Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1884 fallenden "Nebenbetrieben". Welche Betriebe hierher zu rech-nen seien, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt. 1) Für die Forstwirtschaft kommen nach den bereits vorliegenden Ausser der Holzfällung gehört noch zu den versicherungspflichtigen Besonders wichtig ist, dass auch Unglücksfälle beim Transporte der Das Gleiche gilt für die Jagd und Fischerei, soweit sie vom Wenn jedoch die Oberförster die Jagd auf ihren Revieren nur im behörden 3590458 M. Entschädigungen an Verletzte und entschädigungsberechtigte Hinterbliebene gezahlt werden. 1) Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, welche neben einer Land- oder Forstwirtschaft als Hauptsache und in innerer Verbindung mit ihr (welche sich durch Beschäftigung derselben Arbeiter, Verwendung derselben Geräte, Verarbeitung selbstgewonnener Produkte u. dgl. dokumentieren kann) zur Verarbeitung der in der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen rohen Naturpro- dukte, zur Verwendung überschüssigen Betriebsmateriales und zu ähnlichen Zwecken auf Landgütern betrieben werden. 2) Versichert ist gegenwärtig der Jagd- und Fischereibetrieb gegen die Fol-
gen von Betriebsunfällen dann, wenn er von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsunternehmer (mag das nun ein Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter sein) auf dem von ihm selbst bewirtschafteten Grunde und Boden kraft eigenen Rechtes ausgeübt wird. Der eigenen Ausübung ist die Administration durch Beauftragte, Beamte gleichzuachten. Bezüglich der Versicherungspflicht bei Jagdausübung im Falle der Verpachtung an den Revierverwalter hat das Reichsversicherungsamt 1891 folgendermassen entschieden: Bestimmend für diese Stellung des Reichsversicherungs- amtes (Bejahung der Versicherungspflicht) war der Umstand, dass die Bedingungen des Jagdpachtvertrages die Selbständigkeit des Pächters in der Jagdausübung mannig- fach im Interesse der Forstverwaltung beschränken und deutlich erkennen liessen, ein wie grosses Interesse der Forstfiskus daran hatte, dass die verpachtete Jagd nicht durch einen beliebigen Dritten, sondern durch den Oberförster ausgeübt wurde, I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. 1884 fallenden „Nebenbetrieben“. Welche Betriebe hierher zu rech-nen seien, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt. 1) Für die Forstwirtschaft kommen nach den bereits vorliegenden Auſser der Holzfällung gehört noch zu den versicherungspflichtigen Besonders wichtig ist, daſs auch Unglücksfälle beim Transporte der Das Gleiche gilt für die Jagd und Fischerei, soweit sie vom Wenn jedoch die Oberförster die Jagd auf ihren Revieren nur im behörden 3590458 M. Entschädigungen an Verletzte und entschädigungsberechtigte Hinterbliebene gezahlt werden. 1) Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, welche neben einer Land- oder Forstwirtschaft als Hauptsache und in innerer Verbindung mit ihr (welche sich durch Beschäftigung derselben Arbeiter, Verwendung derselben Geräte, Verarbeitung selbstgewonnener Produkte u. dgl. dokumentieren kann) zur Verarbeitung der in der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen rohen Naturpro- dukte, zur Verwendung überschüssigen Betriebsmateriales und zu ähnlichen Zwecken auf Landgütern betrieben werden. 2) Versichert ist gegenwärtig der Jagd- und Fischereibetrieb gegen die Fol-
gen von Betriebsunfällen dann, wenn er von einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsunternehmer (mag das nun ein Eigentümer, Nutznieſser oder Pächter sein) auf dem von ihm selbst bewirtschafteten Grunde und Boden kraft eigenen Rechtes ausgeübt wird. Der eigenen Ausübung ist die Administration durch Beauftragte, Beamte gleichzuachten. Bezüglich der Versicherungspflicht bei Jagdausübung im Falle der Verpachtung an den Revierverwalter hat das Reichsversicherungsamt 1891 folgendermaſsen entschieden: Bestimmend für diese Stellung des Reichsversicherungs- amtes (Bejahung der Versicherungspflicht) war der Umstand, daſs die Bedingungen des Jagdpachtvertrages die Selbständigkeit des Pächters in der Jagdausübung mannig- fach im Interesse der Forstverwaltung beschränken und deutlich erkennen lieſsen, ein wie groſses Interesse der Forstfiskus daran hatte, daſs die verpachtete Jagd nicht durch einen beliebigen Dritten, sondern durch den Oberförster ausgeübt wurde, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0235" n="217"/><fw place="top" type="header">I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.