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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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II. Abschnitt. Forstpolizei.
Ziffer 2). In Baden und Württemberg kann das Sammeln von Beeren und
Pilzen durch Verbot des Waldeigentümers straffällig gemacht werden. 1)

Bezüglich der Leseholznutzung enthalten die meisten Forstgesetze
Bestimmungen, welche die Ausübung ordnen.

Der Schutz des Eigentums gegenüber Übergriffen von Berechtigten
sowie im Verkehre mit dem Käufer von Waldprodukten ist in erster
Linie privatrechtlicher Natur und Sache des Waldbesitzers.

Zur Erzielung einer grösseren Sicherheit und zur Vereinfachung
des Verfahrens werden jedoch verschiedene rechtswidrige Handlungen
der Berechtigten und Käufer aus Zweckmässigkeitsgründen als
öffentliche Delikte erklärt und dem Forststrafgesetze unterworfen.
Als solche sind z. B. zu nennen: die Ausübung der Berechtigungen in
nicht geöffneten Distrikten ohne Legitimationsschein, Benutzung anderer
als der gestatteten Werkzeuge, Verkauf der für den eigenen Bedarf
bestimmten Rechtsbezüge.

Die Abfuhr von Holz und anderen Forstprodukten darf auch vom
Käufer nur gegen Legitimationsschein, auf bestimmten Wegen, nicht
während der Nacht erfolgen; die Zurichtung von Holz im Walde ist
meist verboten.

Es ist indessen zu bemerken, dass verschiedene derartige Vorschrif-
ten aus den alten Forstordnungen einfach übernommen sind, obwohl sie
weder mit den modernen Anschauungen übereinstimmen, noch auch
dem Interesse des Waldbesitzers entsprechen, welches im Gegenteil
ein möglichstes Entgegenkommen dem Käufer gegenüber erfordert. Na-
mentlich in den Staatswaldungen wird häufig noch durch ein verfehltes
Festhalten an solchen veralteten und unnötigen Bestimmungen der Absatz
nicht unerheblich geschädigt oder mindestens unnötig erschwert.

Früher bestanden häufig Vorschriften, welche zum Schutze des
Waldeigentums den Verkehr mit Waldprodukten gewissen Be-
schränkungen unterwarfen, gegenwärtig sind dieselben fast sämtlich
gefallen, obwohl nicht verkannt werden kann, dass sie in einzelnen
Fällen zur Verhütung schwer zu entdeckender Forstdiebstähle gute
Dienste leisten. 2) Als bemerkenswertes Beispiel in dieser Richtung

1) Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 22: Mit Geldstrafe bis zu 10 M.
wird bestraft, wer in fremdem Walde 1. gegen ein öffentlich bekannt gemachtes
Verbot des Waldeigentümers Beeren oder Pilze sammelt; 2. ohne Erlaubnis Kräuter
sammelt.
2) In Preussen besteht in dieser Beziehung noch die Verordnung vom 30. VI.
1839, betr. die Kontrolle der Hölzer, welche unverarbeitet transportiert werden, in
Kraft, soweit sie nicht durch § 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1880 ab-
geändert ist. Das bayerische Forstgesetz enthält in Art. 106 und 107 Bestimmungen,
welche gestatten, bei Überhandnahme von Forstfreveln den Handel und Verkehr mit
Waldprodukten gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, ebenso das ungarische
Forstgesetz §§ 115 und 116.
Schwappach, Forstpolitik. 18

II. Abschnitt. Forstpolizei.
Ziffer 2). In Baden und Württemberg kann das Sammeln von Beeren und
Pilzen durch Verbot des Waldeigentümers straffällig gemacht werden. 1)

Bezüglich der Leseholznutzung enthalten die meisten Forstgesetze
Bestimmungen, welche die Ausübung ordnen.

Der Schutz des Eigentums gegenüber Übergriffen von Berechtigten
sowie im Verkehre mit dem Käufer von Waldprodukten ist in erster
Linie privatrechtlicher Natur und Sache des Waldbesitzers.

Zur Erzielung einer gröſseren Sicherheit und zur Vereinfachung
des Verfahrens werden jedoch verschiedene rechtswidrige Handlungen
der Berechtigten und Käufer aus Zweckmäſsigkeitsgründen als
öffentliche Delikte erklärt und dem Forststrafgesetze unterworfen.
Als solche sind z. B. zu nennen: die Ausübung der Berechtigungen in
nicht geöffneten Distrikten ohne Legitimationsschein, Benutzung anderer
als der gestatteten Werkzeuge, Verkauf der für den eigenen Bedarf
bestimmten Rechtsbezüge.

Die Abfuhr von Holz und anderen Forstprodukten darf auch vom
Käufer nur gegen Legitimationsschein, auf bestimmten Wegen, nicht
während der Nacht erfolgen; die Zurichtung von Holz im Walde ist
meist verboten.

Es ist indessen zu bemerken, daſs verschiedene derartige Vorschrif-
ten aus den alten Forstordnungen einfach übernommen sind, obwohl sie
weder mit den modernen Anschauungen übereinstimmen, noch auch
dem Interesse des Waldbesitzers entsprechen, welches im Gegenteil
ein möglichstes Entgegenkommen dem Käufer gegenüber erfordert. Na-
mentlich in den Staatswaldungen wird häufig noch durch ein verfehltes
Festhalten an solchen veralteten und unnötigen Bestimmungen der Absatz
nicht unerheblich geschädigt oder mindestens unnötig erschwert.

