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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
land, Oesterreich und Frankreich, setzte jedoch in letzteres Land auch
eine erhebliche, die Einfuhr übersteigende Menge von Schnittwaren ab.

Im Oktober 1891 proklamierte die Schweiz einen autonomen General-
Zolltarif
, daneben besteht noch ein Meistbegünstigungstarif.
Infolge der Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn
vom 10. Dezember 1891 kommt hierzu seit 1. Januar 1892 noch ein
Vertragstarif, welcher in der Rubrik "Holz" nur bei der Position
"Holzkohlen" vom Meistbegünstigungstarife abweicht, sonst aber mit
diesem zusammenfällt. Die Sätze desselben sind so gering (Rohnutzholz
0.15 bis 0.70 Fr. für 100 kg), dass sie eine erhebliche Reduktion der
Holzeinfuhr kaum zur Folge haben dürften. Infolge der Ablehnung des
schweizerischen Handelsvertrags von seiten der französischen Depu-
tiertenkammer besteht zur Zeit zwischen Frankreich und der Schweiz
Zollkrieg.

Bezüglich der übrigen für die deutsche Holzausfuhr in Betracht
kommenden Länder dürfte kurz folgendes zu erwähnen sein:

Eine bemerkenswerte Verbesserung haben die Ausfuhrbedingungen
für Holz gegenüber Belgien durch den Zoll- und Handelsvertrag vom
6. Dezember 1891 erfahren, indem hierdurch seit 1. Januar 1892 die
Holzzölle fast vollständig aufgehoben worden sind. Es werden jetzt
nur noch für Eichen- und Nussbaumholz 1 Frc. pro fm und von Holz-
waren 10 Proz. des Wertes erhoben. Da Deutschland fast ebensoviel Holz
nach Belgien liefert, wie nach Frankreich, so ist diese Reduktion für
den deutschen Holzhandel von hohem Werte. Als Gegenleistung ist von
deutscher Seite der für Belgien sehr in Betracht kommende Zoll auf
Holzborke und Gerberlohe aufgehoben worden.

Die Aufhebung der belgischen Holzzölle ist hauptsächlich im Interesse
des belgischen Holzhandels erfolgt, um Belgien zum grossen Holzstapel-
platze für das westliche Europa zu machen.

Die Niederlande beziehen ausser von Skandinavien und Russ-
land auch von der Schweiz und aus Deutschland Holz (1890: 47303
Tonnen Rohnutzholz und 13719 Tonnen Schnittholz). Die Niederlande
kommen daher neben Belgien und Frankreich für die deutsche Holz-
ausfuhr ganz besonders in Betracht. Die Zollverhältnisse sind durch
Meistbegünstigungsverträge geregelt.

Nach Portugal besteht eine geringe Ausfuhr von Fassdauben,
Balken und Holzwaren (1889 im ganzen im Werte von etwa 500000 M.),
Seit 16. Mai 1892 gilt dort ein Tarif, dessen Sätze, obwohl nur als Finanz-
zölle bestimmt, doch ausserordentlich hoch sind (Bretter je nach der
Dicke 6.30 bis 27 M.).

Für Holzfabrikate sind Russland und die Vereinigten Staaten
von Nordamerika
nicht unwichtige Absatzgebiete, indem die Aus-
fuhr die Einfuhr hierin übertrifft.


B. Zweiter (spezieller) Teil.
land, Oesterreich und Frankreich, setzte jedoch in letzteres Land auch
eine erhebliche, die Einfuhr übersteigende Menge von Schnittwaren ab.

Im Oktober 1891 proklamierte die Schweiz einen autonomen General-
Zolltarif
, daneben besteht noch ein Meistbegünstigungstarif.
Infolge der Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn
vom 10. Dezember 1891 kommt hierzu seit 1. Januar 1892 noch ein
Vertragstarif, welcher in der Rubrik „Holz“ nur bei der Position
„Holzkohlen“ vom Meistbegünstigungstarife abweicht, sonst aber mit
diesem zusammenfällt. Die Sätze desselben sind so gering (Rohnutzholz
0.15 bis 0.70 Fr. für 100 kg), daſs sie eine erhebliche Reduktion der
Holzeinfuhr kaum zur Folge haben dürften. Infolge der Ablehnung des
schweizerischen Handelsvertrags von seiten der französischen Depu-
tiertenkammer besteht zur Zeit zwischen Frankreich und der Schweiz
Zollkrieg.

Bezüglich der übrigen für die deutsche Holzausfuhr in Betracht
kommenden Länder dürfte kurz folgendes zu erwähnen sein:

Eine bemerkenswerte Verbesserung haben die Ausfuhrbedingungen
für Holz gegenüber Belgien durch den Zoll- und Handelsvertrag vom
6. Dezember 1891 erfahren, indem hierdurch seit 1. Januar 1892 die
Holzzölle fast vollständig aufgehoben worden sind. Es werden jetzt
nur noch für Eichen- und Nuſsbaumholz 1 Frc. pro fm und von Holz-
waren 10 Proz. des Wertes erhoben. Da Deutschland fast ebensoviel Holz
nach Belgien liefert, wie nach Frankreich, so ist diese Reduktion für
den deutschen Holzhandel von hohem Werte. Als Gegenleistung ist von
deutscher Seite der für Belgien sehr in Betracht kommende Zoll auf
Holzborke und Gerberlohe aufgehoben worden.