</fw><lb/> 1884 fallenden <hi rendition="#g">„Nebenbetrieben“</hi>. Welche Betriebe hierher zu rech-<lb/> nen seien, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt. <note place="foot" n="1)">Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, welche<lb/> neben einer Land- oder Forstwirtschaft als Hauptsache und in innerer Verbindung<lb/> mit ihr (welche sich durch Beschäftigung derselben Arbeiter, Verwendung derselben<lb/> Geräte, Verarbeitung selbstgewonnener Produkte u. dgl. dokumentieren kann) zur<lb/> Verarbeitung der in der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen rohen Naturpro-<lb/> dukte, zur Verwendung überschüssigen Betriebsmateriales und zu ähnlichen Zwecken<lb/> auf Landgütern betrieben werden.</note></p><lb/> <p>Für die Forstwirtschaft kommen nach den bereits vorliegenden<lb/> Entscheidungen verschiedene nicht unwichtige Fälle in Betracht, welche<lb/> teilweise mit der vom Waldbesitzer für seine eigene Rechnung be-<lb/> triebenen Thätigkeit gar nicht zusammenfallen.</p><lb/> <p>Auſser der Holzfällung gehört noch zu den versicherungspflichtigen<lb/> Nebenbetrieben: die Bewaldrechtung, das Rindenschälen im Walde, der<lb/> Köhlereibetrieb und Sägemühlenbetrieb für Rechnung des Waldbesitzers,<lb/> das Zapfen- und Obstsammeln, das Stockroden und die Grasgewinnung.</p><lb/> <p>Besonders wichtig ist, daſs auch Unglücksfälle beim Transporte der<lb/> Forstprodukte, soweit sie innerhalb der Grenzen des Waldes vorkommen,<lb/> durch das Gesetz versichert sind.</p><lb/> <p>Das Gleiche gilt für die <hi rendition="#g">Jagd</hi> und <hi rendition="#g">Fischerei</hi>, soweit sie vom<lb/> Waldbesitzer selbst oder dessen Beamten ausgeübt wird. Nach den<lb/> Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes ist aber auch die in<lb/> Staatswaldungen an den Revierverwalter wegen seiner dienstlichen<lb/> Eigenschaft verpachtete Jagd versicherungspflichtig, da die Pachtbe-<lb/> dingungen die Selbständigkeit des Pächters im Interesse der Forstver-<lb/> waltung beschränken.</p><lb/> <p>Wenn jedoch die Oberförster die Jagd auf ihren Revieren nur im<lb/> Wege des Mitbewerbes in öffentlichen Versteigerungen erpachten, wie<lb/> es z. B. in Baden und Elsaſs - Lothringen der Fall ist, dann trifft diese<lb/> Voraussetzung des Reichsversicherungsamtes jedenfalls nicht zu. <note xml:id="seg2pn_17_1" next="#seg2pn_17_2" place="foot" n="2)">Versichert ist gegenwärtig der Jagd- und Fischereibetrieb gegen die Fol-<lb/> gen von Betriebsunfällen dann, wenn er von einem land- oder forstwirtschaftlichen<lb/> Betriebsunternehmer (mag das nun ein Eigentümer, Nutznieſser oder Pächter sein)<lb/> auf dem von ihm selbst bewirtschafteten Grunde und Boden kraft eigenen Rechtes<lb/> ausgeübt wird. Der eigenen Ausübung ist die Administration durch Beauftragte,<lb/> Beamte gleichzuachten. Bezüglich der Versicherungspflicht bei Jagdausübung im<lb/> Falle der Verpachtung an den Revierverwalter hat das Reichsversicherungsamt 1891<lb/> folgendermaſsen entschieden: Bestimmend für diese Stellung des Reichsversicherungs-<lb/> amtes (Bejahung der Versicherungspflicht) war der Umstand, daſs die Bedingungen<lb/> des Jagdpachtvertrages die Selbständigkeit des Pächters in der Jagdausübung mannig-<lb/> fach im Interesse der Forstverwaltung beschränken und deutlich erkennen lieſsen,<lb/> ein wie groſses Interesse der Forstfiskus daran hatte, daſs die verpachtete Jagd<lb/> nicht durch einen beliebigen Dritten, sondern durch den Oberförster ausgeübt wurde,</note></p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_16_3" prev="#seg2pn_16_2" place="foot" n="1)">behörden 3590458 M. Entschädigungen an Verletzte und entschädigungsberechtigte<lb/> Hinterbliebene gezahlt werden.</note> </p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [217/0235]
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
1884 fallenden „Nebenbetrieben“. Welche Betriebe hierher zu rech-
nen seien, entscheidet im Zweifelsfalle das Reichsversicherungsamt. 1)
Für die Forstwirtschaft kommen nach den bereits vorliegenden
Entscheidungen verschiedene nicht unwichtige Fälle in Betracht, welche
teilweise mit der vom Waldbesitzer für seine eigene Rechnung be-
triebenen Thätigkeit gar nicht zusammenfallen.
