszuüben.

Wenn auch die Frage des Wildschadenersatzes auf landwirtschaft-
lich benutzten Grundstücken brennender ist, als für den Wald, so wird
da, wo überhaupt Wildschaden geleistet wird, meist kein Unter-
schied
zwischen Wald und Feld gemacht und zwar mit Recht, weil
der durch das Wild verursachte Schaden, wie bereits oben bemerkt
wurde, auch im Walde recht erheblich sein kann.

Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der
Ernte bemessen läſst, vor diesem Zeitpunkte beschädigt, so ist der Schaden
in demjenigen Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der
Ernte darstellt.

Verschieden vom Wildschaden ist der Jagdschaden, d. h. die
Beschädigungen an Menschen und Tieren, an Gebäuden, Feldern und
Wäldern, welche durch die Jagdausübung verursacht werden.

Für den Jagdschaden muſs der Jagende nach den allgemeinen
Grundsätzen aufkommen, wenn ihm dabei Vorsatz oder Verschulden
zur Last fällt.


1) Preuſsen, Wildschadengesetz von 1891, § 14: Schwarzwild darf nur in
solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der
Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das
ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. Auſser dem Jagdberechtigten darf
jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarz-
wild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann
die Benutzung von Schuſswaffen für eine bestimmte Zeit gestatten.
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[320/0338] 1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei. Jagd auf diese Tiere auferlegt sind, z. B. Verbot des Gebrauches von Schuſswaffen. 1) Die Frage, ob nur für Standwild oder auch für Wechselwild Wildschadenersatz geleistet werden soll, ist verschieden geregelt. In der Mehrzahl der Fälle wird ein Unterschied bezüglich der Ersatz- pflicht nicht gemacht, da einerseits dem Besitzer der Jagd, auf wel- cher der Schaden stattfindet, die Möglichkeit geboten ist, sich durch den Abschuſs schadlos zu halten, und anderseits die Feststellung, wo- her das Wild gekommen ist, in sehr vielen Fällen groſse Schwierig- keiten bietet. In einigen Staaten (Ungarn) ist bei Schaden durch Hochwild nicht der Besitzer des Jagdrevieres, auf welchem der Schaden stattfand, sondern der Besitzer oder Pächter ersatzpflichtig, auf dessen Jagdgebiete es gehegt wird. In Hannover ist letzterer dem ersteren regreſspflichtig. Für die abweichende Behandlung des Wechselwildes spricht der Umstand, daſs es dem betreffenden Jagdpächter oft sehr schwer, unter Umständen, namentlich bei Schwarzwild, geradezu fast unmöglich sein kann, die Jagd auf das nur gelegentlich und gewöhnlich zur Nachtzeit einwechselnde Wild auszuüben. Wenn auch die Frage des Wildschadenersatzes auf landwirtschaft- lich benutzten Grundstücken brennender ist, als für den Wald, so wird da, wo überhaupt Wildschaden geleistet wird, meist kein Unter- schied zwischen Wald und Feld gemacht und zwar mit Recht, weil der durch das Wild verursachte Schaden, wie bereits oben bemerkt wurde, auch im Walde recht erheblich sein kann. Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läſst, vor diesem Zeitpunkte beschädigt, so ist der Schaden in demjenigen Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Verschieden vom Wildschaden ist der Jagdschaden, d. h. die Beschädigungen an Menschen und Tieren, an Gebäuden, Feldern und Wäldern, welche durch die Jagdausübung verursacht werden. Für den Jagdschaden muſs der Jagende nach den allgemeinen Grundsätzen aufkommen, wenn ihm dabei Vorsatz oder Verschulden zur Last fällt. 1) Preuſsen, Wildschadengesetz von 1891, § 14: Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, aus denen es nicht ausbrechen kann. Der Jagdberechtigte, aus dessen Gehege Schwarzwild austritt, haftet für den durch das ausgetretene Schwarzwild verursachten Schaden. Auſser dem Jagdberechtigten darf jeder Grundbesitzer oder Nutzungsberechtigte innerhalb seiner Grundstücke Schwarz- wild auf jede erlaubte Art fangen, töten und behalten. Die Aufsichtsbehörde kann die Benutzung von Schuſswaffen für eine bestimmte Zeit gestatten.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/338>, abgerufen am 27.11.2024.