deren Bannbriefen wurden zum Schutze und zur Erhaltung dieser Wälder Massregeln angeordnet, namentlich gewisse Nutzungen verboten und hohe Bussen auf die Übertretung gesetzt.
Ein Weistum des 15. Jahrhunderts aus dem Innthale untersagte die Fällungen in bestimmten Walddistrikten, damit der Kirche und den Nachbarn kein Schaden vom Bache geschehe.
Zahlreiche Vorschriften der österreichischen Alpenländer aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert zeigen von der richtigen Würdigung des hohen Wertes, den der Wald als Schutz des Kulturlandes und der Wohnstätten besitzt. Der Statthalter Graf Wenzel Saur von Tirol erliess schon 1788 einen leider erfolglos gebliebenen Aufruf zur Ver- bauung der Wildbäche.
Im 18. Jahrhundert wurde auch bereits der Anfang zur Bindung der Flugsandschollen durch Aufforstung gemacht.
Während der ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts leitete ein deutscher Ingenieur Roehl (gest. 1738) grossartige und erfolgreiche Flugsandkulturen auf Seeland.
In zwei Verordnungen für Münster von 1747 und 1753 wurden Strafen für diejenigen angedroht, welche die ihnen vom Markengerichte aufgetragenen Sanddämpfungen nicht ausführten.
Bremontier schlug bereits 1780 in seinem berühmten "memoire sur les dunes" die Bepflanzung der Dünen vor; Minister Necker ver- fügte sodann 1789 die Bindung der Stranddünen sowie die Anpflanzung von Pinus maritima und Quercus orientalis auf denselben.
Die Berücksichtigung der Schutzwirkung des Waldes erlangte in dem Masse eine steigende Bedeutung, als die Furcht vor Holznot schwand und der Forstwirtschaft der Gemeinden und Privaten in- folge der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Anschauungen ein grösseres Mass von Selbständigkeit eingeräumt wurde.
Für die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft bot allerdings das Recht der Vermögensaufsicht und die Stellung der Gemeinden im Organismus des Staates überhaupt eine genügende Grundlage, da- gegen entbehrte die forstpolizeiliche Thätigkeit bezüglich der Privat- waldungen anscheinend jeder inneren Berechtigung. Thatsächlich wurde in dieser Richtung die polizeiliche Bevormundung der alten Forsthoheit fortdauernd, nur in laxerer Form, gehandhabt, als Motiv für diesen Eingriff in die Privatrechte konnte aber lediglich das Streben angeführt werden, Waldverwüstungen verhindern zu wollen.
Eine neuere und zugleich wissenschaftlich begründete Basis für die Beschränkung der Freiheit der Forstwirtschaft im öffentlichen Inter- esse wurde erst durch die theoretische Entwickelung des Begriffes der Schutzwaldungen gewonnen.
Dieselbe begann, unabhängig von der, wie oben bemerkt, bereits
Schwappach, Forstpolitik. 15
II. Abschnitt. Forstpolizei.
deren Bannbriefen wurden zum Schutze und zur Erhaltung dieser Wälder Maſsregeln angeordnet, namentlich gewisse Nutzungen verboten und hohe Buſsen auf die Übertretung gesetzt.
Ein Weistum des 15. Jahrhunderts aus dem Innthale untersagte die Fällungen in bestimmten Walddistrikten, damit der Kirche und den Nachbarn kein Schaden vom Bache geschehe.
Zahlreiche Vorschriften der österreichischen Alpenländer aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert zeigen von der richtigen Würdigung des hohen Wertes, den der Wald als Schutz des Kulturlandes und der Wohnstätten besitzt. Der Statthalter Graf Wenzel Saur von Tirol erlieſs schon 1788 einen leider erfolglos gebliebenen Aufruf zur Ver- bauung der Wildbäche.
Im 18. Jahrhundert wurde auch bereits der Anfang zur Bindung der Flugsandschollen durch Aufforstung gemacht.
Während der ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts leitete ein deutscher Ingenieur Roehl (gest. 1738) groſsartige und erfolgreiche Flugsandkulturen auf Seeland.
In zwei Verordnungen für Münster von 1747 und 1753 wurden Strafen für diejenigen angedroht, welche die ihnen vom Markengerichte aufgetragenen Sanddämpfungen nicht ausführten.
Bremontier schlug bereits 1780 in seinem berühmten „mémoire sur les dunes“ die Bepflanzung der Dünen vor; Minister Necker ver- fügte sodann 1789 die Bindung der Stranddünen sowie die Anpflanzung von Pinus maritima und Quercus orientalis auf denselben.
