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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
selten vorkam, hat sich bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts in
grösserem Umfange in Oesterreich-Ungarn, Bosnien u. s. w. erhalten,
ist aber nunmehr auch hier im Abnehmen begriffen.

In vielen derartigen Kolonien wurde auch eine weitgehende Für-
sorge bei Krankheiten, Unfällen und im Alter gewährt. 1)

Indessen liess doch die anstrengende und häufig gefährliche Wald-
arbeit auch bei anderweitiger Organisation das Bedürfnis nach einer
Versicherung gegen Unfälle und Krankheit so lebhaft hervortreten,
dass an vielen Orten, so namentlich im Harze 2), bald mehr, bald
minder weitgehende Vorkehrungen im Interesse der Waldarbeiter ge-
troffen wurden.

Eine besonders lebhafte Zunahme erfuhren diese Einrichtungen
aus Veranlassung des Mangels an Waldarbeitern, welcher eine Folge

1) Wessely (Die österreichischen Alpenländer, Wien 1853) sagt hierüber: Die
grosse Abgelegenheit der Montan- und Salinenforste, sowie die erforderlichen, ge-
waltigen Arbeitskräfte bedingt die Versorgung der nötigen Arbeiterschaften nach
Art der Dienstmannen. Es müssen ihnen Wohnungen gebaut, die nötigen Lebens-
mittel geliefert, für Beschaffung ärztlicher Hilfe, für Schule, Kirche, für einen ent-
sprechenden kleinen Grundbesitz, Weide, Streu, Holz u. s. w. Sorge getragen werden,
ja man muss nicht nur die arbeitsunfähig gewordenen versorgen, sondern selbst ihre
Witwen und Waisen unterstützen. Dadurch entstanden die ständigen und versor-
gungsberechtigten k. k. Forstarbeiterschaften der Hochberge.
Der Arbeiter empfängt meist einen festen Lohn in Lebensmitteln, der sich in
einigen Gegenden nach der Familienkopfzahl richtet, und Geld. In den an Ort-
schaften armen Gegenden bekommt der Holzer ärarische Wohnung, und ist er ver-
heiratet, auch einen Stall, ein Stück Grund, Weide, Streu und Holz. Erkrankt ein
Holzer, so wird er auf Krankenlohn gesetzt und ärztlich verpflegt, letzteres ist auch
mit seiner Familie der Fall. Für ärztliche Verpflegung erhält der Arar eigene Ärzte,
Wundärzte, Hebammen und Apotheker.
Arbeiter, welche nach 40 Dienstjahren arbeitsunfähig werden, erhalten gewöhn-
lich ihre ganze Löhnung als Ruhegehalt, diejenigen, bei denen dieses früher eintritt,
verhältnismässig weniger. Die Witwen beziehen gewöhnlich eine Pension von wöchent-
lich 1,70 M., die Waisen von 80 Pf. Die meisten ständigen Arbeiterschaften haben
für weitere Unterstützungen noch eigene Bruderladen.
Ähnliche Verhältnisse bestehen u. a. noch in der Marmaros (Ungarn) bei
den sog. konventionierten Arbeitern. Dieselben erhalten neben Geldlöhnung
und freier Wohnung, Land, Holz, Weide auch noch beträchtliche Naturalbezüge
von Weizen, Kukuruz und Salz. Der Krankenlohn beträgt 62 Pf. pro Werktag, hierzu
freie ärztliche Behandlung und freie Medikamente. Nach 40 jähriger Dienstzeit er-
halten die Arbeiter ihre sämtlichen bisherigen Bezüge als Pension. Den Witwen
wird 1/3 der Geld- und Naturalbezüge des Mannes gewährt.
2) Die älteste Kasse für Waldarbeiter wurde am Harz bereits 1718 nach dem
Muster der dortigen Knappschaftskassen eingerichtet und 1876 für die fiskalischen
Waldarbeiter als "Forstarbeiter-Unterstützungskasse" organisiert. In vortrefflicher
Weise haben auch stets die Grafen von Stolberg-Wernigerode für ihre Waldarbeiter
gesorgt. (Vgl. Cube, a. a. O. S. 187 ff. und Müller, Arbeiter in der gräfl. Stolberg-
Wernigeroder Verwaltung.)

