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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Diese können von dritten Personen verübt werden durch unbefugte
Eingriffe in das Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige Hand-
lungen, welche nicht auf eine Entwendung gerichtet sind; es kann
aber auch der Waldeigentümer selbst die Erhaltung und pflegliche Be-
handlung des Waldes, sowie damit unter Umständen zugleich die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit gefährden.

In den älteren Forstgesetzen hat man hiernach unterschieden:
Forstfrevel und Forstpolizeiübertretungen. Erstere umfassen
die Entwendungen, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen forst-
polizeiliche Bestimmungen im fremden Walde, während zu letzteren
die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen gehören,
welche vom Eigentümer oder dessen Stellvertreter im eigenen Walde
begangen worden sind. 1) Die neueren Forstgesetze kennen den Aus-
druck "Forstfrevel" nicht, sie unterscheiden: Forstdiebstahl) und
rechtswidrige Forstbeschädigungen. Als Forstpolizeiübertre-
tungen werden alsdann nicht nur die oben genannten Übertretungen von
Eigentümern und Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind, son-
dern auch die sog. forstpolizeiwidrigen Handlungen bezeichnet,
welche Dritte und Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Sicherung
des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, sowie ausserdem bisweilen
noch Entwendungen und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die
unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen (Preussen, Baden). 2)

Die Mittel zum Schutze des Waldes gegen Eingriffe von seiten
der Menschen sind teils präventiver, teils repressiver Natur.

Zu ersteren gehören eine Reihe von Vorschriften zum Schutze der
Rechtsordnung, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde,
namentlich die Regelung des Verhältnisses zwischen Waldbesitzer und
den an der Waldnutzung beteiligten oder sonst im Walde verkehren-
den Personen enthalten.

Diese Bestimmungen betreffen u. a. die Feststellung des Rechts-
bestandes mittels dauernder Bezeichnung der Eigentumsgrenzen
durch geeignete Grenzmale, sowie diejenigen über Offenhaltung der
Grenzen, Verbot des Abgrabens oder Abpflügens, sowie der unbefugten
Entnahme von Erde, Steinen und Rasen.


1) Vgl. das bayerische Forstgesetz von 1852, Art. 48 und 49.
2) Baden, Gesetz über Forststrafrecht und über das Forststrafverfahren vom
25. II. 1879. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Walde oder
auf einem anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte
Diebstahl von Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist,
oder an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen
Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder an Abraum, Spähnen,
Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen oder eingesammelt
worden sind. Fast wörtlich gleichlautend ist § 1 des preussischen Gesetzes, be-
treffend den Diebstahl, vom 13. IV. 1878.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Diese können von dritten Personen verübt werden durch unbefugte
Eingriffe in das Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige Hand-
lungen, welche nicht auf eine Entwendung gerichtet sind; es kann
aber auch der Waldeigentümer selbst die Erhaltung und pflegliche Be-
handlung des Waldes, sowie damit unter Umständen zugleich die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit gefährden.

In den älteren Forstgesetzen hat man hiernach unterschieden:
Forstfrevel und Forstpolizeiübertretungen. Erstere umfassen
die Entwendungen, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen forst-
polizeiliche Bestimmungen im fremden Walde, während zu letzteren
die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen gehören,
welche vom Eigentümer oder dessen Stellvertreter im eigenen Walde
begangen worden sind. 1) Die neueren Forstgesetze kennen den Aus-
druck „Forstfrevel“ nicht, sie unterscheiden: Forstdiebstahl) und
rechtswidrige Forstbeschädigungen. Als Forstpolizeiübertre-
tungen werden alsdann nicht nur die oben genannten Übertretungen von
Eigentümern und Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind, son-
dern auch die sog. forstpolizeiwidrigen Handlungen bezeichnet,
welche Dritte und Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Sicherung
des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, sowie auſserdem bisweilen
noch Entwendungen und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die
unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen (Preuſsen, Baden). 2)

Die Mittel zum Schutze des Waldes gegen Eingriffe von seiten
der Menschen sind teils präventiver, teils repressiver Natur.

Zu ersteren gehören eine Reihe von Vorschriften zum Schutze der
Rechtsordnung, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde,
namentlich die Regelung des Verhältnisses zwischen Waldbesitzer und
den an der Waldnutzung beteiligten oder sonst im Walde verkehren-
den Personen enthalten.

