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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
ihre auf einzelnen Gebieten weitergehenden Leistungen auf das gesetz-
liche Mass zu reduzieren, um den neuen anderweitigen Ansprüchen
genügen zu können. 1) So sehr dieses im einzelnen Falle zu bedauern
ist, so kann ein derartiger Rückschritt der allgemeinen Verbesserung
gegenüber, welche durch die Versicherungsgesetze erzielt worden ist,
nicht in Betracht kommen.

Die nun folgende Darstellung hat nicht die Aufgabe, das Wesen
der sozialpolitischen Reichsgesetze über Arbeiterversicherung eingehend
zu erörtern, sondern es sollen hier nur die für die Forstwirtschaft
wichtigen Bestimmungen kurz besprochen werden.

§ 2. Die Krankenversicherung. Das älteste der in Betracht kom-
menden Gesetze ist jenes vom 15. Juni 1883 betr. die Krankenversiche-
rung der Arbeiter.

Nach § 6 dieses Gesetzes wird den hiernach versicherten Arbeitern,
soweit nicht durch Ortskrankenkassen u. s. w. günstigere Bedingungen
ermöglicht sind, mindestens gewährt:

1. vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei,
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hilfsmittel;

2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem
Tage der Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der
Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

An der Stelle der erwähnten Leistungen kann freie Kur und Ver-
pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar für Fami-
lienangehörige in der Regel nur mit ihrer Zustimmung, für sonstige
Erkrankte aber unbedingt.

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit der 13. Woche nach
Beginn der Krankheit.

Die Durchführung der Krankenversicherung soll nach der Absicht
des Gesetzgebers in erster Linie durch die gegenseitige, auf Selbst-
verwaltung beruhende Krankenversicherung der Berufsgenossen in kor-
porativen Verbänden erstrebt werden, um namentlich zur Bekämpfung

für Krankenversicherung (vollständig durchgeführt) 9000 M., Unfallversicherung
57000 M., Invaliditäts- und Altersversicherung 52000 M., zusammen 108000 M. Be-
merkenswert ist hier die Steigerung um 32000 Mk. gegen die vorige Finanzperiode,
welche hauptsächlich Krankenversicherung und Unfallversicherung betrifft und hier
gleichmässig ca. 50 Proz. beträgt.
1) In den fürstlich Stolberg-Wernigerodeschen Waldungen gewährt die dort
bestehende besondere Kasse auch jetzt noch Pensionen an die Witwen der Wald-
arbeiter in Abstufung nach Lohnklassen von monatlich 9, 7,50 und 6 M., die Waisen
erhalten monatlich 11/2 M. bis zur Konfirmation. Die Pensionen der Waldarbeiter
steigern sich mit der Dienst- und Arbeitszeit bis zu 24, 191/2 und 15 M. Monats-
betrag. Hiervon wird der Rentenbetrag, welchen der Arbeiter etwa auf Grund des
Unfallversicherungs- oder Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezieht, in
Abzug gebracht.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
ihre auf einzelnen Gebieten weitergehenden Leistungen auf das gesetz-
liche Maſs zu reduzieren, um den neuen anderweitigen Ansprüchen
genügen zu können. 1) So sehr dieses im einzelnen Falle zu bedauern
ist, so kann ein derartiger Rückschritt der allgemeinen Verbesserung
gegenüber, welche durch die Versicherungsgesetze erzielt worden ist,
nicht in Betracht kommen.

Die nun folgende Darstellung hat nicht die Aufgabe, das Wesen
der sozialpolitischen Reichsgesetze über Arbeiterversicherung eingehend
zu erörtern, sondern es sollen hier nur die für die Forstwirtschaft
wichtigen Bestimmungen kurz besprochen werden.

§ 2. Die Krankenversicherung. Das älteste der in Betracht kom-
menden Gesetze ist jenes vom 15. Juni 1883 betr. die Krankenversiche-
rung der Arbeiter.

Nach § 6 dieses Gesetzes wird den hiernach versicherten Arbeitern,
soweit nicht durch Ortskrankenkassen u. s. w. günstigere Bedingungen
ermöglicht sind, mindestens gewährt:

1. vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei,
sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hilfsmittel;

2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem
Tage der Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der
Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

An der Stelle der erwähnten Leistungen kann freie Kur und Ver-
pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar für Fami-
lienangehörige in der Regel nur mit ihrer Zustimmung, für sonstige
Erkrankte aber unbedingt.

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit der 13. Woche nach
Beginn der Krankheit.

