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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
breit und 0,40 m tief, gezogen, in denen alle 70--100 m Quergräben
zur Verbindung mit dem wunden Boden der Schutzstreifen auslaufen.

Der Verein Deutscher Eisenbahnen forderte im Jahre 1865 eine
Breite der Schutzstreifen von 21 m bei Nadelholz und von 15 m bei
Laubholz.

Diese Sicherheitsstreifen sind in Deutschland allgemein vorgeschrie-
ben, und das Eigentum hieran muss von den Eisenbahnen mit erworben
werden. Letzteres ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da dieses Ge-
lände in der Regel besser durch die Forstverwaltung, als durch die Eisen-
bahnverwaltung ausgenutzt werden kann. In Preussen sind daher neuer-
dings die Schutzstreifen teilweise der Forstverwaltung zur beschränkten
Benutzung mit Rücksicht auf die Verhütung von Waldbränden zurück-
gegeben worden. Auf den Sicherheitsstreifen wird der Boden stets
wund erhalten; leicht entzündliche Bodendecken, ebenso Dürrholz wer-
den entfernt. Die Sicherheitsstreifen sollen entweder ganz holzleer
bleiben oder mit lichtkronigen Laubhölzern, Birken, Akazien, Eichen
u. s. w. bepflanzt werden. Von diesen Holzbeständen erwartet man auch,
dass ihre Laubkronen fliegende Funken aufhalten; sie leisten jedoch
in dieser Richtung sehr wenig, weil die meisten Waldbrände im Früh-
jahre zu einer Zeit vorkommen, in welcher sie noch unbelaubt sind.

An besonders gefährdeten Stellen werden im Sommer eigene
Brandwächter ausgestellt, denen lediglich die Wund- und Rein-
haltung der Sicherheitsstreifen und Feuergräben obliegt, und die nach
Durchfahrt jedes Zuges ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten
haben, ob etwa Zündungen stattgefunden haben, um dieselben noch im
Entstehen zu löschen. 1)

Da zur Löschung ausgebrochener Waldbrände nur schwer
die nötigen Hilfskräfte aufgeboten werden können, so besteht in vielen
Staaten (Preussen, Meiningen, Baden, Oesterreich, Russland u. s. w.) eine
gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für die Bewohner aller um-
liegenden Ortschaften 2); insbesondere sind hierzu bisweilen die Nutz-

1) Über Einrichtungen und Vorschriften in dem Eisenbahndirektionsbezirke
Bromberg zur Verhütung von Waldbränden durch Funkenwurf aus der Lokomotive
vgl. die Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 242.
2) Preussen, Feld- und Forstpolizeigesetz § 44: Mit Geldstrafe bis zu 30 M.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 4. wer, abgesehen von den Fällen des
§ 30610 des Reichsstrafgesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem
Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten
zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb-
liche eigene Nachteile genügen könnte; ähnlich in Oesterreich (Forstgesetz §§ 46 bis
48); § 45 konstatiert noch eine besondere Lösch- und Anzeigepflicht für jeden, der
einen Waldbrand entdeckt.
Die russische Forstordnung von 1876 verpflichtet im Falle eines Waldbrandes
die Bauern bis zu einer Entfernung von 10 Werst regelmässig, nach Bedarf aber
bis zu einer solchen von 25 Werst zur Hilfeleistung.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
breit und 0,40 m tief, gezogen, in denen alle 70—100 m Quergräben
zur Verbindung mit dem wunden Boden der Schutzstreifen auslaufen.

Der Verein Deutscher Eisenbahnen forderte im Jahre 1865 eine
Breite der Schutzstreifen von 21 m bei Nadelholz und von 15 m bei
Laubholz.

Diese Sicherheitsstreifen sind in Deutschland allgemein vorgeschrie-
ben, und das Eigentum hieran muſs von den Eisenbahnen mit erworben
werden. Letzteres ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da dieses Ge-
lände in der Regel besser durch die Forstverwaltung, als durch die Eisen-
bahnverwaltung ausgenutzt werden kann. In Preuſsen sind daher neuer-
dings die Schutzstreifen teilweise der Forstverwaltung zur beschränkten
Benutzung mit Rücksicht auf die Verhütung von Waldbränden zurück-
gegeben worden. Auf den Sicherheitsstreifen wird der Boden stets
wund erhalten; leicht entzündliche Bodendecken, ebenso Dürrholz wer-
den entfernt. Die Sicherheitsstreifen sollen entweder ganz holzleer
bleiben oder mit lichtkronigen Laubhölzern, Birken, Akazien, Eichen
u. s. w. bepflanzt werden. Von diesen Holzbeständen erwartet man auch,
daſs ihre Laubkronen fliegende Funken aufhalten; sie leisten jedoch
in dieser Richtung sehr wenig, weil die meisten Waldbrände im Früh-
jahre zu einer Zeit vorkommen, in welcher sie noch unbelaubt sind.