B. Zweiter (spezieller) Teil.
selten vorkam, hat sich bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts in
gröſserem Umfange in Oesterreich-Ungarn, Bosnien u. s. w. erhalten,
ist aber nunmehr auch hier im Abnehmen begriffen.

In vielen derartigen Kolonien wurde auch eine weitgehende Für-
sorge bei Krankheiten, Unfällen und im Alter gewährt. 1)

Indessen lieſs doch die anstrengende und häufig gefährliche Wald-
arbeit auch bei anderweitiger Organisation das Bedürfnis nach einer
Versicherung gegen Unfälle und Krankheit so lebhaft hervortreten,
daſs an vielen Orten, so namentlich im Harze 2), bald mehr, bald
minder weitgehende Vorkehrungen im Interesse der Waldarbeiter ge-
troffen wurden.

Eine besonders lebhafte Zunahme erfuhren diese Einrichtungen
aus Veranlassung des Mangels an Waldarbeitern, welcher eine Folge

1) Wessely (Die österreichischen Alpenländer, Wien 1853) sagt hierüber: Die
groſse Abgelegenheit der Montan- und Salinenforste, sowie die erforderlichen, ge-
waltigen Arbeitskräfte bedingt die Versorgung der nötigen Arbeiterschaften nach
Art der Dienstmannen. Es müssen ihnen Wohnungen gebaut, die nötigen Lebens-
mittel geliefert, für Beschaffung ärztlicher Hilfe, für Schule, Kirche, für einen ent-
sprechenden kleinen Grundbesitz, Weide, Streu, Holz u. s. w. Sorge getragen werden,
ja man muſs nicht nur die arbeitsunfähig gewordenen versorgen, sondern selbst ihre
Witwen und Waisen unterstützen. Dadurch entstanden die ständigen und versor-
gungsberechtigten k. k. Forstarbeiterschaften der Hochberge.
Der Arbeiter empfängt meist einen festen Lohn in Lebensmitteln, der sich in
einigen Gegenden nach der Familienkopfzahl richtet, und Geld. In den an Ort-
schaften armen Gegenden bekommt der Holzer ärarische Wohnung, und ist er ver-
heiratet, auch einen Stall, ein Stück Grund, Weide, Streu und Holz. Erkrankt ein
Holzer, so wird er auf Krankenlohn gesetzt und ärztlich verpflegt, letzteres ist auch
mit seiner Familie der Fall. Für ärztliche Verpflegung erhält der Arar eigene Ärzte,
Wundärzte, Hebammen und Apotheker.
Arbeiter, welche nach 40 Dienstjahren arbeitsunfähig werden, erhalten gewöhn-
lich ihre ganze Löhnung als Ruhegehalt, diejenigen, bei denen dieses früher eintritt,
verhältnismäſsig weniger. Die Witwen beziehen gewöhnlich eine Pension von wöchent-
lich 1,70 M., die Waisen von 80 Pf. Die meisten ständigen Arbeiterschaften haben
für weitere Unterstützungen noch eigene Bruderladen.
Ähnliche Verhältnisse bestehen u. a. noch in der Marmaros (Ungarn) bei
den sog. konventionierten Arbeitern. Dieselben erhalten neben Geldlöhnung
und freier Wohnung, Land, Holz, Weide auch noch beträchtliche Naturalbezüge
von Weizen, Kukuruz und Salz. Der Krankenlohn beträgt 62 Pf. pro Werktag, hierzu
freie ärztliche Behandlung und freie Medikamente. Nach 40 jähriger Dienstzeit er-
halten die Arbeiter ihre sämtlichen bisherigen Bezüge als Pension. Den Witwen
wird ⅓ der Geld- und Naturalbezüge des Mannes gewährt.
2) Die älteste Kasse für Waldarbeiter wurde am Harz bereits 1718 nach dem
Muster der dortigen Knappschaftskassen eingerichtet und 1876 für die fiskalischen
Waldarbeiter als „Forstarbeiter-Unterstützungskasse“ organisiert. In vortrefflicher
Weise haben auch stets die Grafen von Stolberg-Wernigerode für ihre Waldarbeiter
gesorgt. (Vgl. Cube, a. a. O. S. 187 ff. und Müller, Arbeiter in der gräfl. Stolberg-
Wernigeroder Verwaltung.)
