Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.B. Zweiter (spezieller) Teil. waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtschaft eine weit-gehende Selbständigkeit geniesst. Hier kann die Aufstellung besonderer Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen. Am frühesten ist Oesterreich hiermit vorgegangen, wo bereits Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester- Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel: Solche Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom- 1) Oesterreich, Verordnung vom 27. VII. 1883, § 1: Das forsttechnische Per-
sonal der politischen Verwaltung hat die Aufgabe: 1. die politischen Behörden in der Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe- sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald- besitzer und durch Anregung jener Massnahmen und Vorkehrungen, welche nach den obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per- sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli- tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb- ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden. B. Zweiter (spezieller) Teil. waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtschaft eine weit-gehende Selbständigkeit genieſst. Hier kann die Aufstellung besonderer Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen. Am frühesten ist Oesterreich hiermit vorgegangen, wo bereits Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester- Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel: Solche Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom- 1) Oesterreich, Verordnung vom 27. VII. 1883, § 1: Das forsttechnische Per-
sonal der politischen Verwaltung hat die Aufgabe: 1. die politischen Behörden in der Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe- sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald- besitzer und durch Anregung jener Maſsnahmen und Vorkehrungen, welche nach den obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per- sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli- tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb- ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0308" n="290"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/> waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtschaft eine weit-<lb/> gehende Selbständigkeit genieſst. Hier kann die Aufstellung besonderer<lb/> Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen.</p><lb/> <p>Am frühesten ist <hi rendition="#g">Oesterreich</hi> hiermit vorgegangen, wo bereits<lb/> 1869 ein besonderes forsttechnisches Personal für die politische Verwal-<lb/> tung geschaffen wurde, welchem die Durchführung der Forstpolizei in<lb/> ihrem ganzen Umfange übertragen ist. 1883 hat eine Neuorganisation<lb/> des forstpolitischen Dienstes stattgefunden, und am 27. Juli dieses Jahres<lb/> ist die heute maſsgebende Verordnung des Ackerbauministeriums im<lb/> Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend das forst-<lb/> technische Personal der politischen Verwaltung, erlassen worden.</p><lb/> <p>Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich<lb/> (ebenso wie oben für Hessen mitgeteilt) der Staat unter Umständen auf<lb/> die Entfaltung eines eigenen Regierungsapparates und überläſst im Wege<lb/> der Delegation von Hoheitsrechten die Vertretung seiner Interessen Or-<lb/> ganen, welche an den betr. Waldungen sonst gar kein Interesse oder<lb/> nur jenes des Eigentümers wahrzunehmen haben.</p><lb/> <p>Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester-<lb/> reich besteht: 1. aus den Berufs-Forsttechnikern und Forstwarten der<lb/> politischen Verwaltung, 2. aus jenen Forsttechnikern der Staatsforstver-<lb/> waltung, welche zugleich der politischen Verwaltung zur Dienstleistung<lb/> zugewiesen sind, und 3. aus jenen Privatforsttechnikern, welche sich<lb/> freiwillig melden und speziell verpflichtet worden sind.</p><lb/> <p>Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel:<lb/> kaiserliche und königliche delegierte Forstinspektionskommissäre.</p><lb/> <p>Solche Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom-<lb/> missäre, Forstinspektionsadjunkten und Forstassistenten) sind nur in<lb/> jenen Landesteilen angestellt, wo ein besonders dringendes Bedürfnis<lb/> vorliegt. Sie werden teils den Bezirkshauptmannschaften, teils den Forst-<lb/> inspektoren beigegeben; z. Z. bestehen 106 Bezirksforstinspektionen. <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi>, Verordnung vom 27. VII. 1883, § 1: Das forsttechnische Per-<lb/> sonal der politischen Verwaltung hat die Aufgabe: 1. die politischen Behörden in der<lb/> Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen<lb/> betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe-<lb/> sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen<lb/> Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die<lb/> Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald-<lb/> besitzer und durch Anregung jener Maſsnahmen und Vorkehrungen, welche nach den<lb/> obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu<lb/> fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder<lb/> selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per-<lb/> sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen<lb/> werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli-<lb/> tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb-<lb/> ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden.</note></p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [290/0308]
B. Zweiter (spezieller) Teil.
waldbesitz zurücktritt und auch die Gemeindeforstwirtschaft eine weit-
gehende Selbständigkeit genieſst. Hier kann die Aufstellung besonderer
Organe für die Forstpolizei notwendig erscheinen.
