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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.
III. Abschnitt.
Die Organe der Forstpolitik.

An der Durchführung der forstpolitischen Aufgaben des Staates
beteiligen sich sehr verschiedenartige Behörden.

In erster Linie sind hierzu berufen die Behörden der inne-
ren Verwaltung,
also in der Zentralinstanz das Ministerium des
Innern
und, wo ein solches besteht, auch jenes für Bodenkultur
teils allein, teils in Verbindung mit dem Ministerium des Innern, fer-
ner die diesen Ministerien unterstehenden Abteilungen der Provinzial-
regierungen und die entsprechenden äusseren Behörden.

Die Beamten der Staatsforstverwaltung nehmen an der Lö-
sung der forstpolitischen Aufgaben in doppelter Weise teil, nämlich
einerseits durch Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen bei Ver-
waltung der Staatsforsten und anderseits in jenen Staaten, in wel-
chen hierfür nicht besondere Organe bestehen, wie z. B. in Oesterreich,
auch als technische Räte und Vollzugsbehörden der inneren Verwaltung.

Der forstliche Unterricht ressortiert bald ganz, bald nur teil-
weise von der Staatsforstverwaltung; in letzterem Falle besitzt das
Unterrichtsministerium einen je nach den Verhältnissen verschieden be-
messenen Einfluss.

Bezüglich der Verkehrspolitik kommen auch die Eisenbahn-
behörden und Zollbehörden in Betracht.

Die Organisation der Staatsforstverwaltung soll hier nur insoweit
berührt werden, als es sich um die Massregeln der Forstpolitik handelt;
die spezielle Erörterung dieser Formen gehört in das Gebiet der Forst-
verwaltungskunde; noch weniger kann es aber die Aufgabe der vorliegen-
den Untersuchungen sein, auf die Einrichtung der Unterrichts-, Eisen-
bahn- und Zollverwaltung einzugehen, da für deren Organisation die
besonderen Bedürfnisse der Forstwirtschaft nicht oder doch nur in sehr
untergeordnetem Masse in Betracht kommen.

Die oberste Leitung der Forstpolitik, soweit sie nicht durch die
Bewirtschaftung der Staatsforsten verwirklicht wird, liegt, wie bereits
bemerkt, bald in den Händen des Ministeriums des Innern, bald in
denen eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur.

Letztere Einrichtung besitzt den Vorzug, dass infolge der hierbei durch-
geführten Arbeitsteilung die Interessen der Urproduktion im allgemeinen
sorgfältig gewahrt werden, sowie dass diese Behörden auch über eine an-
gemessene Anzahl eigener forsttechnischer Beamten verfügen, während bei
der in Deutschland vorwiegend vertretenen Organisation die Ministerien
oder Ministerialabteilungen des Innern keine besonderen forsttechnischen

III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik.
III. Abschnitt.
Die Organe der Forstpolitik.

An der Durchführung der forstpolitischen Aufgaben des Staates
beteiligen sich sehr verschiedenartige Behörden.

In erster Linie sind hierzu berufen die Behörden der inne-
ren Verwaltung,
also in der Zentralinstanz das Ministerium des
Innern
und, wo ein solches besteht, auch jenes für Bodenkultur
teils allein, teils in Verbindung mit dem Ministerium des Innern, fer-
ner die diesen Ministerien unterstehenden Abteilungen der Provinzial-
regierungen und die entsprechenden äuſseren Behörden.

Die Beamten der Staatsforstverwaltung nehmen an der Lö-
sung der forstpolitischen Aufgaben in doppelter Weise teil, nämlich
einerseits durch Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen bei Ver-
waltung der Staatsforsten und anderseits in jenen Staaten, in wel-
chen hierfür nicht besondere Organe bestehen, wie z. B. in Oesterreich,
auch als technische Räte und Vollzugsbehörden der inneren Verwaltung.

Der forstliche Unterricht ressortiert bald ganz, bald nur teil-
weise von der Staatsforstverwaltung; in letzterem Falle besitzt das
Unterrichtsministerium einen je nach den Verhältnissen verschieden be-
messenen Einfluſs.

Bezüglich der Verkehrspolitik kommen auch die Eisenbahn-
behörden und Zollbehörden in Betracht.