Die Durchführung der Krankenversicherung soll nach der Absicht
des Gesetzgebers in erster Linie durch die gegenseitige, auf Selbst-
verwaltung beruhende Krankenversicherung der Berufsgenossen in kor-
porativen Verbänden erstrebt werden, um namentlich zur Bekämpfung

für Krankenversicherung (vollständig durchgeführt) 9000 M., Unfallversicherung
57000 M., Invaliditäts- und Altersversicherung 52000 M., zusammen 108000 M. Be-
merkenswert ist hier die Steigerung um 32000 Mk. gegen die vorige Finanzperiode,
welche hauptsächlich Krankenversicherung und Unfallversicherung betrifft und hier
gleichmäſsig ca. 50 Proz. beträgt.
1) In den fürstlich Stolberg-Wernigerodeschen Waldungen gewährt die dort
bestehende besondere Kasse auch jetzt noch Pensionen an die Witwen der Wald-
arbeiter in Abstufung nach Lohnklassen von monatlich 9, 7,50 und 6 M., die Waisen
erhalten monatlich 1½ M. bis zur Konfirmation. Die Pensionen der Waldarbeiter
steigern sich mit der Dienst- und Arbeitszeit bis zu 24, 19½ und 15 M. Monats-
betrag. Hiervon wird der Rentenbetrag, welchen der Arbeiter etwa auf Grund des
Unfallversicherungs- oder Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezieht, in
Abzug gebracht.
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[212/0230] B. Zweiter (spezieller) Teil. ihre auf einzelnen Gebieten weitergehenden Leistungen auf das gesetz- liche Maſs zu reduzieren, um den neuen anderweitigen Ansprüchen genügen zu können. 1) So sehr dieses im einzelnen Falle zu bedauern ist, so kann ein derartiger Rückschritt der allgemeinen Verbesserung gegenüber, welche durch die Versicherungsgesetze erzielt worden ist, nicht in Betracht kommen. Die nun folgende Darstellung hat nicht die Aufgabe, das Wesen der sozialpolitischen Reichsgesetze über Arbeiterversicherung eingehend zu erörtern, sondern es sollen hier nur die für die Forstwirtschaft wichtigen Bestimmungen kurz besprochen werden. § 2. Die Krankenversicherung. Das älteste der in Betracht kom- menden Gesetze ist jenes vom 15. Juni 1883 betr. die Krankenversiche- rung der Arbeiter. Nach § 6 dieses Gesetzes wird den hiernach versicherten Arbeitern, soweit nicht durch Ortskrankenkassen u. s. w. günstigere Bedingungen ermöglicht sind, mindestens gewährt: 1. vom Beginne der Krankheit an freie ärztliche Behandlung, Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hilfsmittel; 2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung an für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in der Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter. An der Stelle der erwähnten Leistungen kann freie Kur und Ver- pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar für Fami- lienangehörige in der Regel nur mit ihrer Zustimmung, für sonstige Erkrankte aber unbedingt. Die Krankenunterstützung endet spätestens mit der 13. Woche nach Beginn der Krankheit. Die Durchführung der Krankenversicherung soll nach der Absicht des Gesetzgebers in erster Linie durch die gegenseitige, auf Selbst- verwaltung beruhende Krankenversicherung der Berufsgenossen in kor- porativen Verbänden erstrebt werden, um namentlich zur Bekämpfung 2) 1) In den fürstlich Stolberg-Wernigerodeschen Waldungen gewährt die dort bestehende besondere Kasse auch jetzt noch Pensionen an die Witwen der Wald- arbeiter in Abstufung nach Lohnklassen von monatlich 9, 7,50 und 6 M., die Waisen erhalten monatlich 1½ M. bis zur Konfirmation. Die Pensionen der Waldarbeiter steigern sich mit der Dienst- und Arbeitszeit bis zu 24, 19½ und 15 M. Monats- betrag. Hiervon wird der Rentenbetrag, welchen der Arbeiter etwa auf Grund des Unfallversicherungs- oder Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes bezieht, in Abzug gebracht. 2) für Krankenversicherung (vollständig durchgeführt) 9000 M., Unfallversicherung 57000 M., Invaliditäts- und Altersversicherung 52000 M., zusammen 108000 M. Be- merkenswert ist hier die Steigerung um 32000 Mk. gegen die vorige Finanzperiode, welche hauptsächlich Krankenversicherung und Unfallversicherung betrifft und hier gleichmäſsig ca. 50 Proz. beträgt.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/230>, abgerufen am 12.12.2024.