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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.
entsprechend den Waldflächen in Bezirke eingeteilt. An der Spitze
eines jeden Forstbezirks steht ein Forstinspektor, dem das nötige Hilfs-
personal beigegeben ist.

Der Vollzug der forstpolitischen Massregeln ist in sehr verschie-
dener Weise geregelt.

Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatswaldungen bleibt die all-
gemeine Organisation dieser Behörden massgebend, deren Betrachtung
nicht in das Gebiet der Forstpolitik, sondern in jenes der Forstverwal-
tung gehört.

Ebenso sind für die Organisation der Gemeindeforstverwaltung haupt-
sächlich die hierüber bestehenden Spezialgesetze, welche auf Seite 260 ff
nach ihren Grundzügen geschildert worden sind, entscheidend.

Im übrigen haben sich je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen
der einzelnen Staaten äusserst mannigfache Formen entwickelt.

Nach deutscher Auffassung ist die Durchführung der Forstpolizei,
und zwar sowohl der Wirtschaftspflege, als auch der Forstpolizei im
engeren Sinne, im wesentlichen eine Aufgabe der Staatsforstbeamten.
Bedenken gegen zu schroffes und einseitiges Vorgehen bestehen nicht,
weil die forsttechnischen Beamten doch nur ausnahmsweise (z. B. in
Württemberg) selbständig Anordnungen, welche einen Eingriff in fremde
Rechtssphären bedeuten, zu treffen haben, sondern weil die formelle
Handhabung der Forstpolizei Sache der Beamten der inneren Verwaltung,
der Spezialgerichte und ordentlichen Gerichte ist, welche ihrerseits aller-
dings in der Hauptsache auf die Anregungen, Anträge und Gutachten
der Sachverständigen angewiesen sind.

Die einzige Abweichung von dem Systeme der Handhabung der Forst-
polizei durch Staatsforstbeamte besteht in Hessen, wo in Landesteilen,
in welchen Domanialwaldungen ganz fehlen und nur wenige Kommunal-
waldungen vorhanden sind, die sonst grossherzoglichen Forstbeamten
zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Privat- und Kommunalwaldungen
qualifizierten Forstbeamten der Standesherren übertragen wurden. Es
sind dieses die sog. "provisorischen" Forstämter Lauterbach und Schlitz.

Viel mehr als ein "Zuviel" ist ein "Zuwenig" hinsichtlich der Thätig-
keit der Staatsforstbeamten auf forstpolitischem Gebiete zu befürchten,
da ihre Kräfte durch die Verwaltung ausgedehnter Staatsforsten ohne-
hin meist voll in Anspruch genommen sind, so dass ihnen für forst-
politische Thätigkeit nur wenig Zeit übrig bleibt, abgesehen davon, dass
viele Beamte letztere nur als eine lästige Beigabe betrachten.

In Deutschland, wo die Staatswaldungen, beförsterten Gemeinde-
waldungen und der grosse Privatwaldbesitz mit guter Administration
zusammen etwa 80 Proz. der gesamten Waldfläche umfassen, sind hier-
durch keine schlimmen Folgen für die Landeskultur zu befürchten.

Anders liegen die Verhältnisse in jenen Staaten, in denen der Staats-

Schwappach, Forstpolitik. 19

III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.
entsprechend den Waldflächen in Bezirke eingeteilt. An der Spitze
eines jeden Forstbezirks steht ein Forstinspektor, dem das nötige Hilfs-
personal beigegeben ist.

Der Vollzug der forstpolitischen Maſsregeln ist in sehr verschie-
dener Weise geregelt.

Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatswaldungen bleibt die all-
gemeine Organisation dieser Behörden maſsgebend, deren Betrachtung
nicht in das Gebiet der Forstpolitik, sondern in jenes der Forstverwal-
tung gehört.

Ebenso sind für die Organisation der Gemeindeforstverwaltung haupt-
sächlich die hierüber bestehenden Spezialgesetze, welche auf Seite 260 ff
nach ihren Grundzügen geschildert worden sind, entscheidend.

Im übrigen haben sich je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen
der einzelnen Staaten äuſserst mannigfache Formen entwickelt.

Nach deutscher Auffassung ist die Durchführung der Forstpolizei,
und zwar sowohl der Wirtschaftspflege, als auch der Forstpolizei im
engeren Sinne, im wesentlichen eine Aufgabe der Staatsforstbeamten.
Bedenken gegen zu schroffes und einseitiges Vorgehen bestehen nicht,
weil die forsttechnischen Beamten doch nur ausnahmsweise (z. B. in
Württemberg) selbständig Anordnungen, welche einen Eingriff in fremde
Rechtssphären bedeuten, zu treffen haben, sondern weil die formelle
Handhabung der Forstpolizei Sache der Beamten der inneren Verwaltung,
der Spezialgerichte und ordentlichen Gerichte ist, welche ihrerseits aller-
dings in der Hauptsache auf die Anregungen, Anträge und Gutachten
der Sachverständigen angewiesen sind.