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[208/0226] B. Zweiter (spezieller) Teil. selten vorkam, hat sich bis um die Mitte des 19. Jahrhunderts in gröſserem Umfange in Oesterreich-Ungarn, Bosnien u. s. w. erhalten, ist aber nunmehr auch hier im Abnehmen begriffen. In vielen derartigen Kolonien wurde auch eine weitgehende Für- sorge bei Krankheiten, Unfällen und im Alter gewährt. 1) Indessen lieſs doch die anstrengende und häufig gefährliche Wald- arbeit auch bei anderweitiger Organisation das Bedürfnis nach einer Versicherung gegen Unfälle und Krankheit so lebhaft hervortreten, daſs an vielen Orten, so namentlich im Harze 2), bald mehr, bald minder weitgehende Vorkehrungen im Interesse der Waldarbeiter ge- troffen wurden. Eine besonders lebhafte Zunahme erfuhren diese Einrichtungen aus Veranlassung des Mangels an Waldarbeitern, welcher eine Folge 1) Wessely (Die österreichischen Alpenländer, Wien 1853) sagt hierüber: Die groſse Abgelegenheit der Montan- und Salinenforste, sowie die erforderlichen, ge- waltigen Arbeitskräfte bedingt die Versorgung der nötigen Arbeiterschaften nach Art der Dienstmannen. Es müssen ihnen Wohnungen gebaut, die nötigen Lebens- mittel geliefert, für Beschaffung ärztlicher Hilfe, für Schule, Kirche, für einen ent- sprechenden kleinen Grundbesitz, Weide, Streu, Holz u. s. w. Sorge getragen werden, ja man muſs nicht nur die arbeitsunfähig gewordenen versorgen, sondern selbst ihre Witwen und Waisen unterstützen. Dadurch entstanden die ständigen und versor- gungsberechtigten k. k. Forstarbeiterschaften der Hochberge. Der Arbeiter empfängt meist einen festen Lohn in Lebensmitteln, der sich in einigen Gegenden nach der Familienkopfzahl richtet, und Geld. In den an Ort- schaften armen Gegenden bekommt der Holzer ärarische Wohnung, und ist er ver- heiratet, auch einen Stall, ein Stück Grund, Weide, Streu und Holz. Erkrankt ein Holzer, so wird er auf Krankenlohn gesetzt und ärztlich verpflegt, letzteres ist auch mit seiner Familie der Fall. Für ärztliche Verpflegung erhält der Arar eigene Ärzte, Wundärzte, Hebammen und Apotheker. Arbeiter, welche nach 40 Dienstjahren arbeitsunfähig werden, erhalten gewöhn- lich ihre ganze Löhnung als Ruhegehalt, diejenigen, bei denen dieses früher eintritt, verhältnismäſsig weniger. Die Witwen beziehen gewöhnlich eine Pension von wöchent- lich 1,70 M., die Waisen von 80 Pf. Die meisten ständigen Arbeiterschaften haben für weitere Unterstützungen noch eigene Bruderladen. Ähnliche Verhältnisse bestehen u. a. noch in der Marmaros (Ungarn) bei den sog. konventionierten Arbeitern. Dieselben erhalten neben Geldlöhnung und freier Wohnung, Land, Holz, Weide auch noch beträchtliche Naturalbezüge von Weizen, Kukuruz und Salz. Der Krankenlohn beträgt 62 Pf. pro Werktag, hierzu freie ärztliche Behandlung und freie Medikamente. Nach 40 jähriger Dienstzeit er- halten die Arbeiter ihre sämtlichen bisherigen Bezüge als Pension. Den Witwen wird ⅓ der Geld- und Naturalbezüge des Mannes gewährt. 2) Die älteste Kasse für Waldarbeiter wurde am Harz bereits 1718 nach dem Muster der dortigen Knappschaftskassen eingerichtet und 1876 für die fiskalischen Waldarbeiter als „Forstarbeiter-Unterstützungskasse“ organisiert. In vortrefflicher Weise haben auch stets die Grafen von Stolberg-Wernigerode für ihre Waldarbeiter gesorgt. (Vgl. Cube, a. a. O. S. 187 ff. und Müller, Arbeiter in der gräfl. Stolberg- Wernigeroder Verwaltung.)

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/226>, abgerufen am 12.12.2024.