Die Berücksichtigung der Schutzwirkung des Waldes erlangte in dem Masse eine steigende Bedeutung, als die Furcht vor Holznot schwand und der Forstwirtschaft der Gemeinden und Privaten in- folge der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Anschauungen ein gröſseres Maſs von Selbständigkeit eingeräumt wurde.
Für die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft bot allerdings das Recht der Vermögensaufsicht und die Stellung der Gemeinden im Organismus des Staates überhaupt eine genügende Grundlage, da- gegen entbehrte die forstpolizeiliche Thätigkeit bezüglich der Privat- waldungen anscheinend jeder inneren Berechtigung. Thatsächlich wurde in dieser Richtung die polizeiliche Bevormundung der alten Forsthoheit fortdauernd, nur in laxerer Form, gehandhabt, als Motiv für diesen Eingriff in die Privatrechte konnte aber lediglich das Streben angeführt werden, Waldverwüstungen verhindern zu wollen.
Eine neuere und zugleich wissenschaftlich begründete Basis für die Beschränkung der Freiheit der Forstwirtschaft im öffentlichen Inter- esse wurde erst durch die theoretische Entwickelung des Begriffes der Schutzwaldungen gewonnen.
Dieselbe begann, unabhängig von der, wie oben bemerkt, bereits
Schwappach, Forstpolitik. 15
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II. Abschnitt. Forstpolizei.
deren Bannbriefen wurden zum Schutze und zur Erhaltung dieser Wälder
Maſsregeln angeordnet, namentlich gewisse Nutzungen verboten und
hohe Buſsen auf die Übertretung gesetzt.
Ein Weistum des 15. Jahrhunderts aus dem Innthale untersagte die
Fällungen in bestimmten Walddistrikten, damit der Kirche und den
Nachbarn kein Schaden vom Bache geschehe.
Zahlreiche Vorschriften der österreichischen Alpenländer aus dem
16., 17. und 18. Jahrhundert zeigen von der richtigen Würdigung des
hohen Wertes, den der Wald als Schutz des Kulturlandes und der
Wohnstätten besitzt. Der Statthalter Graf Wenzel Saur von Tirol
erlieſs schon 1788 einen leider erfolglos gebliebenen Aufruf zur Ver-
bauung der Wildbäche.
Im 18. Jahrhundert wurde auch bereits der Anfang zur Bindung
der Flugsandschollen durch Aufforstung gemacht.
Während der ersten Dezennien des 18. Jahrhunderts leitete ein
deutscher Ingenieur Roehl (gest. 1738) groſsartige und erfolgreiche
Flugsandkulturen auf Seeland.
In zwei Verordnungen für Münster von 1747 und 1753 wurden
Strafen für diejenigen angedroht, welche die ihnen vom Markengerichte
aufgetragenen Sanddämpfungen nicht ausführten.
Bremontier schlug bereits 1780 in seinem berühmten „mémoire
sur les dunes“ die Bepflanzung der Dünen vor; Minister Necker ver-
fügte sodann 1789 die Bindung der Stranddünen sowie die Anpflanzung
von Pinus maritima und Quercus orientalis auf denselben.
Die Berücksichtigung der Schutzwirkung des Waldes erlangte in
dem Masse eine steigende Bedeutung, als die Furcht vor Holznot
schwand und der Forstwirtschaft der Gemeinden und Privaten in-
folge der veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Anschauungen ein
gröſseres Maſs von Selbständigkeit eingeräumt wurde.
Für die Beaufsichtigung der Gemeindeforstwirtschaft bot allerdings
das Recht der Vermögensaufsicht und die Stellung der Gemeinden
im Organismus des Staates überhaupt eine genügende Grundlage, da-
gegen entbehrte die forstpolizeiliche Thätigkeit bezüglich der Privat-
waldungen anscheinend jeder inneren Berechtigung. Thatsächlich
wurde in dieser Richtung die polizeiliche Bevormundung der alten
Forsthoheit fortdauernd, nur in laxerer Form, gehandhabt, als Motiv
für diesen Eingriff in die Privatrechte konnte aber lediglich das Streben
angeführt werden, Waldverwüstungen verhindern zu wollen.
Eine neuere und zugleich wissenschaftlich begründete Basis für
die Beschränkung der Freiheit der Forstwirtschaft im öffentlichen Inter-
esse wurde erst durch die theoretische Entwickelung des Begriffes der
Schutzwaldungen gewonnen.
Dieselbe begann, unabhängig von der, wie oben bemerkt, bereits
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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/243>, abgerufen am 16.02.2025.
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