Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Aufsicht über den Betrieb wird hier ebenfalls durch staatliche Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem Ausserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank- In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt- Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit- Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten 1) Preussen, Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterlässt,
einer ihm nach §§ 2--7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts- planes, Innehaltung und Revision desselben, event. Einreichung jährlicher Betriebs- anträge, Aufstellung von Wirtschafts- und Schutzbeamten) trotz geschehener Auf- forderung nachzukommen, so ist der Regierungspräsident befugt, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom Verpflichteten einzuziehen. B. Zweiter (spezieller) Teil. Die Aufsicht über den Betrieb wird hier ebenfalls durch staatliche Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem Auſserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank- In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt- Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit- Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten 1) Preuſsen, Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterläſst,
einer ihm nach §§ 2—7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts- planes, Innehaltung und Revision desselben, event. Einreichung jährlicher Betriebs- anträge, Aufstellung von Wirtschafts- und Schutzbeamten) trotz geschehener Auf- forderung nachzukommen, so ist der Regierungspräsident befugt, die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom Verpflichteten einzuziehen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0282" n="264"/> <fw place="top" type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/> <p>Die Aufsicht über den Betrieb wird hier ebenfalls durch staatliche<lb/> Inspektionsbeamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Ver-<lb/> mögensverwaltung der Gemeinden geübt.</p><lb/> <p>Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem<lb/> Teile von Hannover (Hildesheim, Calenberg, Grubenhagen, Göttingen,<lb/> Hohenstein), Hohenzollern, in der Provinz Hessen-Nassau, für Bayern in<lb/> der Rheinpfalz und in Unterfranken, in Baden, Hessen, Elsaſs-Loth-<lb/> ringen, Waldeck, Braunschweig, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-<lb/> Altenburg und im Fürstentume Birkenfeld; zusammen auf 1 163 000 ha<lb/> = 45 Proz. der gesamten Gemeindewaldfläche.</p><lb/> <p>Auſserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank-<lb/> reich und Belgien.</p><lb/> <p>In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch<lb/> staatliche Beamte als <hi rendition="#g">Strafe</hi> vorgesehen. Dieses ist der Fall nach dem<lb/> preuſsischen Gesetze von 1876 bei unwirtschaftlicher Behandlung des<lb/> Waldes <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Preuſsen</hi>, Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterläſst,<lb/> einer ihm nach §§ 2—7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts-<lb/> planes, Innehaltung und Revision desselben, event. Einreichung jährlicher Betriebs-<lb/> anträge, Aufstellung von Wirtschafts- und Schutzbeamten) trotz geschehener Auf-<lb/> forderung nachzukommen, so ist der Regierungspräsident befugt, die zur Erfüllung<lb/> der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen,<lb/> den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom<lb/> Verpflichteten einzuziehen.</note> und in Württemberg, wenn die Gemeinden es unterlassen<lb/> haben, bis zum 1. Juli 1876 und späterhin sechs Monate nach Er-<lb/> ledigung der Stelle selbst Betriebsbeamte anzustellen.</p><lb/> <p>Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt-<lb/> schaftung der Gemeindewaldungen und bietet bezüglich der Bezirks-<lb/> bildung namentlich da groſse Vorzüge vor dem Systeme der lediglich<lb/> aus Kommunalwaldungen gebildeten Betriebsverbände, wo Staats- und<lb/> Gemeindewaldungen in bunter Mischung durcheinander liegen, indem<lb/> hierbei die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte am rationellsten aus-<lb/> genutzt werden.</p><lb/> <p>Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit-<lb/> gehende Beschränkung der Gemeindeautonomie und die, in der Praxis<lb/> wohl nur ausnahmsweise verwirklichte, Möglichkeit, daſs die finanziellen<lb/> Interessen der Gemeinden bezüglich des Holzabsatzes mit Rücksicht<lb/> auf die konkurrierenden Staatswaldungen geschädigt werden. Die<lb/> hierüber kursierenden Erzählungen erweisen sich meist bei näherer<lb/> Untersuchung als unbegründet und ganz anders gelagert (wie z. B. der<lb/> Verkauf des Waldes der Stadt Warburg wegen angeblich ungerecht-<lb/> fertigter Beschränkung des Abnutzungsatzes).</p><lb/> <p>Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten<lb/> auch hier die bereits Seite 263 angeführten Gesichtspunkte. Den Ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [264/0282]
