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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

b) Wirtschaftsgenossenschaften mit Gemeinschaftlichkeit
des Betriebes, welcher diejenige der Aufsicht notwendig und jene der
gemeinsamen Verwaltung unter Umständen beigefügt ist, ohne Auf-
hebung der Sondereigentumsrechte am Waldbesitze.

Hier kann entweder jedes Mitglied nur die auf seinem eigenen
Grunde und Boden auffallenden Nutzungen ernten, dabei aber die übrigen
Vorteile der Vereinigung (billige und sachgemässe Aufsicht, Möglich-
keit der Durchführung einer geordneten Hiebführung, Benutzung ge-
meinsamer Einrichtungen) geniessen, oder es kann die Ernte ebenfalls
gemeinschaftlich erfolgen. Letzteres empfiehlt sich namentlich dann,
wenn ein Teil der Eigentümer nur hiebreife, der andere nur hieb-
unreife Bestände besitzt; die Verteilung der Ernte erfolgt nach dem
periodisch festzustellenden wirtschaftlichen Werte der Bestände. Diese
Modalität passt am meisten für einfache Verhältnisse kleinerer und
mittlerer Waldungen.

c) Die Aufsichtsgenossenschaften bezwecken die gemein-
schaftliche Bestellung des zur Überwachung des Betriebes und zur Hand-
habung des Forstschutzes erforderlichen Personales. Es lassen sich Be-
försterungs- und Schutzgenossenschaften unterscheiden, welche häufig
vereinigt sind. Die ersten übertragen dem betreffenden Techniker
nicht nur die Aufsicht über die zweckmässige Ausführung sämtlicher
Waldarbeiten und über die Ausübung des Forstschutzes, sondern auch
die eigentliche, dem Besitze nach vollkommen getrennte Bewirtschaftung
der Waldungen, während die reinen Schutzgenossenschaften lediglich
die Gemeinsamkeit des Forstschutzes anstreben. 1)

Die Aufsichtsgenossenschaften sind leicht in zweckentsprechender
Form einzurichten und lassen häufig mit Vorteil den Anschluss an die
analogen Einrichtungen benachbarter oder anderer grösserer Forst-
betriebe durchführen. 2)


und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer. Eine ähnliche Organisation will das
Waldkulturgesetz für Wittgenstein.
1) Wirtschafts- und Schutzgenossenschaften sind die beiden im preussischen
Gesetze von 1875 vorgesehenen Formen, dessen § 23 lautet: Das Zusammenwirken
kann gerichtet sein 1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemein-
schaftlichen Beschützung oder anderer zur forstmässigen Benutzung des Genossen-
schaftswaldes erforderlichen Massregeln oder 2. zugleich auf die gemeinschaftliche
forstmässige Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem einheitlich auf-
gestellten Wirtschaftsplane.
2) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879 Art. 13: Kleinere Wald-
besitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen Weisen
verbinden: 1. wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes
oder zu einem Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen und sie
behufs der Bewirtschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung
sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen.
2. Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen
I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

b) Wirtschaftsgenossenschaften mit Gemeinschaftlichkeit
des Betriebes, welcher diejenige der Aufsicht notwendig und jene der
gemeinsamen Verwaltung unter Umständen beigefügt ist, ohne Auf-
hebung der Sondereigentumsrechte am Waldbesitze.

Hier kann entweder jedes Mitglied nur die auf seinem eigenen
Grunde und Boden auffallenden Nutzungen ernten, dabei aber die übrigen
Vorteile der Vereinigung (billige und sachgemäſse Aufsicht, Möglich-
keit der Durchführung einer geordneten Hiebführung, Benutzung ge-
meinsamer Einrichtungen) genieſsen, oder es kann die Ernte ebenfalls
gemeinschaftlich erfolgen. Letzteres empfiehlt sich namentlich dann,
wenn ein Teil der Eigentümer nur hiebreife, der andere nur hieb-
unreife Bestände besitzt; die Verteilung der Ernte erfolgt nach dem
periodisch festzustellenden wirtschaftlichen Werte der Bestände. Diese
Modalität paſst am meisten für einfache Verhältnisse kleinerer und
mittlerer Waldungen.

c) Die Aufsichtsgenossenschaften bezwecken die gemein-
schaftliche Bestellung des zur Überwachung des Betriebes und zur Hand-
habung des Forstschutzes erforderlichen Personales. Es lassen sich Be-
försterungs- und Schutzgenossenschaften unterscheiden, welche häufig
vereinigt sind. Die ersten übertragen dem betreffenden Techniker
nicht nur die Aufsicht über die zweckmäſsige Ausführung sämtlicher
Waldarbeiten und über die Ausübung des Forstschutzes, sondern auch
die eigentliche, dem Besitze nach vollkommen getrennte Bewirtschaftung
der Waldungen, während die reinen Schutzgenossenschaften lediglich
die Gemeinsamkeit des Forstschutzes anstreben. 1)

