Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.Einleitung. Schon im frühen Mittelalter wussten sich die Könige das ausschliess- Die Waldungen und auch sonstige Gebiete, in welchen das Jagd- Die Institution der Bannforsten entwickelte sich zu Anfang des Vom 10. bis 12. Jahrhundert wurden zahlreiche Bannforsten teils Das Recht, Bannforsten zu errichten (bannus ferinus, Wildbann), Seit jener Zeit (etwa seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) fanden Sie leiteten nämlich aus diesem Hoheitsrechte die Befugnis ab, die Jahrhunderte hindurch hat der Kampf zwischen den Landesherren Thatsächlich erfreuten sich die Landesherren seit dem 16. Jahr- Wenn es auch den Landesherren nur ausnahmsweise und höchstens 20*
Einleitung. Schon im frühen Mittelalter wuſsten sich die Könige das ausschlieſs- Die Waldungen und auch sonstige Gebiete, in welchen das Jagd- Die Institution der Bannforsten entwickelte sich zu Anfang des Vom 10. bis 12. Jahrhundert wurden zahlreiche Bannforsten teils Das Recht, Bannforsten zu errichten (bannus ferinus, Wildbann), Seit jener Zeit (etwa seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) fanden Sie leiteten nämlich aus diesem Hoheitsrechte die Befugnis ab, die Jahrhunderte hindurch hat der Kampf zwischen den Landesherren Thatsächlich erfreuten sich die Landesherren seit dem 16. Jahr- Wenn es auch den Landesherren nur ausnahmsweise und höchstens 20*
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Einleitung.
Schon im frühen Mittelalter wuſsten sich die Könige das ausschlieſs-
liche Jagdrecht in ihren eigenen Waldungen erfolgreich zu sichern, wel-
ches dann bald durch die Anwendung des Begriffs der Immunität
den Schutz eines besonderen Rechtsinstituts erhielt, dessen Verletzung
wenig später mit der Strafe des Königsbannes bedroht wurde.
Die Waldungen und auch sonstige Gebiete, in welchen das Jagd-
recht ausschlieſslich dem Könige oder dem von ihm Beliehenen zustand
und durch den Königsbann geschützt wurde, hieſsen Bannforsten.
Die Institution der Bannforsten entwickelte sich zu Anfang des
9. Jahrhunderts und gewann rasch ungemeine Verbreitung, ungeachtet
des Widerspruchs der bisherigen Jagdberechtigten.
Vom 10. bis 12. Jahrhundert wurden zahlreiche Bannforsten teils
für den König, teils für andere Groſse des Reiches errichtet.
Das Recht, Bannforsten zu errichten (bannus ferinus, Wildbann),
wurde stets als ein wesentliches Hoheitsrecht betrachtet und ging mit
den übrigen Regalien bei der Entwickelung der Landeshoheit vom
Kaiser an die Landesherren über.
Seit jener Zeit (etwa seit der Mitte des 13. Jahrhunderts) fanden
Neuerrichtungen von Bannforsten kaum noch statt, dagegen gaben die
Fürsten dem Hoheitsrechte des Wildbannes nunmehr allmählich eine
Ausdehnung, welche von weittragender Bedeutung wurde.
Sie leiteten nämlich aus diesem Hoheitsrechte die Befugnis ab, die
Ausübung der Jagd in ihrem ganzen Gebiete als ein Regal für sich
in Anspruch zu nehmen, ebenso begann gegen Ende des Mittelalters
der Erlaſs von allgemein verbindlichen jagdpolizeilichen Vorschriften.
Jahrhunderte hindurch hat der Kampf zwischen den Landesherren
und den Jagdberechtigten gedauert; derselbe veranlaſste laute Klagen
und vielfache Beschwerden, indessen gelang es doch meist nur den
mächtigen Vasallen, erfolgreichen Widerstand zu leisten und ihr Jagd-
recht mehr oder minder eingeschränkt, zu behaupten.
Thatsächlich erfreuten sich die Landesherren seit dem 16. Jahr-
hundert des ausgedehntesten Jagdrechtes. Dasselbe stand ihnen zu-
nächst auf ihren allodialen und lehensrechtlichen Besitzungen sowie in
den Bannforsten zu, welche sie aus früherer Verleihung besaſsen. Fer-
ner hatten die Landesherren schon seit alter Zeit als Obermärker ge-
wisse Jagdrechte in den betreffenden Markgenossenschaften ausgeübt,
welche sie immer mehr auszudehnen wuſsten; nach dem 30jährigen
Kriege verloren die Bauern auch die noch vorhandenen dürftigen Reste
ihres früheren Jagdrechts. Hierzu kam noch das Jagdrecht in jenen
Landesteilen, in welchen es die Fürsten auf Grund des Jagdregals in
Anspruch nahmen.
Wenn es auch den Landesherren nur ausnahmsweise und höchstens
in den kleinsten Staaten gelang, das Jagdregal im vollen Umfange
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