Die Aufhebung der belgischen Holzzölle ist hauptsächlich im Interesse
des belgischen Holzhandels erfolgt, um Belgien zum groſsen Holzstapel-
platze für das westliche Europa zu machen.

Die Niederlande beziehen auſser von Skandinavien und Ruſs-
land auch von der Schweiz und aus Deutschland Holz (1890: 47303
Tonnen Rohnutzholz und 13719 Tonnen Schnittholz). Die Niederlande
kommen daher neben Belgien und Frankreich für die deutsche Holz-
ausfuhr ganz besonders in Betracht. Die Zollverhältnisse sind durch
Meistbegünstigungsverträge geregelt.

Nach Portugal besteht eine geringe Ausfuhr von Faſsdauben,
Balken und Holzwaren (1889 im ganzen im Werte von etwa 500000 M.),
Seit 16. Mai 1892 gilt dort ein Tarif, dessen Sätze, obwohl nur als Finanz-
zölle bestimmt, doch auſserordentlich hoch sind (Bretter je nach der
Dicke 6.30 bis 27 M.).

Für Holzfabrikate sind Ruſsland und die Vereinigten Staaten
von Nordamerika
nicht unwichtige Absatzgebiete, indem die Aus-
fuhr die Einfuhr hierin übertrifft.


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[170/0188] B. Zweiter (spezieller) Teil. land, Oesterreich und Frankreich, setzte jedoch in letzteres Land auch eine erhebliche, die Einfuhr übersteigende Menge von Schnittwaren ab. Im Oktober 1891 proklamierte die Schweiz einen autonomen General- Zolltarif, daneben besteht noch ein Meistbegünstigungstarif. Infolge der Handelsverträge mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 10. Dezember 1891 kommt hierzu seit 1. Januar 1892 noch ein Vertragstarif, welcher in der Rubrik „Holz“ nur bei der Position „Holzkohlen“ vom Meistbegünstigungstarife abweicht, sonst aber mit diesem zusammenfällt. Die Sätze desselben sind so gering (Rohnutzholz 0.15 bis 0.70 Fr. für 100 kg), daſs sie eine erhebliche Reduktion der Holzeinfuhr kaum zur Folge haben dürften. Infolge der Ablehnung des schweizerischen Handelsvertrags von seiten der französischen Depu- tiertenkammer besteht zur Zeit zwischen Frankreich und der Schweiz Zollkrieg. Bezüglich der übrigen für die deutsche Holzausfuhr in Betracht kommenden Länder dürfte kurz folgendes zu erwähnen sein: Eine bemerkenswerte Verbesserung haben die Ausfuhrbedingungen für Holz gegenüber Belgien durch den Zoll- und Handelsvertrag vom 6. Dezember 1891 erfahren, indem hierdurch seit 1. Januar 1892 die Holzzölle fast vollständig aufgehoben worden sind. Es werden jetzt nur noch für Eichen- und Nuſsbaumholz 1 Frc. pro fm und von Holz- waren 10 Proz. des Wertes erhoben. Da Deutschland fast ebensoviel Holz nach Belgien liefert, wie nach Frankreich, so ist diese Reduktion für den deutschen Holzhandel von hohem Werte. Als Gegenleistung ist von deutscher Seite der für Belgien sehr in Betracht kommende Zoll auf Holzborke und Gerberlohe aufgehoben worden. Die Aufhebung der belgischen Holzzölle ist hauptsächlich im Interesse des belgischen Holzhandels erfolgt, um Belgien zum groſsen Holzstapel- platze für das westliche Europa zu machen. Die Niederlande beziehen auſser von Skandinavien und Ruſs- land auch von der Schweiz und aus Deutschland Holz (1890: 47303 Tonnen Rohnutzholz und 13719 Tonnen Schnittholz). Die Niederlande kommen daher neben Belgien und Frankreich für die deutsche Holz- ausfuhr ganz besonders in Betracht. Die Zollverhältnisse sind durch Meistbegünstigungsverträge geregelt. Nach Portugal besteht eine geringe Ausfuhr von Faſsdauben, Balken und Holzwaren (1889 im ganzen im Werte von etwa 500000 M.), Seit 16. Mai 1892 gilt dort ein Tarif, dessen Sätze, obwohl nur als Finanz- zölle bestimmt, doch auſserordentlich hoch sind (Bretter je nach der Dicke 6.30 bis 27 M.). Für Holzfabrikate sind Ruſsland und die Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht unwichtige Absatzgebiete, indem die Aus- fuhr die Einfuhr hierin übertrifft.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/188>, abgerufen am 22.12.2024.