Die Aufsichtsgenossenschaften sind leicht in zweckentsprechender
Form einzurichten und lassen häufig mit Vorteil den Anschluſs an die
analogen Einrichtungen benachbarter oder anderer gröſserer Forst-
betriebe durchführen. 2)


und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer. Eine ähnliche Organisation will das
Waldkulturgesetz für Wittgenstein.
1) Wirtschafts- und Schutzgenossenschaften sind die beiden im preuſsischen
Gesetze von 1875 vorgesehenen Formen, dessen § 23 lautet: Das Zusammenwirken
kann gerichtet sein 1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemein-
schaftlichen Beschützung oder anderer zur forstmäſsigen Benutzung des Genossen-
schaftswaldes erforderlichen Maſsregeln oder 2. zugleich auf die gemeinschaftliche
forstmäſsige Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem einheitlich auf-
gestellten Wirtschaftsplane.
2) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879 Art. 13: Kleinere Wald-
besitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen Weisen
verbinden: 1. wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes
oder zu einem Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen und sie
behufs der Bewirtschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung
sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen.
2. Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen
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[201/0219] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. b) Wirtschaftsgenossenschaften mit Gemeinschaftlichkeit des Betriebes, welcher diejenige der Aufsicht notwendig und jene der gemeinsamen Verwaltung unter Umständen beigefügt ist, ohne Auf- hebung der Sondereigentumsrechte am Waldbesitze. Hier kann entweder jedes Mitglied nur die auf seinem eigenen Grunde und Boden auffallenden Nutzungen ernten, dabei aber die übrigen Vorteile der Vereinigung (billige und sachgemäſse Aufsicht, Möglich- keit der Durchführung einer geordneten Hiebführung, Benutzung ge- meinsamer Einrichtungen) genieſsen, oder es kann die Ernte ebenfalls gemeinschaftlich erfolgen. Letzteres empfiehlt sich namentlich dann, wenn ein Teil der Eigentümer nur hiebreife, der andere nur hieb- unreife Bestände besitzt; die Verteilung der Ernte erfolgt nach dem periodisch festzustellenden wirtschaftlichen Werte der Bestände. Diese Modalität paſst am meisten für einfache Verhältnisse kleinerer und mittlerer Waldungen. c) Die Aufsichtsgenossenschaften bezwecken die gemein- schaftliche Bestellung des zur Überwachung des Betriebes und zur Hand- habung des Forstschutzes erforderlichen Personales. Es lassen sich Be- försterungs- und Schutzgenossenschaften unterscheiden, welche häufig vereinigt sind. Die ersten übertragen dem betreffenden Techniker nicht nur die Aufsicht über die zweckmäſsige Ausführung sämtlicher Waldarbeiten und über die Ausübung des Forstschutzes, sondern auch die eigentliche, dem Besitze nach vollkommen getrennte Bewirtschaftung der Waldungen, während die reinen Schutzgenossenschaften lediglich die Gemeinsamkeit des Forstschutzes anstreben. 1) Die Aufsichtsgenossenschaften sind leicht in zweckentsprechender Form einzurichten und lassen häufig mit Vorteil den Anschluſs an die analogen Einrichtungen benachbarter oder anderer gröſserer Forst- betriebe durchführen. 2) 1) 1) Wirtschafts- und Schutzgenossenschaften sind die beiden im preuſsischen Gesetze von 1875 vorgesehenen Formen, dessen § 23 lautet: Das Zusammenwirken kann gerichtet sein 1. nur auf die Einrichtung und Durchführung einer gemein- schaftlichen Beschützung oder anderer zur forstmäſsigen Benutzung des Genossen- schaftswaldes erforderlichen Maſsregeln oder 2. zugleich auf die gemeinschaftliche forstmäſsige Bewirtschaftung des Genossenschaftswaldes nach einem einheitlich auf- gestellten Wirtschaftsplane. 2) Württemberg, Forstpolizeigesetz vom 8. IX. 1879 Art. 13: Kleinere Wald- besitzer können sich zu Waldgenossenschaften in folgenden verschiedenen Weisen verbinden: 1. wenn ihre Waldungen zu einer Vereinigung in ein Wirtschaftsganzes oder zu einem Anschlusse an die Verwaltung der Staatsforste sich eignen und sie behufs der Bewirtschaftung ihres Besitzes durch die Organe der Staatsforstverwaltung sich verbinden, welche der Genehmigung der Direktion der Staatsforste bedürfen. 2. Wünschen sie dagegen die gemeinschaftliche Bewirtschaftung ihrer Waldungen 1) und unteilbares Gesamteigentum der Besitzer. Eine ähnliche Organisation will das Waldkulturgesetz für Wittgenstein.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/219>, abgerufen am 04.12.2024.