Am frühesten ist Oesterreich hiermit vorgegangen, wo bereits
1869 ein besonderes forsttechnisches Personal für die politische Verwal-
tung geschaffen wurde, welchem die Durchführung der Forstpolizei in
ihrem ganzen Umfange übertragen ist. 1883 hat eine Neuorganisation
des forstpolitischen Dienstes stattgefunden, und am 27. Juli dieses Jahres
ist die heute maſsgebende Verordnung des Ackerbauministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, betreffend das forst-
technische Personal der politischen Verwaltung, erlassen worden.
Mit Rücksicht auf die Kostenersparnis verzichtet in Oesterreich
(ebenso wie oben für Hessen mitgeteilt) der Staat unter Umständen auf
die Entfaltung eines eigenen Regierungsapparates und überläſst im Wege
der Delegation von Hoheitsrechten die Vertretung seiner Interessen Or-
ganen, welche an den betr. Waldungen sonst gar kein Interesse oder
nur jenes des Eigentümers wahrzunehmen haben.
Das forsttechnische Personal der politischen Verwaltung in Oester-
reich besteht: 1. aus den Berufs-Forsttechnikern und Forstwarten der
politischen Verwaltung, 2. aus jenen Forsttechnikern der Staatsforstver-
waltung, welche zugleich der politischen Verwaltung zur Dienstleistung
zugewiesen sind, und 3. aus jenen Privatforsttechnikern, welche sich
freiwillig melden und speziell verpflichtet worden sind.
Die unter 2 und 3 bezeichneten Forsttechniker führen den Titel:
kaiserliche und königliche delegierte Forstinspektionskommissäre.
Solche Forsttechniker (Oberforstkommissäre, Forstinspektionskom-
missäre, Forstinspektionsadjunkten und Forstassistenten) sind nur in
jenen Landesteilen angestellt, wo ein besonders dringendes Bedürfnis
vorliegt. Sie werden teils den Bezirkshauptmannschaften, teils den Forst-
inspektoren beigegeben; z. Z. bestehen 106 Bezirksforstinspektionen. 1)
1) Oesterreich, Verordnung vom 27. VII. 1883, § 1: Das forsttechnische Per-
sonal der politischen Verwaltung hat die Aufgabe: 1. die politischen Behörden in der
Ausübung der staatlichen Forstaufsicht und in der Handhabung der das Forstwesen
betreffenden Gesetze und Verordnungen überhaupt zu unterstützen und zwar insbe-
sondere durch sachlichen Beirat, durch unausgesetzte Beobachtung der forstlichen
Zustände und durch Anzeige der hierbei wahrgenommenen Gesetzwidrigkeiten; 2. die
Forstkultur durch Belehrung der einer Unterweisung oder Anleitung bedürftigen Wald-
besitzer und durch Anregung jener Maſsnahmen und Vorkehrungen, welche nach den
obwaltenden Verhältnissen zur Hebung der forstlichen Zustände beitragen können, zu
fördern; 3. die Bewirtschaftung der vom Ackerbauminister hierzu bestimmten Wälder
selbst zu führen oder zu leiten; 4. jene Obliegenheiten zu erfüllen, welche diesem Per-
sonale künftig durch besondere Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich zugewiesen
werden sollten; 5. können die Forsttechniker der politischen Verwaltung von der poli-
tischen Behörde auch mit der selbständigen Leitung von kommissionellen Lokalerheb-
ungen in Angelegenheiten, welche ihre Dienstesaufgaben betreffen, betraut werden.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |