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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
der Simulation eine Kontrolle der Kassenmitglieder untereinander zu
erreichen.

Von den hiernach zunächst berufenen organisierten Krankenkassen
kommen für die Forstwirtschaft nur die aus freier Vereinigung der
Arbeiter hervorgegangenen, ausschliesslich von ihnen selbst verwalteten
Hilfskassen ohne Beitrittszwang in Betracht und zwar sowohl einge-
schriebene Hilfskassen (Reichsgesetz vom 7. April 1876) als auch son-
stige freie Hilfskassen, welche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
errichtet sind.

Ungleich wichtiger sind jedoch die folgenden Formen: a) Orts-
krankenkassen
für die in einzelnen Gemeinden oder Bezirken be-
schäftigten Versicherungspflichtigen eines oder mehrerer verwandter
Gewerbszweige; es können aber unter Umständen auch mehrere und
selbst alle Gewerbszweige und Betriebsarten eines Bezirkes in einer
Kasse vereinigt werden. b) Betriebskrankenkassen für sämtliche
Arbeiter eines grösseren Unternehmens. Für jene Versicherungspflich-
tigen, welche keiner der sonstigen Formen angehören, besteht subsidiär:
c) die Gemeindekrankenkasse; diese ist keine Krankenkasse,
sondern eine kommunale Einrichtung, welche für alle Gemeinden ohne
Ausnahme, soweit nicht für die Versicherungspflichtigen anderweitig
gesorgt wird, obligatorisch ist.

Die Beiträge der Versicherungspflichtigen sind bei der Gemeinde-
krankenversicherung 1 Proz. bis höchstens 1 1/3 Proz. des ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, für die übrigen Kassen (ausschl.
Knappschafts- und freier Hilfskassen) 2 bis höchstens 3 Proz. derjenigen
Klasse von Arbeitern, für welche die Kasse errichtet wird (Maximum
3 M.). Zu diesen Beiträgen der Versicherungspflichtigen treten die
Beiträge der Arbeitgeber mit 50 Proz. des Betrages der ersteren, so
dass ein Drittel der Gesamtbeiträge von diesen und zwei Drittel von
den Arbeitern aufgebracht werden. Reichen diese Beiträge nicht aus,
so muss bei Gemeindekrankenkassen die Gemeinde, bei Betriebskranken-
kassen der Unternehmer das Defizit decken, Ortskrankenkassen werden
beim Fehlen genügender Mittel geschlossen.

Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge einzuzahlen und rechnet
bei der Lohnzahlung der Versicherungspflichtigen den auf sie entfallen-
den Betrag ab.

Die in der Forstwirtschaft beschäftigten Personen fallen nicht ohne
weiteres unter dieses Gesetz, sondern können nach § 2 Ziff. 6 nur durch
besonderen Beschluss einer Gemeinde, eines Bezirkes oder eines weiteren
Kommunalverbandes den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen werden.
Ausserdem sind sie nach § 4 dieses Gesetzes berechtigt, den Gemeinde-
krankenkassen, wenn solche in ihrem Wohnorte bestehen, beizutreten.
Endlich ist durch das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall-

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
der Simulation eine Kontrolle der Kassenmitglieder untereinander zu
erreichen.

Von den hiernach zunächst berufenen organisierten Krankenkassen
kommen für die Forstwirtschaft nur die aus freier Vereinigung der
Arbeiter hervorgegangenen, ausschlieſslich von ihnen selbst verwalteten
Hilfskassen ohne Beitrittszwang in Betracht und zwar sowohl einge-
schriebene Hilfskassen (Reichsgesetz vom 7. April 1876) als auch son-
stige freie Hilfskassen, welche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften
errichtet sind.

Ungleich wichtiger sind jedoch die folgenden Formen: a) Orts-
krankenkassen
für die in einzelnen Gemeinden oder Bezirken be-
schäftigten Versicherungspflichtigen eines oder mehrerer verwandter
Gewerbszweige; es können aber unter Umständen auch mehrere und
selbst alle Gewerbszweige und Betriebsarten eines Bezirkes in einer
Kasse vereinigt werden. b) Betriebskrankenkassen für sämtliche
Arbeiter eines gröſseren Unternehmens. Für jene Versicherungspflich-
tigen, welche keiner der sonstigen Formen angehören, besteht subsidiär:
c) die Gemeindekrankenkasse; diese ist keine Krankenkasse,
sondern eine kommunale Einrichtung, welche für alle Gemeinden ohne
Ausnahme, soweit nicht für die Versicherungspflichtigen anderweitig
gesorgt wird, obligatorisch ist.

