Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.
Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver- hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung, dass in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage an den Staat übergingen.
Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.
Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi) mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.
In einigen Staaten (Preussen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd- recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen, Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen, Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen Entschädigung ablösbar.
Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des Staates über die Jagd umfasst, hat sich dagegen, allerdings in wesent- lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung, welcher sich hauptsächlich in Form der Polizei äussert.
1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
§ 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten Grundsatz, dass das Jagdrecht ein Ausfluss des Grundeigentums ist, wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent- liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes notwendig gemacht.
Dieses ist dadurch geschehen, dass das Jagdrecht als solches von der Befugnis zur Jagdausübung getrennt und letztere nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher Art, gewährt wird.
Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluss des Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt, nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange
§ 1. Das Jagdrecht.
Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.
Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver- hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung, daſs in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage an den Staat übergingen.
Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.
Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi) mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.
In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd- recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen, Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen, Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen Entschädigung ablösbar.
Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des Staates über die Jagd umfaſst, hat sich dagegen, allerdings in wesent- lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung, welcher sich hauptsächlich in Form der Polizei äuſsert.
1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
§ 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten Grundsatz, daſs das Jagdrecht ein Ausfluſs des Grundeigentums ist, wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent- liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes notwendig gemacht.
Dieses ist dadurch geschehen, daſs das Jagdrecht als solches von der Befugnis zur Jagdausübung getrennt und letztere nur bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher Art, gewährt wird.
Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt, nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbn="309"facs="#f0327"/><fwtype="header"place="top">§ 1. Das Jagdrecht.</fw><lb/><p>Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an<lb/>
Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem<lb/>
während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen<lb/>
Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der<lb/>
Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.</p><lb/><p>Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver-<lb/>
hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung,<lb/>
daſs in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie<lb/>
die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage<lb/>
an den Staat übergingen.</p><lb/><p>Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die<lb/>
völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.</p><lb/><p>Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi)<lb/>
mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares<lb/>
Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.</p><lb/><p>In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd-<lb/>
recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen,<lb/>
Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen,<lb/>
Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der<lb/>
folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen<lb/>
Entschädigung ablösbar.</p><lb/><p>Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des<lb/>
Staates über die Jagd umfaſst, hat sich dagegen, allerdings in wesent-<lb/>
lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung,<lb/>
welcher sich hauptsächlich in Form der <hirendition="#g">Polizei</hi> äuſsert.</p></div><lb/><divn="2"><head>1. Kapitel. <hirendition="#b">Jagdrecht und Jagdpolizei.</hi></head><lb/><p>§ 1. <hirendition="#i">Das Jagdrecht</hi>. Die moderne Gesetzgebung hat den alten<lb/>
Grundsatz, daſs das Jagdrecht ein Ausfluſs des Grundeigentums ist,<lb/>
wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses<lb/>
Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent-<lb/>
liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die<lb/>
vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche<lb/>
Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des<lb/>
Jagdrechtes notwendig gemacht.</p><lb/><p>Dieses ist dadurch geschehen, daſs das <hirendition="#g">Jagdrecht</hi> als solches<lb/>
von der <hirendition="#g">Befugnis</hi> zur <hirendition="#g">Jagdausübung</hi> getrennt und letztere nur bei<lb/>
Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher<lb/>
Art, gewährt wird.</p><lb/><p>Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des<lb/>
Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer<lb/>
oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt,<lb/>
nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange<lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[309/0327]
§ 1. Das Jagdrecht.
Für Deutschland geschah das Gleiche zuerst in den zeitweilig an
Frankreich abgetretenen Gebietsteilen auf dem linken Rheinufer, indem
während der französischen Herrschaft das alte Jagdrecht mit den übrigen
Feudallasten um 1800 beseitigt wurde, ein Zustand, der auch nach der
Wiedervereinigung mit Deutschland aufrecht erhalten blieb.
Im rechtsrheinischen Deutschland dauerte das frühere Rechtsver-
hältnis noch längere Zeit fort und erfuhr nur dadurch eine Veränderung,
daſs in verschiedenen Staaten die landesherrlichen Jagden ebenso wie
die landesherrlichen Waldungen bei der Regelung der Domänenfrage
an den Staat übergingen.
Die Beseitigung des fremden Jagdrechts ist hier ebenso wie die
völlige Beseitigung der übrigen Reallasten erst eine Folge des Jahres 1848.
Durch diese moderne Umgestaltung ist das Jagdrecht (jus venandi)
mit seinem Zubehöre (Jagddienste u. s. w.) als niederes oder nutzbares
Regal mit Ausnahme von Mecklenburg prinzipiell gefallen.
In einigen Staaten (Preuſsen, Bayern, Oesterreich) wurde das Jagd-
recht ohne Entschädigung aufgehoben, in anderen (Hannover, Sachsen,
Baden) wenigstens als ablösbar erklärt. In manchen Staaten (Kurhessen,
Hessen-Darmstadt) ist das Jagdrecht zwar 1848 aufgehoben, aber in der
folgenden Reaktionsperiode wiederhergestellt worden und nur gegen
Entschädigung ablösbar.
Das Hoheitsrecht des Wildbannes, welches das Aufsichtsrecht des
Staates über die Jagd umfaſst, hat sich dagegen, allerdings in wesent-
lich veränderter Form, erhalten und bildet einen Zweig der Verwaltung,
welcher sich hauptsächlich in Form der Polizei äuſsert.
1. Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
§ 1. Das Jagdrecht. Die moderne Gesetzgebung hat den alten
Grundsatz, daſs das Jagdrecht ein Ausfluſs des Grundeigentums ist,
wieder zur Geltung gebracht. Die konsequente Durchführung dieses
Prinzipes in der Praxis würde jedoch nicht nur Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit, Personen und Eigentum veranlassen, sondern auch die
vollständige Vernichtung des Wildstandes zur Folge haben. Polizeiliche
Rücksichten haben daher Beschränkungen bezüglich der Ausübung des
Jagdrechtes notwendig gemacht.
Dieses ist dadurch geschehen, daſs das Jagdrecht als solches
von der Befugnis zur Jagdausübung getrennt und letztere nur bei
Erfüllung gewisser Voraussetzungen, teils dinglicher, teils persönlicher
Art, gewährt wird.
Das Jagdrecht an und für sich bildet zwar einen Ausfluſs des
Grundeigentums, darf aber in den meisten Staaten vom Eigentümer
oder Besitzer, selbst wenn dieser den persönlichen Bedingungen genügt,
nur dann ausgeübt werden, wenn die Besitzungen im Zusammenhange
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 309. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/327>, abgerufen am 03.03.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.