An besonders gefährdeten Stellen werden im Sommer eigene
Brandwächter ausgestellt, denen lediglich die Wund- und Rein-
haltung der Sicherheitsstreifen und Feuergräben obliegt, und die nach
Durchfahrt jedes Zuges ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten
haben, ob etwa Zündungen stattgefunden haben, um dieselben noch im
Entstehen zu löschen. 1)

Da zur Löschung ausgebrochener Waldbrände nur schwer
die nötigen Hilfskräfte aufgeboten werden können, so besteht in vielen
Staaten (Preuſsen, Meiningen, Baden, Oesterreich, Ruſsland u. s. w.) eine
gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für die Bewohner aller um-
liegenden Ortschaften 2); insbesondere sind hierzu bisweilen die Nutz-

1) Über Einrichtungen und Vorschriften in dem Eisenbahndirektionsbezirke
Bromberg zur Verhütung von Waldbränden durch Funkenwurf aus der Lokomotive
vgl. die Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 242.
2) Preuſsen, Feld- und Forstpolizeigesetz § 44: Mit Geldstrafe bis zu 30 M.
oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 4. wer, abgesehen von den Fällen des
§ 30610 des Reichsstrafgesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem
Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten
zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb-
liche eigene Nachteile genügen könnte; ähnlich in Oesterreich (Forstgesetz §§ 46 bis
48); § 45 konstatiert noch eine besondere Lösch- und Anzeigepflicht für jeden, der
einen Waldbrand entdeckt.
Die russische Forstordnung von 1876 verpflichtet im Falle eines Waldbrandes
die Bauern bis zu einer Entfernung von 10 Werst regelmäſsig, nach Bedarf aber
bis zu einer solchen von 25 Werst zur Hilfeleistung.
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[282/0300] B. Zweiter (spezieller) Teil. breit und 0,40 m tief, gezogen, in denen alle 70—100 m Quergräben zur Verbindung mit dem wunden Boden der Schutzstreifen auslaufen. Der Verein Deutscher Eisenbahnen forderte im Jahre 1865 eine Breite der Schutzstreifen von 21 m bei Nadelholz und von 15 m bei Laubholz. Diese Sicherheitsstreifen sind in Deutschland allgemein vorgeschrie- ben, und das Eigentum hieran muſs von den Eisenbahnen mit erworben werden. Letzteres ist jedoch nicht unbedingt notwendig, da dieses Ge- lände in der Regel besser durch die Forstverwaltung, als durch die Eisen- bahnverwaltung ausgenutzt werden kann. In Preuſsen sind daher neuer- dings die Schutzstreifen teilweise der Forstverwaltung zur beschränkten Benutzung mit Rücksicht auf die Verhütung von Waldbränden zurück- gegeben worden. Auf den Sicherheitsstreifen wird der Boden stets wund erhalten; leicht entzündliche Bodendecken, ebenso Dürrholz wer- den entfernt. Die Sicherheitsstreifen sollen entweder ganz holzleer bleiben oder mit lichtkronigen Laubhölzern, Birken, Akazien, Eichen u. s. w. bepflanzt werden. Von diesen Holzbeständen erwartet man auch, daſs ihre Laubkronen fliegende Funken aufhalten; sie leisten jedoch in dieser Richtung sehr wenig, weil die meisten Waldbrände im Früh- jahre zu einer Zeit vorkommen, in welcher sie noch unbelaubt sind. An besonders gefährdeten Stellen werden im Sommer eigene Brandwächter ausgestellt, denen lediglich die Wund- und Rein- haltung der Sicherheitsstreifen und Feuergräben obliegt, und die nach Durchfahrt jedes Zuges ihre ganze Aufmerksamkeit darauf zu richten haben, ob etwa Zündungen stattgefunden haben, um dieselben noch im Entstehen zu löschen. 1) Da zur Löschung ausgebrochener Waldbrände nur schwer die nötigen Hilfskräfte aufgeboten werden können, so besteht in vielen Staaten (Preuſsen, Meiningen, Baden, Oesterreich, Ruſsland u. s. w.) eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung für die Bewohner aller um- liegenden Ortschaften 2); insbesondere sind hierzu bisweilen die Nutz- 1) Über Einrichtungen und Vorschriften in dem Eisenbahndirektionsbezirke Bromberg zur Verhütung von Waldbränden durch Funkenwurf aus der Lokomotive vgl. die Zeitschr. f. Forst- und Jagdwesen 1894, S. 242. 2) Preuſsen, Feld- und Forstpolizeigesetz § 44: Mit Geldstrafe bis zu 30 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft: 4. wer, abgesehen von den Fällen des § 30610 des Reichsstrafgesetzbuches, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde, dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hilfe aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erheb- liche eigene Nachteile genügen könnte; ähnlich in Oesterreich (Forstgesetz §§ 46 bis 48); § 45 konstatiert noch eine besondere Lösch- und Anzeigepflicht für jeden, der einen Waldbrand entdeckt. Die russische Forstordnung von 1876 verpflichtet im Falle eines Waldbrandes die Bauern bis zu einer Entfernung von 10 Werst regelmäſsig, nach Bedarf aber bis zu einer solchen von 25 Werst zur Hilfeleistung.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/300>, abgerufen am 25.11.2024.