B. Zweiter (spezieller) Teil.
Die Aufsicht über den Betrieb wird hier ebenfalls durch staatliche
Inspektionsbeamte im Auftrage der Aufsichtsbehörden über die Ver-
mögensverwaltung der Gemeinden geübt.
Das System der Beförsterung besteht für Deutschland in einem
Teile von Hannover (Hildesheim, Calenberg, Grubenhagen, Göttingen,
Hohenstein), Hohenzollern, in der Provinz Hessen-Nassau, für Bayern in
der Rheinpfalz und in Unterfranken, in Baden, Hessen, Elsaſs-Loth-
ringen, Waldeck, Braunschweig, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-
Altenburg und im Fürstentume Birkenfeld; zusammen auf 1 163 000 ha
= 45 Proz. der gesamten Gemeindewaldfläche.
Auſserhalb Deutschlands findet sich dieses System in Tirol, Frank-
reich und Belgien.
In einigen Staaten ist die Übernahme der Bewirtschaftung durch
staatliche Beamte als Strafe vorgesehen. Dieses ist der Fall nach dem
preuſsischen Gesetze von 1876 bei unwirtschaftlicher Behandlung des
Waldes 1) und in Württemberg, wenn die Gemeinden es unterlassen
haben, bis zum 1. Juli 1876 und späterhin sechs Monate nach Er-
ledigung der Stelle selbst Betriebsbeamte anzustellen.
Das System der Beförsterung verbürgt die sorgfältigste Bewirt-
schaftung der Gemeindewaldungen und bietet bezüglich der Bezirks-
bildung namentlich da groſse Vorzüge vor dem Systeme der lediglich
aus Kommunalwaldungen gebildeten Betriebsverbände, wo Staats- und
Gemeindewaldungen in bunter Mischung durcheinander liegen, indem
hierbei die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte am rationellsten aus-
genutzt werden.
Als Schattenseiten dieses Systems sind zu erwähnen: die weit-
gehende Beschränkung der Gemeindeautonomie und die, in der Praxis
wohl nur ausnahmsweise verwirklichte, Möglichkeit, daſs die finanziellen
Interessen der Gemeinden bezüglich des Holzabsatzes mit Rücksicht
auf die konkurrierenden Staatswaldungen geschädigt werden. Die
hierüber kursierenden Erzählungen erweisen sich meist bei näherer
Untersuchung als unbegründet und ganz anders gelagert (wie z. B. der
Verkauf des Waldes der Stadt Warburg wegen angeblich ungerecht-
fertigter Beschränkung des Abnutzungsatzes).
Bezüglich der periodischen und jährlichen Betriebspläne gelten
auch hier die bereits Seite 263 angeführten Gesichtspunkte. Den Ge-
1) Preuſsen, Gesetz von 1876, Art. 10: Wenn ein Waldeigentümer unterläſst,
einer ihm nach §§ 2—7 obliegenden Verpflichtung (Aufstellung eines Wirtschafts-
planes, Innehaltung und Revision desselben, event. Einreichung jährlicher Betriebs-
anträge, Aufstellung von Wirtschafts- und Schutzbeamten) trotz geschehener Auf-
forderung nachzukommen, so ist der Regierungspräsident befugt, die zur Erfüllung
der Verpflichtung erforderlichen Handlungen durch einen Dritten ausführen zu lassen,
den Betrag der Kosten vorläufig zu bestimmen und im Wege der Exekution vom
Verpflichteten einzuziehen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |