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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

Vorstehende Zusammenstellung zeigt, wie weitgehende Erwartungen
bezüglich der Schutzwirkung des Waldes gehegt werden. Fast alle
klimatischen und elementaren Unbilden sollen durch denselben beseitigt
werden. Leider zeigt die Erfahrung und die Beobachtung, dass der
Wald nur in sehr beschränktem Umfange diese Hoffnungen rechtfertigt.

Entschieden unrichtig ist es, in die Gesetze auch die klimatischen
Einwirkungen des Waldes hineinzunehmen, welche in einem entspre-
chenden Masse weder bestehen noch praktisch gefasst werden können.

Zur Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Be-
zeichnung der Schutzwaldungen als solcher erforderlich; hierin liegen
aber die Hauptbedenken, weil der Beweis für die Schutzwaldeigenschaft
in den meisten Fällen sehr schwierig, in vielen gar nicht zu erbringen
ist. Bühler glaubt, dass hierdurch deshalb keine grossen praktischen
Schwierigkeiten erwachsen, weil nach seiner Ansicht der Wald auf
relativem Waldboden unter allen Umständen doch von der Landwirt-
schaft in Anspruch genommen werden wird, während in den Waldungen
auf absolutem Waldboden wohl möglicherweise eine schlechte Wirtschaft
geführt, aber der Wald doch erhalten bleiben werde. 1) Die Erfahrung
zeigt jedoch, dass letzteres keineswegs der Fall ist. In den Gebieten,
welche für die Wasserwirtschaft in Betracht kommen, mag die Bühler-
sche Behauptung vielleicht zutreffen, jedoch nicht in den Gebieten, wo
Abschwemmungen und Flugsandbildung zu fürchten ist, wie zahlreiche
Beispiele der Alpen und der östlichen Provinzen von Preussen lehren.

Die Schutzwaldgesetze verfolgen in dieser Richtung sehr verschie-
dene Grundsätze.

Das bayerische Forstgesetz begnügt sich damit, lediglich die Merk-
male für Schutzwaldungen aufzustellen, schreibt jedoch eine örtliche
Ausscheidung derselben weder allgemein noch auf Antrag vor. Es
bleibt daher dem Eigentümer überlassen, zu entscheiden, ob sein Wald
Schutzwald ist oder nicht. Nach den Ausführungsbestimmungen zum
Forstgesetze sollen allerdings die Forstämter Schutzwaldverzeichnisse
aufstellen, allein diese haben keine gerichtliche Beweiskraft. Wenn
also Klagen über unrichtige Behandlung eines Schutzwaldes erhoben
werden, ist erst jedesmal der Beweis durch Sachverständige zu liefern,
dass wirklich ein Schutzwald vorliegt. Dieses System ist jedenfalls
das unzweckmässigste.

Zur erfolgreichen Durchführung der Bestimmungen über die Be-
handlung der Schutzwaldungen ist unter allen Umständen erforderlich,
den betreffenden Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, dass sein Wald
als Schutzwald zu betrachten und zu bewirtschaften ist.

Die Schutzwaldeigenschaft kann entweder amtlich für alle
Waldungen oder auf Antrag von Fall zu Fall festgesetzt werden.


1) Bericht über die XVIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 133.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

Vorstehende Zusammenstellung zeigt, wie weitgehende Erwartungen
bezüglich der Schutzwirkung des Waldes gehegt werden. Fast alle
klimatischen und elementaren Unbilden sollen durch denselben beseitigt
werden. Leider zeigt die Erfahrung und die Beobachtung, daſs der
Wald nur in sehr beschränktem Umfange diese Hoffnungen rechtfertigt.

Entschieden unrichtig ist es, in die Gesetze auch die klimatischen
Einwirkungen des Waldes hineinzunehmen, welche in einem entspre-
chenden Maſse weder bestehen noch praktisch gefaſst werden können.

Zur Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Be-
zeichnung der Schutzwaldungen als solcher erforderlich; hierin liegen
aber die Hauptbedenken, weil der Beweis für die Schutzwaldeigenschaft
in den meisten Fällen sehr schwierig, in vielen gar nicht zu erbringen
ist. Bühler glaubt, daſs hierdurch deshalb keine groſsen praktischen
Schwierigkeiten erwachsen, weil nach seiner Ansicht der Wald auf
relativem Waldboden unter allen Umständen doch von der Landwirt-
schaft in Anspruch genommen werden wird, während in den Waldungen
auf absolutem Waldboden wohl möglicherweise eine schlechte Wirtschaft
geführt, aber der Wald doch erhalten bleiben werde. 1) Die Erfahrung
zeigt jedoch, daſs letzteres keineswegs der Fall ist. In den Gebieten,
welche für die Wasserwirtschaft in Betracht kommen, mag die Bühler-
sche Behauptung vielleicht zutreffen, jedoch nicht in den Gebieten, wo
Abschwemmungen und Flugsandbildung zu fürchten ist, wie zahlreiche
Beispiele der Alpen und der östlichen Provinzen von Preuſsen lehren.

Die Schutzwaldgesetze verfolgen in dieser Richtung sehr verschie-
dene Grundsätze.

Das bayerische Forstgesetz begnügt sich damit, lediglich die Merk-
male für Schutzwaldungen aufzustellen, schreibt jedoch eine örtliche
Ausscheidung derselben weder allgemein noch auf Antrag vor. Es
bleibt daher dem Eigentümer überlassen, zu entscheiden, ob sein Wald
Schutzwald ist oder nicht. Nach den Ausführungsbestimmungen zum
Forstgesetze sollen allerdings die Forstämter Schutzwaldverzeichnisse
aufstellen, allein diese haben keine gerichtliche Beweiskraft. Wenn
also Klagen über unrichtige Behandlung eines Schutzwaldes erhoben
werden, ist erst jedesmal der Beweis durch Sachverständige zu liefern,
daſs wirklich ein Schutzwald vorliegt. Dieses System ist jedenfalls
das unzweckmäſsigste.

Zur erfolgreichen Durchführung der Bestimmungen über die Be-
handlung der Schutzwaldungen ist unter allen Umständen erforderlich,
den betreffenden Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, daſs sein Wald
als Schutzwald zu betrachten und zu bewirtschaften ist.

Die Schutzwaldeigenschaft kann entweder amtlich für alle
Waldungen oder auf Antrag von Fall zu Fall festgesetzt werden.


1) Bericht über die XVIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 133.
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[230/0248] B. Zweiter (spezieller) Teil. Vorstehende Zusammenstellung zeigt, wie weitgehende Erwartungen bezüglich der Schutzwirkung des Waldes gehegt werden. Fast alle klimatischen und elementaren Unbilden sollen durch denselben beseitigt werden. Leider zeigt die Erfahrung und die Beobachtung, daſs der Wald nur in sehr beschränktem Umfange diese Hoffnungen rechtfertigt. Entschieden unrichtig ist es, in die Gesetze auch die klimatischen Einwirkungen des Waldes hineinzunehmen, welche in einem entspre- chenden Maſse weder bestehen noch praktisch gefaſst werden können. Zur Durchführung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist die Be- zeichnung der Schutzwaldungen als solcher erforderlich; hierin liegen aber die Hauptbedenken, weil der Beweis für die Schutzwaldeigenschaft in den meisten Fällen sehr schwierig, in vielen gar nicht zu erbringen ist. Bühler glaubt, daſs hierdurch deshalb keine groſsen praktischen Schwierigkeiten erwachsen, weil nach seiner Ansicht der Wald auf relativem Waldboden unter allen Umständen doch von der Landwirt- schaft in Anspruch genommen werden wird, während in den Waldungen auf absolutem Waldboden wohl möglicherweise eine schlechte Wirtschaft geführt, aber der Wald doch erhalten bleiben werde. 1) Die Erfahrung zeigt jedoch, daſs letzteres keineswegs der Fall ist. In den Gebieten, welche für die Wasserwirtschaft in Betracht kommen, mag die Bühler- sche Behauptung vielleicht zutreffen, jedoch nicht in den Gebieten, wo Abschwemmungen und Flugsandbildung zu fürchten ist, wie zahlreiche Beispiele der Alpen und der östlichen Provinzen von Preuſsen lehren. Die Schutzwaldgesetze verfolgen in dieser Richtung sehr verschie- dene Grundsätze. Das bayerische Forstgesetz begnügt sich damit, lediglich die Merk- male für Schutzwaldungen aufzustellen, schreibt jedoch eine örtliche Ausscheidung derselben weder allgemein noch auf Antrag vor. Es bleibt daher dem Eigentümer überlassen, zu entscheiden, ob sein Wald Schutzwald ist oder nicht. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetze sollen allerdings die Forstämter Schutzwaldverzeichnisse aufstellen, allein diese haben keine gerichtliche Beweiskraft. Wenn also Klagen über unrichtige Behandlung eines Schutzwaldes erhoben werden, ist erst jedesmal der Beweis durch Sachverständige zu liefern, daſs wirklich ein Schutzwald vorliegt. Dieses System ist jedenfalls das unzweckmäſsigste. Zur erfolgreichen Durchführung der Bestimmungen über die Be- handlung der Schutzwaldungen ist unter allen Umständen erforderlich, den betreffenden Eigentümer davon in Kenntnis zu setzen, daſs sein Wald als Schutzwald zu betrachten und zu bewirtschaften ist. Die Schutzwaldeigenschaft kann entweder amtlich für alle Waldungen oder auf Antrag von Fall zu Fall festgesetzt werden. 1) Bericht über die XVIII. Versammlung deutscher Forstmänner, S. 133.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/248>, abgerufen am 23.11.2024.