Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.B. Zweiter (spezieller) Teil. erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. DerGrund hierfür liegt darin, dass die Eidgenossenschaft als solche keinen Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im landwirtschaftlichen Ministerium der Vereinigten Staaten. In dem Masse jedoch, in welchem sich der Waldbesitz der Union ausbildet (vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche in Europa besteht. In den Mittelinstanzen ist in Deutschland für alle grösseren Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all- In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und In Ungarn ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land 1) Preussen, Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VIII. 1876, § 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks- rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14 der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.) Bayern, Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd- polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. s. w. Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äusserungen unmittel- bar an die Kammer des Innern abzugeben. 2) Vgl. Code forestier, titre VI (Des bois des communes et des etablisse- ments publics) und titre VIII (Des bois particuliers). 3) Oesterreich hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt-
halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt. B. Zweiter (spezieller) Teil. erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. DerGrund hierfür liegt darin, daſs die Eidgenossenschaft als solche keinen Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im landwirtschaftlichen Ministerium der Vereinigten Staaten. In dem Maſse jedoch, in welchem sich der Waldbesitz der Union ausbildet (vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche in Europa besteht. In den Mittelinstanzen ist in Deutschland für alle gröſseren Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all- In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und In Ungarn ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land 1) Preuſsen, Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VIII. 1876, § 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks- rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14 der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.) Bayern, Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd- polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. s. w. Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äuſserungen unmittel- bar an die Kammer des Innern abzugeben. 2) Vgl. Code forestier, titre VI (Des bois des communes et des établisse- ments publics) und titre VIII (Des bois particuliers). 3) Oesterreich hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt-
halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0306" n="288"/><fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/> erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. Der<lb/> Grund hierfür liegt darin, daſs die Eidgenossenschaft als solche keinen<lb/> Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine<lb/> ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im<lb/> landwirtschaftlichen Ministerium der <hi rendition="#g">Vereinigten Staaten</hi>. In dem<lb/> Maſse jedoch, in welchem sich der Waldbesitz der Union ausbildet<lb/> (vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche<lb/> in Europa besteht.</p><lb/> <p>In den <hi rendition="#g">Mittelinstanzen</hi> ist in Deutschland für alle gröſseren<lb/> Staaten (Preuſsen, Bayern, Elsaſs-Lothringen), welche ein vollständiges<lb/> System von Mittelstellen für die Forstverwaltung im Anschlusse an die<lb/> Organe der allgemeinen Landesverwaltung besitzen, die Trennung der<lb/> Staatsforstverwaltung von der Handhabung der Forstpolizei in der<lb/> Weise durchgeführt, daſs beide zu verschiedenen Regierungsabteilungen<lb/> gehören; die forsttechnischen Räte der Staatsforstverwaltung fungieren<lb/> jedoch auch als Dezernenten und Inspektionsbeamte für Gemeinde- und<lb/> Privatwaldangelegenheiten, allerdings im Auftrage der betreffenden Re-<lb/> gierungsabteilung bezw. des Regierungs-(Bezirks-)Präsidenten. <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VIII.<lb/> 1876, § 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung<lb/> dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks-<lb/> rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14<lb/> der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.)<lb/><hi rendition="#g">Bayern</hi>, Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd-<lb/> polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. s. w.<lb/> Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern<lb/> und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äuſserungen unmittel-<lb/> bar an die Kammer des Innern abzugeben.</note></p><lb/> <p>Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all-<lb/> gemeinen Landesverwaltung nicht besteht, wie z. B. in Frankreich, verfügen<lb/> letztere auf Antrag oder nach Anhörung der Organe der Forstverwaltung. <note place="foot" n="2)">Vgl. <hi rendition="#g">Code forestier</hi>, titre VI (Des bois des communes et des établisse-<lb/> ments publics) und titre VIII (Des bois particuliers).</note></p><lb/> <p>In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und<lb/> in einigen Kronländern fast ganz fehlt, leiten die Forstdirektionen ledig-<lb/> lich den Betrieb der Staatsforsten, während für die Durchführung der forst-<lb/> politischen Aufgaben ein besonderes <hi rendition="#g">forsttechnisches Personal</hi><lb/> der <hi rendition="#g">politischen Verwaltung</hi> besteht. Den politischen Landesstellen<lb/> bezw. dem k. k. Hofrate zu Trient sind deshalb <hi rendition="#g">Landesforstinspek-<lb/> toren</hi> (Oberforsträte, Forsträte und Oberforstmeister) zugewiesen. <note place="foot" n="3)"><hi rendition="#g">Oesterreich</hi> hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt-<lb/> halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die<lb/> Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol<lb/> zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt.</note></p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">Ungarn</hi> ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0306]
