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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
Forstrügesachen in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschliess-
lich des Vorsitzenden entscheiden.

In Forststrafsachen bildet auch dann, wenn das Landgericht in
erster Instanz entschieden hat, das betreffende Oberlandesgericht die
Revisionsinstanz, da das Reichsgericht nicht zuständig ist, wenn sich die
Revision ausschliesslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen
enthaltenen Rechtsnorm stützt.

Der Vollzug der Forst- oder Gemeindearbeitstrafe, welche in ein-
zelnen Staaten durch das Forstgesetz und Verordnungen besonders ge-
regelt ist, erfolgt unter Kontrolle des Amtsgerichts entweder durch
die Staatsforstbeamten, wie z. B. in Baden und in Coburg-Gotha, oder,
wie in Preussen, durch die einzelnen Beschädigten oder durch die Ge-
meinde. Die nicht vollziehbare Arbeitstrafe und ebenso auch die un-
einbringliche Geldstrafe wird von dem Amtsgerichte ohne weitere Ver-
handlung in die entsprechende Freiheitstrafe umgewandelt.

§ 2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren. Unter den übrigen, den
Wald gefährdenden äusseren Einflüssen, gegen welche auf dem Wege der
Forstsicherheitspolizei Massregeln ergriffen werden können, steht nach
seiner Gefährlichkeit und Bedeutung das Feuer obenan.

Trotz aller Aufsicht und Gegenmassregeln werden alljährlich selbst
noch in Deutschland in trockenen Jahren Tausende von Hektaren 1) durch
Waldbrände verwüstet; immerhin sind diese Schäden gegen die ausgedehn-
ten Verheerungen, welche das Feuer in den Waldungen von Nordamerika,
Russland, Schweden, Griechenland veranlasst, ganz verschwindend. 2)

Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Egoismus, um bessere Weide zu ge-
winnen, sowie Funkenflug aus den Lokomotiven sind die wichtigsten
Ursachen dieser Waldbrände.

Die böswillige und fahrlässige Brandstiftung am Walde fällt allent-
halben unter die allgemeinen Strafgesetze. 3)

Die weiteren Sicherungsmassregeln sind in den Forstpolizeigesetzen
enthalten und ausserordentlich mannigfaltiger Natur.

So wird, wie bereits auf S. 274 erwähnt ist, die Gründung von
Niederlassungen und namentlich solche von feuergefährlichen Anlagen

1) In den preussischen Staatswaldungen allein sind durch Feuer beschädigt
worden im Jahre 1892: 2319 ha, 1893: 1751 ha, im Durchschnitt der Jahre 1868--1880
jährlich 534 ha.
2) Vgl. Mayr, Die Waldungen von Nordamerika, S. 26--28 und 124, 125.
Nach Sargent wurden in dem einzigen Jahre 1879/80 408 960 ha Wald nieder-
gebrannt und dabei ca. 100 Millionen M. Wert vernichtet.
3) Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch behandelt in § 308 die vorsätz-
liche und in § 309 die fahrlässige Brandstiftung an Waldungen und Torfmooren.
Erstere wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, letztere mit Gefängnis bis zu 1 Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bedroht. § 3686 ahndet das Feueranmachen in
Wäldern oder Heiden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
Forstrügesachen in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschlieſs-
lich des Vorsitzenden entscheiden.

In Forststrafsachen bildet auch dann, wenn das Landgericht in
erster Instanz entschieden hat, das betreffende Oberlandesgericht die
Revisionsinstanz, da das Reichsgericht nicht zuständig ist, wenn sich die
Revision ausschlieſslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen
enthaltenen Rechtsnorm stützt.

Der Vollzug der Forst- oder Gemeindearbeitstrafe, welche in ein-
zelnen Staaten durch das Forstgesetz und Verordnungen besonders ge-
regelt ist, erfolgt unter Kontrolle des Amtsgerichts entweder durch
die Staatsforstbeamten, wie z. B. in Baden und in Coburg-Gotha, oder,
wie in Preuſsen, durch die einzelnen Beschädigten oder durch die Ge-
meinde. Die nicht vollziehbare Arbeitstrafe und ebenso auch die un-
einbringliche Geldstrafe wird von dem Amtsgerichte ohne weitere Ver-
handlung in die entsprechende Freiheitstrafe umgewandelt.

§ 2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren. Unter den übrigen, den
Wald gefährdenden äuſseren Einflüssen, gegen welche auf dem Wege der
Forstsicherheitspolizei Maſsregeln ergriffen werden können, steht nach
seiner Gefährlichkeit und Bedeutung das Feuer obenan.

Trotz aller Aufsicht und Gegenmaſsregeln werden alljährlich selbst
noch in Deutschland in trockenen Jahren Tausende von Hektaren 1) durch
Waldbrände verwüstet; immerhin sind diese Schäden gegen die ausgedehn-
ten Verheerungen, welche das Feuer in den Waldungen von Nordamerika,
Ruſsland, Schweden, Griechenland veranlaſst, ganz verschwindend. 2)

Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Egoismus, um bessere Weide zu ge-
winnen, sowie Funkenflug aus den Lokomotiven sind die wichtigsten
Ursachen dieser Waldbrände.