Früher bestanden häufig Vorschriften, welche zum Schutze des
Waldeigentums den Verkehr mit Waldprodukten gewissen Be-
schränkungen unterwarfen, gegenwärtig sind dieselben fast sämtlich
gefallen, obwohl nicht verkannt werden kann, daſs sie in einzelnen
Fällen zur Verhütung schwer zu entdeckender Forstdiebstähle gute
Dienste leisten. 2) Als bemerkenswertes Beispiel in dieser Richtung

1) Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 22: Mit Geldstrafe bis zu 10 M.
wird bestraft, wer in fremdem Walde 1. gegen ein öffentlich bekannt gemachtes
Verbot des Waldeigentümers Beeren oder Pilze sammelt; 2. ohne Erlaubnis Kräuter
sammelt.
2) In Preuſsen besteht in dieser Beziehung noch die Verordnung vom 30. VI.
1839, betr. die Kontrolle der Hölzer, welche unverarbeitet transportiert werden, in
Kraft, soweit sie nicht durch § 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1880 ab-
geändert ist. Das bayerische Forstgesetz enthält in Art. 106 und 107 Bestimmungen,
welche gestatten, bei Überhandnahme von Forstfreveln den Handel und Verkehr mit
Waldprodukten gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, ebenso das ungarische
Forstgesetz §§ 115 und 116.
Schwappach, Forstpolitik. 18
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[273/0291] II. Abschnitt. Forstpolizei. Ziffer 2). In Baden und Württemberg kann das Sammeln von Beeren und Pilzen durch Verbot des Waldeigentümers straffällig gemacht werden. 1) Bezüglich der Leseholznutzung enthalten die meisten Forstgesetze Bestimmungen, welche die Ausübung ordnen. Der Schutz des Eigentums gegenüber Übergriffen von Berechtigten sowie im Verkehre mit dem Käufer von Waldprodukten ist in erster Linie privatrechtlicher Natur und Sache des Waldbesitzers. Zur Erzielung einer gröſseren Sicherheit und zur Vereinfachung des Verfahrens werden jedoch verschiedene rechtswidrige Handlungen der Berechtigten und Käufer aus Zweckmäſsigkeitsgründen als öffentliche Delikte erklärt und dem Forststrafgesetze unterworfen. Als solche sind z. B. zu nennen: die Ausübung der Berechtigungen in nicht geöffneten Distrikten ohne Legitimationsschein, Benutzung anderer als der gestatteten Werkzeuge, Verkauf der für den eigenen Bedarf bestimmten Rechtsbezüge. Die Abfuhr von Holz und anderen Forstprodukten darf auch vom Käufer nur gegen Legitimationsschein, auf bestimmten Wegen, nicht während der Nacht erfolgen; die Zurichtung von Holz im Walde ist meist verboten. Es ist indessen zu bemerken, daſs verschiedene derartige Vorschrif- ten aus den alten Forstordnungen einfach übernommen sind, obwohl sie weder mit den modernen Anschauungen übereinstimmen, noch auch dem Interesse des Waldbesitzers entsprechen, welches im Gegenteil ein möglichstes Entgegenkommen dem Käufer gegenüber erfordert. Na- mentlich in den Staatswaldungen wird häufig noch durch ein verfehltes Festhalten an solchen veralteten und unnötigen Bestimmungen der Absatz nicht unerheblich geschädigt oder mindestens unnötig erschwert. Früher bestanden häufig Vorschriften, welche zum Schutze des Waldeigentums den Verkehr mit Waldprodukten gewissen Be- schränkungen unterwarfen, gegenwärtig sind dieselben fast sämtlich gefallen, obwohl nicht verkannt werden kann, daſs sie in einzelnen Fällen zur Verhütung schwer zu entdeckender Forstdiebstähle gute Dienste leisten. 2) Als bemerkenswertes Beispiel in dieser Richtung 1) Württemberg, Forstpolizeigesetz, Art. 22: Mit Geldstrafe bis zu 10 M. wird bestraft, wer in fremdem Walde 1. gegen ein öffentlich bekannt gemachtes Verbot des Waldeigentümers Beeren oder Pilze sammelt; 2. ohne Erlaubnis Kräuter sammelt. 2) In Preuſsen besteht in dieser Beziehung noch die Verordnung vom 30. VI. 1839, betr. die Kontrolle der Hölzer, welche unverarbeitet transportiert werden, in Kraft, soweit sie nicht durch § 43 des Feld- und Forstpolizeigesetzes von 1880 ab- geändert ist. Das bayerische Forstgesetz enthält in Art. 106 und 107 Bestimmungen, welche gestatten, bei Überhandnahme von Forstfreveln den Handel und Verkehr mit Waldprodukten gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, ebenso das ungarische Forstgesetz §§ 115 und 116. Schwappach, Forstpolitik. 18

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 273. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/291>, abgerufen am 22.11.2024.