Die Beiträge der Versicherungspflichtigen sind bei der Gemeinde-
krankenversicherung 1 Proz. bis höchstens 1⅓ Proz. des ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, für die übrigen Kassen (ausschl.
Knappschafts- und freier Hilfskassen) 2 bis höchstens 3 Proz. derjenigen
Klasse von Arbeitern, für welche die Kasse errichtet wird (Maximum
3 M.). Zu diesen Beiträgen der Versicherungspflichtigen treten die
Beiträge der Arbeitgeber mit 50 Proz. des Betrages der ersteren, so
daſs ein Drittel der Gesamtbeiträge von diesen und zwei Drittel von
den Arbeitern aufgebracht werden. Reichen diese Beiträge nicht aus,
so muſs bei Gemeindekrankenkassen die Gemeinde, bei Betriebskranken-
kassen der Unternehmer das Defizit decken, Ortskrankenkassen werden
beim Fehlen genügender Mittel geschlossen.

Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge einzuzahlen und rechnet
bei der Lohnzahlung der Versicherungspflichtigen den auf sie entfallen-
den Betrag ab.

Die in der Forstwirtschaft beschäftigten Personen fallen nicht ohne
weiteres unter dieses Gesetz, sondern können nach § 2 Ziff. 6 nur durch
besonderen Beschluſs einer Gemeinde, eines Bezirkes oder eines weiteren
Kommunalverbandes den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen werden.
Auſserdem sind sie nach § 4 dieses Gesetzes berechtigt, den Gemeinde-
krankenkassen, wenn solche in ihrem Wohnorte bestehen, beizutreten.
Endlich ist durch das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall-

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[213/0231] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. der Simulation eine Kontrolle der Kassenmitglieder untereinander zu erreichen. Von den hiernach zunächst berufenen organisierten Krankenkassen kommen für die Forstwirtschaft nur die aus freier Vereinigung der Arbeiter hervorgegangenen, ausschlieſslich von ihnen selbst verwalteten Hilfskassen ohne Beitrittszwang in Betracht und zwar sowohl einge- schriebene Hilfskassen (Reichsgesetz vom 7. April 1876) als auch son- stige freie Hilfskassen, welche auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichtet sind. Ungleich wichtiger sind jedoch die folgenden Formen: a) Orts- krankenkassen für die in einzelnen Gemeinden oder Bezirken be- schäftigten Versicherungspflichtigen eines oder mehrerer verwandter Gewerbszweige; es können aber unter Umständen auch mehrere und selbst alle Gewerbszweige und Betriebsarten eines Bezirkes in einer Kasse vereinigt werden. b) Betriebskrankenkassen für sämtliche Arbeiter eines gröſseren Unternehmens. Für jene Versicherungspflich- tigen, welche keiner der sonstigen Formen angehören, besteht subsidiär: c) die Gemeindekrankenkasse; diese ist keine Krankenkasse, sondern eine kommunale Einrichtung, welche für alle Gemeinden ohne Ausnahme, soweit nicht für die Versicherungspflichtigen anderweitig gesorgt wird, obligatorisch ist. Die Beiträge der Versicherungspflichtigen sind bei der Gemeinde- krankenversicherung 1 Proz. bis höchstens 1⅓ Proz. des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter, für die übrigen Kassen (ausschl. Knappschafts- und freier Hilfskassen) 2 bis höchstens 3 Proz. derjenigen Klasse von Arbeitern, für welche die Kasse errichtet wird (Maximum 3 M.). Zu diesen Beiträgen der Versicherungspflichtigen treten die Beiträge der Arbeitgeber mit 50 Proz. des Betrages der ersteren, so daſs ein Drittel der Gesamtbeiträge von diesen und zwei Drittel von den Arbeitern aufgebracht werden. Reichen diese Beiträge nicht aus, so muſs bei Gemeindekrankenkassen die Gemeinde, bei Betriebskranken- kassen der Unternehmer das Defizit decken, Ortskrankenkassen werden beim Fehlen genügender Mittel geschlossen. Der Arbeitgeber hat die gesamten Beiträge einzuzahlen und rechnet bei der Lohnzahlung der Versicherungspflichtigen den auf sie entfallen- den Betrag ab. Die in der Forstwirtschaft beschäftigten Personen fallen nicht ohne weiteres unter dieses Gesetz, sondern können nach § 2 Ziff. 6 nur durch besonderen Beschluſs einer Gemeinde, eines Bezirkes oder eines weiteren Kommunalverbandes den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen werden. Auſserdem sind sie nach § 4 dieses Gesetzes berechtigt, den Gemeinde- krankenkassen, wenn solche in ihrem Wohnorte bestehen, beizutreten. Endlich ist durch das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 betr. die Unfall-

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/231>, abgerufen am 12.12.2024.