Diese Bestimmungen betreffen u. a. die Feststellung des Rechts-
bestandes mittels dauernder Bezeichnung der Eigentumsgrenzen
durch geeignete Grenzmale, sowie diejenigen über Offenhaltung der
Grenzen, Verbot des Abgrabens oder Abpflügens, sowie der unbefugten
Entnahme von Erde, Steinen und Rasen.


1) Vgl. das bayerische Forstgesetz von 1852, Art. 48 und 49.
2) Baden, Gesetz über Forststrafrecht und über das Forststrafverfahren vom
25. II. 1879. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Walde oder
auf einem anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte
Diebstahl von Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist,
oder an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen
Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder an Abraum, Spähnen,
Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen oder eingesammelt
worden sind. Fast wörtlich gleichlautend ist § 1 des preuſsischen Gesetzes, be-
treffend den Diebstahl, vom 13. IV. 1878.
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[270/0288] B. Zweiter (spezieller) Teil. Diese können von dritten Personen verübt werden durch unbefugte Eingriffe in das Waldeigentum, sowie durch andere rechtswidrige Hand- lungen, welche nicht auf eine Entwendung gerichtet sind; es kann aber auch der Waldeigentümer selbst die Erhaltung und pflegliche Be- handlung des Waldes, sowie damit unter Umständen zugleich die öffent- liche Ordnung und Sicherheit gefährden. In den älteren Forstgesetzen hat man hiernach unterschieden: Forstfrevel und Forstpolizeiübertretungen. Erstere umfassen die Entwendungen, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen forst- polizeiliche Bestimmungen im fremden Walde, während zu letzteren die Zuwiderhandlungen gegen forstpolizeiliche Bestimmungen gehören, welche vom Eigentümer oder dessen Stellvertreter im eigenen Walde begangen worden sind. 1) Die neueren Forstgesetze kennen den Aus- druck „Forstfrevel“ nicht, sie unterscheiden: Forstdiebstahl) und rechtswidrige Forstbeschädigungen. Als Forstpolizeiübertre- tungen werden alsdann nicht nur die oben genannten Übertretungen von Eigentümern und Berechtigten, welche nicht Entwendungen sind, son- dern auch die sog. forstpolizeiwidrigen Handlungen bezeichnet, welche Dritte und Berechtigte durch Nichtbeachtung der zur Sicherung des Waldes erlassenen Vorschriften begehen, sowie auſserdem bisweilen noch Entwendungen und Beschädigungen geringfügiger Art, z. B. die unbefugte Aneignung von Beeren und Pilzen (Preuſsen, Baden). 2) Die Mittel zum Schutze des Waldes gegen Eingriffe von seiten der Menschen sind teils präventiver, teils repressiver Natur. Zu ersteren gehören eine Reihe von Vorschriften zum Schutze der Rechtsordnung, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung im Walde, namentlich die Regelung des Verhältnisses zwischen Waldbesitzer und den an der Waldnutzung beteiligten oder sonst im Walde verkehren- den Personen enthalten. Diese Bestimmungen betreffen u. a. die Feststellung des Rechts- bestandes mittels dauernder Bezeichnung der Eigentumsgrenzen durch geeignete Grenzmale, sowie diejenigen über Offenhaltung der Grenzen, Verbot des Abgrabens oder Abpflügens, sowie der unbefugten Entnahme von Erde, Steinen und Rasen. 1) Vgl. das bayerische Forstgesetz von 1852, Art. 48 und 49. 2) Baden, Gesetz über Forststrafrecht und über das Forststrafverfahren vom 25. II. 1879. Forstdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der in einem Walde oder auf einem anderen, hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücke verübte Diebstahl von Holz, welches noch nicht vom Stamme oder vom Boden getrennt ist, oder an Holz, welches durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zurichtung noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder an Abraum, Spähnen, Rinde und Forstnebenerzeugnissen, die noch nicht gewonnen oder eingesammelt worden sind. Fast wörtlich gleichlautend ist § 1 des preuſsischen Gesetzes, be- treffend den Diebstahl, vom 13. IV. 1878.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/288>, abgerufen am 22.11.2024.