Die böswillige und fahrlässige Brandstiftung am Walde fällt allent-
halben unter die allgemeinen Strafgesetze. 3)

Die weiteren Sicherungsmaſsregeln sind in den Forstpolizeigesetzen
enthalten und auſserordentlich mannigfaltiger Natur.

So wird, wie bereits auf S. 274 erwähnt ist, die Gründung von
Niederlassungen und namentlich solche von feuergefährlichen Anlagen

1) In den preuſsischen Staatswaldungen allein sind durch Feuer beschädigt
worden im Jahre 1892: 2319 ha, 1893: 1751 ha, im Durchschnitt der Jahre 1868—1880
jährlich 534 ha.
2) Vgl. Mayr, Die Waldungen von Nordamerika, S. 26—28 und 124, 125.
Nach Sargent wurden in dem einzigen Jahre 1879/80 408 960 ha Wald nieder-
gebrannt und dabei ca. 100 Millionen M. Wert vernichtet.
3) Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch behandelt in § 308 die vorsätz-
liche und in § 309 die fahrlässige Brandstiftung an Waldungen und Torfmooren.
Erstere wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, letztere mit Gefängnis bis zu 1 Jahre
oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bedroht. § 3686 ahndet das Feueranmachen in
Wäldern oder Heiden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen.
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[280/0298] B. Zweiter (spezieller) Teil. Forstrügesachen in der Besetzung von nur drei Mitgliedern einschlieſs- lich des Vorsitzenden entscheiden. In Forststrafsachen bildet auch dann, wenn das Landgericht in erster Instanz entschieden hat, das betreffende Oberlandesgericht die Revisionsinstanz, da das Reichsgericht nicht zuständig ist, wenn sich die Revision ausschlieſslich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm stützt. Der Vollzug der Forst- oder Gemeindearbeitstrafe, welche in ein- zelnen Staaten durch das Forstgesetz und Verordnungen besonders ge- regelt ist, erfolgt unter Kontrolle des Amtsgerichts entweder durch die Staatsforstbeamten, wie z. B. in Baden und in Coburg-Gotha, oder, wie in Preuſsen, durch die einzelnen Beschädigten oder durch die Ge- meinde. Die nicht vollziehbare Arbeitstrafe und ebenso auch die un- einbringliche Geldstrafe wird von dem Amtsgerichte ohne weitere Ver- handlung in die entsprechende Freiheitstrafe umgewandelt. § 2. Der Schutz gegen sonstige Gefahren. Unter den übrigen, den Wald gefährdenden äuſseren Einflüssen, gegen welche auf dem Wege der Forstsicherheitspolizei Maſsregeln ergriffen werden können, steht nach seiner Gefährlichkeit und Bedeutung das Feuer obenan. Trotz aller Aufsicht und Gegenmaſsregeln werden alljährlich selbst noch in Deutschland in trockenen Jahren Tausende von Hektaren 1) durch Waldbrände verwüstet; immerhin sind diese Schäden gegen die ausgedehn- ten Verheerungen, welche das Feuer in den Waldungen von Nordamerika, Ruſsland, Schweden, Griechenland veranlaſst, ganz verschwindend. 2) Böswilligkeit, Fahrlässigkeit, Egoismus, um bessere Weide zu ge- winnen, sowie Funkenflug aus den Lokomotiven sind die wichtigsten Ursachen dieser Waldbrände. Die böswillige und fahrlässige Brandstiftung am Walde fällt allent- halben unter die allgemeinen Strafgesetze. 3) Die weiteren Sicherungsmaſsregeln sind in den Forstpolizeigesetzen enthalten und auſserordentlich mannigfaltiger Natur. So wird, wie bereits auf S. 274 erwähnt ist, die Gründung von Niederlassungen und namentlich solche von feuergefährlichen Anlagen 1) In den preuſsischen Staatswaldungen allein sind durch Feuer beschädigt worden im Jahre 1892: 2319 ha, 1893: 1751 ha, im Durchschnitt der Jahre 1868—1880 jährlich 534 ha. 2) Vgl. Mayr, Die Waldungen von Nordamerika, S. 26—28 und 124, 125. Nach Sargent wurden in dem einzigen Jahre 1879/80 408 960 ha Wald nieder- gebrannt und dabei ca. 100 Millionen M. Wert vernichtet. 3) Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch behandelt in § 308 die vorsätz- liche und in § 309 die fahrlässige Brandstiftung an Waldungen und Torfmooren. Erstere wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, letztere mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 900 M. bedroht. § 3686 ahndet das Feueranmachen in Wäldern oder Heiden mit Geldstrafe bis zu 60 M. oder mit Haft bis zu 14 Tagen.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/298>, abgerufen am 22.11.2024.