B. Zweiter (spezieller) Teil.
erhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes zu überwachen hat. Der
Grund hierfür liegt darin, daſs die Eidgenossenschaft als solche keinen
Wald besitzt, sondern der Staatswald Eigentum der Kantone ist. Eine
ähnliche Stellung hatte bis jetzt der Chief of the forestry division im
landwirtschaftlichen Ministerium der Vereinigten Staaten. In dem
Maſse jedoch, in welchem sich der Waldbesitz der Union ausbildet
(vgl. S. 81), wird hier dieselbe Kombination eintreten müssen, welche
in Europa besteht.
In den Mittelinstanzen ist in Deutschland für alle gröſseren
Staaten (Preuſsen, Bayern, Elsaſs-Lothringen), welche ein vollständiges
System von Mittelstellen für die Forstverwaltung im Anschlusse an die
Organe der allgemeinen Landesverwaltung besitzen, die Trennung der
Staatsforstverwaltung von der Handhabung der Forstpolizei in der
Weise durchgeführt, daſs beide zu verschiedenen Regierungsabteilungen
gehören; die forsttechnischen Räte der Staatsforstverwaltung fungieren
jedoch auch als Dezernenten und Inspektionsbeamte für Gemeinde- und
Privatwaldangelegenheiten, allerdings im Auftrage der betreffenden Re-
gierungsabteilung bezw. des Regierungs-(Bezirks-)Präsidenten. 1)
Wo die Verbindung der forstlichen Mittelstellen mit jenen der all-
gemeinen Landesverwaltung nicht besteht, wie z. B. in Frankreich, verfügen
letztere auf Antrag oder nach Anhörung der Organe der Forstverwaltung. 2)
In Oesterreich, wo der Staatswaldbesitz überhaupt gering ist und
in einigen Kronländern fast ganz fehlt, leiten die Forstdirektionen ledig-
lich den Betrieb der Staatsforsten, während für die Durchführung der forst-
politischen Aufgaben ein besonderes forsttechnisches Personal
der politischen Verwaltung besteht. Den politischen Landesstellen
bezw. dem k. k. Hofrate zu Trient sind deshalb Landesforstinspek-
toren (Oberforsträte, Forsträte und Oberforstmeister) zugewiesen. 3)
In Ungarn ist zur Handhabung der Forstpolizei das ganze Land
1) Preuſsen, Gesetz über die gemeinschaftlichen Holzungen vom 14. VIII.
1876, § 12: Die im Staatsforstdienste angestellten Beamten sind den in Ausführung
dieses Gesetzes an sie ergehenden Aufträgen des Regierungspräsidenten, des Bezirks-
rates und des Provinzialrates Folge zu leisten verpflichtet. (Vgl. hierzu auch Ziff. 14
der Vollzugsinstr. vom 21. VI. 1877.)
Bayern, Verordnung vom 19. II. 1885: In Gegenständen der Forst- und Jagd-
polizei, ferner der Oberaufsicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde- u. s. w.
Waldungen ist die Regierungsforstabteilung technisches Organ der Kammer des Innern
und hat als solches die von ihr zu erstattenden Gutachten und Äuſserungen unmittel-
bar an die Kammer des Innern abzugeben.
2) Vgl. Code forestier, titre VI (Des bois des communes et des établisse-
ments publics) und titre VIII (Des bois particuliers).
3) Oesterreich hat 14 Landesforstinspektoren, von denen bei jeder Statt-
halterei je einer thätig ist, mit Ausnahme von Schlesien und Tirol, indem für die
Landesregierung in Troppau der Landesforstinspektor in Brünn fungiert, und Tirol
zwei Landesforstinspektoren, in Innsbruck und Trient, besitzt.
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