Auſser der Holzfällung gehört noch zu den versicherungspflichtigen
Nebenbetrieben: die Bewaldrechtung, das Rindenschälen im Walde, der
Köhlereibetrieb und Sägemühlenbetrieb für Rechnung des Waldbesitzers,
das Zapfen- und Obstsammeln, das Stockroden und die Grasgewinnung.
Besonders wichtig ist, daſs auch Unglücksfälle beim Transporte der
Forstprodukte, soweit sie innerhalb der Grenzen des Waldes vorkommen,
durch das Gesetz versichert sind.
Das Gleiche gilt für die Jagd und Fischerei, soweit sie vom
Waldbesitzer selbst oder dessen Beamten ausgeübt wird. Nach den
Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes ist aber auch die in
Staatswaldungen an den Revierverwalter wegen seiner dienstlichen
Eigenschaft verpachtete Jagd versicherungspflichtig, da die Pachtbe-
dingungen die Selbständigkeit des Pächters im Interesse der Forstver-
waltung beschränken.
Wenn jedoch die Oberförster die Jagd auf ihren Revieren nur im
Wege des Mitbewerbes in öffentlichen Versteigerungen erpachten, wie
es z. B. in Baden und Elsaſs - Lothringen der Fall ist, dann trifft diese
Voraussetzung des Reichsversicherungsamtes jedenfalls nicht zu. 2)
1)
1) Nebenbetriebe im Sinne des Gesetzes sind gewerbliche Betriebe, welche
neben einer Land- oder Forstwirtschaft als Hauptsache und in innerer Verbindung
mit ihr (welche sich durch Beschäftigung derselben Arbeiter, Verwendung derselben
Geräte, Verarbeitung selbstgewonnener Produkte u. dgl. dokumentieren kann) zur
Verarbeitung der in der Land- und Forstwirtschaft gewonnenen rohen Naturpro-
dukte, zur Verwendung überschüssigen Betriebsmateriales und zu ähnlichen Zwecken
auf Landgütern betrieben werden.
2) Versichert ist gegenwärtig der Jagd- und Fischereibetrieb gegen die Fol-
gen von Betriebsunfällen dann, wenn er von einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebsunternehmer (mag das nun ein Eigentümer, Nutznieſser oder Pächter sein)
auf dem von ihm selbst bewirtschafteten Grunde und Boden kraft eigenen Rechtes
ausgeübt wird. Der eigenen Ausübung ist die Administration durch Beauftragte,
Beamte gleichzuachten. Bezüglich der Versicherungspflicht bei Jagdausübung im
Falle der Verpachtung an den Revierverwalter hat das Reichsversicherungsamt 1891
folgendermaſsen entschieden: Bestimmend für diese Stellung des Reichsversicherungs-
amtes (Bejahung der Versicherungspflicht) war der Umstand, daſs die Bedingungen
des Jagdpachtvertrages die Selbständigkeit des Pächters in der Jagdausübung mannig-
fach im Interesse der Forstverwaltung beschränken und deutlich erkennen lieſsen,
ein wie groſses Interesse der Forstfiskus daran hatte, daſs die verpachtete Jagd
nicht durch einen beliebigen Dritten, sondern durch den Oberförster ausgeübt wurde,
1) behörden 3590458 M. Entschädigungen an Verletzte und entschädigungsberechtigte
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