Die einzige Abweichung von dem Systeme der Handhabung der Forst-
polizei durch Staatsforstbeamte besteht in Hessen, wo in Landesteilen,
in welchen Domanialwaldungen ganz fehlen und nur wenige Kommunal-
waldungen vorhanden sind, die sonst groſsherzoglichen Forstbeamten
zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Privat- und Kommunalwaldungen
qualifizierten Forstbeamten der Standesherren übertragen wurden. Es
sind dieses die sog. „provisorischen“ Forstämter Lauterbach und Schlitz.

Viel mehr als ein „Zuviel“ ist ein „Zuwenig“ hinsichtlich der Thätig-
keit der Staatsforstbeamten auf forstpolitischem Gebiete zu befürchten,
da ihre Kräfte durch die Verwaltung ausgedehnter Staatsforsten ohne-
hin meist voll in Anspruch genommen sind, so daſs ihnen für forst-
politische Thätigkeit nur wenig Zeit übrig bleibt, abgesehen davon, daſs
viele Beamte letztere nur als eine lästige Beigabe betrachten.

In Deutschland, wo die Staatswaldungen, beförsterten Gemeinde-
waldungen und der groſse Privatwaldbesitz mit guter Administration
zusammen etwa 80 Proz. der gesamten Waldfläche umfassen, sind hier-
durch keine schlimmen Folgen für die Landeskultur zu befürchten.

Anders liegen die Verhältnisse in jenen Staaten, in denen der Staats-

Schwappach, Forstpolitik. 19
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[289/0307] III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. entsprechend den Waldflächen in Bezirke eingeteilt. An der Spitze eines jeden Forstbezirks steht ein Forstinspektor, dem das nötige Hilfs- personal beigegeben ist. Der Vollzug der forstpolitischen Maſsregeln ist in sehr verschie- dener Weise geregelt. Bezüglich der Bewirtschaftung der Staatswaldungen bleibt die all- gemeine Organisation dieser Behörden maſsgebend, deren Betrachtung nicht in das Gebiet der Forstpolitik, sondern in jenes der Forstverwal- tung gehört. Ebenso sind für die Organisation der Gemeindeforstverwaltung haupt- sächlich die hierüber bestehenden Spezialgesetze, welche auf Seite 260 ff nach ihren Grundzügen geschildert worden sind, entscheidend. Im übrigen haben sich je nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der einzelnen Staaten äuſserst mannigfache Formen entwickelt. Nach deutscher Auffassung ist die Durchführung der Forstpolizei, und zwar sowohl der Wirtschaftspflege, als auch der Forstpolizei im engeren Sinne, im wesentlichen eine Aufgabe der Staatsforstbeamten. Bedenken gegen zu schroffes und einseitiges Vorgehen bestehen nicht, weil die forsttechnischen Beamten doch nur ausnahmsweise (z. B. in Württemberg) selbständig Anordnungen, welche einen Eingriff in fremde Rechtssphären bedeuten, zu treffen haben, sondern weil die formelle Handhabung der Forstpolizei Sache der Beamten der inneren Verwaltung, der Spezialgerichte und ordentlichen Gerichte ist, welche ihrerseits aller- dings in der Hauptsache auf die Anregungen, Anträge und Gutachten der Sachverständigen angewiesen sind. Die einzige Abweichung von dem Systeme der Handhabung der Forst- polizei durch Staatsforstbeamte besteht in Hessen, wo in Landesteilen, in welchen Domanialwaldungen ganz fehlen und nur wenige Kommunal- waldungen vorhanden sind, die sonst groſsherzoglichen Forstbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Privat- und Kommunalwaldungen qualifizierten Forstbeamten der Standesherren übertragen wurden. Es sind dieses die sog. „provisorischen“ Forstämter Lauterbach und Schlitz. Viel mehr als ein „Zuviel“ ist ein „Zuwenig“ hinsichtlich der Thätig- keit der Staatsforstbeamten auf forstpolitischem Gebiete zu befürchten, da ihre Kräfte durch die Verwaltung ausgedehnter Staatsforsten ohne- hin meist voll in Anspruch genommen sind, so daſs ihnen für forst- politische Thätigkeit nur wenig Zeit übrig bleibt, abgesehen davon, daſs viele Beamte letztere nur als eine lästige Beigabe betrachten. In Deutschland, wo die Staatswaldungen, beförsterten Gemeinde- waldungen und der groſse Privatwaldbesitz mit guter Administration zusammen etwa 80 Proz. der gesamten Waldfläche umfassen, sind hier- durch keine schlimmen Folgen für die Landeskultur zu befürchten. Anders liegen die Verhältnisse in jenen Staaten, in denen der Staats- Schwappach, Forstpolitik. 19

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/307>, abgerufen am 25.11.2024.