insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über allem Zweifel erhaben ist.
Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.
Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes- kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben werden sollen.
§ 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den Schutz der Gemeindewaldungen. Mit Rücksicht auf die Stellung und Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen- artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor- schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr, bald weniger weitgehenden Einfluss.
In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:
I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin- sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat- licher Genehmigung für Veräusserungen u. s. w., während die Anstellung von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.
Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt, beiden Reuss und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von Preussen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder 5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B. Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.
B. Zweiter (spezieller) Teil.
insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über allem Zweifel erhaben ist.
Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.
Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes- kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben werden sollen.
§ 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den Schutz der Gemeindewaldungen. Mit Rücksicht auf die Stellung und Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen- artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor- schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr, bald weniger weitgehenden Einfluſs.
In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:
I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin- sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat- licher Genehmigung für Veräuſserungen u. s. w., während die Anstellung von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.
Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt, beiden Reuſs und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von Preuſsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder 5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B. Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0278"n="260"/><fwplace="top"type="header">B. Zweiter (spezieller) Teil.</fw><lb/>
insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation<lb/>
im Interesse der Zukunft <hirendition="#g">zwangsweise</hi> schwere Lasten aufgebürdet<lb/>
werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über<lb/>
allem Zweifel erhaben ist.</p><lb/><p>Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser<lb/>
Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels<lb/>
Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch<lb/>
Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.</p><lb/><p>Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes-<lb/>
kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz<lb/>
für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher<lb/>
Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben<lb/>
werden sollen.</p><lb/><p>§ 2. <hirendition="#i">Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den<lb/>
Schutz der Gemeindewaldungen</hi>. Mit Rücksicht auf die Stellung und<lb/>
Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen-<lb/>
artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist<lb/>
nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor-<lb/>
schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch<lb/>
auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit<lb/>
gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr,<lb/>
bald weniger weitgehenden Einfluſs.</p><lb/><p>In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch<lb/>
die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich<lb/>
bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:</p><lb/><p>I. <hirendition="#g">Allgemeine Vermögensaufsicht</hi>. Hier übt der Staat hin-<lb/>
sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der<lb/>
gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen<lb/>
Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt<lb/>
sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der<lb/>
Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat-<lb/>
licher Genehmigung für Veräuſserungen u. s. w., während die Anstellung<lb/>
von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz<lb/>
dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.</p><lb/><p>Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche<lb/>
Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt,<lb/>
beiden Reuſs und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von<lb/>
Preuſsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder<lb/>
5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die<lb/>
gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne<lb/>
Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B.<lb/>
Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien<lb/>
durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[260/0278]
B. Zweiter (spezieller) Teil.
insofern nicht ohne Bedenken, als hierdurch der jetzigen Generation
im Interesse der Zukunft zwangsweise schwere Lasten aufgebürdet
werden, deren Notwendigkeit und Fruchtbarkeit keineswegs stets über
allem Zweifel erhaben ist.
Dagegen ist es sehr zu empfehlen, die Aufforstung ertragsloser
Gemeindeländereien durch Belehrung sowie durch Unterstützung mittels
Abgabe von billigem Kulturmaterial aus den Staatswaldungen, durch
Steuerfreiheit und Subventionen u. s. w. zu fördern.
Für diese Zwecke gewähren die oben (S. 246) erwähnten Landes-
kulturrentenbanken eine wertvolle Unterstützung. Das bayerische Gesetz
für die Landeskulturrentenanstalt nennt die Aufforstung gemeindlicher
Ödflächen speziell als einen jener Fälle, für welche Darlehen gegeben
werden sollen.
§ 2. Die staatliche Einwirkung auf die Bewirtschaftung und den
Schutz der Gemeindewaldungen. Mit Rücksicht auf die Stellung und
Bedeutung der Gemeinden im Staatsorganismus sowie auf die eigen-
artigen Verhältnisse der Forstwirtschaft beschränkt sich der Staat meist
nicht auf die im vorigen Paragraphen besprochenen allgemeinen Vor-
schriften für die Erhaltung der Gemeindewaldungen, sondern übt auch
auf die Organisation der Verwaltung und des Schutzes, sowie hiermit
gleichzeitig auch auf den Gang der Wirtschaft selbst einen bald mehr,
bald weniger weitgehenden Einfluſs.
In Anlehnung an die historische Entwickelung und bedingt durch
die sonstigen örtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse haben sich
bezüglich der Bewirtschaftung folgende drei Systeme entwickelt:
I. Allgemeine Vermögensaufsicht. Hier übt der Staat hin-
sichtlich der Forstwirtschaft nur eine allgemeine Überwachung in der
gleichen Weise, wie dieses auch bezüglich der Verwaltung der übrigen
Teile des Gemeindevermögens geschieht. Die Staatsaufsicht erstreckt
sich demnach nur auf allgemeine Vorschriften für die Erhaltung der
Substanz durch Verbot der Rodung und Devastation, Erfordernis staat-
licher Genehmigung für Veräuſserungen u. s. w., während die Anstellung
von Forstbeamten und die Einrichtung der Wirtschaft im übrigen ganz
dem Ermessen der Gemeinden anheimgestellt ist.
Dieses System besteht zur Zeit in Deutschland noch im Königreiche
Sachsen, in Oldenburg, Lippe-Detmold, Mecklenburg-Strelitz, Anhalt,
beiden Reuſs und galt bis 1876 auch für die östlichen Provinzen von
Preuſsen. Im ganzen unterstehen z. Z. in Deutschland 148000 ha oder
5,6 Proz. aller Gemeindewaldungen dieser Vermögensaufsicht. Die
gleichen Bestimmungen gelten für Oesterreich, soweit nicht einzelne
Kronländer weitergehende Beschränkungen eingeführt haben, wie z. B.
Tirol durch die Waldordnung vom 24. Dezember 1839 und Dalmatien
durch das Gesetz vom 19. Februar 1873.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/278>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.