Die Organisation der Staatsforstverwaltung soll hier nur insoweit
berührt werden, als es sich um die Maſsregeln der Forstpolitik handelt;
die spezielle Erörterung dieser Formen gehört in das Gebiet der Forst-
verwaltungskunde; noch weniger kann es aber die Aufgabe der vorliegen-
den Untersuchungen sein, auf die Einrichtung der Unterrichts-, Eisen-
bahn- und Zollverwaltung einzugehen, da für deren Organisation die
besonderen Bedürfnisse der Forstwirtschaft nicht oder doch nur in sehr
untergeordnetem Maſse in Betracht kommen.

Die oberste Leitung der Forstpolitik, soweit sie nicht durch die
Bewirtschaftung der Staatsforsten verwirklicht wird, liegt, wie bereits
bemerkt, bald in den Händen des Ministeriums des Innern, bald in
denen eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur.

Letztere Einrichtung besitzt den Vorzug, daſs infolge der hierbei durch-
geführten Arbeitsteilung die Interessen der Urproduktion im allgemeinen
sorgfältig gewahrt werden, sowie daſs diese Behörden auch über eine an-
gemessene Anzahl eigener forsttechnischer Beamten verfügen, während bei
der in Deutschland vorwiegend vertretenen Organisation die Ministerien
oder Ministerialabteilungen des Innern keine besonderen forsttechnischen

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[285/0303] III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. III. Abschnitt. Die Organe der Forstpolitik. An der Durchführung der forstpolitischen Aufgaben des Staates beteiligen sich sehr verschiedenartige Behörden. In erster Linie sind hierzu berufen die Behörden der inne- ren Verwaltung, also in der Zentralinstanz das Ministerium des Innern und, wo ein solches besteht, auch jenes für Bodenkultur teils allein, teils in Verbindung mit dem Ministerium des Innern, fer- ner die diesen Ministerien unterstehenden Abteilungen der Provinzial- regierungen und die entsprechenden äuſseren Behörden. Die Beamten der Staatsforstverwaltung nehmen an der Lö- sung der forstpolitischen Aufgaben in doppelter Weise teil, nämlich einerseits durch Wahrung der volkswirtschaftlichen Interessen bei Ver- waltung der Staatsforsten und anderseits in jenen Staaten, in wel- chen hierfür nicht besondere Organe bestehen, wie z. B. in Oesterreich, auch als technische Räte und Vollzugsbehörden der inneren Verwaltung. Der forstliche Unterricht ressortiert bald ganz, bald nur teil- weise von der Staatsforstverwaltung; in letzterem Falle besitzt das Unterrichtsministerium einen je nach den Verhältnissen verschieden be- messenen Einfluſs. Bezüglich der Verkehrspolitik kommen auch die Eisenbahn- behörden und Zollbehörden in Betracht. Die Organisation der Staatsforstverwaltung soll hier nur insoweit berührt werden, als es sich um die Maſsregeln der Forstpolitik handelt; die spezielle Erörterung dieser Formen gehört in das Gebiet der Forst- verwaltungskunde; noch weniger kann es aber die Aufgabe der vorliegen- den Untersuchungen sein, auf die Einrichtung der Unterrichts-, Eisen- bahn- und Zollverwaltung einzugehen, da für deren Organisation die besonderen Bedürfnisse der Forstwirtschaft nicht oder doch nur in sehr untergeordnetem Maſse in Betracht kommen. Die oberste Leitung der Forstpolitik, soweit sie nicht durch die Bewirtschaftung der Staatsforsten verwirklicht wird, liegt, wie bereits bemerkt, bald in den Händen des Ministeriums des Innern, bald in denen eines besonderen Ministeriums für Bodenkultur. Letztere Einrichtung besitzt den Vorzug, daſs infolge der hierbei durch- geführten Arbeitsteilung die Interessen der Urproduktion im allgemeinen sorgfältig gewahrt werden, sowie daſs diese Behörden auch über eine an- gemessene Anzahl eigener forsttechnischer Beamten verfügen, während bei der in Deutschland vorwiegend vertretenen Organisation die Ministerien oder Ministerialabteilungen des Innern keine besonderen forsttechnischen

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/303>, abgerufen am 22.12.2024.